13.06.2019, 14:31
(13.06.2019, 14:24)Gast schrieb:(13.06.2019, 14:17)Nrwjuni schrieb: War mMn gar keine Revision der Sta, sondern nur ein Antrag die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Jedenfalls in NRW war es so.
Aber hätte man dann bei begründeten Revision im Tenor noch auf den Antrag der StA eingehen müssen?
Habe die Revision als begründet angesehen, da nur versuchte statt vollendeter Nötigung.
Dann kann das OLG selbst entscheiden nach 354 I b
Hat das zufällig noch jemand angenommen? :)
13.06.2019, 14:34
Tenor
Das Urteil des ... wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 24. März verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten an eine andere Kammer ... zurückverwiesen.
Das Urteil des ... wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 24. März verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten an eine andere Kammer ... zurückverwiesen.
13.06.2019, 14:44
(13.06.2019, 14:34)Gast schrieb: TenorIst falsch. Ein Amtsgericht hat keine Kammern. Sehr peinlicher Fehler. Auuutsch, der kostet richtig Punkte.
Das Urteil des ... wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 24. März verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten an eine andere Kammer ... zurückverwiesen.
13.06.2019, 14:45
(13.06.2019, 14:44)Gast schrieb:(13.06.2019, 14:34)Gast schrieb: TenorIst falsch. Ein Amtsgericht hat keine Kammern. Sehr peinlicher Fehler. Auuutsch, der kostet richtig Punkte.
Das Urteil des ... wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 24. März verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten an eine andere Kammer ... zurückverwiesen.
Das Urteil vom Landgericht wurde aufgehoben
13.06.2019, 14:47
(13.06.2019, 14:44)Gast schrieb:(13.06.2019, 14:34)Gast schrieb: TenorIst falsch. Ein Amtsgericht hat keine Kammern. Sehr peinlicher Fehler. Auuutsch, der kostet richtig Punkte.
Das Urteil des ... wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 24. März verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten an eine andere Kammer ... zurückverwiesen.
Gott bist du ein idiot. Hoffentlich fällst du durch bei deiner Dummheit. Es ging um das langgerichtliche Urteil und da sind kammern..
13.06.2019, 14:48
Bitte pöbelt euch nicht schon wieder an.
Im GPA lief scheinbar eine etwas andere Klausur. Hier gab es noch einen Ordnungsmittelbeschluss, gegen den vorgegangen werden sollte.
Im GPA lief scheinbar eine etwas andere Klausur. Hier gab es noch einen Ordnungsmittelbeschluss, gegen den vorgegangen werden sollte.
13.06.2019, 14:50
(13.06.2019, 14:47)Lolberger schrieb:(13.06.2019, 14:44)Gast schrieb:(13.06.2019, 14:34)Gast schrieb: TenorIst falsch. Ein Amtsgericht hat keine Kammern. Sehr peinlicher Fehler. Auuutsch, der kostet richtig Punkte.
Das Urteil des ... wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 24. März verurteilt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten an eine andere Kammer ... zurückverwiesen.
Gott bist du ein idiot. Hoffentlich fällst du durch bei deiner Dummheit. Es ging um das langgerichtliche Urteil und da sind kammern..
Unnötiger Kommentar, in NRW war es aber tatsächlich ein AG - Urteil.
13.06.2019, 14:52
Abhaken und weiter geht‘s. Den Inhalt der Klausuren können wir nicht mehr ändern. Aber die nächsten zwei Klausuren besser machen.
Was könnte morgen in BaWü dran kommen, hat jemand ne Vermutung?
Was könnte morgen in BaWü dran kommen, hat jemand ne Vermutung?
13.06.2019, 15:03
Also Berlin Revision wie nicht anders zu erwarten....
A. Zulässigkeit
Kein Problem
B. Begründetheit
1. Verfahrensvoraussetzungen
- Strafklageverbrauch nach § 153a II StPO (-) keine prozessuale Tat da Trennbarkeit (+) Unfall und Warten bewirkt Zäsurwirkung
2. Absolute Revisionsgründe
- Keine Gesehen
3. Relative Revisionsgründe
- §§ 261, 136 (+) aber Widerspruch zu spät vgl. § 257 StPO
- §§ 261, 252 (+) ZeugnisverweigerungsR Schwester Angeklagter
- §§ 261, 244 (-) keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung, nur wenn aus Protokoll ersichtlich aber (-), Mgl. durch Eidesstaatliche Versicherung des Anwalts im Prozess das Aussage anders getätigt wurde (-)
- § 244 (-/+) Ablehung Beweisantrag Sachverständigengutachten bzgl. Sozialprognose
4. Sachrügen
- Verurteilung § 316, § 142 (+) kein Vorsatz nachweisbar bei BAK von 1,7 (Rückrechnung und mgl. verminderte Schuldfähigkeit habe ich erst in der Zweckmäßigkeit. Glaube das kann man aber auch schon hier gut anbringen und Darstellungsmangel daraus machen, weil im Urteil nicht angesprochen (Strafzumessung war eben nicht angedruckt)
- Verteilung § 185 (+), § 240 (-) nur versucht und nicht vollendet, Einwand ob nicht von Art. 5 gedeckt
Weiterhin noch § 186 mgl. (P) Tatsachen (+/-), § 241 (-) da KV bzgl. Oma nur Vergehen
- Verurteilung § 224 (-) nur Versuch keine Vollendung Seelische Störung (Schlafstörung usw. stellen keine KV dar), § 303 (+), § 241 (+) dazu bin ich aber nicht mehr groß gekommen
Zweckmäßigkeit
Habe meinen Antrag auf Schuldspruch ggn Verurteilung 2 und 3 beschränkt. Im Prinzip hätte man auch komplett aufheben können, da Aussage wegen § 252 nicht verwertbar aber dann gibt es zu immernoch die Aussage der Geschädigten und es bringt uns nicht wirklich viel aber gut das fällt mir auch jetzt erst alles ein nachdem ich die Zweckmäßigkeit super schnell hingeschmiert habe....
A. Zulässigkeit
Kein Problem
B. Begründetheit
1. Verfahrensvoraussetzungen
- Strafklageverbrauch nach § 153a II StPO (-) keine prozessuale Tat da Trennbarkeit (+) Unfall und Warten bewirkt Zäsurwirkung
2. Absolute Revisionsgründe
- Keine Gesehen
3. Relative Revisionsgründe
- §§ 261, 136 (+) aber Widerspruch zu spät vgl. § 257 StPO
- §§ 261, 252 (+) ZeugnisverweigerungsR Schwester Angeklagter
- §§ 261, 244 (-) keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung, nur wenn aus Protokoll ersichtlich aber (-), Mgl. durch Eidesstaatliche Versicherung des Anwalts im Prozess das Aussage anders getätigt wurde (-)
- § 244 (-/+) Ablehung Beweisantrag Sachverständigengutachten bzgl. Sozialprognose
4. Sachrügen
- Verurteilung § 316, § 142 (+) kein Vorsatz nachweisbar bei BAK von 1,7 (Rückrechnung und mgl. verminderte Schuldfähigkeit habe ich erst in der Zweckmäßigkeit. Glaube das kann man aber auch schon hier gut anbringen und Darstellungsmangel daraus machen, weil im Urteil nicht angesprochen (Strafzumessung war eben nicht angedruckt)
- Verteilung § 185 (+), § 240 (-) nur versucht und nicht vollendet, Einwand ob nicht von Art. 5 gedeckt
Weiterhin noch § 186 mgl. (P) Tatsachen (+/-), § 241 (-) da KV bzgl. Oma nur Vergehen
- Verurteilung § 224 (-) nur Versuch keine Vollendung Seelische Störung (Schlafstörung usw. stellen keine KV dar), § 303 (+), § 241 (+) dazu bin ich aber nicht mehr groß gekommen
Zweckmäßigkeit
Habe meinen Antrag auf Schuldspruch ggn Verurteilung 2 und 3 beschränkt. Im Prinzip hätte man auch komplett aufheben können, da Aussage wegen § 252 nicht verwertbar aber dann gibt es zu immernoch die Aussage der Geschädigten und es bringt uns nicht wirklich viel aber gut das fällt mir auch jetzt erst alles ein nachdem ich die Zweckmäßigkeit super schnell hingeschmiert habe....
13.06.2019, 15:04
In NRW: Verbot der Doppelbestrafung bezüglich 216 (-) weil 315c eingestellt
Fahrerflucht? Kp....wohl auch (-) weil prozessual die selbe Tat noch?!
185 (+)
240(-) weil kein Erfolg
Dafür aber versuchter 240 (+)
Bedrohung (+)
223,224 (-) weil Kabel umlegen kein 223
223 durch Drohung "bringe dich um" bei Traumastörung (+)
Sachbeschädigung (+)
Allgemeine Sachrüge damit erfolgreich.
Bei den Verfahrensrügen war ich völlig aufgeschmissen. Alles Klassiker eigentlich, aber wusste nicht ob man die prüfen durfte aus OLG Sicht da unzulässig ?!(weiterprüfen trotz unzulässigkeit aus anwaltliche Vorsicht wie im Anwaltsgutachten kann ja kein Maßstab sein)
Zumindest wurde in allen Rügen aufs Protokoll oder auf Anlagen verwiesen....was laut M-G/S nicht zulässig ist.
Wo war da der Trick?
Achso...Zulässigkeitsprobleme gabs sonst keine bis auf das mini Fristproblem, dass aber keins war, weil Frist erst ab Zustellung des Urteils lief
Von Amtswegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen waren denk ich auch unproblematisch?!
Achja...Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft war verfristet oder? Die von der StA Duisburg war iO aber nicht abgedruckt....kp wo da der Sinn war.
Ka....wette ich hab ganz viel Übersehen :(
Aus OLG Sicht....beim jpa hackts doch
Fahrerflucht? Kp....wohl auch (-) weil prozessual die selbe Tat noch?!
185 (+)
240(-) weil kein Erfolg
Dafür aber versuchter 240 (+)
Bedrohung (+)
223,224 (-) weil Kabel umlegen kein 223
223 durch Drohung "bringe dich um" bei Traumastörung (+)
Sachbeschädigung (+)
Allgemeine Sachrüge damit erfolgreich.
Bei den Verfahrensrügen war ich völlig aufgeschmissen. Alles Klassiker eigentlich, aber wusste nicht ob man die prüfen durfte aus OLG Sicht da unzulässig ?!(weiterprüfen trotz unzulässigkeit aus anwaltliche Vorsicht wie im Anwaltsgutachten kann ja kein Maßstab sein)
Zumindest wurde in allen Rügen aufs Protokoll oder auf Anlagen verwiesen....was laut M-G/S nicht zulässig ist.
Wo war da der Trick?
Achso...Zulässigkeitsprobleme gabs sonst keine bis auf das mini Fristproblem, dass aber keins war, weil Frist erst ab Zustellung des Urteils lief
Von Amtswegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen waren denk ich auch unproblematisch?!
Achja...Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft war verfristet oder? Die von der StA Duisburg war iO aber nicht abgedruckt....kp wo da der Sinn war.
Ka....wette ich hab ganz viel Übersehen :(
Aus OLG Sicht....beim jpa hackts doch