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Klausuren Juni 2019
Ich
Unregistered
 
#721
14.06.2019, 15:02
Was lief in NRW?
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Gast xy (BW)
Unregistered
 
#722
14.06.2019, 15:04
(14.06.2019, 14:06)GastSH schrieb:  80 V 
Zulässigkeit: Widerspruch wegen fehlender Bekanntgabe (Verschwinden Brief Behörde trägt Risiko) erst mit Fax 

Begründetheit: Antrag abgelehnt, da Bescheid rm. Formelle Illegalität + wegen fehlendem, aber notwendigem Bauantrag. Keine Instandsetzung mehr, da innen entkernt. Wohl anders auch vertretbar. Dann Interessenabwöging zugunsten Behörde wegen Brandschutz.

Was hast du denn mit diesem ganzen Bestandsschutzzeug gemacht? Wusste iwie nich so recht ob man das so richtig prüfen soll oder nicht ?‍♀️
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Gpalol
Unregistered
 
#723
14.06.2019, 15:06
Im GPA Bezirk lief heute Baurecht. Es ging um eine baurechtliche Nutzungsuntersagung.

Wahnsinnig viele Probleme sowohl in der Zulässigkeit aber besonders in der Begründetheit. Allein der Sachverhalt war 18 Seiten lang + 3 oder 4 Seiten Landesvorschriften. 

Einfach nur lächerlich überladen die Klausur (so wie bisher alle...)
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Nrw..n
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#724
14.06.2019, 15:09
Habt ihr als EGL auch 82 S. 2 BauO NRW?
Habe für den Tatbestand leider nur eine halbe Stunde Zeit gehabt...
Ich habe sie schon trickreich und im Gegensatz zu Kollegen nicht leicht. Vllt ist sie leicht,  wenn man kleine Probleme übersah?
Habt ihr die (fehlende) entgegenstehende Rechtkraft angesprochen?
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GJPAAAH(BE)
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#725
14.06.2019, 15:11
Berlin -> BImSchG. Offenbar dieselbe Klausur wie November 2018 in NRW. Wie gut, dass ich das nach der Klausur finde...
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Gast
Unregistered
 
#726
14.06.2019, 15:12
Dann war Berlin ja heute gnädig mit Immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen. Obwohl auch hier elende langer SV und vielen kleinen verstecken Problemen. Antragsauslegung, Bestimmheitsgebot Klage usw. 

Aber alles in allem fair!
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Gast
Unregistered
 
#727
14.06.2019, 15:14
(14.06.2019, 15:04)Gast xy (BW) schrieb:  
(14.06.2019, 14:06)GastSH schrieb:  80 V 
Zulässigkeit: Widerspruch wegen fehlender Bekanntgabe (Verschwinden Brief Behörde trägt Risiko) erst mit Fax 

Begründetheit: Antrag abgelehnt, da Bescheid rm. Formelle Illegalität + wegen fehlendem, aber notwendigem Bauantrag. Keine Instandsetzung mehr, da innen entkernt. Wohl anders auch vertretbar. Dann Interessenabwöging zugunsten Behörde wegen Brandschutz.

Was hast du denn mit diesem ganzen Bestandsschutzzeug gemacht? Wusste iwie nich so recht ob man das so richtig prüfen soll oder nicht ?‍♀️

Die Klausur war m.E. darauf angelegt, dass man es als Instandsetzung ansieht und dann zur mat. RM (Bestandsschutz) kommt. Da muss man den ganzen Kram dann prüfen. Habe mich auch für formelle RW entschieden, da der SV so konstruiert war, dass er genau zwischen der Rechtsprechung zur Abgrenzung von (genehmigungsfreier) Sanierung/Instandsetzung und (genehmigungspflichtiger) Kernsanierung (Abgrenzung: Statik) lag.
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Gast
Unregistered
 
#728
14.06.2019, 15:15
(14.06.2019, 15:09)Nrw..n schrieb:  Habt ihr als EGL auch 82 S. 2 BauO NRW?
Habe für den Tatbestand leider nur eine halbe Stunde Zeit gehabt...
Ich habe sie schon trickreich und im Gegensatz zu Kollegen nicht leicht. Vllt ist sie leicht,  wenn man kleine Probleme übersah?
Habt ihr die (fehlende) entgegenstehende Rechtkraft angesprochen?

Im GPA-Bereich war die (wortgleiche) Vorschrift aus BW abgedruckt. 

Das andere Verfahren wollte ich ursprünglich noch ansprechen, aber hatte dann keine Zeit mehr. Und eigentlich war ja auch offensichtlich, dass sich daraus keine Folgen ergeben. 

Ich habe mir vielmehr Mühe bei der Auslegung der Anträge gegeben, bei war nur "Eilrechtsschutz" beantragt.
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Gast
Unregistered
 
#729
14.06.2019, 15:25
In NRW war der Antrag teilweise begründet mE, weil die AoSofVollz wegen Ziffer 2 des Bescheides formell rechtswidrig war, was zur Aufhebung bzw. WIederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt. Formell rechtswidrig, weil die Begründung nur floskelhaft und allgemein war und der Verweis auf nichteinhaltung von BauR nicht ausreicht (sonst müsste jede Nutzungsuntersagung für sofort vollziehbar erklärt werden.).

Hinsichtlich Ziffer 1 war die Anordnung formell und materiell rm
Bestimmt sich nach Erfolg in der Hauptsache
Klage Zulässig (Probleme: Frist und ggf doppelte Rechtshängigkeit die aber abzulehnen war)
Aber Klage nicht begründet, weil kein Bestandsschutz mehr und auch nicht genehmigungsfreies Vorhaben bei Änderung tragender Wände und Entkernung etc
"Genehmigung" der Behörde lag auch nicht vor, da Brief nur bezüglich der angekündigten Moderisierungen....so zumindest der letzte Vortrag der Behörde, der unwidersprochen blieb und damit zugrunde zu legen war.

Bisschen viel, aber inhaltlich eigentlich Standard und bislang die einfachste Klausur des Durchgangs mMn
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Gast
Unregistered
 
#730
14.06.2019, 15:27
(14.06.2019, 15:14)Gast schrieb:  
(14.06.2019, 15:04)Gast xy (BW) schrieb:  
(14.06.2019, 14:06)GastSH schrieb:  80 V 
Zulässigkeit: Widerspruch wegen fehlender Bekanntgabe (Verschwinden Brief Behörde trägt Risiko) erst mit Fax 

Begründetheit: Antrag abgelehnt, da Bescheid rm. Formelle Illegalität + wegen fehlendem, aber notwendigem Bauantrag. Keine Instandsetzung mehr, da innen entkernt. Wohl anders auch vertretbar. Dann Interessenabwöging zugunsten Behörde wegen Brandschutz.

Was hast du denn mit diesem ganzen Bestandsschutzzeug gemacht? Wusste iwie nich so recht ob man das so richtig prüfen soll oder nicht ?‍♀️

Die Klausur war m.E. darauf angelegt, dass man es als Instandsetzung ansieht und dann zur mat. RM (Bestandsschutz) kommt. Da muss man den ganzen Kram dann prüfen. Habe mich auch für formelle RW entschieden, da der SV so konstruiert war, dass er genau zwischen der Rechtsprechung zur Abgrenzung von (genehmigungsfreier) Sanierung/Instandsetzung und (genehmigungspflichtiger) Kernsanierung (Abgrenzung: Statik) lag.

Habe die Instandsetzung abgelehnt, da Arbeiten zu umfangreich, letztlich aber um mir die ganze Nummer mit dem Bestandsschutz abzuschneiden, da gerade darüber ja Streit in der Hauptsache war und ich das mE eine Vorwegnahme wäre.

Daher geht bei mir 80 V gegen Ziff 1 (da die Treppen nach 33 BauO NRW fehlten) nicht durch, sondern nur gegen Ziff 2, da Gefährdung nicht so groß, dass das ganze Haus nicht mehr genutzt werden darf.
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