29.09.2026, 01:06
(09.09.2026, 17:52)Albert:Ludwig schrieb: 05.10.: ZivilR I (Gericht)
06.10.: ZivilR II (Rechtsanwalt)
08.10.: ZivilR III (Gericht - ZVR)
09.10.: ZivilR IV (Rechtsanwalt)
12.10.: StR I (Entschließung StA)
13.10.: StR II (Revision - Rechtsanwalt)
15.10.: ÖR I (Verwaltungsgericht)
16.10.: ÖR II (Behörde)
Gleich zwei Mal Anwalt im ZivilR. Kautelarklausur ick hör dir trapsen.
Steht das bei euch in der Ladung oder sind das deine Vermutungen, was dran kommen könnte? Wäre interessant zu wissen, vielleicht schreiben wir im Ringtausch
29.09.2026, 11:18
Also bei mir (auch Sachsen-Anhalt) stands so in der Ladung drin.
Ich geh davon aus, dass die meisten von den Klausuren aus dem Ringtausch kommen. Halt etwas angepasst aufs Land mit den Örtlichkeiten und mit mehr (LSA/GPA Nord) oder weniger (NRW) Aufgaben und Zusatzproblemen.
Ich geh davon aus, dass die meisten von den Klausuren aus dem Ringtausch kommen. Halt etwas angepasst aufs Land mit den Örtlichkeiten und mit mehr (LSA/GPA Nord) oder weniger (NRW) Aufgaben und Zusatzproblemen.
30.09.2026, 15:25
(29.09.2026, 01:06)Buo.jur schrieb:(09.09.2026, 17:52)Albert:Ludwig schrieb: 05.10.: ZivilR I (Gericht)
06.10.: ZivilR II (Rechtsanwalt)
08.10.: ZivilR III (Gericht - ZVR)
09.10.: ZivilR IV (Rechtsanwalt)
12.10.: StR I (Entschließung StA)
13.10.: StR II (Revision - Rechtsanwalt)
15.10.: ÖR I (Verwaltungsgericht)
16.10.: ÖR II (Behörde)
Gleich zwei Mal Anwalt im ZivilR. Kautelarklausur ick hör dir trapsen.
Steht das bei euch in der Ladung oder sind das deine Vermutungen, was dran kommen könnte? Wäre interessant zu wissen, vielleicht schreiben wir im Ringtausch
Also für RLP steht in der Landung weniger als nichts was dran kommt, der dargestellte Ablauf entspricht aber dem was seit Jahren Gang und Gebe ist, entsprechend alle sich schon innerlich drauf einstellen
03.10.2026, 15:04
(29.09.2026, 11:18)BerndL schrieb: Also bei mir (auch Sachsen-Anhalt) stands so in der Ladung drin.
Ich geh davon aus, dass die meisten von den Klausuren aus dem Ringtausch kommen. Halt etwas angepasst aufs Land mit den Örtlichkeiten und mit mehr (LSA/GPA Nord) oder weniger (NRW) Aufgaben und Zusatzproblemen.
Für wie wahrscheinlich haltet ihr einen Verkehrsunfall? Bzw. wie häufig kommt das bei euch dran? In RLP kam das im letzten Durchgang im April
Gestern, 14:58
Kam bei euch auch KaufR + DarlehensVertrag?
Gestern, 14:59
ZR1 rum.
Zitat: lausur 1
Der ersten Klausur lag folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger hat dem Beklagten, einem Kaufmann, der unter seiner Firma einen Autohandel betreibt, seinen alten Audi für 4500 € verkauft. In dem Kaufvertrag steht drin, dass der Verkäufer den Kaufpreis in bar erhalten hat.
Noch bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist, animiert der Beklagte den Kläger dazu, sich Fahrzeuge des Beklagten anzuschauen, die dieser verkauft. Darunter befindet sich auch ein Mercedes van. Dieser ist als LKW zugelassen, die letzte Sitzreihe ist entfernt worden um mehr Laderaum zu bekommen. Letzteres ist auch erforderlich gewesen, um die LKW Zulassung zu erreichen. Der Mercedes ist auf Bildern abgebildet, es ist ein von außen nicht als LKW erkennbares Fahrzeug. Der Kläger teilt dabei mit, dass er sich über den größeren Stauraum freut. Im Anschluss legt der Beklagte dem Kläger auch die Fahrzeugpapiere vor. In der Zulassungsbescheinigung Teil eins befindet sich unter dem Punkt „j“ die Eintragung M1. Auf der Rückseite des Scheins wird der Punkt J als Fahrzeugklasse definiert. Die Eintragung M1 steht für einen leicht LKW. Ein PKW hätte an dieser Stelle die Eintragung N1. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger und seine ebenfalls anwesende Ehefrau zu keinem Zeitpunkt über die LKW Eigenschaft informiert. Der Kläger entscheidet sich, den Mercedes zu kaufen. In dem Kaufvertrag ist festgehalten, dass der Mercedes einen Kaufpreis hat. (An die Höhe erinnere ich mich nicht. Ich meine, es wäre 30.500) Beide Verträge sind jeweils vom Kläger und vom Beklagten unterschrieben, wobei der Beklagte mit dem Firmenstempel zusätzlich gestempelt hat. In dem Kaufvertrag ist weiter festgelegt, dass der Kaufpreis des Mercedes finanziert wird. Hierfür legt der Beklagte dem Kläger einen Darlehensvertrags-Antrag der Bank 24 vor. In diesem Darlehensvertrag ist als Kaufpreis des Mercedes 35.000 € angegeben. Weiter ist eine Anzahlung in Höhe von 4500 € angegeben. Es folgt eine Zwischensumme, dann folgen die genauen Modalitäten der Darlehens Rückzahlung (Zinsen etc.). Der Beklagte ist in dem Darlehensvertrag ausdrücklich als Vermittler angegeben. Weiter ist in dem Darlehensvertrag geregelt, dass die Bank 24 die Darlehenssumme an den Vermittler ausschüttet. (Hier gab es eine Regelung dazu, dass dies nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt geschehen soll.)
Der Kläger hat diesen Vertrag unterschreiben. Das alles am 17.02.2026.
Der Kläger hat von dem Beklagten keine Ausfertigung des Darlehensvertrag erhalten.
Der Kläger wird dann von seiner Versicherung darüber informiert, dass er aufgrund der Fahrzeugklasse LKW in seiner Schadensfreiheitsklasse heruntergestuft wird. Die Versicherung prognostiziert, dass er erst in zehn Jahren wieder die gleiche Schadensfreiheitsklasse haben wird. Durch die Herunterstufung muss er in diesen zehn Jahren insgesamt einen Betrag von 1000 € mehr bezahlen.
Der Kläger fordert dann die Unterlagen bei der Bank 24 an.
Zwischenzeitlich erklärt er gegenüber dem Beklagten, den Widerruf des Kaufvertrags über den Mercedes (ich bin mir nicht mehr sicher, ob er auch den Vertrag des Audis und den Darlehensvertrag widerrufen hat). Das schriftlich mit einem Einschreiben, dessen Daten ich nicht mehr im Kopf habe, vor dem 25.02. Am 25.02. telefoniert er mit dem Beklagten. Der Beklagte lehnt die Rückabwicklung ab und macht deutlich, dass er an den Kläger auch die von ihm geltend gemachten, 1000 € nicht zahlen wird. Am 26. Februar erhält der Kläger von der Bank die Abschrift des Darlehensvertrages. Mit Schreiben vom 3. März, der Bank 24 am 6. März zugegangen, erklärt er gegenüber der Bank 24 den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Bank teilt ihm daraufhin mit, dass aufgrund eines internen Versehens das Darlehen noch nicht valutiert wurde. Weiter teilt die Bank mit, dass aufgrund des Widerrufs einer Auszahlung nicht erfolgen wird.
Mit späteren anwaltlichen Schreiben aus April mit Fristsetzung zum 30. April fordert der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten auf, den Audi herauszugeben und Rückzueignung zu Umzug gegen Rückgabe des Mercedes, weiter macht er 1000 € Schadensersatz geltend. Nach erfolglosen Fristablauf erhebt der Kläger Klage zum Landgericht. Er beantragt die Rückgabe und Übereignung des Audis zu Umzug, Feststellung des Verzuges, Zahlung, der 1000 € nebst Zinsen seit 01.05.2026 (Freitag). Der Beklagte erwidert die Klage. Im schriftlichen Vorverfahren beantragt der Kläger Fristverlängerung begründet mit dem Versuch, einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen. Am 4. Juli unterhalten sich die Parteien über einen Vergleich. Mit etwas späteren Schriftsatz legt der Kläger dem Gericht diesen Vergleichsvorschlag vor. In diesem Vergleichsvorschlag ist neben einer Zahlung des Beklagten von 1000 € geregelt, dass dieser die Kosten des Rechtsstreits trägt und der Rechtsstreit erledigt ist. Der Kläger Verweis darauf, dass der Beklagte zwar mitgeteilt habe, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt über den Vergleich unterhalten wolle, dann aber nicht mehr reagiert habe, dementsprechend sei Erledigung eingetreten (etwas unspezifisch formuliert). Hierauf schreibt der Rechtsanwalt des Beklagten, dass ein Vergleich nicht zu Stande gekommen sei und auch keine Erledigung. Das Gericht terminiert Gütetermin und mündliche Verhandlung auf den Verhandlung und auf den 19. Juli (glaube ich). Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, aber ich meine, das Protokoll der mündlichen Verhandlung datiert nicht auf den 19. Juli. Sondern auf den 5. Oktober. Möglicherweise habe ich mich hier aber verlesen. Die mündliche Verhandlung findet statt Verhandlung findet statt, dort stellen die Parteien ihre Anträge aus den respektive Schriftsätzen. Es wird streitig verhandelt, es ergeht ein Beweisbeschluss und die Ehefrau des Klägers wird als Zeugin gehört. Dabei wird sie zu den Umständen des Vertragsschlusses gehört, das Gericht stellt Nachfragen zu der Aufklärung über die Eigenschaft als LKW.
Die Entscheidung geht am 5.10.
Gestern, 15:24
(Gestern, 14:59)BerndL schrieb: ZR1 rum.
Zitat: lausur 1
Der ersten Klausur lag folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger hat dem Beklagten, einem Kaufmann, der unter seiner Firma einen Autohandel betreibt, seinen alten Audi für 4500 € verkauft. In dem Kaufvertrag steht drin, dass der Verkäufer den Kaufpreis in bar erhalten hat.
Noch bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist, animiert der Beklagte den Kläger dazu, sich Fahrzeuge des Beklagten anzuschauen, die dieser verkauft. Darunter befindet sich auch ein Mercedes van. Dieser ist als LKW zugelassen, die letzte Sitzreihe ist entfernt worden um mehr Laderaum zu bekommen. Letzteres ist auch erforderlich gewesen, um die LKW Zulassung zu erreichen. Der Mercedes ist auf Bildern abgebildet, es ist ein von außen nicht als LKW erkennbares Fahrzeug. Der Kläger teilt dabei mit, dass er sich über den größeren Stauraum freut. Im Anschluss legt der Beklagte dem Kläger auch die Fahrzeugpapiere vor. In der Zulassungsbescheinigung Teil eins befindet sich unter dem Punkt „j“ die Eintragung M1. Auf der Rückseite des Scheins wird der Punkt J als Fahrzeugklasse definiert. Die Eintragung M1 steht für einen leicht LKW. Ein PKW hätte an dieser Stelle die Eintragung N1. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger und seine ebenfalls anwesende Ehefrau zu keinem Zeitpunkt über die LKW Eigenschaft informiert. Der Kläger entscheidet sich, den Mercedes zu kaufen. In dem Kaufvertrag ist festgehalten, dass der Mercedes einen Kaufpreis hat. (An die Höhe erinnere ich mich nicht. Ich meine, es wäre 30.500) Beide Verträge sind jeweils vom Kläger und vom Beklagten unterschrieben, wobei der Beklagte mit dem Firmenstempel zusätzlich gestempelt hat. In dem Kaufvertrag ist weiter festgelegt, dass der Kaufpreis des Mercedes finanziert wird. Hierfür legt der Beklagte dem Kläger einen Darlehensvertrags-Antrag der Bank 24 vor. In diesem Darlehensvertrag ist als Kaufpreis des Mercedes 35.000 € angegeben. Weiter ist eine Anzahlung in Höhe von 4500 € angegeben. Es folgt eine Zwischensumme, dann folgen die genauen Modalitäten der Darlehens Rückzahlung (Zinsen etc.). Der Beklagte ist in dem Darlehensvertrag ausdrücklich als Vermittler angegeben. Weiter ist in dem Darlehensvertrag geregelt, dass die Bank 24 die Darlehenssumme an den Vermittler ausschüttet. (Hier gab es eine Regelung dazu, dass dies nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt geschehen soll.)
Der Kläger hat diesen Vertrag unterschreiben. Das alles am 17.02.2026.
Der Kläger hat von dem Beklagten keine Ausfertigung des Darlehensvertrag erhalten.
Der Kläger wird dann von seiner Versicherung darüber informiert, dass er aufgrund der Fahrzeugklasse LKW in seiner Schadensfreiheitsklasse heruntergestuft wird. Die Versicherung prognostiziert, dass er erst in zehn Jahren wieder die gleiche Schadensfreiheitsklasse haben wird. Durch die Herunterstufung muss er in diesen zehn Jahren insgesamt einen Betrag von 1000 € mehr bezahlen.
Der Kläger fordert dann die Unterlagen bei der Bank 24 an.
Zwischenzeitlich erklärt er gegenüber dem Beklagten, den Widerruf des Kaufvertrags über den Mercedes (ich bin mir nicht mehr sicher, ob er auch den Vertrag des Audis und den Darlehensvertrag widerrufen hat). Das schriftlich mit einem Einschreiben, dessen Daten ich nicht mehr im Kopf habe, vor dem 25.02. Am 25.02. telefoniert er mit dem Beklagten. Der Beklagte lehnt die Rückabwicklung ab und macht deutlich, dass er an den Kläger auch die von ihm geltend gemachten, 1000 € nicht zahlen wird. Am 26. Februar erhält der Kläger von der Bank die Abschrift des Darlehensvertrages. Mit Schreiben vom 3. März, der Bank 24 am 6. März zugegangen, erklärt er gegenüber der Bank 24 den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Bank teilt ihm daraufhin mit, dass aufgrund eines internen Versehens das Darlehen noch nicht valutiert wurde. Weiter teilt die Bank mit, dass aufgrund des Widerrufs einer Auszahlung nicht erfolgen wird.
Mit späteren anwaltlichen Schreiben aus April mit Fristsetzung zum 30. April fordert der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten auf, den Audi herauszugeben und Rückzueignung zu Umzug gegen Rückgabe des Mercedes, weiter macht er 1000 € Schadensersatz geltend. Nach erfolglosen Fristablauf erhebt der Kläger Klage zum Landgericht. Er beantragt die Rückgabe und Übereignung des Audis zu Umzug, Feststellung des Verzuges, Zahlung, der 1000 € nebst Zinsen seit 01.05.2026 (Freitag). Der Beklagte erwidert die Klage. Im schriftlichen Vorverfahren beantragt der Kläger Fristverlängerung begründet mit dem Versuch, einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen. Am 4. Juli unterhalten sich die Parteien über einen Vergleich. Mit etwas späteren Schriftsatz legt der Kläger dem Gericht diesen Vergleichsvorschlag vor. In diesem Vergleichsvorschlag ist neben einer Zahlung des Beklagten von 1000 € geregelt, dass dieser die Kosten des Rechtsstreits trägt und der Rechtsstreit erledigt ist. Der Kläger Verweis darauf, dass der Beklagte zwar mitgeteilt habe, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt über den Vergleich unterhalten wolle, dann aber nicht mehr reagiert habe, dementsprechend sei Erledigung eingetreten (etwas unspezifisch formuliert). Hierauf schreibt der Rechtsanwalt des Beklagten, dass ein Vergleich nicht zu Stande gekommen sei und auch keine Erledigung. Das Gericht terminiert Gütetermin und mündliche Verhandlung auf den Verhandlung und auf den 19. Juli (glaube ich). Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, aber ich meine, das Protokoll der mündlichen Verhandlung datiert nicht auf den 19. Juli. Sondern auf den 5. Oktober. Möglicherweise habe ich mich hier aber verlesen. Die mündliche Verhandlung findet statt Verhandlung findet statt, dort stellen die Parteien ihre Anträge aus den respektive Schriftsätzen. Es wird streitig verhandelt, es ergeht ein Beweisbeschluss und die Ehefrau des Klägers wird als Zeugin gehört. Dabei wird sie zu den Umständen des Vertragsschlusses gehört, das Gericht stellt Nachfragen zu der Aufklärung über die Eigenschaft als LKW.
Die Entscheidung geht am 5.10.
Ist hier jmd aus RLP der mir sagen kann ob das mit der Erledigung bei uns dran kam??? Wenn ja hab ich das übersehen. Bei uns kam ein VU, das einzige Problem war da dass die Frist ab der letzten Zustellung gilt. Da wird’s wohl nicht viele Punkte drauf geben.
Im übrigen kam aber ungefähr das selbe. Wie hast du das ungefähr gelöst?
Gestern, 15:26
ich fand die Klausur erst mal ziemlich komisch, hatte mich aber ehrlich gesagt auch nicht mit dem Verbraucherwiderruf beschäftigt.
habe der Klage stattgegeben, nur den Zinsantrag habe ich teilweise abgewiesen.
die Erledigungserklärung fand ich ziemlich komisch, ich hab sie im Rechtschutzbedürfnis verarbeitet. Letztlich kam es ja zu keinem Vergleich und auch keiner übereinstimmenden Erledigungserklärung.
In der Zulässigkeit waren meiner Meinung nach sonst keine Probleme. Zuständigkeit unproblematisch, kurz zum Feststellungsinteresse wegen des Verzuges, objektive Antragshäufung.
dass der Beklagte hier als Kaufmann unter seiner Firma verklagt wird, war unproblematisch, das habe ich als Klagegegner in der Begründetheit geprüft.
In der Begründetheit habe ich dann den Antrag zu erstens bejaht, aber ziemlich freestylemäßig, da ich gar nicht mehr wusste, Wie die Prüfung bei verbundenen Verträgen aufgebaut wird.
Ich habe dann gesagt, dass infolge des Widerrufs des Darlehens, der Kläger nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist und die gewährten Leistungen zurück gewährt werden müssen.
Dann kurz den Verbrauchervertrag bejaht. Dann festgestellt, dass es sich um einen mit dem DL verbundenen Vertrag handelt. Dabei eine ganz kurze Beweiswürdigung vorgenommen.
Der typische Vermittler Fall.
Dann festgestellt, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Insbesondere fristgerecht, Da erst mit Erhalt der Abschrift des Vertrages die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Irgendwo hier musste man wahrscheinlich noch etwas dazu sagen, dass das Darlehen noch gar nicht ausbezahlt war, das habe ich vergessen.
Nachdem der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages bejaht war, kurz die Folge für den Kaufvertrag Mercedes dargestellt.
Am Ende fiel mir dann ein, dass ich zu dem Audi noch nichts geschrieben habe. Das habe ich dann noch an dieser Stelle eingefügt und darauf abgestellt, dass es sich hierbei um einen Vertrag im Sinne von § 360 BGB handelt, und der Kläger an diesem nicht mehr gebunden ist. Dazu ganz kurz, warum er zusammenhängend ist. Nämlich, weil der Kaufvertrag noch nicht finalisiert war, als der Beklagte ihm die anderen Autos gezeigt hat.
Feststellungsantrag zu 2. kurz bejaht, Rücknahme wurde verweigert, Gefahr und Lastenübergang.
Bei dem Antrag zu 3. Musste ich länger überlegen, was ich hier als AGL nehme, Habe mich für c.i.c. entschieden. Verletzung einer Nebenpflicht, Nämlich das unterlassen des unaufgefordert aufklären über die Zulassung als LKW. Da habe ich dann kurz diskutiert, ob so eine Pflicht überhaupt besteht.
Die Pflichtverletzung, das nicht aufklären, war ja unstreitig.
Dann Beweislastumkehr, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei kurze Beweiswürdigung, sowohl seiner Angaben (Fotos des Autos, Vortrag zur Zulassungsbescheinigung, Besichtigung) als auch der Angaben des Klägers (er hätte nie einen LKW Gekauft, vorher einen Audi A3, da hat jedes Auto mehr Stauraum) und dann natürlich der Zeugin. Dabei gewürdigt, dass der Käufer Laie ist Und aus den Umständen nicht gefolgert werden kann, dass ihm diese LKW Eigenschaft bekannt war oder er diese hätte erkennen können.
Adäquat kausaler Schaden Nach Differenzmethode, die beantragten 1000 €. Im Nachhinein hätte man hier vielleicht eine Kürzung wegen Mitverschulden prüfen können, ich hatte keine Zeit mehr.
Zinsen hab ich keine Zeit mehr gehabt und einfach tenoriert. Die waren aber falsch beantragt, wenn der letzte Tag der Frist der 30. April war, ist der Tag des Verzugseintritts der 1. Mai. Das ist ein Feiertag, außerdem ein Freitag. Damit ist der Tag des Verzugseintritts der folgenden Montag. In dieser Höhe habe ich teilweise abgewiesen.
Nebenentscheidungen entsprechend.
92 abs 2 nr. 1, weil nur für Zinsen für 4. Tage unterlegen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit getrennt, Ziff. 1 Wert des Mercedes +10% 709 S.1, I.Ü. 709 S.2 110%.
Streitwertbeschluss und Rechtsbelehrung waren erlassen.
Fand die Klausur eigentlich machbar, wenn man Verbraucherwiderruf auf dem Schirm hatte.
Den Tatbestand fand ich aber ziemlich lang, Da waren zu viele Kleinigkeiten die man nicht Weglassen konnte.
Was habt ihr geprüft?
habe der Klage stattgegeben, nur den Zinsantrag habe ich teilweise abgewiesen.
die Erledigungserklärung fand ich ziemlich komisch, ich hab sie im Rechtschutzbedürfnis verarbeitet. Letztlich kam es ja zu keinem Vergleich und auch keiner übereinstimmenden Erledigungserklärung.
In der Zulässigkeit waren meiner Meinung nach sonst keine Probleme. Zuständigkeit unproblematisch, kurz zum Feststellungsinteresse wegen des Verzuges, objektive Antragshäufung.
dass der Beklagte hier als Kaufmann unter seiner Firma verklagt wird, war unproblematisch, das habe ich als Klagegegner in der Begründetheit geprüft.
In der Begründetheit habe ich dann den Antrag zu erstens bejaht, aber ziemlich freestylemäßig, da ich gar nicht mehr wusste, Wie die Prüfung bei verbundenen Verträgen aufgebaut wird.
Ich habe dann gesagt, dass infolge des Widerrufs des Darlehens, der Kläger nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist und die gewährten Leistungen zurück gewährt werden müssen.
Dann kurz den Verbrauchervertrag bejaht. Dann festgestellt, dass es sich um einen mit dem DL verbundenen Vertrag handelt. Dabei eine ganz kurze Beweiswürdigung vorgenommen.
Der typische Vermittler Fall.
Dann festgestellt, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Insbesondere fristgerecht, Da erst mit Erhalt der Abschrift des Vertrages die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Irgendwo hier musste man wahrscheinlich noch etwas dazu sagen, dass das Darlehen noch gar nicht ausbezahlt war, das habe ich vergessen.
Nachdem der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages bejaht war, kurz die Folge für den Kaufvertrag Mercedes dargestellt.
Am Ende fiel mir dann ein, dass ich zu dem Audi noch nichts geschrieben habe. Das habe ich dann noch an dieser Stelle eingefügt und darauf abgestellt, dass es sich hierbei um einen Vertrag im Sinne von § 360 BGB handelt, und der Kläger an diesem nicht mehr gebunden ist. Dazu ganz kurz, warum er zusammenhängend ist. Nämlich, weil der Kaufvertrag noch nicht finalisiert war, als der Beklagte ihm die anderen Autos gezeigt hat.
Feststellungsantrag zu 2. kurz bejaht, Rücknahme wurde verweigert, Gefahr und Lastenübergang.
Bei dem Antrag zu 3. Musste ich länger überlegen, was ich hier als AGL nehme, Habe mich für c.i.c. entschieden. Verletzung einer Nebenpflicht, Nämlich das unterlassen des unaufgefordert aufklären über die Zulassung als LKW. Da habe ich dann kurz diskutiert, ob so eine Pflicht überhaupt besteht.
Die Pflichtverletzung, das nicht aufklären, war ja unstreitig.
Dann Beweislastumkehr, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei kurze Beweiswürdigung, sowohl seiner Angaben (Fotos des Autos, Vortrag zur Zulassungsbescheinigung, Besichtigung) als auch der Angaben des Klägers (er hätte nie einen LKW Gekauft, vorher einen Audi A3, da hat jedes Auto mehr Stauraum) und dann natürlich der Zeugin. Dabei gewürdigt, dass der Käufer Laie ist Und aus den Umständen nicht gefolgert werden kann, dass ihm diese LKW Eigenschaft bekannt war oder er diese hätte erkennen können.
Adäquat kausaler Schaden Nach Differenzmethode, die beantragten 1000 €. Im Nachhinein hätte man hier vielleicht eine Kürzung wegen Mitverschulden prüfen können, ich hatte keine Zeit mehr.
Zinsen hab ich keine Zeit mehr gehabt und einfach tenoriert. Die waren aber falsch beantragt, wenn der letzte Tag der Frist der 30. April war, ist der Tag des Verzugseintritts der 1. Mai. Das ist ein Feiertag, außerdem ein Freitag. Damit ist der Tag des Verzugseintritts der folgenden Montag. In dieser Höhe habe ich teilweise abgewiesen.
Nebenentscheidungen entsprechend.
92 abs 2 nr. 1, weil nur für Zinsen für 4. Tage unterlegen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit getrennt, Ziff. 1 Wert des Mercedes +10% 709 S.1, I.Ü. 709 S.2 110%.
Streitwertbeschluss und Rechtsbelehrung waren erlassen.
Fand die Klausur eigentlich machbar, wenn man Verbraucherwiderruf auf dem Schirm hatte.
Den Tatbestand fand ich aber ziemlich lang, Da waren zu viele Kleinigkeiten die man nicht Weglassen konnte.
Was habt ihr geprüft?
Gestern, 15:29
Dass es bei euch ein VU gab, er gibt sogar sehr viel Sinn. Das erklärt nämlich den Fehler im Datum bei uns.
Von einem VU hab ich aber auch nichts gelesen bei uns.
Die Lücke zwischen Termin und tatsächlicher Verhandlung hab ich mir dann nicht eingebildet.
Klassiker vom LJPA sowas nicht zu merken.
Von einem VU hab ich aber auch nichts gelesen bei uns.
Die Lücke zwischen Termin und tatsächlicher Verhandlung hab ich mir dann nicht eingebildet.
Klassiker vom LJPA sowas nicht zu merken.
Gestern, 15:33
(Gestern, 15:26)BerndL schrieb: ich fand die Klausur erst mal ziemlich komisch, hatte mich aber ehrlich gesagt auch nicht mit dem Verbraucherwiderruf beschäftigt.
habe der Klage stattgegeben, nur den Zinsantrag habe ich teilweise abgewiesen.
die Erledigungserklärung fand ich ziemlich komisch, ich hab sie im Rechtschutzbedürfnis verarbeitet. Letztlich kam es ja zu keinem Vergleich und auch keiner übereinstimmenden Erledigungserklärung.
In der Zulässigkeit waren meiner Meinung nach sonst keine Probleme. Zuständigkeit unproblematisch, kurz zum Feststellungsinteresse wegen des Verzuges, objektive Antragshäufung.
dass der Beklagte hier als Kaufmann unter seiner Firma verklagt wird, war unproblematisch, das habe ich als Klagegegner in der Begründetheit geprüft.
In der Begründetheit habe ich dann den Antrag zu erstens bejaht, aber ziemlich freestylemäßig, da ich gar nicht mehr wusste, Wie die Prüfung bei verbundenen Verträgen aufgebaut wird.
Ich habe dann gesagt, dass infolge des Widerrufs des Darlehens, der Kläger nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist und die gewährten Leistungen zurück gewährt werden müssen.
Dann kurz den Verbrauchervertrag bejaht. Dann festgestellt, dass es sich um einen mit dem DL verbundenen Vertrag handelt. Dabei eine ganz kurze Beweiswürdigung vorgenommen.
Der typische Vermittler Fall.
Dann festgestellt, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Insbesondere fristgerecht, Da erst mit Erhalt der Abschrift des Vertrages die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Irgendwo hier musste man wahrscheinlich noch etwas dazu sagen, dass das Darlehen noch gar nicht ausbezahlt war, das habe ich vergessen.
Nachdem der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages bejaht war, kurz die Folge für den Kaufvertrag Mercedes dargestellt.
Am Ende fiel mir dann ein, dass ich zu dem Audi noch nichts geschrieben habe. Das habe ich dann noch an dieser Stelle eingefügt und darauf abgestellt, dass es sich hierbei um einen Vertrag im Sinne von § 360 BGB handelt, und der Kläger an diesem nicht mehr gebunden ist. Dazu ganz kurz, warum er zusammenhängend ist. Nämlich, weil der Kaufvertrag noch nicht finalisiert war, als der Beklagte ihm die anderen Autos gezeigt hat.
Feststellungsantrag zu 2. kurz bejaht, Rücknahme wurde verweigert, Gefahr und Lastenübergang.
Bei dem Antrag zu 3. Musste ich länger überlegen, was ich hier als AGL nehme, Habe mich für c.i.c. entschieden. Verletzung einer Nebenpflicht, Nämlich das unterlassen des unaufgefordert aufklären über die Zulassung als LKW. Da habe ich dann kurz diskutiert, ob so eine Pflicht überhaupt besteht.
Die Pflichtverletzung, das nicht aufklären, war ja unstreitig.
Dann Beweislastumkehr, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dabei kurze Beweiswürdigung, sowohl seiner Angaben (Fotos des Autos, Vortrag zur Zulassungsbescheinigung, Besichtigung) als auch der Angaben des Klägers (er hätte nie einen LKW Gekauft, vorher einen Audi A3, da hat jedes Auto mehr Stauraum) und dann natürlich der Zeugin. Dabei gewürdigt, dass der Käufer Laie ist Und aus den Umständen nicht gefolgert werden kann, dass ihm diese LKW Eigenschaft bekannt war oder er diese hätte erkennen können.
Adäquat kausaler Schaden Nach Differenzmethode, die beantragten 1000 €. Im Nachhinein hätte man hier vielleicht eine Kürzung wegen Mitverschulden prüfen können, ich hatte keine Zeit mehr.
Zinsen hab ich keine Zeit mehr gehabt und einfach tenoriert. Die waren aber falsch beantragt, wenn der letzte Tag der Frist der 30. April war, ist der Tag des Verzugseintritts der 1. Mai. Das ist ein Feiertag, außerdem ein Freitag. Damit ist der Tag des Verzugseintritts der folgenden Montag. In dieser Höhe habe ich teilweise abgewiesen.
Nebenentscheidungen entsprechend.
92 abs 2 nr. 1, weil nur für Zinsen für 4. Tage unterlegen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit getrennt, Ziff. 1 Wert des Mercedes +10% 709 S.1, I.Ü. 709 S.2 110%.
Streitwertbeschluss und Rechtsbelehrung waren erlassen.
Fand die Klausur eigentlich machbar, wenn man Verbraucherwiderruf auf dem Schirm hatte.
Den Tatbestand fand ich aber ziemlich lang, Da waren zu viele Kleinigkeiten die man nicht Weglassen konnte.
Was habt ihr geprüft?
Bei euch gab es keinen hilfsantrag oder? Bei uns lautete der Klageantrag zu 1 auf Rückzahlung der 4.500 Zug um Zug gegen rückgewähr des LKW Fahrzeugs. Hilfsweise Rückübereignung eines Fahrzeugs welches er in Zahlung gegeben hatte.
Antrag zu 2 war bei uns ein Feststellungsantrag Annahmeverzug, Antrag zu 3 war SE (künftige Leistung) weil die Versicherung durch die Zurückstufung teurer wurde.
Kam mit dem Widerruf leider überhaupt nicht klar, wollte aber irgendwie zum Hilfsantrag kommen. Bin nicht fertig geworden und ziemlich sicher durchgefallen









