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Klausuren April 2026
RefNdsOL
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#81
13.04.2026, 16:17
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  
(13.04.2026, 15:59)nds..... schrieb:  
(13.04.2026, 15:24)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 15:21)Büffelhüfte schrieb:  Anwaltsklausur GPA 1. Hälfte heute sehr angelehnt an 

BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23 

https://jura-online.de/blog/2024/06/25/b...r-ursache/

Lief hier als 1. Teil ebenfalls.
2. Teil war eine Google-Bewertung vom Mandant bei einem Rechtsanwalt, den er erst mit der Vertretung im 1. Teil beaufragt hat, der sich dann nicht zurückgemeldet hat trotz vorheriger Ankündigung, woraufhin der Mandat das Mandat gekündigt und die Bewertung hinterlassen hat, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mandant wollte Prüfung und (nach BV) entweder Entwurf der Erklärung oder Mandantenschreiben.

Okay aus welcher Sicht war das Ganze? Gleicher Mandant in 1 und 2 oder? Und was hat er so in die Bewertung gedropped? Musste man bei 1 eine Klageschrift entwerfen oder Erwiderung? :) Viel Erfolg für morgen!
War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.04.2026, 16:19 von RefNdsOL.)
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#82
13.04.2026, 16:23
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  
(13.04.2026, 15:59)nds..... schrieb:  
(13.04.2026, 15:24)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 15:21)Büffelhüfte schrieb:  Anwaltsklausur GPA 1. Hälfte heute sehr angelehnt an 

BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23 

https://jura-online.de/blog/2024/06/25/b...r-ursache/

Lief hier als 1. Teil ebenfalls.
2. Teil war eine Google-Bewertung vom Mandant bei einem Rechtsanwalt, den er erst mit der Vertretung im 1. Teil beaufragt hat, der sich dann nicht zurückgemeldet hat trotz vorheriger Ankündigung, woraufhin der Mandat das Mandat gekündigt und die Bewertung hinterlassen hat, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mandant wollte Prüfung und (nach BV) entweder Entwurf der Erklärung oder Mandantenschreiben.

Okay aus welcher Sicht war das Ganze? Gleicher Mandant in 1 und 2 oder? Und was hat er so in die Bewertung gedropped? Musste man bei 1 eine Klageschrift entwerfen oder Erwiderung? :) Viel Erfolg für morgen!
War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?
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jmt2023ref
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#83
13.04.2026, 16:27
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  
(13.04.2026, 15:59)nds..... schrieb:  
(13.04.2026, 15:24)RefNdsOL schrieb:  Lief hier als 1. Teil ebenfalls.
2. Teil war eine Google-Bewertung vom Mandant bei einem Rechtsanwalt, den er erst mit der Vertretung im 1. Teil beaufragt hat, der sich dann nicht zurückgemeldet hat trotz vorheriger Ankündigung, woraufhin der Mandat das Mandat gekündigt und die Bewertung hinterlassen hat, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mandant wollte Prüfung und (nach BV) entweder Entwurf der Erklärung oder Mandantenschreiben.

Okay aus welcher Sicht war das Ganze? Gleicher Mandant in 1 und 2 oder? Und was hat er so in die Bewertung gedropped? Musste man bei 1 eine Klageschrift entwerfen oder Erwiderung? :) Viel Erfolg für morgen!
War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

In NRW jedenfalls keine wirksame Zustellung bei mir, da keine wirksame Ersatzzustellung - Briefschlitz mit Auffangbehälter bei mehreren Parteien laut T/P nicht in Ordnung :D
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Kannkeinjura
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#84
13.04.2026, 16:30
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  
(13.04.2026, 15:59)nds..... schrieb:  
(13.04.2026, 15:24)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 15:21)Büffelhüfte schrieb:  Anwaltsklausur GPA 1. Hälfte heute sehr angelehnt an 

BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23 

https://jura-online.de/blog/2024/06/25/b...r-ursache/

Lief hier als 1. Teil ebenfalls.
2. Teil war eine Google-Bewertung vom Mandant bei einem Rechtsanwalt, den er erst mit der Vertretung im 1. Teil beaufragt hat, der sich dann nicht zurückgemeldet hat trotz vorheriger Ankündigung, woraufhin der Mandat das Mandat gekündigt und die Bewertung hinterlassen hat, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mandant wollte Prüfung und (nach BV) entweder Entwurf der Erklärung oder Mandantenschreiben.

Okay aus welcher Sicht war das Ganze? Gleicher Mandant in 1 und 2 oder? Und was hat er so in die Bewertung gedropped? Musste man bei 1 eine Klageschrift entwerfen oder Erwiderung? :) Viel Erfolg für morgen!
War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
Ah den 280 hatte ich gar nicht mehr auf dem Schirm. Aber teil 1 haben wir wohl identisch, wobei ich ausdrücklich die Beweislast bestritten habe, den Mandanten aber auf die offene Beweislage und entsprechende Kostenfolge verwies. 

Bezüglich apr habe ich auf die Berufsehre abgestellt, aber im Ergebnis wie du abgewogen. 

Zustellung habe ich indessen differenziert, bezüglich der Zustellung der Rechtsbehelfsbelehrung und verteidigungsanzeigefrist hielt ich eine Ersatzzustellung wirksam, da noch keine behördliche Ummeldung stattgefunden hat, bezüglich dem VU dann aber nicht mehr, da dieses nach der Ummeldung an die falsche Adresse zugestellt wurde und im rahmen der Heilung dann Abgrenzung ob bereits durch WhatsApp Weiterleitung oder in der Hand halten maßgeblich war, im Ergebnis aber egal, da beide Tage ausreichend nach 222 zpo etc..
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RefNdsOL
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#85
13.04.2026, 16:35
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  
(13.04.2026, 15:59)nds..... schrieb:  
(13.04.2026, 15:24)RefNdsOL schrieb:  Lief hier als 1. Teil ebenfalls.
2. Teil war eine Google-Bewertung vom Mandant bei einem Rechtsanwalt, den er erst mit der Vertretung im 1. Teil beaufragt hat, der sich dann nicht zurückgemeldet hat trotz vorheriger Ankündigung, woraufhin der Mandat das Mandat gekündigt und die Bewertung hinterlassen hat, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mandant wollte Prüfung und (nach BV) entweder Entwurf der Erklärung oder Mandantenschreiben.

Okay aus welcher Sicht war das Ganze? Gleicher Mandant in 1 und 2 oder? Und was hat er so in die Bewertung gedropped? Musste man bei 1 eine Klageschrift entwerfen oder Erwiderung? :) Viel Erfolg für morgen!
War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

§ 180 ZPO erfordert, dass der Briefkasten zur Wohnung des Adressaten gehört. Es kommt nach Putzo auf die tatsächliche Wohnungseigenschaft an, was vAw zu berücksichtigen ist. Die war aber aufgehoben. Es stand da auch, dass ausdrücklich das § 7 BGB und EMA egal ist (mit Verweis auf BVerfG meine ich). Da stand auch, dass auch das mit dem Namensschild egal ist, solange das nicht aus dolosem Handeln erfolgte (da waren auch Verweise auf BGH und BVerfG dazu). Dolos war das ja aber gerade nicht, da er das lediglich fahrlässig vergessen hat abzumachen und dann nicht mehr rankam, da Schlüssel weg. Verschulden des Nachbarn muss er sich nicht zurechnen lassen.

Dann war halt Heilung über § 189 ZPO für Klage + VU jeweils am 30.03.2026.
EDIT: Bei § 189 ZPO stand, dass Scan/Fax ausreicht. Der M hat zwar Fotos am 29.03 bekommen, aber nur von der ersten Seite, das reicht nicht, da nicht identisch. Deswegen erst als er die Briefe am 30.03 abgeholt hat. Für die Einspruchsfrist war das wegen § 222 II ZPO egal, aber nicht für die Rechtshängigkeit.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.04.2026, 17:18 von RefNdsOL.)
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#86
13.04.2026, 17:19
(13.04.2026, 16:35)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  
(13.04.2026, 15:59)nds..... schrieb:  Okay aus welcher Sicht war das Ganze? Gleicher Mandant in 1 und 2 oder? Und was hat er so in die Bewertung gedropped? Musste man bei 1 eine Klageschrift entwerfen oder Erwiderung? :) Viel Erfolg für morgen!
War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

§ 180 ZPO erfordert, dass der Briefkasten zur Wohnung des Adressaten gehört. Es kommt nach Putzo auf die tatsächliche Wohnungseigenschaft an, was vAw zu berücksichtigen ist. Die war aber aufgehoben. Es stand da auch, dass ausdrücklich das § 7 BGB und EMA egal ist (mit Verweis auf BVerfG meine ich). Da stand auch, dass auch das mit dem Namensschild egal ist, solange das nicht aus dolosem Handeln erfolgte (da waren auch Verweise auf BGH und BVerfG dazu). Dolos war das ja aber gerade nicht, da er das lediglich fahrlässig vergessen hat abzumachen und dann nicht mehr rankam, da Schlüssel weg. Verschulden des Nachbarn muss er sich nicht zurechnen lassen.

Dann war halt Heilung über § 189 ZPO für Klage + VU jeweils am 30.03.2026.

Mist :( denkt ihr man kann noch bestehen wenn man wirksame Zustellung angenommen hat? Dadurch hab ich mir ja auch die ganze Hemmung der Verjährung Problematik abgeschnitten.

Wofür war der Urlaub der Hausbewohner denn dann da?
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#87
13.04.2026, 17:22
(13.04.2026, 17:19)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:35)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

§ 180 ZPO erfordert, dass der Briefkasten zur Wohnung des Adressaten gehört. Es kommt nach Putzo auf die tatsächliche Wohnungseigenschaft an, was vAw zu berücksichtigen ist. Die war aber aufgehoben. Es stand da auch, dass ausdrücklich das § 7 BGB und EMA egal ist (mit Verweis auf BVerfG meine ich). Da stand auch, dass auch das mit dem Namensschild egal ist, solange das nicht aus dolosem Handeln erfolgte (da waren auch Verweise auf BGH und BVerfG dazu). Dolos war das ja aber gerade nicht, da er das lediglich fahrlässig vergessen hat abzumachen und dann nicht mehr rankam, da Schlüssel weg. Verschulden des Nachbarn muss er sich nicht zurechnen lassen.

Dann war halt Heilung über § 189 ZPO für Klage + VU jeweils am 30.03.2026.

Mist :( denkt ihr man kann noch bestehen wenn man wirksame Zustellung angenommen hat? Dadurch hab ich mir ja auch die ganze Hemmung der Verjährung Problematik abgeschnitten.

Wofür war der Urlaub der Hausbewohner denn dann da?
War nicht mit wirksamer Zustellung dann bei dir alles verfristet oder hast du dann eine Wiedereinsetzung beantragt? 
Ich hab den Urlaub aller Hausbewohner dafür genutzt, dass Ersatzzustellung nach § 178 I Nr. 1 ZPO (vgl. § 180 ZPO) nicht ausführbar war. Das ist nämlich Voraussetzung für § 180 ZPO.
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#88
13.04.2026, 17:29
(13.04.2026, 17:22)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 17:19)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:35)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

§ 180 ZPO erfordert, dass der Briefkasten zur Wohnung des Adressaten gehört. Es kommt nach Putzo auf die tatsächliche Wohnungseigenschaft an, was vAw zu berücksichtigen ist. Die war aber aufgehoben. Es stand da auch, dass ausdrücklich das § 7 BGB und EMA egal ist (mit Verweis auf BVerfG meine ich). Da stand auch, dass auch das mit dem Namensschild egal ist, solange das nicht aus dolosem Handeln erfolgte (da waren auch Verweise auf BGH und BVerfG dazu). Dolos war das ja aber gerade nicht, da er das lediglich fahrlässig vergessen hat abzumachen und dann nicht mehr rankam, da Schlüssel weg. Verschulden des Nachbarn muss er sich nicht zurechnen lassen.

Dann war halt Heilung über § 189 ZPO für Klage + VU jeweils am 30.03.2026.

Mist :( denkt ihr man kann noch bestehen wenn man wirksame Zustellung angenommen hat? Dadurch hab ich mir ja auch die ganze Hemmung der Verjährung Problematik abgeschnitten.

Wofür war der Urlaub der Hausbewohner denn dann da?
War nicht mit wirksamer Zustellung dann bei dir alles verfristet oder hast du dann eine Wiedereinsetzung beantragt? 
Ich hab den Urlaub aller Hausbewohner dafür genutzt, dass Ersatzzustellung nach § 178 I Nr. 1 ZPO (vgl. § 180 ZPO) nicht ausführbar war. Das ist nämlich Voraussetzung für § 180 ZPO.

Oh wie schlau… Ja hab alles über Wiedereinsetzung gemacht dann :(

Ärgere mich gerade so sehr. Freitag war ganz schlimm bei mir, sodass ich heute mal eine halbswegs gute Note gebraucht hätte ..
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schnobu
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#89
13.04.2026, 18:00
(13.04.2026, 16:27)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  
(13.04.2026, 15:59)nds..... schrieb:  Okay aus welcher Sicht war das Ganze? Gleicher Mandant in 1 und 2 oder? Und was hat er so in die Bewertung gedropped? Musste man bei 1 eine Klageschrift entwerfen oder Erwiderung? :) Viel Erfolg für morgen!
War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

In NRW jedenfalls keine wirksame Zustellung bei mir, da keine wirksame Ersatzzustellung - Briefschlitz mit Auffangbehälter bei mehreren Parteien laut T/P nicht in Ordnung :D

Ganz im Gegenteil, im T/P stand bei § 180 sogar ausdrücklich, dass Briefschlitz ausreichend ist bei Mehrfamilienhäusern, wenn das für das Haus üblich ist und nur ein eingeschränkter Personenkreis (Hausbewohner) zugriff erlangen kann und jedenfalls keine völlig fremden Dritten.

Ich habe aber wegen faktischem Lebensmittelpunkt bereits in neuem Haus im Ergebnis auch gesagt, dass eine Ersatzustellung nicht mehr möglich war. Allerdings habe ich bei § 189 gesagt, dass bereits das Übersenden der ersten Seiten am 29.02. ausreich. Ich hatte den T/P da so verstanden, dass es maßgeblich nur auf Kenntniserlangung des wesentlichen Inhalts ankommt und das war mE bereits am 29.02. der Fall. Aber das kann man sicher beides gut vertreten.
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13.04.2026, 18:17
(13.04.2026, 18:00)schnobu schrieb:  
(13.04.2026, 16:27)jmt2023ref schrieb:  
(13.04.2026, 16:23)RLP2026-01 schrieb:  
(13.04.2026, 16:17)RefNdsOL schrieb:  
(13.04.2026, 16:09)Kannkeinjura schrieb:  War der gleiche Mandant. Er hat den RA als „dummen Clown, der seine Mandanten vernachlässigt und von der Rechtsanwaltskammer entfernt werden sollte, bezeichnet. Entsprechend kurze apr Verletzung und Unterlassung nach 1004 und 823 bejaht und Erklärung abgegeben. 
Im ersten Teil war aus meiner Sicht eine Klageerwiderung zu entwerfen.

Ich habe zusätzlich §§ 280 I, 241 II BGB. Nachvetragliche Sorgfaltspflichtverletzung, das geht auch, § 280 BGB kann Unterlassen als Rf haben. Allerdings kommt es im Ergebnis auf das gleiche hinaus; man konnte bei der Interessenabwägung im Rahmen der positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit darauf verweisen. 

Satz 1: wahre Tatsachenbehauptung von Art. 5 I GG geschützt
Satz 2: Werturteil; von Schmähkritik u. Formalbeleidigung abgrenzen, Verweis auf Rechtsprechung BVerfG der letzten Monate, dass Instanzgerichte zu wenig Meinungsfreiheit berücksichtigen, hohes 'Gut' usw. Daher auch Schmähkritik (-).
Aber im Mandantenschreiben geraten, dass man sich mit derartigen Ausdrücken zurückhalten sollte.

Teil 1 fand ich beides vertretbar, je nach Beweislage. Habe auch Klageerwiderung mit Möglichkeit der Klaglosstellung, etwas merkwürdig aber was solls. Zudem Einspruch, VU Aufhebung+Klageabweisung + §§ 707, 719 I 2 ZPO (VU nicht in gesetzlicher Weise wegen § 335 I Nr. 4 ZPO wegen fehlerhafter Zustellung) RSB besteht auch ohne Ankündigung der Vollstreckung, da Gefahr bereits mit Titel.
 
Warum war die Zustellung fehlerhaft bei dir?

In NRW jedenfalls keine wirksame Zustellung bei mir, da keine wirksame Ersatzzustellung - Briefschlitz mit Auffangbehälter bei mehreren Parteien laut T/P nicht in Ordnung :D

Ganz im Gegenteil, im T/P stand bei § 180 sogar ausdrücklich, dass Briefschlitz ausreichend ist bei Mehrfamilienhäusern, wenn das für das Haus üblich ist und nur ein eingeschränkter Personenkreis (Hausbewohner) zugriff erlangen kann und jedenfalls keine völlig fremden Dritten.

Ich habe aber wegen faktischem Lebensmittelpunkt bereits in neuem Haus im Ergebnis auch gesagt, dass eine Ersatzustellung nicht mehr möglich war. Allerdings habe ich bei § 189 gesagt, dass bereits das Übersenden der ersten Seiten am 29.02. ausreich. Ich hatte den T/P da so verstanden, dass es maßgeblich nur auf Kenntniserlangung des wesentlichen Inhalts ankommt und das war mE bereits am 29.02. der Fall. Aber das kann man sicher beides gut vertreten.

Was für einen Unterschied hätte das mit 29.03 oder 30.03. Gemacht?:)
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