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Klausuren April 2026
schnobu
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#91
13.04.2026, 18:21
(13.04.2026, 18:17)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 18:00)schnobu schrieb:  
(13.04.2026, 16:27)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

In NRW jedenfalls keine wirksame Zustellung bei mir, da keine wirksame Ersatzzustellung - Briefschlitz mit Auffangbehälter bei mehreren Parteien laut T/P nicht in Ordnung :D

Ganz im Gegenteil, im T/P stand bei § 180 sogar ausdrücklich, dass Briefschlitz ausreichend ist bei Mehrfamilienhäusern, wenn das für das Haus üblich ist und nur ein eingeschränkter Personenkreis (Hausbewohner) zugriff erlangen kann und jedenfalls keine völlig fremden Dritten.

Ich habe aber wegen faktischem Lebensmittelpunkt bereits in neuem Haus im Ergebnis auch gesagt, dass eine Ersatzustellung nicht mehr möglich war. Allerdings habe ich bei § 189 gesagt, dass bereits das Übersenden der ersten Seiten am 29.02. ausreich. Ich hatte den T/P da so verstanden, dass es maßgeblich nur auf Kenntniserlangung des wesentlichen Inhalts ankommt und das war mE bereits am 29.02. der Fall. Aber das kann man sicher beides gut vertreten.

Was für einen Unterschied hätte das mit 29.03 oder 30.03. Gemacht?:)

Im Ergebnis keinen, Einspruchsfrist konnte in beiden Fällen eingehalten werden. Bei Zustellung am 29.03. hat es mit dem 13.04. genau gepasst.
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Kannkeinjura
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2026
#92
13.04.2026, 18:21
(13.04.2026, 18:17)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 18:00)schnobu schrieb:  
(13.04.2026, 16:27)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

In NRW jedenfalls keine wirksame Zustellung bei mir, da keine wirksame Ersatzzustellung - Briefschlitz mit Auffangbehälter bei mehreren Parteien laut T/P nicht in Ordnung :D

Ganz im Gegenteil, im T/P stand bei § 180 sogar ausdrücklich, dass Briefschlitz ausreichend ist bei Mehrfamilienhäusern, wenn das für das Haus üblich ist und nur ein eingeschränkter Personenkreis (Hausbewohner) zugriff erlangen kann und jedenfalls keine völlig fremden Dritten.

Ich habe aber wegen faktischem Lebensmittelpunkt bereits in neuem Haus im Ergebnis auch gesagt, dass eine Ersatzustellung nicht mehr möglich war. Allerdings habe ich bei § 189 gesagt, dass bereits das Übersenden der ersten Seiten am 29.02. ausreich. Ich hatte den T/P da so verstanden, dass es maßgeblich nur auf Kenntniserlangung des wesentlichen Inhalts ankommt und das war mE bereits am 29.02. der Fall. Aber das kann man sicher beides gut vertreten.

Was für einen Unterschied hätte das mit 29.03 oder 30.03. Gemacht?:)
Gar keinen, wenn man den 29. angenommen hat, musste man nur auf 222 zpo eingehen. :)
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RefNdsOL
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#93
13.04.2026, 18:29
(13.04.2026, 18:21)Kannkeinjura schrieb:  
(13.04.2026, 18:17)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 18:00)schnobu schrieb:  
(13.04.2026, 16:27)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:   
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

In NRW jedenfalls keine wirksame Zustellung bei mir, da keine wirksame Ersatzzustellung - Briefschlitz mit Auffangbehälter bei mehreren Parteien laut T/P nicht in Ordnung :D

Ganz im Gegenteil, im T/P stand bei § 180 sogar ausdrücklich, dass Briefschlitz ausreichend ist bei Mehrfamilienhäusern, wenn das für das Haus üblich ist und nur ein eingeschränkter Personenkreis (Hausbewohner) zugriff erlangen kann und jedenfalls keine völlig fremden Dritten.

Ich habe aber wegen faktischem Lebensmittelpunkt bereits in neuem Haus im Ergebnis auch gesagt, dass eine Ersatzustellung nicht mehr möglich war. Allerdings habe ich bei § 189 gesagt, dass bereits das Übersenden der ersten Seiten am 29.02. ausreich. Ich hatte den T/P da so verstanden, dass es maßgeblich nur auf Kenntniserlangung des wesentlichen Inhalts ankommt und das war mE bereits am 29.02. der Fall. Aber das kann man sicher beides gut vertreten.

Was für einen Unterschied hätte das mit 29.03 oder 30.03. Gemacht?:)
Gar keinen, wenn man den 29. angenommen hat, musste man nur auf 222 zpo eingehen. :)

Richtig. Es müsste sich dann aber zusätzlich auch die rechtshängigkeit entsprechend verschieben und bei den Prozesszinsen berücksichtigt werden.
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jmt2023ref
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#94
13.04.2026, 18:50
(13.04.2026, 18:00)schnobu schrieb:  
(13.04.2026, 16:27)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

In NRW jedenfalls keine wirksame Zustellung bei mir, da keine wirksame Ersatzzustellung - Briefschlitz mit Auffangbehälter bei mehreren Parteien laut T/P nicht in Ordnung :D

Ganz im Gegenteil, im T/P stand bei § 180 sogar ausdrücklich, dass Briefschlitz ausreichend ist bei Mehrfamilienhäusern, wenn das für das Haus üblich ist und nur ein eingeschränkter Personenkreis (Hausbewohner) zugriff erlangen kann und jedenfalls keine völlig fremden Dritten.

Ich habe aber wegen faktischem Lebensmittelpunkt bereits in neuem Haus im Ergebnis auch gesagt, dass eine Ersatzustellung nicht mehr möglich war. Allerdings habe ich bei § 189 gesagt, dass bereits das Übersenden der ersten Seiten am 29.02. ausreich. Ich hatte den T/P da so verstanden, dass es maßgeblich nur auf Kenntniserlangung des wesentlichen Inhalts ankommt und das war mE bereits am 29.02. der Fall. Aber das kann man sicher beides gut vertreten.

T/P, § 180, Fn. 4 a. E., 41. Aufl. 2020 - so steht die Fn. auch in der aktuellen Auflage drin. 

"Ist die mangelnde Verschließbarkeit des Briefkastens nicht ersichtlich od ist der Briefschlitz nur einem überschaubaren Personenkreis in einem Mehrfamilienhaus (zB drei Parteien) zugängl, ist dieser auch dann für eine Ersatzzustellung geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält u eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist". 

Ich verstehe das so, als dass Einwurf in den Briefschlitz nur geht, wenn da (wie im Sachverhalt) 3 Parteien dran stehen und die Briefe dann in den Hausflur fallen. Bei uns im Sachverhalt (NRW) fielen die Sendungen aber gerade nicht auf den Boden im Hausflur sondern in einen geschlossenen Auffangbehälter. Dürfte im Ergebnis aber auch egal sein, wie man zu 189 kommt. :)
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schnobu
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Registriert seit: Feb 2023
#95
13.04.2026, 19:46
(13.04.2026, 18:50)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 18:00)schnobu schrieb:  
(13.04.2026, 16:27)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

In NRW jedenfalls keine wirksame Zustellung bei mir, da keine wirksame Ersatzzustellung - Briefschlitz mit Auffangbehälter bei mehreren Parteien laut T/P nicht in Ordnung :D

Ganz im Gegenteil, im T/P stand bei § 180 sogar ausdrücklich, dass Briefschlitz ausreichend ist bei Mehrfamilienhäusern, wenn das für das Haus üblich ist und nur ein eingeschränkter Personenkreis (Hausbewohner) zugriff erlangen kann und jedenfalls keine völlig fremden Dritten.

Ich habe aber wegen faktischem Lebensmittelpunkt bereits in neuem Haus im Ergebnis auch gesagt, dass eine Ersatzustellung nicht mehr möglich war. Allerdings habe ich bei § 189 gesagt, dass bereits das Übersenden der ersten Seiten am 29.02. ausreich. Ich hatte den T/P da so verstanden, dass es maßgeblich nur auf Kenntniserlangung des wesentlichen Inhalts ankommt und das war mE bereits am 29.02. der Fall. Aber das kann man sicher beides gut vertreten.

T/P, § 180, Fn. 4 a. E., 41. Aufl. 2020 - so steht die Fn. auch in der aktuellen Auflage drin. 

"Ist die mangelnde Verschließbarkeit des Briefkastens nicht ersichtlich od ist der Briefschlitz nur einem überschaubaren Personenkreis in einem Mehrfamilienhaus (zB drei Parteien) zugängl, ist dieser auch dann für eine Ersatzzustellung geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält u eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist". 

Ich verstehe das so, als dass Einwurf in den Briefschlitz nur geht, wenn da (wie im Sachverhalt) 3 Parteien dran stehen und die Briefe dann in den Hausflur fallen. Bei uns im Sachverhalt (NRW) fielen die Sendungen aber gerade nicht auf den Boden im Hausflur sondern in einen geschlossenen Auffangbehälter. Dürfte im Ergebnis aber auch egal sein, wie man zu 189 kommt. :)

Dann war der SV in Nds. leicht anders. Wenn ich mich nicht täusche gab es bei uns keine Hinweise bzgl. Boden oder Auffangbehälter sondern nur bzgl. einem Einwurfschlitz.

Aber unabhängig davon würde ich den T/P da anders verstehen als du. Wenn es sogar ausreicht, dass der Brief in den offenen Hausflur fällt (und dann ja sogar für etwaige Besucher im Haus zugänglich ist), muss es ja erst recht ausreichen, wenn der Brief in einen geschlossenen Behälter fällt.
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RefNdsOL
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#96
13.04.2026, 19:52
(13.04.2026, 19:46)schnobu schrieb:  
(13.04.2026, 18:50)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 18:00)schnobu schrieb:  
(13.04.2026, 16:27)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:   
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

In NRW jedenfalls keine wirksame Zustellung bei mir, da keine wirksame Ersatzzustellung - Briefschlitz mit Auffangbehälter bei mehreren Parteien laut T/P nicht in Ordnung :D

Ganz im Gegenteil, im T/P stand bei § 180 sogar ausdrücklich, dass Briefschlitz ausreichend ist bei Mehrfamilienhäusern, wenn das für das Haus üblich ist und nur ein eingeschränkter Personenkreis (Hausbewohner) zugriff erlangen kann und jedenfalls keine völlig fremden Dritten.

Ich habe aber wegen faktischem Lebensmittelpunkt bereits in neuem Haus im Ergebnis auch gesagt, dass eine Ersatzustellung nicht mehr möglich war. Allerdings habe ich bei § 189 gesagt, dass bereits das Übersenden der ersten Seiten am 29.02. ausreich. Ich hatte den T/P da so verstanden, dass es maßgeblich nur auf Kenntniserlangung des wesentlichen Inhalts ankommt und das war mE bereits am 29.02. der Fall. Aber das kann man sicher beides gut vertreten.

T/P, § 180, Fn. 4 a. E., 41. Aufl. 2020 - so steht die Fn. auch in der aktuellen Auflage drin. 

"Ist die mangelnde Verschließbarkeit des Briefkastens nicht ersichtlich od ist der Briefschlitz nur einem überschaubaren Personenkreis in einem Mehrfamilienhaus (zB drei Parteien) zugängl, ist dieser auch dann für eine Ersatzzustellung geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält u eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist". 

Ich verstehe das so, als dass Einwurf in den Briefschlitz nur geht, wenn da (wie im Sachverhalt) 3 Parteien dran stehen und die Briefe dann in den Hausflur fallen. Bei uns im Sachverhalt (NRW) fielen die Sendungen aber gerade nicht auf den Boden im Hausflur sondern in einen geschlossenen Auffangbehälter. Dürfte im Ergebnis aber auch egal sein, wie man zu 189 kommt. :)

Dann war der SV in Nds. leicht anders. Wenn ich mich nicht täusche gab es bei uns keine Hinweise bzgl. Boden oder Auffangbehälter sondern nur bzgl. einem Einwurfschlitz.

Aber unabhängig davon würde ich den T/P da anders verstehen als du. Wenn es sogar ausreicht, dass der Brief in den offenen Hausflur fällt (und dann ja sogar für etwaige Besucher im Haus zugänglich ist), muss es ja erst recht ausreichen, wenn der Brief in einen geschlossenen Behälter fällt.

So wie du habe ich den T/P auch verstanden. Das passte m.E. auch zu unserem Sachverhalt, wobei ich mir da nicht mehr sicher, wie genau das da war mit dem Briefkasten. Letztlich scheiterte es ja ohnehin an der fehlenden Zugehörigkeit zur Wohnung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.04.2026, 19:54 von RefNdsOL.)
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RLP2026-01
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#97
Gestern, 14:44
Was habt ihr heute so geprüft?
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RefNdsOL
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#98
Gestern, 15:09
§§ 250 II Nr. 1 Alt. 2, 252 StGB (Kollege hatte sukzessiven Raub, ggf. ist das sogar besser)
§ 244 I Nr. 1a Alt. 2 StGB (tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück lt. Fischer)
§§ 211 II Var. 9, 22, 23 I StGB (Rücktritt)
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 I StGB (Rücktritt)

Schwerpunkt war halt insbesondere der § 20 StGB, bei dem man sowohl das Vorhandensein einer Alkoholerkrankung ausführlich prüfen musste (ganzen Beweise+Verwertbarkeit) als auch dann das Vorhandensein einer tiefgehenden Bewusstseinsstörung durch akuten Alkoholrausch (wieder ausführlich Beweiswürdigung und Verwertbarkeit).
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Büffelhüfte
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#99
Gestern, 15:10
(Gestern, 14:44)RLP2026-01 schrieb:  Was habt ihr heute so geprüft?

Edit: hätte trotz Rücktritt mit Mord/Totschlag anfangen müssen, hab ich verschwitzt ✨️

A. 242 I, 244 I Nr. 1 lit a alt. 2 stgb + am Wodka und beisichführen gefährliches Werkzeug wegen Messer

+problemschwerpunkt schuld 

Duch akute Alkoholintoxikation -
+ BVV bei 81a StPO

Durch alkoholsucht - 
+Kein BVV nach 252, 53 stpo

B. 252, 250 I, II Nr. 1, 22, 23 stgb versuchter schwerer Räuber. Diebstahl wegen Stichbewegung zum Detektiv (-) weil Rücktritt 

Edit: müsste vollendeter schwerer räub Diebstahl sein, weil qualifizierte NM mit der Nötigung vollendet 🫠

Kein versuchter schwerer Raub da bei Einsatz NM bereits vollendete wegnahme 

Kein 223, 224 I Nr. 1 weil Rücktritt 

C. Nötigung gem 240 I durch hinhalten des Messers zum Detektiv 

Edit: hätte wohl auch 252, 250 I, II Nr. 1, 22, 23 stgb sein müssen - naja

D. Kein 246 I BGB durch trinken am Wodka, weil zweitzueignung  nicht tbmäßig bzw nur mitbestrafte nachtat 

E. Kein 123 Stgb weil aussah wie normaler Kunde daher Zutrittserlaubnis 

IE strafbar gem 242, 244, 240, 52 StGB hab gesagt natürliche Handlungseinheit

Prozessual ins. Haftfortdauer wegen Fluchtgefahr, Einziehung Messer 74, not verteidigung schon bestellt, klage vors AG schöffengericht
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 15:50 von Büffelhüfte.)
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RefNdsOL
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#100
Gestern, 15:14
(Gestern, 15:10)Büffelhüfte schrieb:  
(Gestern, 14:44)RLP2026-01 schrieb:  Was habt ihr heute so geprüft?

A. 242 I, 244 I Nr. 1 lit a alt. 2 stgb + am Wodka und beisichführen gefährliches Werkzeug wegen Messer

+problemschwerpunkt schuld 

Duch akute Alkoholintoxikation -
+ BVV bei 81a StPO

Durch alkoholsucht - 
+Kein BVV nach 252, 53 stpo

B. 252, 250 I, II Nr. 1, 22, 23 stgb versuchter schwerer Räuber. Diebstahl wegen Stichbewegung zum Detektiv (-) weil Rücktritt 

Kein versuchter schwerer Raub da bei Einsatz NM bereits vollendete wegnahme 

Kein 223, 224 I Nr. 1 weil Rücktritt 

C. Nötigung gem 240 I durch hinhalten des Messers zum Detektiv 

D. Kein 246 I BGB durch trinken am Wodka, weil zweitzueignung  nicht tbmäßig bzw nur mitbestrafte nachtat 

E. Kein 123 Stgb weil aussah wie normaler Kunde daher Zutrittserlaubnis 

IE strafbar gem 242, 244, 240, 52 StGB hab gesagt natürliche Handlungseinheit

Prozessual ins. Haftfortdauer wegen Fluchtgefahr, Einziehung Messer 74, not verteidigung schon bestellt, klage vors AG schöffengericht

Warum kein vollendeter § 252 StGB bei dir?
m.E. war der Stich Gewaltanwendung, dass das Ausweichen erfolgt und nötig geworden ist, war nach meinem Dafürhalten gerade das Zeichen einer physisch vermittelten Zwangswirkung.

§ 249 StGB ist halt die Frage, ob man eben durch die Tüte schon die Vollendung annimmt oder erst durch Verlassen des Ladens. Das ist bei so ner Einkaufstasche wohl nicht ganz unproblematisch.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 15:14 von RefNdsOL.)
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