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Klausuren Juni 2026
fragenFragen
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#81
12.06.2026, 21:09
(12.06.2026, 20:50)Lermo97 schrieb:  
(12.06.2026, 20:09)24119 schrieb:  @lermo97

Kann ich mir beim 91a Beschluss nicht vorstellen. Dann würde man ja die Prüfungsgrundlage des 91a Beschluss nachträglich verändern. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist ja aber nur darauf gerichtet dass das Gericht die Rechtslage nach dem Sach- und Streitstand wie er im Zeitpunkt der Erledigung vorlag, unrichtig entschieden hat
Dann wäre die Entscheidung nur deshalb angreifbar, wenn man 7 StVG ablehnt oder? Ansonsten lässt sich ja rein nach dem Klägervortrag kein Anspruch aus 823 oder 831 herleiten.

Aber dann hätte man ja streng genommen den ganzen Mandantenvortrag nicht gebraucht, wenn man das nicht einbeziehen durfte, oder?
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fragenFragen
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#82
12.06.2026, 21:16
(12.06.2026, 20:09)24119 schrieb:  @lermo97

Kann ich mir beim 91a Beschluss nicht vorstellen. Dann würde man ja die Prüfungsgrundlage des 91a Beschluss nachträglich verändern. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist ja aber nur darauf gerichtet dass das Gericht die Rechtslage nach dem Sach- und Streitstand wie er im Zeitpunkt der Erledigung vorlag, unrichtig entschieden hat

Also käme man eigentlich nur dazu alles (7 StVG, 831 und dort inzident 823 BGB zu prüfen und damit die gesamte Akte zu verwerten), wenn man zur Aufhebung des 91a Beschlusses käme weil a) der Widerspruch nicht hätte fingiert werden dürfen oder b) jedenfalls keine Erledigung erklärt werden konnte mangels Rechtsstreit? Nur dann hätte ja das Beschwerdegericht den Beschluss aufzuheben und müsste eine neue Entscheidung treffen; dafür müsste es aber vrmtl zurück verweisen, weil die ausdrückliche EE ja nicht in eine Klagerücknahme umgedeutet werden dürfte. Für den Mandanten wäre die sB dann zweckdienlich, wenn die neue Entscheidung zu seinen Gunsten ausginge = komplette Prüfung von Klage + Gegenvorbringen des Mandanten?
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Examenoho
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Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2024
#83
12.06.2026, 23:24
Klingt dennoch alles um einiges dankbarer als  das was scheinbar in den anderen Ländern gelaufen ist!
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Gast(HH)
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Beiträge: 9
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Registriert seit: Jun 2026
#84
13.06.2026, 07:28
(12.06.2026, 17:28)Lermo97 schrieb:  
(12.06.2026, 17:21)Gast(HH) schrieb:  Jop, ich hatte es auch so verstanden, dass er erst diese Waschmünze ? kauft und dann in die Anlage reinfährt. Alles andere wäre ja auch völlig lebensfremd. Bei mir war der Haftungsausschluss wirksam. // Habt ihr eine Quelle für den Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde gefunden? Weil der Kommentar nur auf das Ermessen eingegangen ist, war ich mir nicht sicher, ob die Wirksamkeit der Erledigungserklärung iR der Entscheidung noch mal nachgeprüft wird...

Muss die denn nochmal nachgeprüft werden? Die Erklärung war doch bei Eingang bei Gericht schon verfristet.

wo hattest du die Widerspruchserklärung denn geprüft? Ich dachte, der Widerspruch müsste (Klausurtaktisch) wirksam sein und habe mich über die Verfristung mit einer ziemlich unvertretbaren Begründung hinweggesetzt. Ergo war in meinem Fall die Hauptsache nicht beendet. Aber auch nur deswegen, weil ich den Kommentar zu 91a II nicht verstanden habe 😂
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.06.2026, 07:29 von Gast(HH). Bearbeitungsgrund: Fehler )
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Jurdar
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Beiträge: 7
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Registriert seit: Jun 2026
#85
13.06.2026, 10:14
(12.06.2026, 15:44)ilosh schrieb:  SV war in NRW ähnlich, aber nicht identisch (wir mussten nur die Berufung prüfen).

Ich habe gefühlt Lichtjahre gebraucht, um den Sachverhalt überhaupt zu erfassen 😅 Ehrlich gesagt habe ich ihn bis jetzt immernoch nicht zu 100 % verstanden.

Im Ausgangsprozess hatte die Mandantin eingewandt, dass die Bestellung der Hypothek unwirksam sei, weil der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen belastet habe und seine Ehefrau damit nicht einverstanden gewesen sei. Außerdem hatte sie im Prozess mit einer Forderung aufgerechnet, die ihr gegen die Ehefrau des Klägers zustand. Die Frau des Klägers hatte nämlich von der Mandantin ein Boot für 40.000 € gekauft. Der Ex-Anwalt hat die Berufung am letzten Tag eingelegt, aber RefA (bisher immer zuverlässig blablabla) hat es versehentlich an das falsche Gericht adressiert, so dass die Berufung nicht fristgerecht war. Das Berufungsgericht hat angekündigt, die Berufung als unzulässig abzuweisen und Frist zur Stellungnahme gegeben. 

Die Berufung war bei mir zulässig. Die Frist war zwar versäumt, aber Wiedereinsetzung habe ich bejaht. 

Die Berufung ist begründet. Die angebliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts spielte wegen § 513 II ZPO keine Rolle. Im Ergebnis hatte das Amtsgericht meiner Lösung nach richtig entschieden. Die Bestellung der Hypothek war wirksam und scheiterte nicht an § 1365 BGB, weil der Erblasser nicht über sein gesamtes Vermögen (ich glaube 80-90 % reicht?) verfügt hatte. Er hatte ja noch weitere 30.000 € zur Verfügung. Die Mandantin konnte auch nicht mit der Forderung gegen die Ehefrau des Klägers aufrechnen, weil die Voraussetzungen des § 1357 BGB nicht vorlagen. Ein Boot für 40.000 € gehört wohl kaum zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs .

Der Anspruch war nach meiner Lösung aber teilweise erloschen, weil der Bruder als Darlehensschuldner einen Teil schon vor der Abtretung gezahlt hatte (§ 362 BGB) und einen weiteren Teil nach der Abtretung. Da er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Abtretung hatte, wirkte die Leistung nach § 407 BGB trotzdem gegenüber dem neuen Gläubiger. Das konnte man auch noch im Berufungsverfahren geltend machen, weil die Mandantin hiervon erst nach dem Urteil erfahren hatte. Deshalb habe ich keine Präklusion nach § 531 II Nr. 3 ZPO angenommen.

Der andere Einwand (ich habe ehrlich gesagt nicht ganz verstanden, worauf das hinauswollte, irgendwas mit einer Zahlung auf die Bürgschaft) war nach meiner Lösung dagegen präkludiert, weil die Mandantin hiervon wohl schon vorher wusste. Aber keine Ahnung, vielleicht liege ich da auch komplett daneben 😅

Ich habe daher eine teilweise Abänderung beantragt, sodass die Mandantin die Zwangsvollstreckung nur noch in Höhe von 40.000 € dulden muss.

Die Klausur hat mich komplett auseinandergenommen 😅 Neben dem Zeitdruck war die Kombination aus Berufung und Hypothek (in NRW erst seit paar Jahren Prüfungsstoff) schon ziemlich exotisch. Wie habt ihr das gelöst?

Für mich persönlich die schlimmste ZivilR-Klausur die ich je gesehen habe, bin nachhaltig schockiert von gestern
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24119
Junior Member
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Beiträge: 22
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Registriert seit: Jun 2026
#86
13.06.2026, 10:26
(12.06.2026, 21:07)fragenFragen schrieb:  GPA Nord

Ich hab auch die sofortige Beschwerde gegen den 91a Beschluss geprüft. Die Sache mit dem Anwalt hab ich über 78 Abs. 3 ZPO weggebügelt; ich hab komplett übersehen, dass das ggfl für den Widerspruch nicht gelten könnte und dieses Argument in dem Gerichtsbeschluss überhaupt nicht verstanden, worauf sich das bezogen hat  Wütend  Stand da wohl mies auf dem Schlauch. Der Widerspruch war sowieso verfristet, daher Fiktion.

Allerdings hab ich dann gesagt, dass es noch keinen ‘Rechtsstreit’ gab, der sich erledigen konnte, weil hier Zustellung der Klage und Wirksamkeit der Erledigungserklärung zusammenfielen. Weiß auch nicht. Vermutlich genügt es aber auch, dass zwischen denen quasi eine juristische Sekunde lag? Hatte keine Zeit länger darüber nachzudenken und konnte im Kommi Nix finden. Jedenfalls wäre keine Erledigung gegeben gewesen, die das Zivilgericht ja überprüft, weil das erledigende Ereignis vor RHK eintrat?

Deshalb hab ich jedenfalls geprüft, dass ein Angriff über die sofortige Beschwerde nur zweckdienlich wäre, wenn dieselbe Entscheidung bei Aufhebung des 91a Beschlusses dann nicht über 269 Abs. 3 S. 3 hätte ergehen müssen und in diesem Rahmen dann das materielle Recht geprüft. Dort dann 7 StVG bejaht und Mitverschulden/ Betriebsgefahr des Klägers auf null reduziert über 17 StVG. 831 BGB wegen Exkulpation angenommen; gesagt, für ihn waren die derartigen Kommunikationsprobleme nicht ersichtlich, deswegen kein eigenes Verschulden.


Ich war einfach so maximal verwirrt, weil ich unbedingt zur Begründetheit der Beschwerde kommen wollte für den Schriftsatz und hab iwie so sehr vom Ergebnis gedacht, dass es mir wohl die Sicht vernebelt hat.

Ich hätte jetzt gedacht, dass es auf den 269 gar nicht ankommt. Die Frage nach dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beziehungsweise der Rücknahme wird doch nur relevant, wenn es um eine einseitige Erledigungserklärung geht, bei der es die Voraussetzung ist, dass das erledigen Ereignis nach Rechtshängigkeit eintritt. Meines Wissens nach bedarf es dieser Voraussetzung bei einem 91a Beschluss nicht. Hier können die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären, sobald dieser rechtshängig ist. Eine übereinstimmende Erledigung und eine Klagerücknahme wegen Erledigung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit können also alternativ nebeneinander stehen und schließen sich nicht aus.
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theyknowmesidney
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Registriert seit: May 2026
#87
13.06.2026, 11:00
(12.06.2026, 12:46)roberlin schrieb:  Z 7 Berlin:

Wie seid ihr mit § 851b ZPO umgegangen? 

Grds. ist das ja nach meinem Verständnis ein Einwand, der im Rahmen der Einziehungsklage nicht geprüft wird. Da Drittschuldner und Schuldner jedoch ein Abtretungsverbot vereinbart hatten, kam man über § 851 II ZPO iVm § 399 Fall 2 BGB dann doch wieder in § 851b ZPO. Und über den Umweg von § 851 II ZPO wird es ja zu einem materiell-rechtlichen Einwand, der trotzdessen, dass er nicht zur Nichtigkeit des PfÜB führt iRd Einziehungsklage geprüft wird.

mE gab es zwei Ansatzpunkte, um § 851b ZPO zu verneinen:

(i) kein Antrag des Schuldners (formelles und mE eher schwaches Argument, da § 851b ZPO ja letztlich keine Schuldnerschutzvorschrift ist, sondern gerade das Gebäude bzw. die darin wohnenden Mieter (also in unserem Fall gerade den Drittschuldner) schützen möchte);
ferner sieht § 851b IV ZPO vor, dass bei "Offensichtlichkeit" auch ohne Antrag von der Pfändung abgesehen werden soll;

(ii) weiter setzt § 851b ZPO inhaltlich voraus, dass die Mieten für die Instandsetzungsarbeiten "unentbehrlich" sind. Unentbehrlichkeit liegt nmV nur vor, wenn die Mieten wirtschaftlich erforderlich sind, da der Schuldner/Vermieter die Instandsetzungsarbeiten nicht erbringen kann. Dies wurde seitens der Drittschuldnerin nicht vorgetragen, weshalb ich § 851b ZPO daran als eng auszulegende Ausnahmevorschrift abgelehnt habe.
Abgesehen davon, dass ich das Abtretungsverbot davon unabhängig behandelt habe und den § 851 b ZPO nur geprüft habe, weil er ja zur Nichtigkeit hätte führen können und damit für mich im Rahmen der Einziehungsklage zu prüfen war, hab ich das auch so. Ich hab ein wenig länger zur Offensichtlichkeit geschrieben, aus den von dir benannten Gründen und bin dann im Ergebnis auf die Anfechtbarkeit statt Nichtigkeit rekurriert. 

Das mit der Abtretung hab ich irgendwie nicht auf dem Schirm gehabt irgendwie hab ich es mir leicht gemacht und dachte wenn "zur Einziehung" per PfüB gepfändet wird geht ja nur die Einziehungsberechtigung nach § 185 BGB auf den Gläubiger über aber die Forderung an sich verbleibt bei dem Vermieter, deshalb hab ich da leider gar nichts länger problematisiert.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.06.2026, 11:01 von theyknowmesidney.)
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fragenFragen
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#88
13.06.2026, 11:20
(13.06.2026, 10:26)24119 schrieb:  
(12.06.2026, 21:07)fragenFragen schrieb:  GPA Nord

Ich hab auch die sofortige Beschwerde gegen den 91a Beschluss geprüft. Die Sache mit dem Anwalt hab ich über 78 Abs. 3 ZPO weggebügelt; ich hab komplett übersehen, dass das ggfl für den Widerspruch nicht gelten könnte und dieses Argument in dem Gerichtsbeschluss überhaupt nicht verstanden, worauf sich das bezogen hat  Wütend  Stand da wohl mies auf dem Schlauch. Der Widerspruch war sowieso verfristet, daher Fiktion.

Allerdings hab ich dann gesagt, dass es noch keinen ‘Rechtsstreit’ gab, der sich erledigen konnte, weil hier Zustellung der Klage und Wirksamkeit der Erledigungserklärung zusammenfielen. Weiß auch nicht. Vermutlich genügt es aber auch, dass zwischen denen quasi eine juristische Sekunde lag? Hatte keine Zeit länger darüber nachzudenken und konnte im Kommi Nix finden. Jedenfalls wäre keine Erledigung gegeben gewesen, die das Zivilgericht ja überprüft, weil das erledigende Ereignis vor RHK eintrat?

Deshalb hab ich jedenfalls geprüft, dass ein Angriff über die sofortige Beschwerde nur zweckdienlich wäre, wenn dieselbe Entscheidung bei Aufhebung des 91a Beschlusses dann nicht über 269 Abs. 3 S. 3 hätte ergehen müssen und in diesem Rahmen dann das materielle Recht geprüft. Dort dann 7 StVG bejaht und Mitverschulden/ Betriebsgefahr des Klägers auf null reduziert über 17 StVG. 831 BGB wegen Exkulpation angenommen; gesagt, für ihn waren die derartigen Kommunikationsprobleme nicht ersichtlich, deswegen kein eigenes Verschulden.


Ich war einfach so maximal verwirrt, weil ich unbedingt zur Begründetheit der Beschwerde kommen wollte für den Schriftsatz und hab iwie so sehr vom Ergebnis gedacht, dass es mir wohl die Sicht vernebelt hat.

Ich hätte jetzt gedacht, dass es auf den 269 gar nicht ankommt. Die Frage nach dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beziehungsweise der Rücknahme wird doch nur relevant, wenn es um eine einseitige Erledigungserklärung geht, bei der es die Voraussetzung ist, dass das erledigen Ereignis nach Rechtshängigkeit eintritt. Meines Wissens nach bedarf es dieser Voraussetzung bei einem 91a Beschluss nicht. Hier können die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären, sobald dieser rechtshängig ist. Eine übereinstimmende Erledigung und eine Klagerücknahme wegen Erledigung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit können also alternativ nebeneinander stehen und schließen sich nicht aus.

Jaa das stimmt schon. Ich hab das einfach echt voll falsch gemacht :D
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Baumbach
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Beiträge: 28
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#89
13.06.2026, 12:43
erinnert ihr euch, ob der M nach § 91a I 2 a.E. auf die Folge hingewiesen wurde?
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HHRef26
Junior Member
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Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#90
13.06.2026, 14:28
(13.06.2026, 12:43)Baumbach schrieb:  erinnert ihr euch, ob der M nach § 91a I 2 a.E. auf die Folge hingewiesen wurde?

Ja, war in der GPA Anmerkung meine ich.

Hat jemand einen Plan, was ab Montag im Strafrecht läuft in HH? Erst StA und dann Revision?
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