11.06.2019, 16:26
(11.06.2019, 16:23)StrafrechtS1 schrieb:(11.06.2019, 16:19)Gast schrieb: In deinem TK 4 fehlt - jedenfalls wenn man BVV ablehnt - die Pruefung einer Toetung durch unterlassen. JEdenfalls, wenn der SV so war, wie er hier bisher meist geschildert wurde.
Das habe ich unter dem Punkt Ingerenz zusammengefasst, da es da ja mehrere Probleme gibt. Einmal ob das aktive Tun nicht das Unterlassen verdrängt, dann wer es überhaupt mitbekommen hat und dann Verdeckungsabsicht/Ingerenz Problematik :)
Aber danke
Dann scheint mir die Loesung insgesamt soweit sinnvoll. Zu 315d wegen Abwegigkeit nichts zu schreiben, halte ich fuer uberheblich, aber diese Diskussion kann man ja um alles fuehren, was "abwegig" ist. Fett ist der Kohl eh schon vorher, wenn man deeine Loesung zu Papier bringt. In 5 Stunden? GUter Witz...
11.06.2019, 16:28
(11.06.2019, 16:11)StrafrechtS1 schrieb:(11.06.2019, 14:30)Star der Justiz schrieb: Der gewissenhafte und strebsame Jurist versteht es neben der Juristerei auch ein Privatleben zu führen. Wer schreibt bitte 80 Probleklausuren nur im Strafrecht?
Ich bin der Meinung Persönlichkeitsbildung geschieht abseits des Berufsleben.
Mit diogenesischen Grüßen
(11.06.2019, 14:45)Gastttt schrieb: Ich habe auch so an die 725 Revisionsklausuren geschrieben. Hoffentlich kommt kein Urteil dran. Da habe ich nur 234 geschrieben.
Macht euch über mich lächerlich, das ist mir egal.
Da der Sachverhalt schon ganz gut dargestellt wurde würde ich auf den SV verzichten und die meiner Meinung nach sinnvollste Lösung aufschreiben (die ich wie ich oben geschrieben habe aus Zeitnot auch nicht verfolgen konnte). Diese Lösung ist dann aber alles andere als 5h
Drei Beschuldigte: K L S
4 TK
1. TK
Vorüberlegungen. Entweder prüft man direkt beide zusammen, oder man prüft die getrennt voneinander. Da K gefahren ist und somit den Diebstahl alleine vollendet hat, hätte ich ihn alleine geprüft.
A: HTV bzgl K
B: HTV bzgl L
- 242 bzgl Schlüssel (+/-) je nachdem ob man Gewahrsam annimmt, da kommt es auf "endgültig verloren" an. Wenn - dann 246
- 242, 243 Nr. 1,2,6 bzgl Auto
FBS (kurz ansprechen, dass verlieren nicht herrenlos macht)WegnahmeHier Nachweisbarkeit der Tatbegehung (Aussage des Fahrzeuginhabers sagt nichts zur Tatbegehung, ist jedoch Beweismittel für Fremdheit und evtl auch für den Gewahrsam)Durchsuchung hat "nur" den Schlüssel hervorgebracht, dieser alleine ist aber kein Beweis zur Tatbeteiligung. Jedoch kann er ein Indiz darstellen. Dann die Prüfung der Durchsuchung. Hier war der Richtervorbehalt das Problem. Nachtzeit war aufgrund der "Verfolgung" nicht problematisch. Im Kommentar stand, dass die Einrichtung des Bereitschaftsdienstes so wie sie erfolgte in Ordnung ist, was aber eh nahe lag. Auf die Unverwertbarkeit der Durchsuchung musste man kommen, anderes ist denke ich klausurtaktisch nur schwer zu begründen. Interessant ist die Missachtung des Richtervorbehalts. Im Kommentar steht noch die OLG Düsseldorf Entscheidung, wodurch auf Grund vorsätzlicher Umgehung des § 105 I StPO auch die folgende Aussage unverwertbar ist, sofern diese nur getätigt wird,da man sich überführt glaubt. Insofern also gerade KEINE Abwägungslehre bei "krassen" Verstößen gegen § 105 I. Hier musste man jedoch BGH 5 StR 17/18 kennen, da genau in dieser Entscheidung nämlich doch die Abwägungslehre wieder eröffnet wird.Entweder geht man mit Düsseldorf, sagt Verwertungsverbot bezüglich der AUSSAGE des L, DANN ABER wohl nur für L und keins zu Gunsten K. Oder man geht mit dem BGH, Abwägung, dann wohl kein Verwertungsverbot für beide (dann hätte sich auch eine gemeinsame Prüfung angeboten).
Wie bei K, hier nur noch mittäterschaftliche Zurechnung
Wenn man oben ein Verwertungsverbot angenommen hat, konnte man L hier die Tatbegehung nicht nachweisen.
2. TK
Erneut die Frage ob K und L zusammen oder lieber getrennt, da aber Abgrenzung Täterschaft Teilnahme erfolgen muss, lieber getrennt.
Bezüglich K:
Bezüglich L:
- 249 I, 250 II Nr. 1 2. Alt
- Abgrenzung zu 253,255, hier offensichtlich WegnahmeGewalt (+) mehr Kraft als nur Überwindung des puren Halten, müsste auch im Kommentar stehen nehme ich anFinalität (+)Vorsatz (+) Zueignungsabsicht problematisch, da sie die Tasche nicht wollten. bezüglich 100 € unproblematisch, bei EC und Kreditkarten die typischen Wert, Nutzungswert etc. Theorien ansprechen (+)Qualifikation: Wohl (-) da hier anders als im typischen Lederriemen Fall gerade die Lederriemen nicht als Werkzeug zum Loslassen eingesetzt wurden, sondern schnell rissen und es im SV auch keine Anzeichen für Verletzungen gab.
- Anschlusstaten durch entsorgen der Tasche in den Blumen?
Entweder man prüft L, dann muss man konsequenter Weise oben gesagt haben, bezüglich ihm KEIN Verwertungsverbot. Denn Aussage der Geschädigten hat ihn erkannt. Die Videokamera hat ihn zwar am Tatort gezeigt, jedoch nur wie er rumstand, da könnte man argumentieren, dass das nicht für eine Tatbegehung ausreicht. Kann man auch anders sehen. Glaube jedoch nicht, dass die Klausur da Spielraum lassen wollte, daher diese Entscheidung in Abhängigkeit zur obigen Beweisproblematik
3. TK (bis zum Unfall)
- 249 I
Hier Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme (über Kamera wäre nur der objetikve Beitrag des "Schmierestehens" beweisbar. Ein weiterer Punkt dafür, dass es in Abhängigkeit zur Aussage stehen soll. Mittäterschaft (+) gemeinsamer Tatplan und Ausführung. Wenn man NUR die Aussage der M und die Kamera hat, dann nur Beihilfe
- Anschlusstaten?
Hier wird es jetzt ziemlich kompliziert. Entweder chronologisch (dann Inzidentprüfung in der Anfechtung) oder man bricht die Chronologie und geht nach dem schwersten.
Letzteres habe ich ausnahmsweise gemacht.
L ist gefahren, NICHT K, daher L zuerst prüfen:
- 211, 22, 23
Tricky: klare Aussage des L, dass er sich "keine Gedanken gemacht hat". Verwertbarkeit hängt wieder von oben ab. Wenn man Verwertungsverbot annimmt, dürfte mangels Identifizierung auch hier keine Tatbegehung nachweisbar sein. Spätestens hier ist jedoch zu erkennen, dass die Lösungsskizze das nicht will.Argumentieren: bewusstes Inkaufnehmen als Tatentschluss? Hier "nur 80 km/h", keine 100 oder mehr, also gerade nicht eindeutig.(+/-) Mordmerkmale entweder hilfsgutachterlich oder im Tatentschluss.Heimtücke (+)Gemeingefährlichkeit (-) zu geringes Tempo, trotz AlkoholisierungVerdeckungsabsicht (+/-) ich habe mich für - entschieden, aber das konnte man wohl so oder so sehen, denke ich(niedere Beweggründe wohl - )
- 226 (223,224 o 229)
Frage welches Grunddelikt. Abhängig von den Ausführungen im Tatentschluss. Wenn dolus eventualis dort, dann auch hier, dann 223, 224 Nr. 2, 5. Ansonsten ansprechen ob 229, 226 möglich ist.
- 315c oder d?
d) wohl offensichtlich nicht einschlägig, würde es nicht mal ansprechen. Könnte negativ auffallen.315 c) argumentativ einiges machbar, siehe die Beiträge vor mir.Wenn 315 c (-), dann 316
- 316
- 239, 240 ansprechen, da S "raus wollte" (wenn man denn Wissensprostitution betreiben will auch 239a)
K:
2 Handlungen. Anstiftung ÜBERHAUPT zu fahren, und dann "schneller" zu fahren.
Erste Anstiftung (wenn man sie denn trennen will) maximal 316
Zweite Anstiftung richtet sich dann nach der Strafbarkeit des L, wobei ich bei Anstiftung zu den Tötungsdelikten nicht sicher bin, ob konkret genug vom Vorsatz umfasst, wohl eher (-)
Dann noch Eigenhändigkeit und für den Fall, dass 211, 22, 23, 26 (+), § 28 ansprechen. (auch daran, dass 28 hier glaube ich nicht gewollt war, konnte man denke ich sehen, dass 211 abgelehnt werden sollte, spätestens aber die Anstiftung zu diesem).
S:
Psychische Beihilfe 316
4. TK
K+ L § 142, je nachdem ob Beweisverwertungsverbot (+) oder (-), dann evlt wieder L(-)
323c oder Ingerenz? Alles argumentativ; bedenken, aktives tun verdrängt unterlassen.
Dann nochmal großes Problem im Verhältnis Verdeckungsabsicht zur Ingerenz.
Prozessuales Gutachten war denke ich recht wenig,
Sachliche Zuständigkeit entweder LG große Strafkammer (wenn man 249,226 angenommen hat, und evtl sogar 250; aber auch ansonsten aufgrund Strafrahmen und Vorstrafen nicht undenkbar) oder Schöffengericht (wenn 226 nicht angenommen oder minder schwerer Fall des 249)
Verteidiger +, fair trial Verfahren, daher für alle.
Einstellung -
Haftbefehl -, Strafrahmen alleine reicht nicht.
Vorläufige Maßnahmen
§111a StPO
Praktischer Teil Anklage
Anträge: Ankalge zuzulassen und Hauptverfahren zu eröffnen
§ 69 StGB Antrag
Bin gespannt was sich heute noch so ergibt. Wie gesagt, ich habe die Lösung so auch nicht. Ich habe viel dikskutiert und dann Beweisverwertungsverbot gegen L angenommen, und bis auf den Raub ihr keine Tatbegehung nachgewiesen.
Ohne Gewähr.
Wieso Schöffengericht wenn man 226 nicht angenommen hat? Der ist bei 74 GVG doch nicht drin? Und dafür werden sie nicht mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe kriegen
11.06.2019, 16:29
(11.06.2019, 16:26)Gast schrieb:(11.06.2019, 16:23)StrafrechtS1 schrieb:(11.06.2019, 16:19)Gast schrieb: In deinem TK 4 fehlt - jedenfalls wenn man BVV ablehnt - die Pruefung einer Toetung durch unterlassen. JEdenfalls, wenn der SV so war, wie er hier bisher meist geschildert wurde.
Das habe ich unter dem Punkt Ingerenz zusammengefasst, da es da ja mehrere Probleme gibt. Einmal ob das aktive Tun nicht das Unterlassen verdrängt, dann wer es überhaupt mitbekommen hat und dann Verdeckungsabsicht/Ingerenz Problematik :)
Aber danke
Dann scheint mir die Loesung insgesamt soweit sinnvoll. Zu 315d wegen Abwegigkeit nichts zu schreiben, halte ich fuer uberheblich, aber diese Diskussion kann man ja um alles fuehren, was "abwegig" ist. Fett ist der Kohl eh schon vorher, wenn man deeine Loesung zu Papier bringt. In 5 Stunden? GUter Witz...
Meine Worte, niemals in 5h machbar :)
So und jetzt auf Donnerstag und Freitag vorbereiten. Ich wünsche uns allen Glück!
11.06.2019, 16:29
Liebe NRWler:
War der Bereitschftsdienst des AG Düsseldorf von 6 Uhr bis 21 Uhr oder von 21 Uhr bis 6 Uhr eingerichtet?
Ich kriege hier gerade einen Koller weil ich plötzlich Zweifel habe wie es wirklich war.
Tut mir leid falls ich Verwirrung stifte.
War der Bereitschftsdienst des AG Düsseldorf von 6 Uhr bis 21 Uhr oder von 21 Uhr bis 6 Uhr eingerichtet?
Ich kriege hier gerade einen Koller weil ich plötzlich Zweifel habe wie es wirklich war.
Tut mir leid falls ich Verwirrung stifte.
11.06.2019, 16:31
(11.06.2019, 16:29)Gastttt schrieb: Liebe NRWler:
War der Bereitschftsdienst des AG Düsseldorf von 6 Uhr bis 21 Uhr oder von 21 Uhr bis 6 Uhr eingerichtet?
Ich kriege hier gerade einen Koller weil ich plötzlich Zweifel habe wie es wirklich war.
Tut mir leid falls ich Verwirrung stifte.
In BW wars von 6 Uhr bis 21 Uhr. Bei euch dann wohl auch
11.06.2019, 16:31
(11.06.2019, 16:28)Gast123 schrieb: Wieso Schöffengericht wenn man 226 nicht angenommen hat? Der ist bei 74 GVG doch nicht drin? Und dafür werden sie nicht mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe kriegen
Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt oder einfach aufgrund der Müdigkeit doof geschrieben:
wenn 226 und 249, dann denke ich sind denke ich 4 J erreichbar.
Wenn 226 nicht aber 249, dann denke ich eher Schöffengericht, weil 2-4J erreicht werden dürften.
Wenn 226, 249, aber minderschwerer Fall des Raubes, dann auch Schöffengericht.
11.06.2019, 16:32
Und im Kommentar stand was von wegen, dass man ein BVV annehmen köööönnte wenn kein nächrlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet...finde ich aber Blödsinn
11.06.2019, 16:33
11.06.2019, 16:39
(11.06.2019, 16:31)O Gast123 schrieb:(11.06.2019, 16:29)Gastttt schrieb: Liebe NRWler:
War der Bereitschftsdienst des AG Düsseldorf von 6 Uhr bis 21 Uhr oder von 21 Uhr bis 6 Uhr eingerichtet?
Ich kriege hier gerade einen Koller weil ich plötzlich Zweifel habe wie es wirklich war.
Tut mir leid falls ich Verwirrung stifte.
In BW wars von 6 Uhr bis 21 Uhr. Bei euch dann wohl auch
Für die Antwort wünsche ich dir 17 Punkte in der Klausur, besten Dank!
11.06.2019, 16:44
Nachdem ich meine Lösungsskizze fertig erstellt hatte, dachte ich mir einfach nur "wtf gjpa?"
So habe ich mich auch gefühlt, heute sichere 1-2 Punkte. CHECK
So habe ich mich auch gefühlt, heute sichere 1-2 Punkte. CHECK