05.10.2026, 15:38
(05.10.2026, 15:33)juritia.37 schrieb:War der 2. Antrag nicht auch hilfsweise?(05.10.2026, 15:26)BerndL schrieb: ich fand die Klausur erst mal ziemlich komisch, hatte mich aber ehrlich gesagt auch nicht mit dem Verbraucherwiderruf beschäftigt.
habe der Klage stattgegeben, nur den Zinsantrag habe ich teilweise abgewiesen.
die Erledigungserklärung fand ich ziemlich komisch, ich hab sie im Rechtschutzbedürfnis verarbeitet. Letztlich kam es ja zu keinem Vergleich und auch keiner übereinstimmenden Erledigungserklärung.
In der Zulässigkeit waren meiner Meinung nach sonst keine Probleme. Zuständigkeit unproblematisch, kurz zum Feststellungsinteresse wegen des Verzuges, objektive Antragshäufung.
dass der Beklagte hier als Kaufmann unter seiner Firma verklagt wird, war unproblematisch, das habe ich als Klagegegner in der Begründetheit geprüft.
In der Begründetheit habe ich dann den Antrag zu erstens bejaht, aber ziemlich freestylemäßig, da ich gar nicht mehr wusste, Wie die Prüfung bei verbundenen Verträgen aufgebaut wird.
Ich habe dann gesagt, dass infolge des Widerrufs des Darlehens, der Kläger nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist und die gewährten Leistungen zurück gewährt werden müssen.
Dann kurz den Verbrauchervertrag bejaht. Dann festgestellt, dass es sich um einen mit dem DL verbundenen Vertrag handelt. Dabei eine ganz kurze Beweiswürdigung vorgenommen.
Der typische Vermittler Fall.
Dann festgestellt, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Insbesondere fristgerecht, Da erst mit Erhalt der Abschrift des Vertrages die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Irgendwo hier musste man wahrscheinlich noch etwas dazu sagen, dass das Darlehen noch gar nicht ausbezahlt war, das habe ich vergessen.
Nachdem der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages bejaht war, kurz die Folge für den Kaufvertrag Mercedes dargestellt.
Am Ende fiel mir dann ein, dass ich zu dem Audi noch nichts geschrieben habe. Das habe ich dann noch an dieser Stelle eingefügt und darauf abgestellt, dass es sich hierbei um einen Vertrag im Sinne von § 360 BGB handelt, und der Kläger an diesem nicht mehr gebunden ist. Dazu ganz kurz, warum er zusammenhängend ist. Nämlich, weil der Kaufvertrag noch nicht finalisiert war, als der Beklagte ihm die anderen Autos gezeigt hat.
Feststellungsantrag zu 2. kurz bejaht, Rücknahme wurde verweigert, Gefahr und Lastenübergang.
Bei dem Antrag zu 3. Musste ich länger überlegen, was ich hier als AGL nehme, Habe mich für c.i.c. entschieden. Verletzung einer Nebenpflicht, Nämlich das unterlassen des unaufgefordert aufklären über die Zulassung als LKW. Da habe ich dann kurz diskutiert, ob so eine Pflicht überhaupt besteht.
Die Pflichtverletzung, das nicht aufklären, war ja unstreitig.
Dann Beweislastumkehr, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei kurze Beweiswürdigung, sowohl seiner Angaben (Fotos des Autos, Vortrag zur Zulassungsbescheinigung, Besichtigung) als auch der Angaben des Klägers (er hätte nie einen LKW Gekauft, vorher einen Audi A3, da hat jedes Auto mehr Stauraum) und dann natürlich der Zeugin. Dabei gewürdigt, dass der Käufer Laie ist Und aus den Umständen nicht gefolgert werden kann, dass ihm diese LKW Eigenschaft bekannt war oder er diese hätte erkennen können.
Adäquat kausaler Schaden Nach Differenzmethode, die beantragten 1000 €. Im Nachhinein hätte man hier vielleicht eine Kürzung wegen Mitverschulden prüfen können, ich hatte keine Zeit mehr.
Zinsen hab ich keine Zeit mehr gehabt und einfach tenoriert. Die waren aber falsch beantragt, wenn der letzte Tag der Frist der 30. April war, ist der Tag des Verzugseintritts der 1. Mai. Das ist ein Feiertag, außerdem ein Freitag. Damit ist der Tag des Verzugseintritts der folgenden Montag. In dieser Höhe habe ich teilweise abgewiesen.
Nebenentscheidungen entsprechend.
92 abs 2 nr. 1, weil nur für Zinsen für 4. Tage unterlegen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit getrennt, Ziff. 1 Wert des Mercedes +10% 709 S.1, I.Ü. 709 S.2 110%.
Streitwertbeschluss und Rechtsbelehrung waren erlassen.
Fand die Klausur eigentlich machbar, wenn man Verbraucherwiderruf auf dem Schirm hatte.
Den Tatbestand fand ich aber ziemlich lang, Da waren zu viele Kleinigkeiten die man nicht Weglassen konnte.
Was habt ihr geprüft?
Bei euch gab es keinen hilfsantrag oder? Bei uns lautete der Klageantrag zu 1 auf Rückzahlung der 4.500 Zug um Zug gegen rückgewähr des LKW Fahrzeugs. Hilfsweise Rückübereignung eines Fahrzeugs welches er in Zahlung gegeben hatte.
Antrag zu 2 war bei uns ein Feststellungsantrag Annahmeverzug, Antrag zu 3 war SE (künftige Leistung) weil die Versicherung durch die Zurückstufung teurer wurde.
Kam mit dem Widerruf leider überhaupt nicht klar, wollte aber irgendwie zum Hilfsantrag kommen. Bin nicht fertig geworden und ziemlich sicher durchgefallen
05.10.2026, 15:47
Schreibe in LSA.
Also an hilfsweise Anträge des Klägers kann ich mich nicht erinnern.
Der Beklagte hat einiges „hilfsweise“ vorgebracht, a la „wenn, dann doch…“
Wenn ich so nachdenke, war der Feststellungsantrag wohl abzulehnen, weil die Aufforderung nicht genügt hat. ein „In Verzug begründender Weise“ anbieten ist mir nicht so eindeutig aufgefallen.
Fand die überhaupt komisch, weil das übliche von so einer Klagekonstellation gefehlt hat. Also Wertersatz für Nutzung etc.
Also an hilfsweise Anträge des Klägers kann ich mich nicht erinnern.
Der Beklagte hat einiges „hilfsweise“ vorgebracht, a la „wenn, dann doch…“
Wenn ich so nachdenke, war der Feststellungsantrag wohl abzulehnen, weil die Aufforderung nicht genügt hat. ein „In Verzug begründender Weise“ anbieten ist mir nicht so eindeutig aufgefallen.
Fand die überhaupt komisch, weil das übliche von so einer Klagekonstellation gefehlt hat. Also Wertersatz für Nutzung etc.
05.10.2026, 15:50
(05.10.2026, 15:47)BerndL schrieb: Schreibe in LSA.Ahhh ok. Was meinst du mit dem feststellungsntrag ?
Also an hilfsweise Anträge des Klägers kann ich mich nicht erinnern.
Der Beklagte hat einiges „hilfsweise“ vorgebracht, a la „wenn, dann doch…“
Wenn ich so nachdenke, war der Feststellungsantrag wohl abzulehnen, weil die Aufforderung nicht genügt hat. ein „In Verzug begründender Weise“ anbieten ist mir nicht so eindeutig aufgefallen.
Fand die überhaupt komisch, weil das übliche von so einer Klagekonstellation gefehlt hat. Also Wertersatz für Nutzung etc.
05.10.2026, 15:53
Bei uns war Antrag 2. sinngemäß „Festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeuges in Verzug ist.“
Sowas beantragt man bei sowas doch sonst immer damit man leichter vollstrecken kann und nicht für zufälligen Untergang/Schäden haftet.
Sowas beantragt man bei sowas doch sonst immer damit man leichter vollstrecken kann und nicht für zufälligen Untergang/Schäden haftet.
05.10.2026, 16:00
(05.10.2026, 15:26)BerndL schrieb: ich fand die Klausur erst mal ziemlich komisch, hatte mich aber ehrlich gesagt auch nicht mit dem Verbraucherwiderruf beschäftigt.
habe der Klage stattgegeben, nur den Zinsantrag habe ich teilweise abgewiesen.
die Erledigungserklärung fand ich ziemlich komisch, ich hab sie im Rechtschutzbedürfnis verarbeitet. Letztlich kam es ja zu keinem Vergleich und auch keiner übereinstimmenden Erledigungserklärung.
In der Zulässigkeit waren meiner Meinung nach sonst keine Probleme. Zuständigkeit unproblematisch, kurz zum Feststellungsinteresse wegen des Verzuges, objektive Antragshäufung.
dass der Beklagte hier als Kaufmann unter seiner Firma verklagt wird, war unproblematisch, das habe ich als Klagegegner in der Begründetheit geprüft.
In der Begründetheit habe ich dann den Antrag zu erstens bejaht, aber ziemlich freestylemäßig, da ich gar nicht mehr wusste, Wie die Prüfung bei verbundenen Verträgen aufgebaut wird.
Ich habe dann gesagt, dass infolge des Widerrufs des Darlehens, der Kläger nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist und die gewährten Leistungen zurück gewährt werden müssen.
Dann kurz den Verbrauchervertrag bejaht. Dann festgestellt, dass es sich um einen mit dem DL verbundenen Vertrag handelt. Dabei eine ganz kurze Beweiswürdigung vorgenommen.
Der typische Vermittler Fall.
Dann festgestellt, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Insbesondere fristgerecht, Da erst mit Erhalt der Abschrift des Vertrages die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Irgendwo hier musste man wahrscheinlich noch etwas dazu sagen, dass das Darlehen noch gar nicht ausbezahlt war, das habe ich vergessen.
Nachdem der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages bejaht war, kurz die Folge für den Kaufvertrag Mercedes dargestellt.
Am Ende fiel mir dann ein, dass ich zu dem Audi noch nichts geschrieben habe. Das habe ich dann noch an dieser Stelle eingefügt und darauf abgestellt, dass es sich hierbei um einen Vertrag im Sinne von § 360 BGB handelt, und der Kläger an diesem nicht mehr gebunden ist. Dazu ganz kurz, warum er zusammenhängend ist. Nämlich, weil der Kaufvertrag noch nicht finalisiert war, als der Beklagte ihm die anderen Autos gezeigt hat.
Feststellungsantrag zu 2. kurz bejaht, Rücknahme wurde verweigert, Gefahr und Lastenübergang.
Bei dem Antrag zu 3. Musste ich länger überlegen, was ich hier als AGL nehme, Habe mich für c.i.c. entschieden. Verletzung einer Nebenpflicht, Nämlich das unterlassen des unaufgefordert aufklären über die Zulassung als LKW. Da habe ich dann kurz diskutiert, ob so eine Pflicht überhaupt besteht.
Die Pflichtverletzung, das nicht aufklären, war ja unstreitig.
Dann Beweislastumkehr, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei kurze Beweiswürdigung, sowohl seiner Angaben (Fotos des Autos, Vortrag zur Zulassungsbescheinigung, Besichtigung) als auch der Angaben des Klägers (er hätte nie einen LKW Gekauft, vorher einen Audi A3, da hat jedes Auto mehr Stauraum) und dann natürlich der Zeugin. Dabei gewürdigt, dass der Käufer Laie ist Und aus den Umständen nicht gefolgert werden kann, dass ihm diese LKW Eigenschaft bekannt war oder er diese hätte erkennen können.
Adäquat kausaler Schaden Nach Differenzmethode, die beantragten 1000 €. Im Nachhinein hätte man hier vielleicht eine Kürzung wegen Mitverschulden prüfen können, ich hatte keine Zeit mehr.
Zinsen hab ich keine Zeit mehr gehabt und einfach tenoriert. Die waren aber falsch beantragt, wenn der letzte Tag der Frist der 30. April war, ist der Tag des Verzugseintritts der 1. Mai. Das ist ein Feiertag, außerdem ein Freitag. Damit ist der Tag des Verzugseintritts der folgenden Montag. In dieser Höhe habe ich teilweise abgewiesen.
Nebenentscheidungen entsprechend.
92 abs 2 nr. 1, weil nur für Zinsen für 4. Tage unterlegen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit getrennt, Ziff. 1 Wert des Mercedes +10% 709 S.1, I.Ü. 709 S.2 110%.
Streitwertbeschluss und Rechtsbelehrung waren erlassen.
Fand die Klausur eigentlich machbar, wenn man Verbraucherwiderruf auf dem Schirm hatte.
Den Tatbestand fand ich aber ziemlich lang, Da waren zu viele Kleinigkeiten die man nicht Weglassen konnte.
Was habt ihr geprüft?
Und hast du dann zuvor Mängelgewährleistungsrechte kurz abgelehnt bzw. Anwendung von c.i.c., weil keine mangelbezogene Aufklärungspflicht? Habe jedenfalls Schadensersatz wegen eines Sachmangels bejaht aber auch nur weil ich überhaupt keine Zeit mehr hatte.
Habe den Feststellungsantrag abgelehnt. So wie ich den Sachverhalt verstanden habe hat die Klägerin ja nur Kontakt zu dem Verkäufer gehabt, bevor sie überhaupt den Widerruf ggü. der Darlehensgeberin erklärt hatte.
05.10.2026, 16:02
Lief das auch so in NRW?
05.10.2026, 16:04
(05.10.2026, 15:38)Missu schrieb:(05.10.2026, 15:33)juritia.37 schrieb:War der 2. Antrag nicht auch hilfsweise?(05.10.2026, 15:26)BerndL schrieb: ich fand die Klausur erst mal ziemlich komisch, hatte mich aber ehrlich gesagt auch nicht mit dem Verbraucherwiderruf beschäftigt.
habe der Klage stattgegeben, nur den Zinsantrag habe ich teilweise abgewiesen.
die Erledigungserklärung fand ich ziemlich komisch, ich hab sie im Rechtschutzbedürfnis verarbeitet. Letztlich kam es ja zu keinem Vergleich und auch keiner übereinstimmenden Erledigungserklärung.
In der Zulässigkeit waren meiner Meinung nach sonst keine Probleme. Zuständigkeit unproblematisch, kurz zum Feststellungsinteresse wegen des Verzuges, objektive Antragshäufung.
dass der Beklagte hier als Kaufmann unter seiner Firma verklagt wird, war unproblematisch, das habe ich als Klagegegner in der Begründetheit geprüft.
In der Begründetheit habe ich dann den Antrag zu erstens bejaht, aber ziemlich freestylemäßig, da ich gar nicht mehr wusste, Wie die Prüfung bei verbundenen Verträgen aufgebaut wird.
Ich habe dann gesagt, dass infolge des Widerrufs des Darlehens, der Kläger nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist und die gewährten Leistungen zurück gewährt werden müssen.
Dann kurz den Verbrauchervertrag bejaht. Dann festgestellt, dass es sich um einen mit dem DL verbundenen Vertrag handelt. Dabei eine ganz kurze Beweiswürdigung vorgenommen.
Der typische Vermittler Fall.
Dann festgestellt, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Insbesondere fristgerecht, Da erst mit Erhalt der Abschrift des Vertrages die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Irgendwo hier musste man wahrscheinlich noch etwas dazu sagen, dass das Darlehen noch gar nicht ausbezahlt war, das habe ich vergessen.
Nachdem der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages bejaht war, kurz die Folge für den Kaufvertrag Mercedes dargestellt.
Am Ende fiel mir dann ein, dass ich zu dem Audi noch nichts geschrieben habe. Das habe ich dann noch an dieser Stelle eingefügt und darauf abgestellt, dass es sich hierbei um einen Vertrag im Sinne von § 360 BGB handelt, und der Kläger an diesem nicht mehr gebunden ist. Dazu ganz kurz, warum er zusammenhängend ist. Nämlich, weil der Kaufvertrag noch nicht finalisiert war, als der Beklagte ihm die anderen Autos gezeigt hat.
Feststellungsantrag zu 2. kurz bejaht, Rücknahme wurde verweigert, Gefahr und Lastenübergang.
Bei dem Antrag zu 3. Musste ich länger überlegen, was ich hier als AGL nehme, Habe mich für c.i.c. entschieden. Verletzung einer Nebenpflicht, Nämlich das unterlassen des unaufgefordert aufklären über die Zulassung als LKW. Da habe ich dann kurz diskutiert, ob so eine Pflicht überhaupt besteht.
Die Pflichtverletzung, das nicht aufklären, war ja unstreitig.
Dann Beweislastumkehr, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei kurze Beweiswürdigung, sowohl seiner Angaben (Fotos des Autos, Vortrag zur Zulassungsbescheinigung, Besichtigung) als auch der Angaben des Klägers (er hätte nie einen LKW Gekauft, vorher einen Audi A3, da hat jedes Auto mehr Stauraum) und dann natürlich der Zeugin. Dabei gewürdigt, dass der Käufer Laie ist Und aus den Umständen nicht gefolgert werden kann, dass ihm diese LKW Eigenschaft bekannt war oder er diese hätte erkennen können.
Adäquat kausaler Schaden Nach Differenzmethode, die beantragten 1000 €. Im Nachhinein hätte man hier vielleicht eine Kürzung wegen Mitverschulden prüfen können, ich hatte keine Zeit mehr.
Zinsen hab ich keine Zeit mehr gehabt und einfach tenoriert. Die waren aber falsch beantragt, wenn der letzte Tag der Frist der 30. April war, ist der Tag des Verzugseintritts der 1. Mai. Das ist ein Feiertag, außerdem ein Freitag. Damit ist der Tag des Verzugseintritts der folgenden Montag. In dieser Höhe habe ich teilweise abgewiesen.
Nebenentscheidungen entsprechend.
92 abs 2 nr. 1, weil nur für Zinsen für 4. Tage unterlegen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit getrennt, Ziff. 1 Wert des Mercedes +10% 709 S.1, I.Ü. 709 S.2 110%.
Streitwertbeschluss und Rechtsbelehrung waren erlassen.
Fand die Klausur eigentlich machbar, wenn man Verbraucherwiderruf auf dem Schirm hatte.
Den Tatbestand fand ich aber ziemlich lang, Da waren zu viele Kleinigkeiten die man nicht Weglassen konnte.
Was habt ihr geprüft?
Bei euch gab es keinen hilfsantrag oder? Bei uns lautete der Klageantrag zu 1 auf Rückzahlung der 4.500 Zug um Zug gegen rückgewähr des LKW Fahrzeugs. Hilfsweise Rückübereignung eines Fahrzeugs welches er in Zahlung gegeben hatte.
Antrag zu 2 war bei uns ein Feststellungsantrag Annahmeverzug, Antrag zu 3 war SE (künftige Leistung) weil die Versicherung durch die Zurückstufung teurer wurde.
Kam mit dem Widerruf leider überhaupt nicht klar, wollte aber irgendwie zum Hilfsantrag kommen. Bin nicht fertig geworden und ziemlich sicher durchgefallen
Nein nur der eine war hilfsweise, hat mich auch verwirrt
05.10.2026, 16:13
(05.10.2026, 15:26)BerndL schrieb: ich fand die Klausur erst mal ziemlich komisch, hatte mich aber ehrlich gesagt auch nicht mit dem Verbraucherwiderruf beschäftigt.
habe der Klage stattgegeben, nur den Zinsantrag habe ich teilweise abgewiesen.
die Erledigungserklärung fand ich ziemlich komisch, ich hab sie im Rechtschutzbedürfnis verarbeitet. Letztlich kam es ja zu keinem Vergleich und auch keiner übereinstimmenden Erledigungserklärung.
In der Zulässigkeit waren meiner Meinung nach sonst keine Probleme. Zuständigkeit unproblematisch, kurz zum Feststellungsinteresse wegen des Verzuges, objektive Antragshäufung.
dass der Beklagte hier als Kaufmann unter seiner Firma verklagt wird, war unproblematisch, das habe ich als Klagegegner in der Begründetheit geprüft.
In der Begründetheit habe ich dann den Antrag zu erstens bejaht, aber ziemlich freestylemäßig, da ich gar nicht mehr wusste, Wie die Prüfung bei verbundenen Verträgen aufgebaut wird.
Ich habe dann gesagt, dass infolge des Widerrufs des Darlehens, der Kläger nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist und die gewährten Leistungen zurück gewährt werden müssen.
Dann kurz den Verbrauchervertrag bejaht. Dann festgestellt, dass es sich um einen mit dem DL verbundenen Vertrag handelt. Dabei eine ganz kurze Beweiswürdigung vorgenommen.
Der typische Vermittler Fall.
Dann festgestellt, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Insbesondere fristgerecht, Da erst mit Erhalt der Abschrift des Vertrages die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Irgendwo hier musste man wahrscheinlich noch etwas dazu sagen, dass das Darlehen noch gar nicht ausbezahlt war, das habe ich vergessen.
Nachdem der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages bejaht war, kurz die Folge für den Kaufvertrag Mercedes dargestellt.
Am Ende fiel mir dann ein, dass ich zu dem Audi noch nichts geschrieben habe. Das habe ich dann noch an dieser Stelle eingefügt und darauf abgestellt, dass es sich hierbei um einen Vertrag im Sinne von § 360 BGB handelt, und der Kläger an diesem nicht mehr gebunden ist. Dazu ganz kurz, warum er zusammenhängend ist. Nämlich, weil der Kaufvertrag noch nicht finalisiert war, als der Beklagte ihm die anderen Autos gezeigt hat.
Feststellungsantrag zu 2. kurz bejaht, Rücknahme wurde verweigert, Gefahr und Lastenübergang.
Bei dem Antrag zu 3. Musste ich länger überlegen, was ich hier als AGL nehme, Habe mich für c.i.c. entschieden. Verletzung einer Nebenpflicht, Nämlich das unterlassen des unaufgefordert aufklären über die Zulassung als LKW. Da habe ich dann kurz diskutiert, ob so eine Pflicht überhaupt besteht.
Die Pflichtverletzung, das nicht aufklären, war ja unstreitig.
Dann Beweislastumkehr, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei kurze Beweiswürdigung, sowohl seiner Angaben (Fotos des Autos, Vortrag zur Zulassungsbescheinigung, Besichtigung) als auch der Angaben des Klägers (er hätte nie einen LKW Gekauft, vorher einen Audi A3, da hat jedes Auto mehr Stauraum) und dann natürlich der Zeugin. Dabei gewürdigt, dass der Käufer Laie ist Und aus den Umständen nicht gefolgert werden kann, dass ihm diese LKW Eigenschaft bekannt war oder er diese hätte erkennen können.
Adäquat kausaler Schaden Nach Differenzmethode, die beantragten 1000 €. Im Nachhinein hätte man hier vielleicht eine Kürzung wegen Mitverschulden prüfen können, ich hatte keine Zeit mehr.
Zinsen hab ich keine Zeit mehr gehabt und einfach tenoriert. Die waren aber falsch beantragt, wenn der letzte Tag der Frist der 30. April war, ist der Tag des Verzugseintritts der 1. Mai. Das ist ein Feiertag, außerdem ein Freitag. Damit ist der Tag des Verzugseintritts der folgenden Montag. In dieser Höhe habe ich teilweise abgewiesen.
Nebenentscheidungen entsprechend.
92 abs 2 nr. 1, weil nur für Zinsen für 4. Tage unterlegen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit getrennt, Ziff. 1 Wert des Mercedes +10% 709 S.1, I.Ü. 709 S.2 110%.
Streitwertbeschluss und Rechtsbelehrung waren erlassen.
Fand die Klausur eigentlich machbar, wenn man Verbraucherwiderruf auf dem Schirm hatte.
Den Tatbestand fand ich aber ziemlich lang, Da waren zu viele Kleinigkeiten die man nicht Weglassen konnte.
Was habt ihr geprüft?
Hab nicht mitgeschrieben aber: Das das Darlehen nicht ausgezahlt war, war ja ggf klausurtaktisch notwendig, sonst hätte sich der Kläger an die Bank halten müssen hinsichtlich der Rückabwicklung, auch des Lkw wegen § 358 IV 5 oder?
05.10.2026, 16:23
Was sagt ihr zu der Klausur in Niedersachen mit IPR und digitalen Produkten?
05.10.2026, 16:27
Katastrophal… bin mit der Zeit gar nicht zurecht gekommen. Und du ?









