10.04.2026, 16:08
(10.04.2026, 15:51)jamsrunfree schrieb:Kann mich nicht an alle Erinnern aber jedenfalls 305 bis glaube 310? 1142, 1191, 1192 und zu Verbraucherdarlehen iwie ab 485 oder 491 BGB(10.04.2026, 15:27)Büffelhüfte schrieb: Jemand aus den GPA Ländern der seine Lösung zu ZHG heute teilen will?
SV
Kläger wendet sich gegen ZV aus notariellen Urkunde und will Herausgabe des TitelsKläger meint Titel ist unwirksam, weil unwirksame Vollmacht gem 134 BGB wegen Verstoßes gegen RDG und kollusivem Zsmwirken durch Bank und PT und zudem Erklärung Aufrechnung gegen titulierte Forderung.
- Geschäftsbesorgungsvertrag und Vomachtserteilung an die PT Treuhandgesellschaft was wohl gegen RDG verstößt
- Darlehensvertrag durch PT für Kläger und Verpflichtung zur Bestellung Grundschuld glaub ich und Verpflichtung zur Erklärung einer Zwangsvollstreckungsunterverwufungserklärung - Darlehensvertrag wurde paar Jahre später nach Rechtsberatung etc eigenhändig durch die Kläger verlängert durch Prolongationsabrede
- Immobilenkaufvertrag durch PT für Kläger und einem Dritten in der gleichen notariellen Urkunde Bestellung Grundschuld für die Beklagte als Bank und Erklärung der sofortigen Unterwerfung
Hab
EG
Klage zulässig aber unbegründet
A. Zulässigkeit
Auslegung Anträge als Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage
Beide zulässig
Titelherausgabeklage auch
B. Begründetheit
I. Titelgegenklage - zwar vollmacht analog 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen RDG aber gem 242 BGB können sich Kläger nicht drauf berufen weil widersprüchliche Verhalten, treuwidriges Verhalten Beklagte zwar iwie + aber egal?
II. 767 - ganz kurz nur noch kein erlöschen durch Aufrechnung weil unschlüssig weil kein Schaden vorgetragen?? Bzw nur SE Ansprüche im Verhältnis zu PT daher keine Gegenseitigkeit
III Herausgabe daher auch unbegründet
Bin enorm unsicher bzgl Begründetheit und hatte kein Plan, wie man sich entscheiden sollte
Welche Normen waren heute ausgenommen von der Prüfung?
10.04.2026, 16:12
(10.04.2026, 16:08)Büffelhüfte schrieb:(10.04.2026, 15:51)jamsrunfree schrieb:Kann mich nicht an alle Erinnern aber jedenfalls 305 bis glaube 310? 1142, 1191, 1192 und zu Verbraucherdarlehen iwie ab 485 oder 491 BGB(10.04.2026, 15:27)Büffelhüfte schrieb: Jemand aus den GPA Ländern der seine Lösung zu ZHG heute teilen will?
SV
Kläger wendet sich gegen ZV aus notariellen Urkunde und will Herausgabe des TitelsKläger meint Titel ist unwirksam, weil unwirksame Vollmacht gem 134 BGB wegen Verstoßes gegen RDG und kollusivem Zsmwirken durch Bank und PT und zudem Erklärung Aufrechnung gegen titulierte Forderung.
- Geschäftsbesorgungsvertrag und Vomachtserteilung an die PT Treuhandgesellschaft was wohl gegen RDG verstößt
- Darlehensvertrag durch PT für Kläger und Verpflichtung zur Bestellung Grundschuld glaub ich und Verpflichtung zur Erklärung einer Zwangsvollstreckungsunterverwufungserklärung - Darlehensvertrag wurde paar Jahre später nach Rechtsberatung etc eigenhändig durch die Kläger verlängert durch Prolongationsabrede
- Immobilenkaufvertrag durch PT für Kläger und einem Dritten in der gleichen notariellen Urkunde Bestellung Grundschuld für die Beklagte als Bank und Erklärung der sofortigen Unterwerfung
Hab
EG
Klage zulässig aber unbegründet
A. Zulässigkeit
Auslegung Anträge als Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage
Beide zulässig
Titelherausgabeklage auch
B. Begründetheit
I. Titelgegenklage - zwar vollmacht analog 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen RDG aber gem 242 BGB können sich Kläger nicht drauf berufen weil widersprüchliche Verhalten, treuwidriges Verhalten Beklagte zwar iwie + aber egal?
II. 767 - ganz kurz nur noch kein erlöschen durch Aufrechnung weil unschlüssig weil kein Schaden vorgetragen?? Bzw nur SE Ansprüche im Verhältnis zu PT daher keine Gegenseitigkeit
III Herausgabe daher auch unbegründet
Bin enorm unsicher bzgl Begründetheit und hatte kein Plan, wie man sich entscheiden sollte
Welche Normen waren heute ausgenommen von der Prüfung?
War Verbraucherdarlehen komplett ausgenommen?
10.04.2026, 16:12
(10.04.2026, 15:27)Büffelhüfte schrieb: Jemand aus den GPA Ländern der seine Lösung zu ZHG heute teilen will?
SV
Kläger wendet sich gegen ZV aus notariellen Urkunde und will Herausgabe des TitelsKläger meint Titel ist unwirksam, weil unwirksame Vollmacht gem 134 BGB wegen Verstoßes gegen RDG und kollusivem Zsmwirken durch Bank und PT und zudem Erklärung Aufrechnung gegen titulierte Forderung.
- Geschäftsbesorgungsvertrag und Vomachtserteilung an die PT Treuhandgesellschaft was wohl gegen RDG verstößt
- Darlehensvertrag durch PT für Kläger und Verpflichtung zur Bestellung Grundschuld glaub ich und Verpflichtung zur Erklärung einer Zwangsvollstreckungsunterverwufungserklärung - Darlehensvertrag wurde paar Jahre später nach Rechtsberatung etc eigenhändig durch die Kläger verlängert durch Prolongationsabrede
- Immobilenkaufvertrag durch PT für Kläger und einem Dritten in der gleichen notariellen Urkunde Bestellung Grundschuld für die Beklagte als Bank und Erklärung der sofortigen Unterwerfung
Hab
EG
Klage zulässig aber unbegründet
A. Zulässigkeit
Auslegung Anträge als Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage
Beide zulässig
Titelherausgabeklage auch
B. Begründetheit
I. Titelgegenklage - zwar vollmacht analog 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen RDG aber gem 242 BGB können sich Kläger nicht drauf berufen weil widersprüchliche Verhalten, treuwidriges Verhalten Beklagte zwar iwie + aber egal?
II. 767 - ganz kurz nur noch kein erlöschen durch Aufrechnung weil unschlüssig weil kein Schaden vorgetragen?? Bzw nur SE Ansprüche im Verhältnis zu PT daher keine Gegenseitigkeit
III Herausgabe daher auch unbegründet
Bin enorm unsicher bzgl Begründetheit und hatte kein Plan, wie man sich entscheiden sollte
Ich habs am Ende als begründet - hab aber auch mehrfach meine Entscheidung umgeworfen. edit: hier aus NRW
Zulässigkeit hab ich ähnlich nur + Rechtsschutzbedürfnis + 59 ZPO + 260 ZPO
Begründetheit dann differenziert
Sachbefugnis (+)
Mat-rechtl. Einwendungen gegen Anspruch (-)
Unwirksamer Darlehensvertrag - 488 wegen § 134 iVm RDG grds. unwirksam, aber geheilt durch Prolongation wegen 242 daher (-)
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen (-)
kein SE-Anspruch wegen Kollusion - i.E. nicht substantiiert genug. Auch das Urteil vom OLG Oldenburg war da irgendwie fehl am platze :D
kein SE-Anspruch nach 311 II, 241 II, 280 I weil keine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, auch nicht von K vorgetragen
Mat-rechtl. Einwendung gegen Titel (+)
Unwirksamkeit der UWE wegen § 134 BGB iVm RDG - schlägt durch auf UWE weil Treuhand nicht vertreten konnte ; darüber hinaus UWE auch wegen Verstoß gegen 307 I 1 BGB nichtig weil Notar vollstreckbare Ausfertigung ohne weitere Nachweise der Fälligkeit ausstellen konnte ?
Titelgegenklage daher (+) daher auch Herausgabe vollstreckbare Ausfertigung (+)
Kp war irgendwie verwirrt :D
10.04.2026, 16:47
Habe es insgesamt so wie du, mein Aufbau ist aber ein hot mess, weil ich auch ewig gebraucht habe, um überhaupt ein Vorgehensweise zu finden...aus dem Grund ist es auch ziemlich durcheinander und an manchen Stellen bestimmt auch zu oberflächlich. Obwohl es letztenendes wahrscheinlich viel BGB AT war, wenn ich nicht komplett falsch abgebogen bin, fand ich es ehrlich gesagt ziemlich schwer und nicht sehr typisch für eine ZVR Klausur....
10.04.2026, 21:12
(10.04.2026, 16:08)Büffelhüfte schrieb:(10.04.2026, 15:51)jamsrunfree schrieb:Kann mich nicht an alle Erinnern aber jedenfalls 305 bis glaube 310? 1142, 1191, 1192 und zu Verbraucherdarlehen iwie ab 485 oder 491 BGB(10.04.2026, 15:27)Büffelhüfte schrieb: Jemand aus den GPA Ländern der seine Lösung zu ZHG heute teilen will?
SV
Kläger wendet sich gegen ZV aus notariellen Urkunde und will Herausgabe des TitelsKläger meint Titel ist unwirksam, weil unwirksame Vollmacht gem 134 BGB wegen Verstoßes gegen RDG und kollusivem Zsmwirken durch Bank und PT und zudem Erklärung Aufrechnung gegen titulierte Forderung.
- Geschäftsbesorgungsvertrag und Vomachtserteilung an die PT Treuhandgesellschaft was wohl gegen RDG verstößt
- Darlehensvertrag durch PT für Kläger und Verpflichtung zur Bestellung Grundschuld glaub ich und Verpflichtung zur Erklärung einer Zwangsvollstreckungsunterverwufungserklärung - Darlehensvertrag wurde paar Jahre später nach Rechtsberatung etc eigenhändig durch die Kläger verlängert durch Prolongationsabrede
- Immobilenkaufvertrag durch PT für Kläger und einem Dritten in der gleichen notariellen Urkunde Bestellung Grundschuld für die Beklagte als Bank und Erklärung der sofortigen Unterwerfung
Hab
EG
Klage zulässig aber unbegründet
A. Zulässigkeit
Auslegung Anträge als Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage
Beide zulässig
Titelherausgabeklage auch
B. Begründetheit
I. Titelgegenklage - zwar vollmacht analog 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen RDG aber gem 242 BGB können sich Kläger nicht drauf berufen weil widersprüchliche Verhalten, treuwidriges Verhalten Beklagte zwar iwie + aber egal?
II. 767 - ganz kurz nur noch kein erlöschen durch Aufrechnung weil unschlüssig weil kein Schaden vorgetragen?? Bzw nur SE Ansprüche im Verhältnis zu PT daher keine Gegenseitigkeit
III Herausgabe daher auch unbegründet
Bin enorm unsicher bzgl Begründetheit und hatte kein Plan, wie man sich entscheiden sollte
Welche Normen waren heute ausgenommen von der Prüfung?
Ich hab irgendwie Verbraucherdarlehen geprüft, aber man wäre sonst doch auch nicht zur Verjährung gekommen oder?? Und für was habt ihr das Urteil benutzt? Es war echt schlimm irgendwie heute …
13.04.2026, 14:28
Hallo hoffentlich seid ihr alle gut reingekommen! Wünsche euch viel Erfolg für die nächsten Tage. Was kam heute in Niedersachsen dran?
13.04.2026, 15:21
Anwaltsklausur GPA 1. Hälfte heute sehr angelehnt an
BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23
https://jura-online.de/blog/2024/06/25/b...r-ursache/
BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23
https://jura-online.de/blog/2024/06/25/b...r-ursache/
13.04.2026, 15:24
(13.04.2026, 15:21)Büffelhüfte schrieb: Anwaltsklausur GPA 1. Hälfte heute sehr angelehnt an
BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23
https://jura-online.de/blog/2024/06/25/b...r-ursache/
Lief hier als 1. Teil ebenfalls.
2. Teil war eine Google-Bewertung vom Mandant bei einem Rechtsanwalt, den er erst mit der Vertretung im 1. Teil beaufragt hat, der sich dann nicht zurückgemeldet hat trotz vorheriger Ankündigung, woraufhin der Mandat das Mandat gekündigt und die Bewertung hinterlassen hat, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mandant wollte Prüfung und (nach BV) entweder Entwurf der Erklärung oder Mandantenschreiben.
13.04.2026, 15:59
(13.04.2026, 15:24)RefNdsOL schrieb:(13.04.2026, 15:21)Büffelhüfte schrieb: Anwaltsklausur GPA 1. Hälfte heute sehr angelehnt an
BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23
https://jura-online.de/blog/2024/06/25/b...r-ursache/
Lief hier als 1. Teil ebenfalls.
2. Teil war eine Google-Bewertung vom Mandant bei einem Rechtsanwalt, den er erst mit der Vertretung im 1. Teil beaufragt hat, der sich dann nicht zurückgemeldet hat trotz vorheriger Ankündigung, woraufhin der Mandat das Mandat gekündigt und die Bewertung hinterlassen hat, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mandant wollte Prüfung und (nach BV) entweder Entwurf der Erklärung oder Mandantenschreiben.
Okay aus welcher Sicht war das Ganze? Gleicher Mandant in 1 und 2 oder? Und was hat er so in die Bewertung gedropped? Musste man bei 1 eine Klageschrift entwerfen oder Erwiderung? :) Viel Erfolg für morgen!
13.04.2026, 16:09
(13.04.2026, 15:59)nds..... schrieb:War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben.(13.04.2026, 15:24)RefNdsOL schrieb:(13.04.2026, 15:21)Büffelhüfte schrieb: Anwaltsklausur GPA 1. Hälfte heute sehr angelehnt an
BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23
https://jura-online.de/blog/2024/06/25/b...r-ursache/
Lief hier als 1. Teil ebenfalls.
2. Teil war eine Google-Bewertung vom Mandant bei einem Rechtsanwalt, den er erst mit der Vertretung im 1. Teil beaufragt hat, der sich dann nicht zurückgemeldet hat trotz vorheriger Ankündigung, woraufhin der Mandat das Mandat gekündigt und die Bewertung hinterlassen hat, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mandant wollte Prüfung und (nach BV) entweder Entwurf der Erklärung oder Mandantenschreiben.
Okay aus welcher Sicht war das Ganze? Gleicher Mandant in 1 und 2 oder? Und was hat er so in die Bewertung gedropped? Musste man bei 1 eine Klageschrift entwerfen oder Erwiderung? :) Viel Erfolg für morgen!
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.



