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  5. Klausuren Oktober 2026
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Klausuren Oktober 2026
juritia.37
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Registriert seit: Jun 2026
#61
Gestern, 15:15
(Gestern, 15:03)BerndL schrieb:  Das war weird heute.
Ich hatte sooo krass Zeitprobleme und war mir bis zum Schluss unsicher, ob ich jetzt klagen soll oder nicht.
Hab dann gesagt, das lohnt (jetzt) nicht.
Einmal weil ich im Gutachten zu einem stark überwiegenden Mitverschulden der M gekommen bin und deswegen nur ganz geringe Erfolgschancen sah.
Und dann weil auch ohne Mitverschulden vorher noch die Versicherung in Anspruch genommen werden muss und bei der B das Schmerzensgeld geltend gemacht werden muss, damit da kein § 93 droht.

Zur Beweisprognose Schadenshöhe war auch richtig viel drin.
Aber was sollte man mit dem Google street view machen? Das die Kreuzung einsehbar ist? Ich hab gesucht nach Fußgänger-Warn Ampel o.a, aber hab nix erkennen können.

Und die beiden Vorschriften für ÖPNV sollten ja auch verwertet werden.

Und dann der Rest…
Hat bei euch in RLP und NDS auch die Adresse und der Vorname der Mandantin gefehlt? 😅 Und dass die ne Prozessvollmacht erteilt hat, stand auch nicht drin.
Aber ohne klag ich doch nicht.
Erst Recht nicht bei so ner “Qualitätsmandantin” die ihrem alten Anwalt gekündigt hat und dem “nicht traut”.

Da werd ich ohne Vorschuss nach Erstprüfung gar nicht erst tätig.

Oh krass, ich hab einfach geklagt und 50:50 angenommen 😂 war vielleicht nicht so schlau

Habe Google Street view beim mitverschulden genutzt und gesagt in der Kurve hätte die erst recht mal sitzen bleiben sollen mit 85. 

Die Adresse der Mandantin hatten wir, Vollmacht weiß ich leider nicht mehr.

Waren bei euch auch so komische Verordnungen drin? Wusste mit denen nichts zu anfangen. Und hast du es auch über 7 StVG gelöst? Hatte schon an VSP und beförderungsvertrag gedacht
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juritia.37
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Registriert seit: Jun 2026
#62
Gestern, 15:21
Bei uns in RLP war noch ein 2. Teil. Da ging es um den Widerruf eines Vergleichs
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BerndL
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Registriert seit: Aug 2026
#63
Gestern, 15:29
Den zweiten Teil fand ich auch echt knackig.
Weniger im Gutachten, sondern mehr in den Zweckmäßigkeitserwägungen, weil die Mdt. ein “mehr” gegenüber ihrer jetzigen Position nicht erlangen kann.
Widerruf ist möglich für den Vergleich (Feststellung der Kosten nach Rücknahme).
Nicht für die Klagerücknahme und Zustimmung. Die sind als Prozesshandlung nicht rücknehmbar (aber dann will sie ihren RA nicht in Anspruch nehmen?!) und der Vergleich umfasst sie nicht (Auslegung, Anwaltsprozess).
Nach Widerruf Feststellungsstreit. Das wird für die Mdt. aber vrsl. nicht günstiger als jetzt, weil sie die zusätzlichen Kosten tragen muss und ein völliges Obsiegen (deckungsgleiche Ansprüche) unwahrscheinlich ist.

Die Normen waren bei uns auch abgedruckt.

Denk da ist beides vertretbar.
Das war wsl das Urteil das als Aufhänger gedient hat:

https://openjur.de/u/2443263.html

Ich hab echt den Eindruck, unser LJPA hat bei der Anpassung der Ringklausuren ganz viel Mist gebaut bei den Daten und Adressen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 15:32 von BerndL.)
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juritia.37
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Registriert seit: Jun 2026
#64
Gestern, 15:30
Bei uns war meine ich auch ein Schreiben der Gegnerin drin, also § 93 ZPO hat bei mir nicht gedroht
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BerndL
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Themen: 1
Registriert seit: Aug 2026
#65
Gestern, 15:34
(Gestern, 15:30)juritia.37 schrieb:  Bei uns war meine ich auch ein Schreiben der Gegnerin drin, also § 93 ZPO hat bei mir nicht gedroht

Schmerzensgeld wurde bei uns noch nicht beantragt. Das sollte man erst prüfen.

Und bei ner Versicherung (§ 115 VVG) „darf“ man erst klagen, wenn die nach Prüfung abgelehnt haben. Vorher kein Verzug und bei Klage Risiko von 93 ZPO.
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juritia.37
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Registriert seit: Jun 2026
#66
Gestern, 15:51
(Gestern, 15:34)BerndL schrieb:  
(Gestern, 15:30)juritia.37 schrieb:  Bei uns war meine ich auch ein Schreiben der Gegnerin drin, also § 93 ZPO hat bei mir nicht gedroht

Schmerzensgeld wurde bei uns noch nicht beantragt. Das sollte man erst prüfen.

Und bei ner Versicherung (§ 115 VVG) „darf“ man erst klagen, wenn die nach Prüfung abgelehnt haben. Vorher kein Verzug und bei Klage Risiko von 93 ZPO.

Mist dann habe ich wieder verkackt
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Albert:Ludwig
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Registriert seit: Sep 2024
#67
Gestern, 15:57
Heute kam dran: Anwaltsklausur (wie im Plan angekündigt).
Mandantin M bittet um rechtliche Beratung.
Teil 1: M ist 85 Jahre alt und vor kurzem in einem Bus der MVB GmbH gestürzt. Sie hat ein Monatsticket von der MVB GmbH. Zu dem Sturz kam es, weil der Busfahrer B im Kreuzungsbereich vor einer Bushaltestelle eine Fußgängerin übersehen hat und eine Notbremsung machen musste. Er hat sie trotzdem touchiert. Die M war vor der Kreuzung schon aufgestanden und wollte an der Bushaltestelle 20m hinter der Kreuzung aussteigen. Die M hat sich zwar festgehalten, ist aber durch den Ruck bei der Notbremsung gestürzt. Sie hat einen Bruch des Handgelenks und des Sprunggelenks, war im Krankenhaus. Für die Heilbehandlung hat sie privat 14.000 EUR bezahlt die sie noch nicht bei ihrer Versicherung eingereicht hat. Ausserdem ist bei dem Unfall ihre 3 Jahre alte Brille (1.000 EUR) kaputt gegangen. Sie hat sich die gleiche Brille, aber mit veränderten Sehwerten für 1.000 EUR neu gekauft. Ihre Tochter hat sie im Krankenhaus besucht und hatte deswegen Fahrkosten von 300 EUR. Die Tochter hat ihr ausserdem Blumen für 50 EUR gekauft. Und die M will prüfen lassen, ob für die 20h Anwesenheit die Tochter verlorene Freizeit zu zahlen ist.
Es waren zwei Verordnungen zur Personenbeförderung abgedruckt in denen sinngemäß stand, dass Passagiere zügig ein und aussteigen sollen und während der Fahrt sitzen sollen. Die MVB hat eine Regulierung bisher abgelehnt (umfangreiches Schreiben). Unstreitig ist der Unfall. Auch der Schaden an sich ist unstreitig. Die Höhe wird bestritten. Ausserdem findet die MVB, dass die M dafür selbst verantwortlich ist. Verweist auf die Verordnungen, ihre Beförderungsbedingungen und darauf, dass Passagiere die sitzen geblieben sind, schadlos blieben. Die M will ausserdem noch prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die MVB hat. Den Busfahrer will sie nicht in Anspruch nehmen, weil sie Mitleid hat und ausserdem glaubt, dass bei dem nix zu holen ist. Der Busfahrer hat sich auch schon wortreich bei ihr entschuldigt.

Teil 2: M hat von H Handwerkerarbeiten in ihrer Wohnung machen lassen. Sie meint H habe geschlampt und ein anderer Handwerker hat ihr einen Kostenvoranschlag von 12.000 EUR für die Behebung der Mängel vorgelegt, nachdem H mehrfach Nachbesserung abgelehnt hat. H hat die M auf Zahlung von Vergütung iHV 12.000 EUR verklagt. Die M hat Widerklage auf 12.000 EUR Schadensersatz wegen der Mängel erhoben. Das Gericht legt im mündlichen Termin beiden Klagerücknahme nahe. Beide nehmen Klage zurück und stimmen der Klagerücknahme des Gegners zu. Dann schließen sie einen Vergleich, dass jeder seine Kosten trägt und der Rechtsstreit damit erledigt ist. M behält sich einen Rücktritt innerhalb einer Frist vor.
Danach ist M gar nicht froh damit und will den Rücktritt und Vergleich widerrufen. Ihr alter Anwalt, der sie in beiden Sachen bisher vertreten hat, rät davon ab. Sie ist empört und kündigt das Mandat mit ihm.
Sie will prüfen lassen, ob nach ihren Widerruf die Widerklage fortgesetzt wird. Und wenn der Widerruf nicht hilft, ob sie die Rücknahme irgendwie anders rückgängig machen kann.

Aufgabe: Zu Teil 1 und 2 Gutachten und Zweckmäßigkeit, notfalls hilfsweise.
Zu Teil 1 Klageschriftsatz oder Mandantenschreiben.
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Albert:Ludwig
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Registriert seit: Sep 2024
#68
Gestern, 16:02
(Gestern, 15:51)juritia.37 schrieb:  
(Gestern, 15:34)BerndL schrieb:  
(Gestern, 15:30)juritia.37 schrieb:  Bei uns war meine ich auch ein Schreiben der Gegnerin drin, also § 93 ZPO hat bei mir nicht gedroht

Schmerzensgeld wurde bei uns noch nicht beantragt. Das sollte man erst prüfen.

Und bei ner Versicherung (§ 115 VVG) „darf“ man erst klagen, wenn die nach Prüfung abgelehnt haben. Vorher kein Verzug und bei Klage Risiko von 93 ZPO.

Mist dann habe ich wieder verkackt

Wieso denn? Die Versicherung ist doch gar nicht erwähnt worden. Das würde ich als Zusatzwissen verbuchen das Bonuspunkte bringt, wenn man sowas weiss.
Hauptsache man hat, wenn man klagen will, die MVB verklagt und was dazu gesagt, warum es sich bei dem Busfahrer nicht lohnt.
Da war ja ganz klar der Schwerpunkt.

Ich fands krass, dass man bei der Klage den kompletten Schriftsatz machen musste incl. Rechtsausführungen. Dabei hat man ja vorher schon umfangreich geprüft. Also ich bin ohne Klageschriftsatz schon auf fast 25 Seiten gekommen. Allein mein Mandantenbegehr war fast ne Seite.

Mein Ausbilder meinte immer, ich soll mir Rechtsausführungen in der Klägerklausur sparen, weil "iura novit curia" und "da mihi facto, dabo tibi ius" - Das Gericht soll sich aus meinem Vortrag selbst was zusammenreimen und rechtlich ergänzen kann man immer noch, wenn die Gegenseite Abweisung beantragt. Find ich total praxisfern, wenn da bei solchen Klausuren dann ewig lange Rechtsausführungen im Schriftsatz gewünscht sind.
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juritia.37
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Beiträge: 33
Themen: 4
Registriert seit: Jun 2026
#69
Gestern, 16:04
(Gestern, 16:02)Albert:Ludwig schrieb:  
(Gestern, 15:51)juritia.37 schrieb:  
(Gestern, 15:34)BerndL schrieb:  
(Gestern, 15:30)juritia.37 schrieb:  Bei uns war meine ich auch ein Schreiben der Gegnerin drin, also § 93 ZPO hat bei mir nicht gedroht

Schmerzensgeld wurde bei uns noch nicht beantragt. Das sollte man erst prüfen.

Und bei ner Versicherung (§ 115 VVG) „darf“ man erst klagen, wenn die nach Prüfung abgelehnt haben. Vorher kein Verzug und bei Klage Risiko von 93 ZPO.

Mist dann habe ich wieder verkackt

Wieso denn? Die Versicherung ist doch gar nicht erwähnt worden. Das würde ich als Zusatzwissen verbuchen das Bonuspunkte bringt, wenn man sowas weiss.
Hauptsache man hat, wenn man klagen will, die MVB verklagt und was dazu gesagt, warum es sich bei dem Busfahrer nicht lohnt.
Da war ja ganz klar der Schwerpunkt.

Ich fands krass, dass man bei der Klage den kompletten Schriftsatz machen musste incl. Rechtsausführungen. Dabei hat man ja vorher schon umfangreich geprüft. Also ich bin ohne Klageschriftsatz schon auf fast 25 Seiten gekommen. Allein mein Mandantenbegehr war fast ne Seite.

Mein Ausbilder meinte immer, ich soll mir Rechtsausführungen in der Klägerklausur sparen, weil "iura novit curia" und "da mihi facto, dabo tibi ius" - Das Gericht soll sich aus meinem Vortrag selbst was zusammenreimen und rechtlich ergänzen kann man immer noch, wenn die Gegenseite Abweisung beantragt. Find ich total praxisfern, wenn da bei solchen Klausuren dann ewig lange Rechtsausführungen im Schriftsatz gewünscht sind.

In RLP war die Versicherung mit keinem Wort erwähnt. Bin nur in der Zweckmäßigkeit darauf eingegangen dass man sie später über eine parteierweiterung hinzu ziehen kann, sobald mal Infos dazu hat. Aber ka. Wir durften in der Klage auf das Gutachten verweisen, wäre sonst auch nicht fertig geworden
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rechtskraftfahrer
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Registriert seit: Sep 2025
#70
Gestern, 16:15
In NRW stand nur, dass sie ihre HB-Kosten selbst getragen hat und noch keine Übernahme durch die PKV erfolgt ist. Hatte das als Hinweis auf 86 VVG verstanden und gesagt, dass sie ja noch nach 265 ZPO weitermachen kann, falls die PKV nach RHK der Klage reguliert. Mehr weiß ich nicht von einer Versicherung :D 

Habe Quote 25/75 gemacht, wohl eher schwer vertretbar aber die Frau tat mir irgendwie leid haha
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