13.06.2026, 20:19
(13.06.2026, 14:28)HHRef26 schrieb:(13.06.2026, 12:43)Baumbach schrieb: erinnert ihr euch, ob der M nach § 91a I 2 a.E. auf die Folge hingewiesen wurde?
Ja, war in der GPA Anmerkung meine ich.
Hat jemand einen Plan, was ab Montag im Strafrecht läuft in HH? Erst StA und dann Revision?
Würde grundsätzlich auf bekannte OLG/BGH Entscheidungen mit Vorinstanz ausm GPA Bereich tippen. Revision könnt ich mir gut die Masche mit den falschen Polizisten vorstellen, kam häufiger auch mal in den Nachrichten. Vorinstanz LG Bremen und viele AT Problematiken + bandenmäßiger Diebstahl, Betrug etc.
Ansonsten hatte ich noch zum Thema Beweisverwertungsverbote an diese Encro Chat Fälle iVm BtmG gedacht, die sind auch relativ jung. Vielleicht dann nicht in Verbindung mit BtmG, da das ja lediglich im Ergänzungsband abgedruckt ist
14.06.2026, 12:44
(13.06.2026, 20:19)JJCoolL schrieb:(13.06.2026, 14:28)HHRef26 schrieb:(13.06.2026, 12:43)Baumbach schrieb: erinnert ihr euch, ob der M nach § 91a I 2 a.E. auf die Folge hingewiesen wurde?
Ja, war in der GPA Anmerkung meine ich.
Hat jemand einen Plan, was ab Montag im Strafrecht läuft in HH? Erst StA und dann Revision?
Würde grundsätzlich auf bekannte OLG/BGH Entscheidungen mit Vorinstanz ausm GPA Bereich tippen. Revision könnt ich mir gut die Masche mit den falschen Polizisten vorstellen, kam häufiger auch mal in den Nachrichten. Vorinstanz LG Bremen und viele AT Problematiken + bandenmäßiger Diebstahl, Betrug etc.
Ansonsten hatte ich noch zum Thema Beweisverwertungsverbote an diese Encro Chat Fälle iVm BtmG gedacht, die sind auch relativ jung. Vielleicht dann nicht in Verbindung mit BtmG, da das ja lediglich im Ergänzungsband abgedruckt ist
Hatte irgendwie auch an das BVV-Thema gedacht, insbesondere weil Rechtshilfeersuchen irgendwie doch immer populärer werden; zum Glück steht dazu was in der Einleitung. Viel Glück morgen!
15.06.2026, 14:19
Sachsen, S1, Anklage
Sachverhalt: Der Fall spielte in Chemnitz am Karl-Marx-Monument. Zwischen Hasan und Ibrahim bestand bereits seit einiger Zeit Streit, der schließlich telefonisch eskalierte. Beide verabredeten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung am Denkmal. Hasan erschien gemeinsam mit seinem Freund Gescha, Ibrahim gemeinsam mit seinem 21-jährigen Sohn Ali sowie dem 13-jährigen Hamza, den sie hierfür in der Nacht eigens geweckt hatten. Nach den Angaben Hamzas wurde während der Anfahrt über ein mitgeführtes Messer gesprochen; außerdem sollen Ibrahim und Ali geäußert haben, Hasan soll schnell sterben und nicht leiden. Am Tatort liefen Ibrahim und Ali auf Hasan und Gescha zu und kündigten nach mehreren Zeugenaussagen an, beide töten zu wollen. Als Gescha vor Hasan trat, versetzte ihm Ibrahim mit einem Küchenmesser einen tödlichen Stich im Kopf-/Halsbereich. Anschließend verfolgte Ibrahim den flüchtenden Hasan über mehrere hundert Meter, verlor ihn jedoch aus den Augen.
Später wurde Ibrahim in Dortmund festgenommen, nachdem er sich dort gestellt hatte. Dort gab es einen sprachkundigen Anzeigenerstatter, welchen die Polizei bat, sich kurz um den Ibrahim zu kümmern (keine Infos zum Tatvorwurf). Der Ibrahim offenbarte sich ohne Nachfragen des Anzeigenerstatters, er habe einen in Chemnitz getötet. Den musste er töten, um den Hasan töten zu können.
Verteidiger rügte:
- Zuständigkeit AG Dortmund (115a StPO)
- Aussagen des minderjährigen nicht verwertbar
- Aussagen des Anzeigenerstatters nicht verwertbar
- Ali müsse nach Jugendstrafrecht behandelt werden
- Haftbeschwerde Ali
Schwerpunkt der Klausur waren neben den Tötungsdelikten zahlreiche Beweisverwertungsfragen. Problematisiert wurden insbesondere die Aussage des 13-jährigen Hamza, die Angaben eines Hotelgastes, der Teile des Geschehens beobachtet hatte, sowie Äußerungen Ibrahims gegenüber einem sprachkundigen Dritten auf der Polizeidienststelle in Dortmund. Außerdem waren Fragen der richterlichen Vorführung, der Zuständigkeit und die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf den kurz zuvor 21 Jahre alt gewordenen Ali zu prüfen.
Meine Lösung: Ich habe bei Ibrahim einen Mord an Gescha sowie einen versuchten Totschlag zulasten Hasans angenommen. Die verschiedenen Verwertungsrügen der Verteidigung habe ich überwiegend zurückgewiesen und die maßgeblichen Aussagen für verwertbar gehalten. Bei Ali habe ich eine mittäterschaftliche Beteiligung an der Tötung geprüft und bejaht, allerdings mangels eigenen Mordmerkmals nur wegen Totschlags.
Sachverhalt: Der Fall spielte in Chemnitz am Karl-Marx-Monument. Zwischen Hasan und Ibrahim bestand bereits seit einiger Zeit Streit, der schließlich telefonisch eskalierte. Beide verabredeten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung am Denkmal. Hasan erschien gemeinsam mit seinem Freund Gescha, Ibrahim gemeinsam mit seinem 21-jährigen Sohn Ali sowie dem 13-jährigen Hamza, den sie hierfür in der Nacht eigens geweckt hatten. Nach den Angaben Hamzas wurde während der Anfahrt über ein mitgeführtes Messer gesprochen; außerdem sollen Ibrahim und Ali geäußert haben, Hasan soll schnell sterben und nicht leiden. Am Tatort liefen Ibrahim und Ali auf Hasan und Gescha zu und kündigten nach mehreren Zeugenaussagen an, beide töten zu wollen. Als Gescha vor Hasan trat, versetzte ihm Ibrahim mit einem Küchenmesser einen tödlichen Stich im Kopf-/Halsbereich. Anschließend verfolgte Ibrahim den flüchtenden Hasan über mehrere hundert Meter, verlor ihn jedoch aus den Augen.
Später wurde Ibrahim in Dortmund festgenommen, nachdem er sich dort gestellt hatte. Dort gab es einen sprachkundigen Anzeigenerstatter, welchen die Polizei bat, sich kurz um den Ibrahim zu kümmern (keine Infos zum Tatvorwurf). Der Ibrahim offenbarte sich ohne Nachfragen des Anzeigenerstatters, er habe einen in Chemnitz getötet. Den musste er töten, um den Hasan töten zu können.
Verteidiger rügte:
- Zuständigkeit AG Dortmund (115a StPO)
- Aussagen des minderjährigen nicht verwertbar
- Aussagen des Anzeigenerstatters nicht verwertbar
- Ali müsse nach Jugendstrafrecht behandelt werden
- Haftbeschwerde Ali
Schwerpunkt der Klausur waren neben den Tötungsdelikten zahlreiche Beweisverwertungsfragen. Problematisiert wurden insbesondere die Aussage des 13-jährigen Hamza, die Angaben eines Hotelgastes, der Teile des Geschehens beobachtet hatte, sowie Äußerungen Ibrahims gegenüber einem sprachkundigen Dritten auf der Polizeidienststelle in Dortmund. Außerdem waren Fragen der richterlichen Vorführung, der Zuständigkeit und die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf den kurz zuvor 21 Jahre alt gewordenen Ali zu prüfen.
Meine Lösung: Ich habe bei Ibrahim einen Mord an Gescha sowie einen versuchten Totschlag zulasten Hasans angenommen. Die verschiedenen Verwertungsrügen der Verteidigung habe ich überwiegend zurückgewiesen und die maßgeblichen Aussagen für verwertbar gehalten. Bei Ali habe ich eine mittäterschaftliche Beteiligung an der Tötung geprüft und bejaht, allerdings mangels eigenen Mordmerkmals nur wegen Totschlags.
15.06.2026, 14:55
GPA Nord ebenso. Ich habe bei Ali differenziert zwischen der Tötung an Khan und an Gescha. Bzgl Gescha Exzess des Ibrahim (aber dann 231 diesbezüglich). Bzgl Tötungsversuch an Khan Mittäterschaft. Mordmerkmale habe ich bei beiden Taten des I diskutiert (insb. Heimtücke und niedere Beweggründe) aber jeweils abgelehnt.
Bei uns waren die beiden Beschuldigten von der selben Anwaltskanzlei vertreten, weshalb noch ein Verstoß gegen 146 StPO angenommen werden konnte mir der Folge dass eine Bestellung nach 140 StPO erforderlich wurde. Die Einlassung des I dürfte deshalb auch nicht verwertet werden können, das habe ich zu spät gemerkt und nicht mehr anpassen können mangels Zeitnot am Ende.
Bei uns waren die beiden Beschuldigten von der selben Anwaltskanzlei vertreten, weshalb noch ein Verstoß gegen 146 StPO angenommen werden konnte mir der Folge dass eine Bestellung nach 140 StPO erforderlich wurde. Die Einlassung des I dürfte deshalb auch nicht verwertet werden können, das habe ich zu spät gemerkt und nicht mehr anpassen können mangels Zeitnot am Ende.
15.06.2026, 14:58
(15.06.2026, 14:55)24119 schrieb: GPA Nord ebenso. Ich habe bei Ali differenziert zwischen der Tötung an Khan und an Gescha. Bzgl Gescha Exzess des Ibrahim. Bzgl Tötungsversuch an Khan Mittäterschaft. Mordmerkmale habe ich bei beiden Taten des I diskutiert (insb. Heimtücke und niedere Beweggründe) aber jeweils abgelehnt.
Bei uns waren die beiden Beschuldigten von der selben Anwaltskanzlei vertreten, weshalb noch ein Verstoß gegen 146 StPO angenommen werden konnte mir der Folge dass eine Bestellung nach 140 StPO erforderlich wurde. Die Einlassung des I dürfte deshalb auch nicht verwertet werden können, das habe ich zu spät gemerkt und nicht mehr anpassen können mangels Zeitnot am Ende.
Spannend, ich hab tatsächlich kein Exzess angenommen. Hast du Ermöglichungsabsicht geprüft? (Bei uns gab es die Aussage, dass Ibrahim den Gescha getötet hat, um den Khan umbringen zu können)
15.06.2026, 15:04
War nicht so deutlich gesagt worden bei uns, aber ja lässt sich eventuell tatsächlich begründen. War ja tatsächlich der Grund für die Tötung 😬
15.06.2026, 15:16
GJPA war der Sachverhalt leicht abgewandelt. Hier hatte Ibrahim nicht angekündigt, beide töten zu wollen. Auch war Ali bereits 22 Jahre alt.
Es war uA die Prüfung von §§ 231, 239, 240, 211 ausgeschlossen. Zudem hat der Verteidiger wohl gerügt (ganz klar wurde das nicht), dass die Polizei im Auto DNA-Spuren und Fingerabdrücke genommen hat, zuvor aber lediglich eine Durchsuchung angeordnet worden war.
Außerdem war der Zeuge im Hotel zu begutachten, weil der 15 Minuten lang Sudoku spielte, nachdem er das Geschehen beobachtet hatte.
Es war uA die Prüfung von §§ 231, 239, 240, 211 ausgeschlossen. Zudem hat der Verteidiger wohl gerügt (ganz klar wurde das nicht), dass die Polizei im Auto DNA-Spuren und Fingerabdrücke genommen hat, zuvor aber lediglich eine Durchsuchung angeordnet worden war.
Außerdem war der Zeuge im Hotel zu begutachten, weil der 15 Minuten lang Sudoku spielte, nachdem er das Geschehen beobachtet hatte.
15.06.2026, 15:23
stimmt, das war im GPA Nord auch so, dass sie nicht verabredet haben, beide zu töten. Das hatte ich beim Durchlesen des Sachverhalts aus Sachsen übersehen. Deshalb meine Annahme des Exzesses.
15.06.2026, 15:29
(15.06.2026, 15:23)24119 schrieb: stimmt, das war im GPA Nord auch so, dass sie nicht verabredet haben, beide zu töten. Das hatte ich beim Durchlesen des Sachverhalts aus Sachsen übersehen. Deshalb meine Annahme des Exzesses.
Den Exzess habe ich auch angenommen. Habe andere Kandidat:innen von einem Irrtum über den Kausalverlauf reden hören. Das überzeugt mich aber nicht.
15.06.2026, 15:32
(15.06.2026, 15:16)Law07 schrieb: GJPA war der Sachverhalt leicht abgewandelt. Hier hatte Ibrahim nicht angekündigt, beide töten zu wollen. Auch war Ali bereits 22 Jahre alt.Bei uns war auf jeden Fall 221 ausgeschlossen. ich hoffe mal, dass 231 nicht ausgeschlossen war (kann ich jetzt aber gerade gar nicht mit Gewissheit sagen), sonst habe ich den zu Unrecht geprüft und angeklagt…
Es war uA die Prüfung von § 231 ausgeschlossen. Zudem hat der Verteidiger wohl gerügt (ganz klar wurde das nicht), dass die Polizei im Auto DNA-Spuren und Fingerabdrücke genommen hat, zuvor aber lediglich eine Durchsuchung angeordnet worden war.
Außerdem war der Zeuge im Hotel zu begutachten, weil der 15 Minuten lang Sudoku spielte, nachdem er das Geschehen beobachtet hatte.









