09.10.2026, 17:34
(09.10.2026, 17:05)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:52)Hamburg_Oktober26 schrieb:(09.10.2026, 16:46)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:41)Hamburg_Oktober26 schrieb:(08.10.2026, 20:10)BerndL schrieb: Also für mich auch klar Nachlassforderung. Mit dem Vergleich wird doch ein Pflichtteilsanspruch der Enterbten K abgegolten? Die führen doch einen Prozess aus der ganzen Erbangelegenheit.
Denk das gibt morgen eher einen Kautelar-Teil.
Also Gutachten zu 2-3 Problemen, einen prozessleitenden Schriftsatz ans Gericht und dann zu einem der Probleme ein Vergleich oder eine Kündigung.
So waren eigentlich alle „Kautelar“-Klausuren bei uns im OLG Kurs.
Nichts rechtlich Hochanspruchsvolles, aber krasse Rennfahrerklausuren.
In der letzten war Gutachten, Klageerwiderung und Widerklage, Mandantenschreiben und Vergleich gefordert.
Die Prognose war ganz gut. Es war eine Beklagtenklausur mit Vortätigkeit eines anderen Prozessbevollmächtigten für Mandanten.
Ich habe zwei Widerklageanträge erhoben, 1) auf Feststellung der Mietminderungsquote; 2) auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Ganzen. Und dem vorherigen Anwalt den Streit verkündet.
Dann in gesondertem Schreiben die Mandatsverträge für beide Angelegenheiten außerordentlich fristlos gekündigt und zur Zahlung der Kosten der Beauftragung des neuen Anwalts aufgefordert.
Ging bei dir die AGB Kontrolle in Aufgabe 2 durch?
Und welche AGL hast du in Aufgabe 1 genommen? 628, 627?
Bei der Kündigung habe ich gesagt, dass die Kündigungsregelung überraschend ist und deshalb kein Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 I BGB, weil der Mandant da so viel zu gesagt hat. Also darauf abgestellt, dass das Kündigungsrecht ganz hinten nicht in die Systematik des Vertrages passt und dass es objektiv ungewöhnlich ist, bei einheitlicher Mietvertragsurkunde Teilkündigungsrechte zu regeln.
Bei den Kündigungen dann § 627 I ja, und § 628 BGB dann in der Zweckmäßigkeit bei den Gegenrechten des Anwalts. Wie hast Du den Fall gelöst?
Wir hatten in RLP im ersten Teil 3 Fragen: 1. war ob sie den Vertrag mit dem Anwalt kündigen kann. Da bin ich über 627 und habe gesagt (+)
2. Frage war ob sie das bereits gezahlte Anwaltshonorar zurückverlangen kann. Da bin ich über 346, 628 und habe gesagt dass er kein Recht auf Teilvergütung hat. Hab da auch die ganzen Pflichtverletzungen thematisiert und ein wenig argumentiert. Hab mich da aber bisschen schwer getan und echt wenig Normbezug. Hab da eigentlich nur die BORA/BRAO Normen genutzt, die abgedruckt waren
Frage 3 war ob Änderung des beweisbeschlusses noch möglich war. Hab da gesagt (+) und mit der Kommentierung zu 360 ZPO gearbeitet
In der ZWE habe ich dann nur Kündigung + Zahlungsaufforderung thematisiert. Im Praktischen Teil dann Kündigung + Zahlungsaufforderung mit Frist
für den zweiten Teil hatte ich leider überhaupt keine Zeit mehr. Hatte auch überlegt den über die Überraschungsklausel laufen zu lassen, aber dann doch gesagt dass sie den Vertrag besser hätte lesen sollen. Sie hat ihre Unterschrift ja eigentlich direkt unter diese Klausel da gesetzt. Hab dann 308,309 in einem Satz abgelehnt und es dann über den 307 gemacht. Der Vertrag war mit Wohnraummietvertrag überschrieben, sodass sie davon ausgehen durfte dass die Garage dazu gehört und nicht einzeln kündbar ist. In den ZME habe ich auch zur Widerklage geraten. Ein Schreiben war da bei uns nicht gefordert, meine ich
Fand die Klausur heute echt ungewöhnlich. Irgendwie war das heute auch wenig Kommentar Arbeit und mehr improvisieren, vor allem bei den Pflichtverletzungen 😣
Ich habe die 2. Beauftragung des RA hinsichtlich der Streitigkeit mit der Kündigung der Garage über eine Widerruf geregelt. Es lag ein Fernabsatzvertrag vor. Die Widerrufsfrist war auch noch nicht abgelaufen. Die Pflichtverletzungen des Anwalts hab ich über 280 I geprüft. Der Schaden waren dann die Kosten für den neuen Rechtsanwalt. Die bereits bezahlten Kosten an den alten RA hat er hingegen nicht zurück bekommen. Die Kündigung der Garage habe ich über 578 II und 550 BGB gelöst. Es war in dem Vertrag keine Mietdauer angegeben deswegen galt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Kündigungsfrist nach 580a I Nr. 3 war damit nicht eingehalten. Für den praktischen Teil hatte ich etwas wenig Zeit hab dem RA gekündigt und dabei die Vollmachtsvorlage nach 174 BGB beachtet (hinsichtlich 1. Auftrag) und den zweiten Auftrag widerrufen. Der Widerruf geht ohne Begründung. Dann hab ich ihn noch aufgefordert den Mandanten hinsichtlich der neu entstandenen RA Kosten freizustellen nach 257 BGB. Beim Schriftsatz ans Gericht hab ich Die Übernahme des Mandats angezeigt und eine negative Feststellungswiderklage erhoben. Und wegen des Beweisbeschlusses angeregt den noch ‚abzuändern‘ hinsichtlich der Beweisfrage. Eine Anfechtung war nach § 490 II letzter Satz ZPO nicht möglich aber hab im Kommentar gelesen dass man den inhaltlich noch abändern kann. Mein praktischer Teil war allerdings etwas dünn. Hab viel ins Gutachten verweisen müssen weil die Zeit gefehlt hat..
09.10.2026, 17:37
(09.10.2026, 17:34)KT123 schrieb:Den 360 ZPO hab ich leider komplett übersehen.. aber von der Begründung passt es zumindest einigermaßen(09.10.2026, 17:05)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:52)Hamburg_Oktober26 schrieb:(09.10.2026, 16:46)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:41)Hamburg_Oktober26 schrieb: Die Prognose war ganz gut. Es war eine Beklagtenklausur mit Vortätigkeit eines anderen Prozessbevollmächtigten für Mandanten.
Ich habe zwei Widerklageanträge erhoben, 1) auf Feststellung der Mietminderungsquote; 2) auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Ganzen. Und dem vorherigen Anwalt den Streit verkündet.
Dann in gesondertem Schreiben die Mandatsverträge für beide Angelegenheiten außerordentlich fristlos gekündigt und zur Zahlung der Kosten der Beauftragung des neuen Anwalts aufgefordert.
Ging bei dir die AGB Kontrolle in Aufgabe 2 durch?
Und welche AGL hast du in Aufgabe 1 genommen? 628, 627?
Bei der Kündigung habe ich gesagt, dass die Kündigungsregelung überraschend ist und deshalb kein Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 I BGB, weil der Mandant da so viel zu gesagt hat. Also darauf abgestellt, dass das Kündigungsrecht ganz hinten nicht in die Systematik des Vertrages passt und dass es objektiv ungewöhnlich ist, bei einheitlicher Mietvertragsurkunde Teilkündigungsrechte zu regeln.
Bei den Kündigungen dann § 627 I ja, und § 628 BGB dann in der Zweckmäßigkeit bei den Gegenrechten des Anwalts. Wie hast Du den Fall gelöst?
Wir hatten in RLP im ersten Teil 3 Fragen: 1. war ob sie den Vertrag mit dem Anwalt kündigen kann. Da bin ich über 627 und habe gesagt (+)
2. Frage war ob sie das bereits gezahlte Anwaltshonorar zurückverlangen kann. Da bin ich über 346, 628 und habe gesagt dass er kein Recht auf Teilvergütung hat. Hab da auch die ganzen Pflichtverletzungen thematisiert und ein wenig argumentiert. Hab mich da aber bisschen schwer getan und echt wenig Normbezug. Hab da eigentlich nur die BORA/BRAO Normen genutzt, die abgedruckt waren
Frage 3 war ob Änderung des beweisbeschlusses noch möglich war. Hab da gesagt (+) und mit der Kommentierung zu 360 ZPO gearbeitet
In der ZWE habe ich dann nur Kündigung + Zahlungsaufforderung thematisiert. Im Praktischen Teil dann Kündigung + Zahlungsaufforderung mit Frist
für den zweiten Teil hatte ich leider überhaupt keine Zeit mehr. Hatte auch überlegt den über die Überraschungsklausel laufen zu lassen, aber dann doch gesagt dass sie den Vertrag besser hätte lesen sollen. Sie hat ihre Unterschrift ja eigentlich direkt unter diese Klausel da gesetzt. Hab dann 308,309 in einem Satz abgelehnt und es dann über den 307 gemacht. Der Vertrag war mit Wohnraummietvertrag überschrieben, sodass sie davon ausgehen durfte dass die Garage dazu gehört und nicht einzeln kündbar ist. In den ZME habe ich auch zur Widerklage geraten. Ein Schreiben war da bei uns nicht gefordert, meine ich
Fand die Klausur heute echt ungewöhnlich. Irgendwie war das heute auch wenig Kommentar Arbeit und mehr improvisieren, vor allem bei den Pflichtverletzungen 😣
Ich habe die 2. Beauftragung des RA hinsichtlich der Streitigkeit mit der Kündigung der Garage über eine Widerruf geregelt. Es lag ein Fernabsatzvertrag vor. Die Widerrufsfrist war auch noch nicht abgelaufen. Die Pflichtverletzungen des Anwalts hab ich über 280 I geprüft. Der Schaden waren dann die Kosten für den neuen Rechtsanwalt. Die bereits bezahlten Kosten an den alten RA hat er hingegen nicht zurück bekommen. Die Kündigung der Garage habe ich über 578 II und 550 BGB gelöst. Es war in dem Vertrag keine Mietdauer angegeben deswegen galt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Kündigungsfrist nach 580a I Nr. 3 war damit nicht eingehalten. Für den praktischen Teil hatte ich etwas wenig Zeit hab dem RA gekündigt und dabei die Vollmachtsvorlage nach 174 BGB beachtet (hinsichtlich 1. Auftrag) und den zweiten Auftrag widerrufen. Der Widerruf geht ohne Begründung. Dann hab ich ihn noch aufgefordert den Mandanten hinsichtlich der neu entstandenen RA Kosten freizustellen nach 257 BGB. Beim Schriftsatz ans Gericht hab ich Die Übernahme des Mandats angezeigt und eine negative Feststellungswiderklage erhoben. Und wegen des Beweisbeschlusses angeregt den noch ‚abzuändern‘ hinsichtlich der Beweisfrage. Eine Anfechtung war nach § 490 II letzter Satz ZPO nicht möglich aber hab im Kommentar gelesen dass man den inhaltlich noch abändern kann. Mein praktischer Teil war allerdings etwas dünn. Hab viel ins Gutachten verweisen müssen weil die Zeit gefehlt hat..
09.10.2026, 17:55
(09.10.2026, 17:34)KT123 schrieb:(09.10.2026, 17:05)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:52)Hamburg_Oktober26 schrieb:(09.10.2026, 16:46)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:41)Hamburg_Oktober26 schrieb: Die Prognose war ganz gut. Es war eine Beklagtenklausur mit Vortätigkeit eines anderen Prozessbevollmächtigten für Mandanten.
Ich habe zwei Widerklageanträge erhoben, 1) auf Feststellung der Mietminderungsquote; 2) auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Ganzen. Und dem vorherigen Anwalt den Streit verkündet.
Dann in gesondertem Schreiben die Mandatsverträge für beide Angelegenheiten außerordentlich fristlos gekündigt und zur Zahlung der Kosten der Beauftragung des neuen Anwalts aufgefordert.
Ging bei dir die AGB Kontrolle in Aufgabe 2 durch?
Und welche AGL hast du in Aufgabe 1 genommen? 628, 627?
Bei der Kündigung habe ich gesagt, dass die Kündigungsregelung überraschend ist und deshalb kein Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 I BGB, weil der Mandant da so viel zu gesagt hat. Also darauf abgestellt, dass das Kündigungsrecht ganz hinten nicht in die Systematik des Vertrages passt und dass es objektiv ungewöhnlich ist, bei einheitlicher Mietvertragsurkunde Teilkündigungsrechte zu regeln.
Bei den Kündigungen dann § 627 I ja, und § 628 BGB dann in der Zweckmäßigkeit bei den Gegenrechten des Anwalts. Wie hast Du den Fall gelöst?
Wir hatten in RLP im ersten Teil 3 Fragen: 1. war ob sie den Vertrag mit dem Anwalt kündigen kann. Da bin ich über 627 und habe gesagt (+)
2. Frage war ob sie das bereits gezahlte Anwaltshonorar zurückverlangen kann. Da bin ich über 346, 628 und habe gesagt dass er kein Recht auf Teilvergütung hat. Hab da auch die ganzen Pflichtverletzungen thematisiert und ein wenig argumentiert. Hab mich da aber bisschen schwer getan und echt wenig Normbezug. Hab da eigentlich nur die BORA/BRAO Normen genutzt, die abgedruckt waren
Frage 3 war ob Änderung des beweisbeschlusses noch möglich war. Hab da gesagt (+) und mit der Kommentierung zu 360 ZPO gearbeitet
In der ZWE habe ich dann nur Kündigung + Zahlungsaufforderung thematisiert. Im Praktischen Teil dann Kündigung + Zahlungsaufforderung mit Frist
für den zweiten Teil hatte ich leider überhaupt keine Zeit mehr. Hatte auch überlegt den über die Überraschungsklausel laufen zu lassen, aber dann doch gesagt dass sie den Vertrag besser hätte lesen sollen. Sie hat ihre Unterschrift ja eigentlich direkt unter diese Klausel da gesetzt. Hab dann 308,309 in einem Satz abgelehnt und es dann über den 307 gemacht. Der Vertrag war mit Wohnraummietvertrag überschrieben, sodass sie davon ausgehen durfte dass die Garage dazu gehört und nicht einzeln kündbar ist. In den ZME habe ich auch zur Widerklage geraten. Ein Schreiben war da bei uns nicht gefordert, meine ich
Fand die Klausur heute echt ungewöhnlich. Irgendwie war das heute auch wenig Kommentar Arbeit und mehr improvisieren, vor allem bei den Pflichtverletzungen 😣
Ich habe die 2. Beauftragung des RA hinsichtlich der Streitigkeit mit der Kündigung der Garage über eine Widerruf geregelt. Es lag ein Fernabsatzvertrag vor. Die Widerrufsfrist war auch noch nicht abgelaufen. Die Pflichtverletzungen des Anwalts hab ich über 280 I geprüft. Der Schaden waren dann die Kosten für den neuen Rechtsanwalt. Die bereits bezahlten Kosten an den alten RA hat er hingegen nicht zurück bekommen. Die Kündigung der Garage habe ich über 578 II und 550 BGB gelöst. Es war in dem Vertrag keine Mietdauer angegeben deswegen galt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Kündigungsfrist nach 580a I Nr. 3 war damit nicht eingehalten. Für den praktischen Teil hatte ich etwas wenig Zeit hab dem RA gekündigt und dabei die Vollmachtsvorlage nach 174 BGB beachtet (hinsichtlich 1. Auftrag) und den zweiten Auftrag widerrufen. Der Widerruf geht ohne Begründung. Dann hab ich ihn noch aufgefordert den Mandanten hinsichtlich der neu entstandenen RA Kosten freizustellen nach 257 BGB. Beim Schriftsatz ans Gericht hab ich Die Übernahme des Mandats angezeigt und eine negative Feststellungswiderklage erhoben. Und wegen des Beweisbeschlusses angeregt den noch ‚abzuändern‘ hinsichtlich der Beweisfrage. Eine Anfechtung war nach § 490 II letzter Satz ZPO nicht möglich aber hab im Kommentar gelesen dass man den inhaltlich noch abändern kann. Mein praktischer Teil war allerdings etwas dünn. Hab viel ins Gutachten verweisen müssen weil die Zeit gefehlt hat..
Habe es sehr ähnlich zu dir gelöst
09.10.2026, 17:56
Also in NDS lief heute auf jeden Fall die gleiche Klausur. Ich fand auch es war eine ziemliche Rennfahrerklausur.
09.10.2026, 17:56
(09.10.2026, 17:37)KT123 schrieb:(09.10.2026, 17:34)KT123 schrieb:(09.10.2026, 17:05)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:52)Hamburg_Oktober26 schrieb:(09.10.2026, 16:46)juritia.37 schrieb: Ging bei dir die AGB Kontrolle in Aufgabe 2 durch?
Und welche AGL hast du in Aufgabe 1 genommen? 628, 627?
Bei der Kündigung habe ich gesagt, dass die Kündigungsregelung überraschend ist und deshalb kein Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 I BGB, weil der Mandant da so viel zu gesagt hat. Also darauf abgestellt, dass das Kündigungsrecht ganz hinten nicht in die Systematik des Vertrages passt und dass es objektiv ungewöhnlich ist, bei einheitlicher Mietvertragsurkunde Teilkündigungsrechte zu regeln.
Bei den Kündigungen dann § 627 I ja, und § 628 BGB dann in der Zweckmäßigkeit bei den Gegenrechten des Anwalts. Wie hast Du den Fall gelöst?
Wir hatten in RLP im ersten Teil 3 Fragen: 1. war ob sie den Vertrag mit dem Anwalt kündigen kann. Da bin ich über 627 und habe gesagt (+)
2. Frage war ob sie das bereits gezahlte Anwaltshonorar zurückverlangen kann. Da bin ich über 346, 628 und habe gesagt dass er kein Recht auf Teilvergütung hat. Hab da auch die ganzen Pflichtverletzungen thematisiert und ein wenig argumentiert. Hab mich da aber bisschen schwer getan und echt wenig Normbezug. Hab da eigentlich nur die BORA/BRAO Normen genutzt, die abgedruckt waren
Frage 3 war ob Änderung des beweisbeschlusses noch möglich war. Hab da gesagt (+) und mit der Kommentierung zu 360 ZPO gearbeitet
In der ZWE habe ich dann nur Kündigung + Zahlungsaufforderung thematisiert. Im Praktischen Teil dann Kündigung + Zahlungsaufforderung mit Frist
für den zweiten Teil hatte ich leider überhaupt keine Zeit mehr. Hatte auch überlegt den über die Überraschungsklausel laufen zu lassen, aber dann doch gesagt dass sie den Vertrag besser hätte lesen sollen. Sie hat ihre Unterschrift ja eigentlich direkt unter diese Klausel da gesetzt. Hab dann 308,309 in einem Satz abgelehnt und es dann über den 307 gemacht. Der Vertrag war mit Wohnraummietvertrag überschrieben, sodass sie davon ausgehen durfte dass die Garage dazu gehört und nicht einzeln kündbar ist. In den ZME habe ich auch zur Widerklage geraten. Ein Schreiben war da bei uns nicht gefordert, meine ich
Fand die Klausur heute echt ungewöhnlich. Irgendwie war das heute auch wenig Kommentar Arbeit und mehr improvisieren, vor allem bei
09.10.2026, 18:02
(09.10.2026, 17:55)Dtvra schrieb:Das mit der Kündigung der Garage habe ich aber denke falsch gelöst. Man hätte das glaube als einen einheitlichen Wohnraummietvertrag ansehen können da alles in einem Dokument war. Hab dazu grad bisschen was gelesen. Und dann sind abweichende Regelungen ausgeschlossen über 573c IV oderso. Hatte keine Zeit mehr mich da richtig reinzudenken. Naja 😂(09.10.2026, 17:34)KT123 schrieb:(09.10.2026, 17:05)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:52)Hamburg_Oktober26 schrieb:(09.10.2026, 16:46)juritia.37 schrieb: Ging bei dir die AGB Kontrolle in Aufgabe 2 durch?
Und welche AGL hast du in Aufgabe 1 genommen? 628, 627?
Bei der Kündigung habe ich gesagt, dass die Kündigungsregelung überraschend ist und deshalb kein Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 I BGB, weil der Mandant da so viel zu gesagt hat. Also darauf abgestellt, dass das Kündigungsrecht ganz hinten nicht in die Systematik des Vertrages passt und dass es objektiv ungewöhnlich ist, bei einheitlicher Mietvertragsurkunde Teilkündigungsrechte zu regeln.
Bei den Kündigungen dann § 627 I ja, und § 628 BGB dann in der Zweckmäßigkeit bei den Gegenrechten des Anwalts. Wie hast Du den Fall gelöst?
Wir hatten in RLP im ersten Teil 3 Fragen: 1. war ob sie den Vertrag mit dem Anwalt kündigen kann. Da bin ich über 627 und habe gesagt (+)
2. Frage war ob sie das bereits gezahlte Anwaltshonorar zurückverlangen kann. Da bin ich über 346, 628 und habe gesagt dass er kein Recht auf Teilvergütung hat. Hab da auch die ganzen Pflichtverletzungen thematisiert und ein wenig argumentiert. Hab mich da aber bisschen schwer getan und echt wenig Normbezug. Hab da eigentlich nur die BORA/BRAO Normen genutzt, die abgedruckt waren
Frage 3 war ob Änderung des beweisbeschlusses noch möglich war. Hab da gesagt (+) und mit der Kommentierung zu 360 ZPO gearbeitet
In der ZWE habe ich dann nur Kündigung + Zahlungsaufforderung thematisiert. Im Praktischen Teil dann Kündigung + Zahlungsaufforderung mit Frist
für den zweiten Teil hatte ich leider überhaupt keine Zeit mehr. Hatte auch überlegt den über die Überraschungsklausel laufen zu lassen, aber dann doch gesagt dass sie den Vertrag besser hätte lesen sollen. Sie hat ihre Unterschrift ja eigentlich direkt unter diese Klausel da gesetzt. Hab dann 308,309 in einem Satz abgelehnt und es dann über den 307 gemacht. Der Vertrag war mit Wohnraummietvertrag überschrieben, sodass sie davon ausgehen durfte dass die Garage dazu gehört und nicht einzeln kündbar ist. In den ZME habe ich auch zur Widerklage geraten. Ein Schreiben war da bei uns nicht gefordert, meine ich
Fand die Klausur heute echt ungewöhnlich. Irgendwie war das heute auch wenig Kommentar Arbeit und mehr improvisieren, vor allem bei den Pflichtverletzungen 😣
Ich habe die 2. Beauftragung des RA hinsichtlich der Streitigkeit mit der Kündigung der Garage über eine Widerruf geregelt. Es lag ein Fernabsatzvertrag vor. Die Widerrufsfrist war auch noch nicht abgelaufen. Die Pflichtverletzungen des Anwalts hab ich über 280 I geprüft. Der Schaden waren dann die Kosten für den neuen Rechtsanwalt. Die bereits bezahlten Kosten an den alten RA hat er hingegen nicht zurück bekommen. Die Kündigung der Garage habe ich über 578 II und 550 BGB gelöst. Es war in dem Vertrag keine Mietdauer angegeben deswegen galt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Kündigungsfrist nach 580a I Nr. 3 war damit nicht eingehalten. Für den praktischen Teil hatte ich etwas wenig Zeit hab dem RA gekündigt und dabei die Vollmachtsvorlage nach 174 BGB beachtet (hinsichtlich 1. Auftrag) und den zweiten Auftrag widerrufen. Der Widerruf geht ohne Begründung. Dann hab ich ihn noch aufgefordert den Mandanten hinsichtlich der neu entstandenen RA Kosten freizustellen nach 257 BGB. Beim Schriftsatz ans Gericht hab ich Die Übernahme des Mandats angezeigt und eine negative Feststellungswiderklage erhoben. Und wegen des Beweisbeschlusses angeregt den noch ‚abzuändern‘ hinsichtlich der Beweisfrage. Eine Anfechtung war nach § 490 II letzter Satz ZPO nicht möglich aber hab im Kommentar gelesen dass man den inhaltlich noch abändern kann. Mein praktischer Teil war allerdings etwas dünn. Hab viel ins Gutachten verweisen müssen weil die Zeit gefehlt hat..
Habe es sehr ähnlich zu dir gelöst
09.10.2026, 18:08
(09.10.2026, 18:02)KT123 schrieb:Ja ging mir genauso… habe erst gesagt in der Klägerstation, dass bei einem getrennten Mietvertrag über die Garage die Frist von § 580a Nr. 3 nicht eingehalten wäre. Dann käme man aber zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Kündigungfrist gilt was ja nicht das Ergebnis war, was der Mandant wollte… habe dann in der Beklagtenstation für den Mandanten argumentiert, dass alles an dem Mietvertrag eher wie ein einheitlicher Mietvertrag wirkt mit dem Zusatz der Garage und das er als Teil seines Mietvertrages dann auch einen Anspruch auf die Stellung einer gleichwertigen Garage hat und die Vermieterin ansonsten das gesamte Wohnmietverhältnis kündigen müsste, was sie sicherlich nicht tun würde….. Weiß nicht ob das nicht in sich zu widersprüchlich war 🫠 die Änderung des Beweisbeschlusses habe ich über §360 angenommen und auch eine negative FSK als Widerklage vorgeschlagen. Widerruf und SE Hab ich genauso wie du geprüft. Dann noch Kündigung des alten Mandatsvertrages nach 627 und insgesamt 3 Schriftsätze im praktischen Teil (Gericht, alter RA und Mandantenschreiben). Aber auch sehr viel hochverwiesen…(09.10.2026, 17:55)Dtvra schrieb:Das mit der Kündigung der Garage habe ich aber denke falsch gelöst. Man hätte das glaube als einen einheitlichen Wohnraummietvertrag ansehen können da alles in einem Dokument war. Hab dazu grad bisschen was gelesen. Und dann sind abweichende Regelungen ausgeschlossen über 573c IV oderso. Hatte keine Zeit mehr mich da richtig reinzudenken. Naja 😂(09.10.2026, 17:34)KT123 schrieb:(09.10.2026, 17:05)juritia.37 schrieb:(09.10.2026, 16:52)Hamburg_Oktober26 schrieb: Bei der Kündigung habe ich gesagt, dass die Kündigungsregelung überraschend ist und deshalb kein Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 I BGB, weil der Mandant da so viel zu gesagt hat. Also darauf abgestellt, dass das Kündigungsrecht ganz hinten nicht in die Systematik des Vertrages passt und dass es objektiv ungewöhnlich ist, bei einheitlicher Mietvertragsurkunde Teilkündigungsrechte zu regeln.
Bei den Kündigungen dann § 627 I ja, und § 628 BGB dann in der Zweckmäßigkeit bei den Gegenrechten des Anwalts. Wie hast Du den Fall gelöst?
Wir hatten in RLP im ersten Teil 3 Fragen: 1. war ob sie den Vertrag mit dem Anwalt kündigen kann. Da bin ich über 627 und habe gesagt (+)
2. Frage war ob sie das bereits gezahlte Anwaltshonorar zurückverlangen kann. Da bin ich über 346, 628 und habe gesagt dass er kein Recht auf Teilvergütung hat. Hab da auch die ganzen Pflichtverletzungen thematisiert und ein wenig argumentiert. Hab mich da aber bisschen schwer getan und echt wenig Normbezug. Hab da eigentlich nur die BORA/BRAO Normen genutzt, die abgedruckt waren
Frage 3 war ob Änderung des beweisbeschlusses noch möglich war. Hab da gesagt (+) und mit der Kommentierung zu 360 ZPO gearbeitet
In der ZWE habe ich dann nur Kündigung + Zahlungsaufforderung thematisiert. Im Praktischen Teil dann Kündigung + Zahlungsaufforderung mit Frist
für den zweiten Teil hatte ich leider überhaupt keine Zeit mehr. Hatte auch überlegt den über die Überraschungsklausel laufen zu lassen, aber dann doch gesagt dass sie den Vertrag besser hätte lesen sollen. Sie hat ihre Unterschrift ja eigentlich direkt unter diese Klausel da gesetzt. Hab dann 308,309 in einem Satz abgelehnt und es dann über den 307 gemacht. Der Vertrag war mit Wohnraummietvertrag überschrieben, sodass sie davon ausgehen durfte dass die Garage dazu gehört und nicht einzeln kündbar ist. In den ZME habe ich auch zur Widerklage geraten. Ein Schreiben war da bei uns nicht gefordert, meine ich
Fand die Klausur heute echt ungewöhnlich. Irgendwie war das heute auch wenig Kommentar Arbeit und mehr improvisieren, vor allem bei den Pflichtverletzungen 😣
Ich habe die 2. Beauftragung des RA hinsichtlich der Streitigkeit mit der Kündigung der Garage über eine Widerruf geregelt. Es lag ein Fernabsatzvertrag vor. Die Widerrufsfrist war auch noch nicht abgelaufen. Die Pflichtverletzungen des Anwalts hab ich über 280 I geprüft. Der Schaden waren dann die Kosten für den neuen Rechtsanwalt. Die bereits bezahlten Kosten an den alten RA hat er hingegen nicht zurück bekommen. Die Kündigung der Garage habe ich über 578 II und 550 BGB gelöst. Es war in dem Vertrag keine Mietdauer angegeben deswegen galt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Kündigungsfrist nach 580a I Nr. 3 war damit nicht eingehalten. Für den praktischen Teil hatte ich etwas wenig Zeit hab dem RA gekündigt und dabei die Vollmachtsvorlage nach 174 BGB beachtet (hinsichtlich 1. Auftrag) und den zweiten Auftrag widerrufen. Der Widerruf geht ohne Begründung. Dann hab ich ihn noch aufgefordert den Mandanten hinsichtlich der neu entstandenen RA Kosten freizustellen nach 257 BGB. Beim Schriftsatz ans Gericht hab ich Die Übernahme des Mandats angezeigt und eine negative Feststellungswiderklage erhoben. Und wegen des Beweisbeschlusses angeregt den noch ‚abzuändern‘ hinsichtlich der Beweisfrage. Eine Anfechtung war nach § 490 II letzter Satz ZPO nicht möglich aber hab im Kommentar gelesen dass man den inhaltlich noch abändern kann. Mein praktischer Teil war allerdings etwas dünn. Hab viel ins Gutachten verweisen müssen weil die Zeit gefehlt hat..
Habe es sehr ähnlich zu dir gelöst
09.10.2026, 18:11
(09.10.2026, 18:08)Dtvra schrieb:(09.10.2026, 18:02)KT123 schrieb:Ja ging mir genauso… habe erst gesagt in der Klägerstation, dass bei einem getrennten Mietvertrag über die Garage die Frist von § 580a Nr. 3 nicht eingehalten wäre. Dann käme man aber zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Kündigungfrist gilt was ja nicht das Ergebnis war, was der Mandant wollte… habe dann in der Beklagtenstation für den Mandanten argumentiert, dass alles an dem Mietvertrag eher wie ein einheitlicher Mietvertrag wirkt mit dem Zusatz der Garage und das er als Teil seines Mietvertrages dann auch einen Anspruch auf die Stellung einer gleichwertigen Garage hat und die Vermieterin ansonsten das gesamte Wohnmietverhältnis kündigen müsste, was sie sicherlich nicht tun würde….. Weiß nicht ob das nicht in sich zu widersprüchlich war 🫠 die Änderung des Beweisbeschlusses habe ich über §360 angenommen und auch eine negative FSK als Widerklage vorgeschlagen. Widerruf und SE Hab ich genauso wie du geprüft. Dann noch Kündigung des alten Mandatsvertrages nach 627 und insgesamt 3 Schriftsätze im praktischen Teil (Gericht, alter RA und Mandantenschreiben). Aber auch sehr viel hochverwiesen…(09.10.2026, 17:55)Dtvra schrieb:Das mit der Kündigung der Garage habe ich aber denke falsch gelöst. Man hätte das glaube als einen einheitlichen Wohnraummietvertrag ansehen können da alles in einem Dokument war. Hab dazu grad bisschen was gelesen. Und dann sind abweichende Regelungen ausgeschlossen über 573c IV oderso. Hatte keine Zeit mehr mich da richtig reinzudenken. Naja 😂(09.10.2026, 17:34)KT123 schrieb:(09.10.2026, 17:05)juritia.37 schrieb: Wir hatten in RLP im ersten Teil 3 Fragen: 1. war ob sie den Vertrag mit dem Anwalt kündigen kann. Da bin ich über 627 und habe gesagt (+)
2. Frage war ob sie das bereits gezahlte Anwaltshonorar zurückverlangen kann. Da bin ich über 346, 628 und habe gesagt dass er kein Recht auf Teilvergütung hat. Hab da auch die ganzen Pflichtverletzungen thematisiert und ein wenig argumentiert. Hab mich da aber bisschen schwer getan und echt wenig Normbezug. Hab da eigentlich nur die BORA/BRAO Normen genutzt, die abgedruckt waren
Frage 3 war ob Änderung des beweisbeschlusses noch möglich war. Hab da gesagt (+) und mit der Kommentierung zu 360 ZPO gearbeitet
In der ZWE habe ich dann nur Kündigung + Zahlungsaufforderung thematisiert. Im Praktischen Teil dann Kündigung + Zahlungsaufforderung mit Frist
für den zweiten Teil hatte ich leider überhaupt keine Zeit mehr. Hatte auch überlegt den über die Überraschungsklausel laufen zu lassen, aber dann doch gesagt dass sie den Vertrag besser hätte lesen sollen. Sie hat ihre Unterschrift ja eigentlich direkt unter diese Klausel da gesetzt. Hab dann 308,309 in einem Satz abgelehnt und es dann über den 307 gemacht. Der Vertrag war mit Wohnraummietvertrag überschrieben, sodass sie davon ausgehen durfte dass die Garage dazu gehört und nicht einzeln kündbar ist. In den ZME habe ich auch zur Widerklage geraten. Ein Schreiben war da bei uns nicht gefordert, meine ich
Fand die Klausur heute echt ungewöhnlich. Irgendwie war das heute auch wenig Kommentar Arbeit und mehr improvisieren, vor allem bei den Pflichtverletzungen 😣
Ich habe die 2. Beauftragung des RA hinsichtlich der Streitigkeit mit der Kündigung der Garage über eine Widerruf geregelt. Es lag ein Fernabsatzvertrag vor. Die Widerrufsfrist war auch noch nicht abgelaufen. Die Pflichtverletzungen des Anwalts hab ich über 280 I geprüft. Der Schaden waren dann die Kosten für den neuen Rechtsanwalt. Die bereits bezahlten Kosten an den alten RA hat er hingegen nicht zurück bekommen. Die Kündigung der Garage habe ich über 578 II und 550 BGB gelöst. Es war in dem Vertrag keine Mietdauer angegeben deswegen galt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Kündigungsfrist nach 580a I Nr. 3 war damit nicht eingehalten. Für den praktischen Teil hatte ich etwas wenig Zeit hab dem RA gekündigt und dabei die Vollmachtsvorlage nach 174 BGB beachtet (hinsichtlich 1. Auftrag) und den zweiten Auftrag widerrufen. Der Widerruf geht ohne Begründung. Dann hab ich ihn noch aufgefordert den Mandanten hinsichtlich der neu entstandenen RA Kosten freizustellen nach 257 BGB. Beim Schriftsatz ans Gericht hab ich Die Übernahme des Mandats angezeigt und eine negative Feststellungswiderklage erhoben. Und wegen des Beweisbeschlusses angeregt den noch ‚abzuändern‘ hinsichtlich der Beweisfrage. Eine Anfechtung war nach § 490 II letzter Satz ZPO nicht möglich aber hab im Kommentar gelesen dass man den inhaltlich noch abändern kann. Mein praktischer Teil war allerdings etwas dünn. Hab viel ins Gutachten verweisen müssen weil die Zeit gefehlt hat..
Habe es sehr ähnlich zu dir gelöst
habs aber glaub ich mit dem Schaden verkackt wegen der Rechtsanwaltskosten weil ich auf Rückzahlung gepocht habe und nicht auf Freistellung und auch nicht sauber gelöst dass der Schaden eigentlich die Kosten sind die jetzt an den neuen Anwalt zu leisten wären
09.10.2026, 18:15
(09.10.2026, 18:11)Dtvra schrieb:Das mit der Kündigung klingt bei dir aber super! Ich glaub ich hab irgendwie den Aufbau etwas komisch mit Kläger und Beklagtenstation weil er ja eig von dem alten RA was wollte habe ich das alles aus seiner Sicht als ‚Kläger‘ quasi geprüft 😵💫 keine Ahnung(09.10.2026, 18:08)Dtvra schrieb:(09.10.2026, 18:02)KT123 schrieb:Ja ging mir genauso… habe erst gesagt in der Klägerstation, dass bei einem getrennten Mietvertrag über die Garage die Frist von § 580a Nr. 3 nicht eingehalten wäre. Dann käme man aber zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Kündigungfrist gilt was ja nicht das Ergebnis war, was der Mandant wollte… habe dann in der Beklagtenstation für den Mandanten argumentiert, dass alles an dem Mietvertrag eher wie ein einheitlicher Mietvertrag wirkt mit dem Zusatz der Garage und das er als Teil seines Mietvertrages dann auch einen Anspruch auf die Stellung einer gleichwertigen Garage hat und die Vermieterin ansonsten das gesamte Wohnmietverhältnis kündigen müsste, was sie sicherlich nicht tun würde….. Weiß nicht ob das nicht in sich zu widersprüchlich war 🫠 die Änderung des Beweisbeschlusses habe ich über §360 angenommen und auch eine negative FSK als Widerklage vorgeschlagen. Widerruf und SE Hab ich genauso wie du geprüft. Dann noch Kündigung des alten Mandatsvertrages nach 627 und insgesamt 3 Schriftsätze im praktischen Teil (Gericht, alter RA und Mandantenschreiben). Aber auch sehr viel hochverwiesen…(09.10.2026, 17:55)Dtvra schrieb:Das mit der Kündigung der Garage habe ich aber denke falsch gelöst. Man hätte das glaube als einen einheitlichen Wohnraummietvertrag ansehen können da alles in einem Dokument war. Hab dazu grad bisschen was gelesen. Und dann sind abweichende Regelungen ausgeschlossen über 573c IV oderso. Hatte keine Zeit mehr mich da richtig reinzudenken. Naja 😂(09.10.2026, 17:34)KT123 schrieb: Ich habe die 2. Beauftragung des RA hinsichtlich der Streitigkeit mit der Kündigung der Garage über eine Widerruf geregelt. Es lag ein Fernabsatzvertrag vor. Die Widerrufsfrist war auch noch nicht abgelaufen. Die Pflichtverletzungen des Anwalts hab ich über 280 I geprüft. Der Schaden waren dann die Kosten für den neuen Rechtsanwalt. Die bereits bezahlten Kosten an den alten RA hat er hingegen nicht zurück bekommen. Die Kündigung der Garage habe ich über 578 II und 550 BGB gelöst. Es war in dem Vertrag keine Mietdauer angegeben deswegen galt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Kündigungsfrist nach 580a I Nr. 3 war damit nicht eingehalten. Für den praktischen Teil hatte ich etwas wenig Zeit hab dem RA gekündigt und dabei die Vollmachtsvorlage nach 174 BGB beachtet (hinsichtlich 1. Auftrag) und den zweiten Auftrag widerrufen. Der Widerruf geht ohne Begründung. Dann hab ich ihn noch aufgefordert den Mandanten hinsichtlich der neu entstandenen RA Kosten freizustellen nach 257 BGB. Beim Schriftsatz ans Gericht hab ich Die Übernahme des Mandats angezeigt und eine negative Feststellungswiderklage erhoben. Und wegen des Beweisbeschlusses angeregt den noch ‚abzuändern‘ hinsichtlich der Beweisfrage. Eine Anfechtung war nach § 490 II letzter Satz ZPO nicht möglich aber hab im Kommentar gelesen dass man den inhaltlich noch abändern kann. Mein praktischer Teil war allerdings etwas dünn. Hab viel ins Gutachten verweisen müssen weil die Zeit gefehlt hat..
Habe es sehr ähnlich zu dir gelöst
habs aber glaub ich mit dem Schaden verkackt wegen der Rechtsanwaltskosten weil ich auf Rückzahlung gepocht habe und nicht auf Freistellung und auch nicht sauber gelöst dass der Schaden eigentlich die Kosten sind die jetzt an den neuen Anwalt zu leisten wären
09.10.2026, 18:19
(09.10.2026, 18:15)KT123 schrieb:(09.10.2026, 18:11)Dtvra schrieb:Das mit der Kündigung klingt bei dir aber super! Ich glaub ich hab irgendwie den Aufbau etwas komisch mit Kläger und Beklagtenstation weil er ja eig von dem alten RA was wollte habe ich das alles aus seiner Sicht als ‚Kläger‘ quasi geprüft 😵💫 keine Ahnung(09.10.2026, 18:08)Dtvra schrieb:(09.10.2026, 18:02)KT123 schrieb:Ja ging mir genauso… habe erst gesagt in der Klägerstation, dass bei einem getrennten Mietvertrag über die Garage die Frist von § 580a Nr. 3 nicht eingehalten wäre. Dann käme man aber zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Kündigungfrist gilt was ja nicht das Ergebnis war, was der Mandant wollte… habe dann in der Beklagtenstation für den Mandanten argumentiert, dass alles an dem Mietvertrag eher wie ein einheitlicher Mietvertrag wirkt mit dem Zusatz der Garage und das er als Teil seines Mietvertrages dann auch einen Anspruch auf die Stellung einer gleichwertigen Garage hat und die Vermieterin ansonsten das gesamte Wohnmietverhältnis kündigen müsste, was sie sicherlich nicht tun würde….. Weiß nicht ob das nicht in sich zu widersprüchlich war 🫠 die Änderung des Beweisbeschlusses habe ich über §360 angenommen und auch eine negative FSK als Widerklage vorgeschlagen. Widerruf und SE Hab ich genauso wie du geprüft. Dann noch Kündigung des alten Mandatsvertrages nach 627 und insgesamt 3 Schriftsätze im praktischen Teil (Gericht, alter RA und Mandantenschreiben). Aber auch sehr viel hochverwiesen…(09.10.2026, 17:55)Dtvra schrieb: Habe es sehr ähnlich zu dir gelöstDas mit der Kündigung der Garage habe ich aber denke falsch gelöst. Man hätte das glaube als einen einheitlichen Wohnraummietvertrag ansehen können da alles in einem Dokument war. Hab dazu grad bisschen was gelesen. Und dann sind abweichende Regelungen ausgeschlossen über 573c IV oderso. Hatte keine Zeit mehr mich da richtig reinzudenken. Naja 😂
habs aber glaub ich mit dem Schaden verkackt wegen der Rechtsanwaltskosten weil ich auf Rückzahlung gepocht habe und nicht auf Freistellung und auch nicht sauber gelöst dass der Schaden eigentlich die Kosten sind die jetzt an den neuen Anwalt zu leisten wären
Das war bei mir auch der einzige Teil den ich relationsmäßig gegliedert habe. Wahrscheinlich hätte man es auch sehr gut vertreten können alles einschichtig aufzubauen, weil es ja nicht klassisch um streitige Tatsachen ging… Den Rest habe ich dann auch ohne Stationen durchgeprüft also hab am Anfang irgendwie versucht nach begehren zu gliedern 😵💫









