16.06.2019, 13:17
Leute mir ist gerade noch etwas eingegallen zur 80 V Klausur.
Es ging doch ein WS voraus, bevor Eilantrag gestellt wurde.
Davor war aber ein Klageverfahren anhängig. Musste man dann die aW vom WS oder der (Anf)Klage wiederherstellen?
Mein Problem war nämlich, dass davor schon eine Nutzungsuntersagung betreffend das selbe Gebäude vorausging! Demnach habe ich angenommen, dass es wohl denselben Inhalt und die selben Gründe haben müsste. Deshalb habe ich die 2. Nutzungsuntersagung nur als wiederholende Verfügung ausgelegt und die aW der Klage angeordnet.
Meint ihr, das war arg dumm?
Dass er sich davor auch auf Bestandsschutz berufen hat und da noch keine RK erging habe ich gesehen. Ich hab nur den Witz nicht verstanden und es deshalb nur als wiederholende Verfügung ausgelegt...klar der Inhalt war nicht angedruckt. Aber so habe ich den Satz "...betreffend das selbe Gebäude" in meiner Panik ausgelegt :/
Es ging doch ein WS voraus, bevor Eilantrag gestellt wurde.
Davor war aber ein Klageverfahren anhängig. Musste man dann die aW vom WS oder der (Anf)Klage wiederherstellen?
Mein Problem war nämlich, dass davor schon eine Nutzungsuntersagung betreffend das selbe Gebäude vorausging! Demnach habe ich angenommen, dass es wohl denselben Inhalt und die selben Gründe haben müsste. Deshalb habe ich die 2. Nutzungsuntersagung nur als wiederholende Verfügung ausgelegt und die aW der Klage angeordnet.
Meint ihr, das war arg dumm?
Dass er sich davor auch auf Bestandsschutz berufen hat und da noch keine RK erging habe ich gesehen. Ich hab nur den Witz nicht verstanden und es deshalb nur als wiederholende Verfügung ausgelegt...klar der Inhalt war nicht angedruckt. Aber so habe ich den Satz "...betreffend das selbe Gebäude" in meiner Panik ausgelegt :/
16.06.2019, 13:38
Ich habe die bereits rechtshängige Klage im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags thematisiert, inwiefern eine entgegenstehende Rechtshängigkeit vorliegt und der Zulässigkeit entgegensteht. Da aber zwei Streitgegenstände (die Nutzungsuntersagung bezieht sich ja auf die Bauarbeiten, die nach der Klage begonnen wurden) abgelehnt.
16.06.2019, 13:39
Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass die erste Nutzungsuntersagung sich auf den Zustand vor dem Umbau bezog; und nach dem Umbau eine erneute Nutzungsuntersagung, bezogen auf die neue Sachlage, erlassen wurde.
16.06.2019, 19:05
Na, last-minute-Wetten? ::D
Racial Profiling?
Racial Profiling?
16.06.2019, 19:14
16.06.2019, 20:09
16.06.2019, 20:21
Hey Leute hab mal kurz vor knapp eine absolute Noobfrage:
Wenn ich als Behörde eine Ordnungsverfügung erlasse, dann läuft das ja im Regelfall so:
Ziffer 1: Anordnung (Handeln, Dulden, Unterlassen)
Ziffer 2: Zwangsmittelandrohung (Bußgeld oder Ersatzvornahme)
Ziffer 3: Ggf. Anordnung Sofortvollzug
Soweit so klar. Ziffer 1 wird ja häufig mit einer Frist verbunden, also z.B. "gebe ich Ihnen auf, ihren PKW, Fahrgestellnummer xy binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides vom städtischen Parkplatz xy zu entfernen".
Das macht für mich auch alles Sinn. Nun steht aber im Alpmann Skript, dass man Ziffer 2 auch mit einer Fristsetzung versehen kann/muss???
Also z.B. "Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht binnen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nachkommen, werde ich Ihren PKW auf Ihre Kosten an einen geschützten Ort verbringen lassen"
Wo ist aber der Sinn dieser beiden Fristen? Wenn ich in Ziffer 1 ne Frist von 2 Wochen setze und in Ziffer 2 das Zwangsgeld androhe, wenn man der Anordnung nicht innerhalb eines Monats nachgekommen ist, dann kann der Adressat doch im Ergebnis die Frist aus Ziffer 1 verstreichen lassen und muss seine Karre erst wegfahren, kurz bevor die Monatsfrist aus Ziffer 2 rum ist. Denn vorher hat er ja sowieso nichts zu befürchten...
Also verstehe nicht ganz wo da der Sinn ist?! Für mich würde es nur Sinn machen, wenn man entweder
a.) In Ziffer 1 keine Frist setzt, dafür aber in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, Ihren PKW wegzufahren; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung nicht binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids nachkommen, werde ich den PKA auf Ihre Kosten entfernen lassen"
oder
b.) Eine Frist in Ziffer 1 setze, dafür aber nicht in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, dass Sie Ihren PKW binnen Frist von 2 Wochen entfernen müssen; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ich mit Fristablauf den PKW auf Ihre Kosten entfernen lassen"
Alles andere mach für mich irgendwie keinen Sinn :(
Bitte helft mir!!! (Bin eh keine Konkurrenz, weil kompletter Loser und so gut wie durchgefallen)
Wenn ich als Behörde eine Ordnungsverfügung erlasse, dann läuft das ja im Regelfall so:
Ziffer 1: Anordnung (Handeln, Dulden, Unterlassen)
Ziffer 2: Zwangsmittelandrohung (Bußgeld oder Ersatzvornahme)
Ziffer 3: Ggf. Anordnung Sofortvollzug
Soweit so klar. Ziffer 1 wird ja häufig mit einer Frist verbunden, also z.B. "gebe ich Ihnen auf, ihren PKW, Fahrgestellnummer xy binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides vom städtischen Parkplatz xy zu entfernen".
Das macht für mich auch alles Sinn. Nun steht aber im Alpmann Skript, dass man Ziffer 2 auch mit einer Fristsetzung versehen kann/muss???
Also z.B. "Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht binnen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nachkommen, werde ich Ihren PKW auf Ihre Kosten an einen geschützten Ort verbringen lassen"
Wo ist aber der Sinn dieser beiden Fristen? Wenn ich in Ziffer 1 ne Frist von 2 Wochen setze und in Ziffer 2 das Zwangsgeld androhe, wenn man der Anordnung nicht innerhalb eines Monats nachgekommen ist, dann kann der Adressat doch im Ergebnis die Frist aus Ziffer 1 verstreichen lassen und muss seine Karre erst wegfahren, kurz bevor die Monatsfrist aus Ziffer 2 rum ist. Denn vorher hat er ja sowieso nichts zu befürchten...
Also verstehe nicht ganz wo da der Sinn ist?! Für mich würde es nur Sinn machen, wenn man entweder
a.) In Ziffer 1 keine Frist setzt, dafür aber in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, Ihren PKW wegzufahren; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung nicht binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids nachkommen, werde ich den PKA auf Ihre Kosten entfernen lassen"
oder
b.) Eine Frist in Ziffer 1 setze, dafür aber nicht in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, dass Sie Ihren PKW binnen Frist von 2 Wochen entfernen müssen; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ich mit Fristablauf den PKW auf Ihre Kosten entfernen lassen"
Alles andere mach für mich irgendwie keinen Sinn :(
Bitte helft mir!!! (Bin eh keine Konkurrenz, weil kompletter Loser und so gut wie durchgefallen)
16.06.2019, 20:23
(16.06.2019, 20:09)Gast123 schrieb:(16.06.2019, 13:39)Gast schrieb: Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass die erste Nutzungsuntersagung sich auf den Zustand vor dem Umbau bezog; und nach dem Umbau eine erneute Nutzungsuntersagung, bezogen auf die neue Sachlage, erlassen wurde.
Okay. Ich bin durchgefallen.
R.I.P Bruder
Sehen uns in Hamm
16.06.2019, 20:44
(16.06.2019, 20:21)Hilfesuchender schrieb: Hey Leute hab mal kurz vor knapp eine absolute Noobfrage:
Wenn ich als Behörde eine Ordnungsverfügung erlasse, dann läuft das ja im Regelfall so:
Ziffer 1: Anordnung (Handeln, Dulden, Unterlassen)
Ziffer 2: Zwangsmittelandrohung (Bußgeld oder Ersatzvornahme)
Ziffer 3: Ggf. Anordnung Sofortvollzug
Soweit so klar. Ziffer 1 wird ja häufig mit einer Frist verbunden, also z.B. "gebe ich Ihnen auf, ihren PKW, Fahrgestellnummer xy binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides vom städtischen Parkplatz xy zu entfernen".
Das macht für mich auch alles Sinn. Nun steht aber im Alpmann Skript, dass man Ziffer 2 auch mit einer Fristsetzung versehen kann/muss???
Also z.B. "Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht binnen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nachkommen, werde ich Ihren PKW auf Ihre Kosten an einen geschützten Ort verbringen lassen"
Wo ist aber der Sinn dieser beiden Fristen? Wenn ich in Ziffer 1 ne Frist von 2 Wochen setze und in Ziffer 2 das Zwangsgeld androhe, wenn man der Anordnung nicht innerhalb eines Monats nachgekommen ist, dann kann der Adressat doch im Ergebnis die Frist aus Ziffer 1 verstreichen lassen und muss seine Karre erst wegfahren, kurz bevor die Monatsfrist aus Ziffer 2 rum ist. Denn vorher hat er ja sowieso nichts zu befürchten...
Also verstehe nicht ganz wo da der Sinn ist?! Für mich würde es nur Sinn machen, wenn man entweder
a.) In Ziffer 1 keine Frist setzt, dafür aber in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, Ihren PKW wegzufahren; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung nicht binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids nachkommen, werde ich den PKA auf Ihre Kosten entfernen lassen"
oder
b.) Eine Frist in Ziffer 1 setze, dafür aber nicht in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, dass Sie Ihren PKW binnen Frist von 2 Wochen entfernen müssen; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ich mit Fristablauf den PKW auf Ihre Kosten entfernen lassen"
Alles andere mach für mich irgendwie keinen Sinn :(
Bitte helft mir!!! (Bin eh keine Konkurrenz, weil kompletter Loser und so gut wie durchgefallen)
Ich würd ja spontan sagen: https://dejure.org/gesetze/VwVG/13.html
Da steht, du brauchst auch für das ZwaMi ne Frist. Das ist ja ein eigener VA (Regelungsgehalt, weil Auswahl ZwaMi).
Hilft dir das?
Und lass mal den Kopf net so früh hängen, Mann. Wer sich so high-class-Gedanken macht, der wird mE nicht durchfallen. Sprechen uns bei der Abrechnung :D
16.06.2019, 20:49
(16.06.2019, 20:21)Hilfesuchender schrieb: Hey Leute hab mal kurz vor knapp eine absolute Noobfrage:
Wenn ich als Behörde eine Ordnungsverfügung erlasse, dann läuft das ja im Regelfall so:
Ziffer 1: Anordnung (Handeln, Dulden, Unterlassen)
Ziffer 2: Zwangsmittelandrohung (Bußgeld oder Ersatzvornahme)
Ziffer 3: Ggf. Anordnung Sofortvollzug
Soweit so klar. Ziffer 1 wird ja häufig mit einer Frist verbunden, also z.B. "gebe ich Ihnen auf, ihren PKW, Fahrgestellnummer xy binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides vom städtischen Parkplatz xy zu entfernen".
Das macht für mich auch alles Sinn. Nun steht aber im Alpmann Skript, dass man Ziffer 2 auch mit einer Fristsetzung versehen kann/muss???
Also z.B. "Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht binnen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nachkommen, werde ich Ihren PKW auf Ihre Kosten an einen geschützten Ort verbringen lassen"
Wo ist aber der Sinn dieser beiden Fristen? Wenn ich in Ziffer 1 ne Frist von 2 Wochen setze und in Ziffer 2 das Zwangsgeld androhe, wenn man der Anordnung nicht innerhalb eines Monats nachgekommen ist, dann kann der Adressat doch im Ergebnis die Frist aus Ziffer 1 verstreichen lassen und muss seine Karre erst wegfahren, kurz bevor die Monatsfrist aus Ziffer 2 rum ist. Denn vorher hat er ja sowieso nichts zu befürchten...
Also verstehe nicht ganz wo da der Sinn ist?! Für mich würde es nur Sinn machen, wenn man entweder
a.) In Ziffer 1 keine Frist setzt, dafür aber in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, Ihren PKW wegzufahren; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung nicht binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids nachkommen, werde ich den PKA auf Ihre Kosten entfernen lassen"
oder
b.) Eine Frist in Ziffer 1 setze, dafür aber nicht in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, dass Sie Ihren PKW binnen Frist von 2 Wochen entfernen müssen; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ich mit Fristablauf den PKW auf Ihre Kosten entfernen lassen"
Alles andere mach für mich irgendwie keinen Sinn :(
Bitte helft mir!!! (Bin eh keine Konkurrenz, weil kompletter Loser und so gut wie durchgefallen)
Du siehst das richtig. Zwei Fristen werden nicht gesetzt. Das wäre ja in sich auch widersprüchlich. Die Frist, die gesetzt wird, ist ja gerade Vollstreckungsvoraussetzung für das Zwangsmittel.
Ich finde deine Variante a) besser.