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Klausuren Juli 2026
JuraWieduWillst
Junior Member
**
Beiträge: 23
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2026
#111
09.07.2026, 20:31
(09.07.2026, 20:11)WissMit12 schrieb:  
(09.07.2026, 19:14)Nds20262 schrieb:  
(09.07.2026, 17:28)JuraWieduWillst schrieb:  Ich droppe das mal hier
https://examensgerecht.de/irrender-brandstifter/

In der Klausur waren Teile aber nicht identisch!

Was war nicht identisch? Habe auch Versuch bejaht, aber schwierig im Nachhinein aufgrund des Sachverständigengutachtens. Hab sonst aber alles gesehen und 142 zwar nicht geprüft aber in meiner lösungsskizze. Hoffe einfach nur, dass die einfach größtenteils Gnade mit uns waltrn lassen

Ich habe auch den Versuch bejaht. Ich weiß nicht mit welcher Begründung man hätte 306a als vollendetes Delikt hätte annehmen können. Das Sachverständigengutachten belegt den Tatentschluss. Aber eine Konkrete Gefahr lag doch nicht vor im objektiven Tatbestand

Ich denke Versuch ist richtig, aber § 306a Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
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Bubbelibu
Junior Member
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Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: May 2026
#112
10.07.2026, 15:04
Was kam heute in der Wahlrechtsklausur ÖffR dran?
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DiplomJ
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2024
#113
10.07.2026, 15:55
Wahlklausur ÖR Nds heute:

Die Region Hannover hat gegenüber einem Schüler einen Aufhebungsbescheid erlassen, mit welchem ihm die Bewilligung zur Schulbeförderung entzogen wurde. Die Mutter des Schülers hat Klage gegen diesen Bescheid erhoben.

Grundlage der Bewilligung war § 114 NSchG i.V.m. § 1 der Schülerbeförderungssatzung (war im SV abgedruckt). Nach dieser Norm haben Schüler der Jahrgänge 1.- bis 10. einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg bzw. Anspruch auf ein Ticket für den öfftl. Nahverkehr. Weitere Voraussetzung der Norm ist, dass die Schule mind. 2 km von dem Wohnhaus entfernt liegt oder der Schulweg besonders gefährlich ist.

Nach Ansicht der Region Hannover lagen diese Voraussetzungen bei dem Schüler nie vor. Der Weg zum Wohnhaus betrug nur 1,913 km und außerdem hielt die Region Hannover den Schulweg auch nicht für besonders gefährlich. Im SV wurden sehr viele Angaben dazu gemacht, wie der Schulweg aussah inklusive Fotos des Schulwegs. Nach diesen Angaben war der Schulweg vollständig ausgebaut . Der Weg hatte allerdings als Überquerungsmöglichkeiten nur zwei Verkehrsinseln und keine Ampeln usw....

Es gab dann noch Probleme bzgl. der Rücknahmefrist und bzgl. des schützenwerten Interesses (Mutter hätte Sohn nicht auf diese Schule geschickt, wenn sie gewusst hätte, dass sie keine Bewilligung bekommt).

Man sollte dann als Referendar der Region Hannover eine Klageerwiderung fertigen. In einem Vermerk sollte man auf alle nicht in der Klageerwiderung erwähnten Sachen eingehen.

Zudem hatte die Mutter noch einen anderen Sohn, der derzeit in die 11. Klasse geht. Auch für ihn wollte sie eine Bewilligung zur Schulbeförderung. Sie hatte auch für ihn Klage erhoben. Allerdings hat sie dann ein Schreiben an die Region Hannover und an das Gericht gefertigt, in dem sie eingesteht, dass die Voraussetzungen für ihren anderen Sohn für die Bewilligung nicht vorlägen. Man sollte dann in einem Vermerk darauf eingehen, wie dieses Schreiben der Mutter rechtlich zu bewerten ist.

Das war so grob der Sachverhalt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2026, 16:02 von DiplomJ.)
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Nds20262
Junior Member
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Beiträge: 20
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2026
#114
10.07.2026, 19:14
(09.07.2026, 20:31)JuraWieduWillst schrieb:  
(09.07.2026, 20:11)WissMit12 schrieb:  
(09.07.2026, 19:14)Nds20262 schrieb:  
(09.07.2026, 17:28)JuraWieduWillst schrieb:  Ich droppe das mal hier
https://examensgerecht.de/irrender-brandstifter/

In der Klausur waren Teile aber nicht identisch!

Was war nicht identisch? Habe auch Versuch bejaht, aber schwierig im Nachhinein aufgrund des Sachverständigengutachtens. Hab sonst aber alles gesehen und 142 zwar nicht geprüft aber in meiner lösungsskizze. Hoffe einfach nur, dass die einfach größtenteils Gnade mit uns waltrn lassen

Ich habe auch den Versuch bejaht. Ich weiß nicht mit welcher Begründung man hätte 306a als vollendetes Delikt hätte annehmen können. Das Sachverständigengutachten belegt den Tatentschluss. Aber eine Konkrete Gefahr lag doch nicht vor im objektiven Tatbestand

Ich denke Versuch ist richtig, aber § 306a Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Man hätte es zumindest diskutieren müssen, ob das genügt, aber hab ich leider nicht gemacht. However, bald ist es geschafft Leute!!!!
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S.G
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2024
#115
11.07.2026, 06:52
Hey, an die aus NDS.: sollte gestern in VR/W der SV dargestellt werden?
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Muma
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2026
#116
11.07.2026, 09:05
(11.07.2026, 06:52)S.G schrieb:  Hey, an die aus NDS.: sollte gestern in VR/W der SV dargestellt werden?
Zumindest war der ja nicht erlassen. Das gilt doch nur sowieso, wenn du dich für die Verteidigung gegen die Klage entschieden hast. Habe mich dagegen entschieden. Bei einem Vermerk stellst du SV ja nicht dar.
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Nds20262
Junior Member
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Beiträge: 20
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2026
#117
11.07.2026, 09:23
(11.07.2026, 06:52)S.G schrieb:  Hey, an die aus NDS.: sollte gestern in VR/W der SV dargestellt werden?

Ich hab ihn ergänzend dargestellt, weil die Darstellung nicht erlassen war
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Gast69
Junior Member
**
Beiträge: 33
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2022
#118
11.07.2026, 09:48
Was lief in der S2 in NRW? Viel Erfolg weiterhin an alle :)
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Nds2026Juli
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2026
#119
11.07.2026, 11:18
W/SR in Nds:
A und B fahren auf einer Straße entlang, als B den A darauf hinweist, dass rechts auf dem Bürgersteig der neue, verhasste Freund S der Mutter des A läuft. A legt den Rückwärtsgang ein, fährt auf der Straße rückwärts hinter den S und auf den Bürgersteig. Er hält kurz an, drückt dann das Gaspedal durch und hält auf den S zu. S hört und sieht nichts, als er von A umgefahren wird, er fliegt auf die Motorhaube und mit dem Kopf gegen die Frontscheibe, die kaputtgeht. S überlebt mit leichten Kratzern und Unterblutungen. B ist schockiert und versuchte A davon abzuhalten. A fährt schnell davon. 

B wurde nach ordnungsgemäßer Belehrung vernommen und beruft sich später auf § 52. Nachdem A vorläufig festgenommen wurde, hat das AG nach § 119 StPO die Überwachung seiner Post angeordnet, der Haftgrund wurde uns nicht mitgeteilt. Im Rahmen der Überwachung wurde ein Brief von B an A beschlagnahmt, in dem sie das Geschehen und vor allem die subjektive Tatseite schildert und den A fragt, warum er dies getan habe. Gleichzeitig weist sie auf ihre fortbestehende Liebe hin.

Auf dem Weg weg vom Tatort fährt A mit 80 km/h um eine scharfe Linkskurve (30 km/h Maximalgeschwindigkeit), nach der eine Verkehrsinsel kam. Dort verliert er die Kontrolle über das Auto, kommt ins Schlingern und fährt stark gegen den Kantstein der Verkehrsinsel, sodass der Reifen kaputt geht. Durch den Aufprall stößt B im Auto sich den Kopf an der Armaturenleiste und erleidet eine Beule und Kopfschmerzen. 

B verzichtet hinsichtlich des Geschehens an der Verkehrsinsel auf § 252 im Hinblick auf ihre Vernehmung.

Zwei Jahre (Juni 2024) zuvor stellte S Strafanzeige gegen B wegen Beleidigung, jedoch per Online-Formular und per E-Mail. Abgedruckt war § 158 Abs. 2 a.F., der bis Juli 2024 ein Formerfordernis (schriftlich oder zu Protokoll) für Strafanträge regelte.


Meine Lösung:
A. Überfahren
- §§ 211, 22, 23 (+) Heimtücke und niedrige Beweggründe
- §§ 223, 224 I Nr. 2, 3, 5 (+)
- § 315b I Nr. 3 wegen des Umfahrens (+) Pervertierter Verkehrsvorgang verdrängt § 315c hins. des Überfahrens
- § 315c I Nr. 2 f) wegen des Rückwärtsfahrens (-) keine Gefahr durch das Rückwärtsfahren
- §§ 211, 13 I, 22, 23 durch das Wegfahren (-) kein eigenständiger Unrechtsgehalt und dachte, alles getan zu haben 
- § 142 I (-) Auto als Waffe kein Unfall ist
- § 323c I (+) aber verdrängt

B. Verkehrsinsel
- §§ 223, 230 (-), kein Strafantrag, böffI (-), § 224 I Nr. 2 (-) weil nicht "mittels"
- § 315c I Nr. 2 d) (+), Schaden am Auto zählt nicht, aber Schaden an der Mitfahrerin B, weil diese nicht Teilnehmerin war
- § 315d I Nr. 3, III (+), subjektive Seite aber im Sachverhalt nicht eindeutig 
- § 142 I (-), Schaden nur an Auto der B und an ihr selbt, sie aber im Auto saß, weshalb keine Nichtfeststellungsgefahr bestand

C. Beleidigung 
- § 185 (-), weil kein Strafantrag. Es zählt bei prozessualen Handlungen der ZP ihrer Vornahme, im ZP der Vonahme § 158 II StPO a.F. keine Stellung des SA per E-Mail oder per Online-Formular möglich, beides nicht schriftlich.

D. Prozessuale Probleme:
- Berufung auf § 52 führt zu § 252 analog, sodass die Vernehmung nicht verwertbar ist
- Teilverzicht auf § 252 hinsichtlich des Geschehens an der Verkehrsinsel nicht möglich, darf nicht auf einzelne Vernehmungsteile berufen und andere Sperren, darf nicht Herr der Verwertbarkeit werden. Daher Verzicht im Ganzen unwirksam
- § 119 I 2 Nr. 2 möglich, Haftgrund schwierig weil keine Infos zu den persönlichen und sozialen Verhältnissen. Wegen subjektiver Seite (Hass, Schmach, Scham) Wiederholungsgefahr und Erforderlichkeit (+), daher zulässig. Beschlagnahme §§ 94, 98 zulässig, kein Beschlagnahmeverbot nach § 97 II weil Brief nicht in Gewahrsam der B als ZV-Berechtigter, keine erweiterte Auslegung.

Offen sind für mich v.a. die Verwertbarkeit des Briefes (vielleicht keine Erforderlichkeit für den Zweck der Haft?) sowie der § 315d (subjektive Seite an der Verkehrsinsel?). Wie habt ihr dies gelöst?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.07.2026, 12:36 von Nds2026Juli.)
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nds.....
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Beiträge: 45
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#120
11.07.2026, 11:18
SV war nicht erlassen..habt ihr es auf 48 oder 49 gestützt? Wo waren bei euch so die Probleme?
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