Gestern, 15:24
(Gestern, 14:44)RLP2026-01 schrieb: Was habt ihr heute so geprüft?
Versuchter Mord aus Ermöglichung einer anderen Straftat; Rücktritt trotz aussertatbestandlicher Zielerreichung (+); auch für versuchte Körperverletzung,
Schwerer räuberischer Diebstahl 252,250 I,II nummer.1 und 3b (+); kein Beweisverwertungsvebot , da Abwägungslehre + hypothetischer Ersatzeingriff = zum Zeitpunkt der Tat nicht alkoholisiert gewesen.
Diebstahl nach 244 (+)
Einfacher Diebstahl und Unterschlagung kurz bejaht aber Konkurrenz-technisch zurücktreten lassen
303 wegen des Konsums des vodkas (+), aber kein Strafantrag; entsprechend (-)
Gestern, 15:26
(Gestern, 15:14)RefNdsOL schrieb:(Gestern, 15:10)Büffelhüfte schrieb:(Gestern, 14:44)RLP2026-01 schrieb: Was habt ihr heute so geprüft?
A. 242 I, 244 I Nr. 1 lit a alt. 2 stgb + am Wodka und beisichführen gefährliches Werkzeug wegen Messer
+problemschwerpunkt schuld
Duch akute Alkoholintoxikation -
+ BVV bei 81a StPO
Durch alkoholsucht -
+Kein BVV nach 252, 53 stpo
B. 252, 250 I, II Nr. 1, 22, 23 stgb versuchter schwerer Räuber. Diebstahl wegen Stichbewegung zum Detektiv (-) weil Rücktritt
Kein versuchter schwerer Raub da bei Einsatz NM bereits vollendete wegnahme
Kein 223, 224 I Nr. 1 weil Rücktritt
C. Nötigung gem 240 I durch hinhalten des Messers zum Detektiv
D. Kein 246 I BGB durch trinken am Wodka, weil zweitzueignung nicht tbmäßig bzw nur mitbestrafte nachtat
E. Kein 123 Stgb weil aussah wie normaler Kunde daher Zutrittserlaubnis
IE strafbar gem 242, 244, 240, 52 StGB hab gesagt natürliche Handlungseinheit
Prozessual ins. Haftfortdauer wegen Fluchtgefahr, Einziehung Messer 74, not verteidigung schon bestellt, klage vors AG schöffengericht
Warum kein vollendeter § 252 StGB bei dir?
m.E. war der Stich Gewaltanwendung, dass das Ausweichen erfolgt und nötig geworden ist, war nach meinem Dafürhalten gerade das Zeichen einer physisch vermittelten Zwangswirkung.
§ 249 StGB ist halt die Frage, ob man eben durch die Tüte schon die Vollendung annimmt oder erst durch Verlassen des Ladens. Das ist bei so ner Einkaufstasche wohl nicht ganz unproblematisch.
Hätte vollendet sein müssen, weil Drohung ja schon erfolgt ist, hab ich schlicht falsch gemacht , war iwie leider voll auf die nicht vollendete Gewaltanwendung fokussiert

Hab vollendete wegnahme wegen manteltasche und Gewahrsamenklave trotz generell beherrschten Raum bejaht
Gestern, 15:28
(Gestern, 15:26)Büffelhüfte schrieb:(Gestern, 15:14)RefNdsOL schrieb:(Gestern, 15:10)Büffelhüfte schrieb:(Gestern, 14:44)RLP2026-01 schrieb: Was habt ihr heute so geprüft?
A. 242 I, 244 I Nr. 1 lit a alt. 2 stgb + am Wodka und beisichführen gefährliches Werkzeug wegen Messer
+problemschwerpunkt schuld
Duch akute Alkoholintoxikation -
+ BVV bei 81a StPO
Durch alkoholsucht -
+Kein BVV nach 252, 53 stpo
B. 252, 250 I, II Nr. 1, 22, 23 stgb versuchter schwerer Räuber. Diebstahl wegen Stichbewegung zum Detektiv (-) weil Rücktritt
Kein versuchter schwerer Raub da bei Einsatz NM bereits vollendete wegnahme
Kein 223, 224 I Nr. 1 weil Rücktritt
C. Nötigung gem 240 I durch hinhalten des Messers zum Detektiv
D. Kein 246 I BGB durch trinken am Wodka, weil zweitzueignung nicht tbmäßig bzw nur mitbestrafte nachtat
E. Kein 123 Stgb weil aussah wie normaler Kunde daher Zutrittserlaubnis
IE strafbar gem 242, 244, 240, 52 StGB hab gesagt natürliche Handlungseinheit
Prozessual ins. Haftfortdauer wegen Fluchtgefahr, Einziehung Messer 74, not verteidigung schon bestellt, klage vors AG schöffengericht
Warum kein vollendeter § 252 StGB bei dir?
m.E. war der Stich Gewaltanwendung, dass das Ausweichen erfolgt und nötig geworden ist, war nach meinem Dafürhalten gerade das Zeichen einer physisch vermittelten Zwangswirkung.
§ 249 StGB ist halt die Frage, ob man eben durch die Tüte schon die Vollendung annimmt oder erst durch Verlassen des Ladens. Das ist bei so ner Einkaufstasche wohl nicht ganz unproblematisch.
Hätte vollendet sein müssen, weil Drohung ja schon erfolgt ist, hab ich schlicht falsch gemacht , war iwie leider voll auf die nicht vollendete Gewaltanwendung fokussiert
Hab vollendete wegnahme wegen manteltasche und Gewahrsamenklave trotz generell beherrschten Raum bejaht
also bist du retrospektiv eigentlich auch eher bei §§ 250 II Nr. 1, 252 StGB vollendet?
§ 250 II Nr. 3b hab ich kurz angesprochen, aber keine konkrete Todesgefahr bestanden (vielleicht ist das auch falsch)
§ 303 StGB übersehen, ärgerlich. Strafantrag war bei uns lt. BV gestellt.
§ 246 StGB nicht genannt, sicherlich egal, da ohnehin nicht relevant.
@Kannkeinjura
Warum Ermöglichungsabsicht?
Ich hatte Verdeckungsabsicht geprüft, weil er nicht verfolgt werden (entdeckt) werden wollte wegen des Diebstahls.
Gestern, 15:36
(Gestern, 15:28)RefNdsOL schrieb:Uy, hab auch in nds geschrieben, den BV habe ich wohl übersehen.(Gestern, 15:26)Büffelhüfte schrieb:(Gestern, 15:14)RefNdsOL schrieb:(Gestern, 15:10)Büffelhüfte schrieb:(Gestern, 14:44)RLP2026-01 schrieb: Was habt ihr heute so geprüft?
A. 242 I, 244 I Nr. 1 lit a alt. 2 stgb + am Wodka und beisichführen gefährliches Werkzeug wegen Messer
+problemschwerpunkt schuld
Duch akute Alkoholintoxikation -
+ BVV bei 81a StPO
Durch alkoholsucht -
+Kein BVV nach 252, 53 stpo
B. 252, 250 I, II Nr. 1, 22, 23 stgb versuchter schwerer Räuber. Diebstahl wegen Stichbewegung zum Detektiv (-) weil Rücktritt
Kein versuchter schwerer Raub da bei Einsatz NM bereits vollendete wegnahme
Kein 223, 224 I Nr. 1 weil Rücktritt
C. Nötigung gem 240 I durch hinhalten des Messers zum Detektiv
D. Kein 246 I BGB durch trinken am Wodka, weil zweitzueignung nicht tbmäßig bzw nur mitbestrafte nachtat
E. Kein 123 Stgb weil aussah wie normaler Kunde daher Zutrittserlaubnis
IE strafbar gem 242, 244, 240, 52 StGB hab gesagt natürliche Handlungseinheit
Prozessual ins. Haftfortdauer wegen Fluchtgefahr, Einziehung Messer 74, not verteidigung schon bestellt, klage vors AG schöffengericht
Warum kein vollendeter § 252 StGB bei dir?
m.E. war der Stich Gewaltanwendung, dass das Ausweichen erfolgt und nötig geworden ist, war nach meinem Dafürhalten gerade das Zeichen einer physisch vermittelten Zwangswirkung.
§ 249 StGB ist halt die Frage, ob man eben durch die Tüte schon die Vollendung annimmt oder erst durch Verlassen des Ladens. Das ist bei so ner Einkaufstasche wohl nicht ganz unproblematisch.
Hätte vollendet sein müssen, weil Drohung ja schon erfolgt ist, hab ich schlicht falsch gemacht , war iwie leider voll auf die nicht vollendete Gewaltanwendung fokussiert
Hab vollendete wegnahme wegen manteltasche und Gewahrsamenklave trotz generell beherrschten Raum bejaht
also bist du retrospektiv eigentlich auch eher bei §§ 250 II Nr. 1, 252 StGB vollendet?
§ 250 II Nr. 3b hab ich kurz angesprochen, aber keine konkrete Todesgefahr bestanden (vielleicht ist das auch falsch)
§ 303 StGB übersehen, ärgerlich. Strafantrag war bei uns lt. BV gestellt.
§ 246 StGB nicht genannt, sicherlich egal, da ohnehin nicht relevant.
@Kannkeinjura
Warum Ermöglichungsabsicht?
Ich hatte Verdeckungsabsicht geprüft, weil er nicht verfolgt werden (entdeckt) werden wollte wegen des Diebstahls.
Ich habe beides angesprochen, fand die Ermöglichungsabsicht des Diebstahls, aber naheliegender, da er ja gerade zum Stich in die Kehle ausgeholt hat, um den Laden mit der Diebesbeute zu verlassen. Wird sicherlich auch davon abhängen, ob man die Gewahrsamensklave angenommen hat oder nicht.
Im Ergebnis aber wohl egal, da Rücktritt (+); wobei ich die außertatbestandliche Zielerreichung wahrscheinlich etwas ausgiebiger hätte prüfen müssen :/


