17.03.2026, 16:53
(17.03.2026, 16:51)J (Bln) schrieb:War ein Verfshrenshindernis, aber wird schon insgesamt ok gewesen sein :)(17.03.2026, 16:44)NrwMärz2026 schrieb:(17.03.2026, 16:28)J (Bln) schrieb:Habe auch 269 stgb mit der Urkunde und als verfahrenshindernis die sachliche unzuständigkeit des LG und nich den fehlenden EÖB und fehlende Zustellung des eöb nach 215 stpo angeprüft, aber letzterer wurde ja geheilt durch nachholen(17.03.2026, 14:57)Gastzugang123 schrieb: Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.Ja, die Klausur lief in Bln/Bbg auch. Wie fandet ihr's? Was habt ihr so geprüft?
Ich fand es merkwürdigerweise relativ wenig und machbar. Ich muss etwas Grundlegendes übersehen haben. Klärt mich gerne auf. Ich habe auch total wenig geschrieben. Ich bin gg Ende dennoch in Zeitnot geraten, weil ich unfähig bin, mich zu sputen, wenn nicht akuter Zeitdruck während der gesamten Bearbeitung herrscht.
Ich habe nicht verstanden, warum so ausdrücklich auf das beigefügte Kalenderblatt hingewiesen wurde. Ich habe auch nicht verstanden, was wir mit dem Auszug aus dem BZR anfangen sollten.
Bei mir hat die Revision Erfolgsaussicht. Sie ist zulässig, begründet und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit habe ich vollständig, aber kurz abgefrühstückt. Keine Probleme. Zustellung des Urteils war ja erst später, sodass die Begründungsfrist am Folgetag zu laufern beginnt.
Begründetheit:
Keine Verfahrenshindernisse.
Verfahrensrügen:
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 und relativer Revisiongsgrund (wg StA'in Nagel):
Dem wäre so, wenn Mitwirken der StA'in Dr. Nagel unzulässig gewesen wäre und deshalb kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen wäre. Habe dann angesprochen, dass die §§ 22 ff. grds. nicht auf die StA anwendbar sind. Auch iSd §§ 23, 24 war die StA'in nicht in der Weise mit der Sache vorbefasst, dass die Mitwirkung unzulässig wäre.
Habe vergessen anzusprechen, dass der Angeklagte erst bei seiner Vernehmung (und nicht ganz am Anfang) die Beteiligung gerügt hat.
Dass das Gericht Austausch der StA ausgeschlossen hat, ist auch kein relativer Revisionsgrund. Die Beteiligten können lediglich auf die StA hinwirken, dass ein anderer Vertreter kommt.
Relativer Revisionsgrund wg Unterlassung der Bekanntmachung des § 228 Abs. 3
Nein. Das ist bloß eine Ordnungsvorschrift. Es besteht daneben auch kein Aussetzungsanspruch. Revision nur möglich, wenn Verteidigung dadurch unzulässig nach § 338 Nr. 8 beschränkt worden wäre. Davon abgesehen wäre wahrscheinlich nicht mal Aussetzungsantrag gestellt worden (zumal die RAin das ja auch ohne Bekanntmachung hätte wissen müssen) und wenn, dann wäre die Verteidigung nicht so viel besser geworden, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Gericht hätte die Bekanntmachung unternehmen müssen, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der HV (ordnungsgemäß - konkludente Zustimmung der Beteiligten) nachgeholt wurde (§§ 117 Abs. 1, 118).
Habe dann noch kurz angesprochen, dass man §§ 212, 202a hätte machen können, aber auch das unerheblich ist.
Verfahren kann also nicht gerügt werden.
Sachrügen:
Habe den GrundTB des § 263 einfach festgestellt. Kurz die zeitliche Zäsur angesprochen. Regelbeispiel mangels eigenem Erwerbsinteresse aber verneint. Das kann also gerügt werden.
Ungleichartige Wahlfeststellung kurz als zulässig beschrieben und dann auch einfach nur festgestellt, dass entweder der eine oder der andere TB erfüllt sind. Man hätte vllt. noch ansprechen können, dass das dünn bewiesen wurde, aber darauf hat der SV, glaube ich, nicht abgezielt.
Zweckmäßigkeit:
Kurz gesagt, dass Sachrüge zwar Rechtsfolgenseite betrifft, aber für besonders oder minder schwere Fälle materiell-rechtliche Prüfung notwenig ist. Kurz überlegt, ob Verschlechterung droht. Aber nein, die StA hat die Wochenfrist zur Einlegung versäumt. Auch Verurteilung wg eines schweren Straftatbestandes nicht ersichtlich (nicht gut fürs BZR, auch wenn die Strafe gleich bleibt). Hab dann schnell und irgendwie Urkundenfälschung abgelehnt, weil nicht körperlich (Keine Ahnung, ob das stimmt). Computerbetrug und 146 auch, weil Programm zu verwendet, nicht irgendwie manipuliert.
Ist also zu erwarten, dass Straf gemindert wird wg keinem besonders schweren Fall. Hatte keine Zeit mehr überhaupt auszurechnen, wie Strafrahmen ist und wie Strafzumessungserwägung ausfallen. Hätte noch ansprechen können, dass zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt, aber dass auch das vom Verschlechterungsverbot umfasst ist - habe ich aber nicht.
Dann Antrag gestellt.
Was habe ich übersehen? Ich hätte materiell-rechtlich ausführlicher prüfen können, aber die Recherche und präzise Darstellung der Verfahrensrügen (im Erg ja -) hat viel Zeit gefressen. Wieso war der Kalender da? Wieso der Auszug aus dem BZR? Ich habe nach der Klausur wirklich gründlich überlegt und mir fällt nichts ein...
Denke die vortragen waren wegen der straferqartung die aber nicht über 4 Jahre lag und weil so unverhältnismäßig gering dass 269 stpo egal ist wegen Willkür
Oh ja! Da habe ich wohl einen absoluten Revisionsgrund übersehen...
17.03.2026, 16:56
(17.03.2026, 16:28)J (Bln) schrieb:(17.03.2026, 14:57)Gastzugang123 schrieb: Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.Ja, die Klausur lief in Bln/Bbg auch. Wie fandet ihr's? Was habt ihr so geprüft?
Ich fand es merkwürdigerweise relativ wenig und machbar. Ich muss etwas Grundlegendes übersehen haben. Klärt mich gerne auf. Ich habe auch total wenig geschrieben. Ich bin gg Ende dennoch in Zeitnot geraten, weil ich unfähig bin, mich zu sputen, wenn nicht akuter Zeitdruck während der gesamten Bearbeitung herrscht.
Ich habe nicht verstanden, warum so ausdrücklich auf das beigefügte Kalenderblatt hingewiesen wurde. Ich habe auch nicht verstanden, was wir mit dem Auszug aus dem BZR anfangen sollten.
Bei mir hat die Revision Erfolgsaussicht. Sie ist zulässig, begründet und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit habe ich vollständig, aber kurz abgefrühstückt. Keine Probleme. Zustellung des Urteils war ja erst später, sodass die Begründungsfrist am Folgetag zu laufern beginnt.
Begründetheit:
Keine Verfahrenshindernisse.
Verfahrensrügen:
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 und relativer Revisiongsgrund (wg StA'in Nagel):
Dem wäre so, wenn Mitwirken der StA'in Dr. Nagel unzulässig gewesen wäre und deshalb kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen wäre. Habe dann angesprochen, dass die §§ 22 ff. grds. nicht auf die StA anwendbar sind. Auch iSd §§ 23, 24 war die StA'in nicht in der Weise mit der Sache vorbefasst, dass die Mitwirkung unzulässig wäre.
Habe vergessen anzusprechen, dass der Angeklagte erst bei seiner Vernehmung (und nicht ganz am Anfang) die Beteiligung gerügt hat.
Dass das Gericht Austausch der StA ausgeschlossen hat, ist auch kein relativer Revisionsgrund. Die Beteiligten können lediglich auf die StA hinwirken, dass ein anderer Vertreter kommt.
Relativer Revisionsgrund wg Unterlassung der Bekanntmachung des § 228 Abs. 3
Nein. Das ist bloß eine Ordnungsvorschrift. Es besteht daneben auch kein Aussetzungsanspruch. Revision nur möglich, wenn Verteidigung dadurch unzulässig nach § 338 Nr. 8 beschränkt worden wäre. Davon abgesehen wäre wahrscheinlich nicht mal Aussetzungsantrag gestellt worden (zumal die RAin das ja auch ohne Bekanntmachung hätte wissen müssen) und wenn, dann wäre die Verteidigung nicht so viel besser geworden, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Gericht hätte die Bekanntmachung unternehmen müssen, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der HV (ordnungsgemäß - konkludente Zustimmung der Beteiligten) nachgeholt wurde (§§ 117 Abs. 1, 118).
Habe dann noch kurz angesprochen, dass man §§ 212, 202a hätte machen können, aber auch das unerheblich ist.
Verfahren kann also nicht gerügt werden.
Sachrügen:
Habe den GrundTB des § 263 einfach festgestellt. Kurz die zeitliche Zäsur angesprochen. Regelbeispiel mangels eigenem Erwerbsinteresse aber verneint. Das kann also gerügt werden.
Ungleichartige Wahlfeststellung kurz als zulässig beschrieben und dann auch einfach nur festgestellt, dass entweder der eine oder der andere TB erfüllt sind. Man hätte vllt. noch ansprechen können, dass das dünn bewiesen wurde, aber darauf hat der SV, glaube ich, nicht abgezielt.
Zweckmäßigkeit:
Kurz gesagt, dass Sachrüge zwar Rechtsfolgenseite betrifft, aber für besonders oder minder schwere Fälle materiell-rechtliche Prüfung notwenig ist. Kurz überlegt, ob Verschlechterung droht. Aber nein, die StA hat die Wochenfrist zur Einlegung versäumt. Auch Verurteilung wg eines schweren Straftatbestandes nicht ersichtlich (nicht gut fürs BZR, auch wenn die Strafe gleich bleibt). Hab dann schnell und irgendwie Urkundenfälschung abgelehnt, weil nicht körperlich (Keine Ahnung, ob das stimmt). Computerbetrug und 146 auch, weil Programm zu verwendet, nicht irgendwie manipuliert.
Ist also zu erwarten, dass Straf gemindert wird wg keinem besonders schweren Fall. Hatte keine Zeit mehr überhaupt auszurechnen, wie Strafrahmen ist und wie Strafzumessungserwägung ausfallen. Hätte noch ansprechen können, dass zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt, aber dass auch das vom Verschlechterungsverbot umfasst ist - habe ich aber nicht.
Dann Antrag gestellt.
Was habe ich übersehen? Ich hätte materiell-rechtlich ausführlicher prüfen können, aber die Recherche und präzise Darstellung der Verfahrensrügen (im Erg ja -) hat viel Zeit gefressen. Wieso war der Kalender da? Wieso der Auszug aus dem BZR? Ich habe nach der Klausur wirklich gründlich überlegt und mir fällt nichts ein...
Verfahrenshindernisse
- bzgl. Sachlicher Zuständigkeit (-), da Zuständigkeit zwar wohl nicht gegeben war, aber nach Sinn und Zweck der Vorschriften nicht nachteilig für den Angeklagten, da nicht offensichtlich willkürlich
- bzgl. Eröffnungsbeschluss (+), da hierüber nach 76 I GVG drei Berufsrichter entscheiden müssen (und zwar unabhängig davon, dass in der Verhandlung schließlich 2 Berufsrichter nach 74 II entscheiden)
Verfahrensrügen
- Verstoß gegen 169, 171b GVG (+), aber Beruhen iSd 338 Nr. 6 ausnahmsweise denkgesetzlich ausgeschlossen, da nur Urteilsverkündung und das Urteil aber auf einer an sich öffentlichen Verhandlung (bis zur Verkündung) beruht.
- Verstoß gegen 243 V wegen des BZR (+), aber kein Zwischen-RB nach 238 II StPO (negative Beweiskraft des Protokolls), sodass im Ergebnis kein Rev Grund
- Verstoß gegen Art 6 EMRK wegen StAin (-), vorrangige Vorschriften der 22 ff StPO nicht direkt anwendbar, auch nicht analog mangels planwidriger Regelungslücke, daher Art 6 EMRK anwendbar, aber auch hieraus nach Abwägung kein Verstoß (letzte Verhandlung lag 5 Jahre zurück)
Sachrüge
1. TK
- 263 (+)
- 269 (+), vom Gericht übersehen
2. TK
a. Variante 1
- 153 (+)
- 257 (-)
b. Variante 2
- 164 (+)
- 153 (-)
- 263, 22, 23 (-)
c. Ergebnis
- Gericht hat wahlfeststellung zurecht angenommen, da Vorraussetzungen vorlagen (Stand alles im Fischer, außerdem hier keine erheblichen Unterschiede zw den Tatbeständen)
d. Strafe
- 263 III zu Unrecht angenommen, daher Fehler
Zweckmäßigkeit
- Rev auf rechtsfolgen beschränken wegen 358 II und zu erwartendem nachteiligem Schuldspruch
17.03.2026, 16:56
(17.03.2026, 16:53)NrwMärz2026 schrieb:Nein, § 338 Nr. 4 (Kommentar: Rn 32) oder nicht?(17.03.2026, 16:51)J (Bln) schrieb:War ein Verfshrenshindernis, aber wird schon insgesamt ok gewesen sein :)(17.03.2026, 16:44)NrwMärz2026 schrieb:(17.03.2026, 16:28)J (Bln) schrieb:Habe auch 269 stgb mit der Urkunde und als verfahrenshindernis die sachliche unzuständigkeit des LG und nich den fehlenden EÖB und fehlende Zustellung des eöb nach 215 stpo angeprüft, aber letzterer wurde ja geheilt durch nachholen(17.03.2026, 14:57)Gastzugang123 schrieb: Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.Ja, die Klausur lief in Bln/Bbg auch. Wie fandet ihr's? Was habt ihr so geprüft?
Ich fand es merkwürdigerweise relativ wenig und machbar. Ich muss etwas Grundlegendes übersehen haben. Klärt mich gerne auf. Ich habe auch total wenig geschrieben. Ich bin gg Ende dennoch in Zeitnot geraten, weil ich unfähig bin, mich zu sputen, wenn nicht akuter Zeitdruck während der gesamten Bearbeitung herrscht.
Ich habe nicht verstanden, warum so ausdrücklich auf das beigefügte Kalenderblatt hingewiesen wurde. Ich habe auch nicht verstanden, was wir mit dem Auszug aus dem BZR anfangen sollten.
Bei mir hat die Revision Erfolgsaussicht. Sie ist zulässig, begründet und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit habe ich vollständig, aber kurz abgefrühstückt. Keine Probleme. Zustellung des Urteils war ja erst später, sodass die Begründungsfrist am Folgetag zu laufern beginnt.
Begründetheit:
Keine Verfahrenshindernisse.
Verfahrensrügen:
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 und relativer Revisiongsgrund (wg StA'in Nagel):
Dem wäre so, wenn Mitwirken der StA'in Dr. Nagel unzulässig gewesen wäre und deshalb kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen wäre. Habe dann angesprochen, dass die §§ 22 ff. grds. nicht auf die StA anwendbar sind. Auch iSd §§ 23, 24 war die StA'in nicht in der Weise mit der Sache vorbefasst, dass die Mitwirkung unzulässig wäre.
Habe vergessen anzusprechen, dass der Angeklagte erst bei seiner Vernehmung (und nicht ganz am Anfang) die Beteiligung gerügt hat.
Dass das Gericht Austausch der StA ausgeschlossen hat, ist auch kein relativer Revisionsgrund. Die Beteiligten können lediglich auf die StA hinwirken, dass ein anderer Vertreter kommt.
Relativer Revisionsgrund wg Unterlassung der Bekanntmachung des § 228 Abs. 3
Nein. Das ist bloß eine Ordnungsvorschrift. Es besteht daneben auch kein Aussetzungsanspruch. Revision nur möglich, wenn Verteidigung dadurch unzulässig nach § 338 Nr. 8 beschränkt worden wäre. Davon abgesehen wäre wahrscheinlich nicht mal Aussetzungsantrag gestellt worden (zumal die RAin das ja auch ohne Bekanntmachung hätte wissen müssen) und wenn, dann wäre die Verteidigung nicht so viel besser geworden, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Gericht hätte die Bekanntmachung unternehmen müssen, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der HV (ordnungsgemäß - konkludente Zustimmung der Beteiligten) nachgeholt wurde (§§ 117 Abs. 1, 118).
Habe dann noch kurz angesprochen, dass man §§ 212, 202a hätte machen können, aber auch das unerheblich ist.
Verfahren kann also nicht gerügt werden.
Sachrügen:
Habe den GrundTB des § 263 einfach festgestellt. Kurz die zeitliche Zäsur angesprochen. Regelbeispiel mangels eigenem Erwerbsinteresse aber verneint. Das kann also gerügt werden.
Ungleichartige Wahlfeststellung kurz als zulässig beschrieben und dann auch einfach nur festgestellt, dass entweder der eine oder der andere TB erfüllt sind. Man hätte vllt. noch ansprechen können, dass das dünn bewiesen wurde, aber darauf hat der SV, glaube ich, nicht abgezielt.
Zweckmäßigkeit:
Kurz gesagt, dass Sachrüge zwar Rechtsfolgenseite betrifft, aber für besonders oder minder schwere Fälle materiell-rechtliche Prüfung notwenig ist. Kurz überlegt, ob Verschlechterung droht. Aber nein, die StA hat die Wochenfrist zur Einlegung versäumt. Auch Verurteilung wg eines schweren Straftatbestandes nicht ersichtlich (nicht gut fürs BZR, auch wenn die Strafe gleich bleibt). Hab dann schnell und irgendwie Urkundenfälschung abgelehnt, weil nicht körperlich (Keine Ahnung, ob das stimmt). Computerbetrug und 146 auch, weil Programm zu verwendet, nicht irgendwie manipuliert.
Ist also zu erwarten, dass Straf gemindert wird wg keinem besonders schweren Fall. Hatte keine Zeit mehr überhaupt auszurechnen, wie Strafrahmen ist und wie Strafzumessungserwägung ausfallen. Hätte noch ansprechen können, dass zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt, aber dass auch das vom Verschlechterungsverbot umfasst ist - habe ich aber nicht.
Dann Antrag gestellt.
Was habe ich übersehen? Ich hätte materiell-rechtlich ausführlicher prüfen können, aber die Recherche und präzise Darstellung der Verfahrensrügen (im Erg ja -) hat viel Zeit gefressen. Wieso war der Kalender da? Wieso der Auszug aus dem BZR? Ich habe nach der Klausur wirklich gründlich überlegt und mir fällt nichts ein...
Denke die vortragen waren wegen der straferqartung die aber nicht über 4 Jahre lag und weil so unverhältnismäßig gering dass 269 stpo egal ist wegen Willkür
Oh ja! Da habe ich wohl einen absoluten Revisionsgrund übersehen...
17.03.2026, 17:02
(17.03.2026, 16:56)ffm26 schrieb:(17.03.2026, 16:28)J (Bln) schrieb:(17.03.2026, 14:57)Gastzugang123 schrieb: Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.Ja, die Klausur lief in Bln/Bbg auch. Wie fandet ihr's? Was habt ihr so geprüft?
Ich fand es merkwürdigerweise relativ wenig und machbar. Ich muss etwas Grundlegendes übersehen haben. Klärt mich gerne auf. Ich habe auch total wenig geschrieben. Ich bin gg Ende dennoch in Zeitnot geraten, weil ich unfähig bin, mich zu sputen, wenn nicht akuter Zeitdruck während der gesamten Bearbeitung herrscht.
Ich habe nicht verstanden, warum so ausdrücklich auf das beigefügte Kalenderblatt hingewiesen wurde. Ich habe auch nicht verstanden, was wir mit dem Auszug aus dem BZR anfangen sollten.
Bei mir hat die Revision Erfolgsaussicht. Sie ist zulässig, begründet und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit habe ich vollständig, aber kurz abgefrühstückt. Keine Probleme. Zustellung des Urteils war ja erst später, sodass die Begründungsfrist am Folgetag zu laufern beginnt.
Begründetheit:
Keine Verfahrenshindernisse.
Verfahrensrügen:
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 und relativer Revisiongsgrund (wg StA'in Nagel):
Dem wäre so, wenn Mitwirken der StA'in Dr. Nagel unzulässig gewesen wäre und deshalb kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen wäre. Habe dann angesprochen, dass die §§ 22 ff. grds. nicht auf die StA anwendbar sind. Auch iSd §§ 23, 24 war die StA'in nicht in der Weise mit der Sache vorbefasst, dass die Mitwirkung unzulässig wäre.
Habe vergessen anzusprechen, dass der Angeklagte erst bei seiner Vernehmung (und nicht ganz am Anfang) die Beteiligung gerügt hat.
Dass das Gericht Austausch der StA ausgeschlossen hat, ist auch kein relativer Revisionsgrund. Die Beteiligten können lediglich auf die StA hinwirken, dass ein anderer Vertreter kommt.
Relativer Revisionsgrund wg Unterlassung der Bekanntmachung des § 228 Abs. 3
Nein. Das ist bloß eine Ordnungsvorschrift. Es besteht daneben auch kein Aussetzungsanspruch. Revision nur möglich, wenn Verteidigung dadurch unzulässig nach § 338 Nr. 8 beschränkt worden wäre. Davon abgesehen wäre wahrscheinlich nicht mal Aussetzungsantrag gestellt worden (zumal die RAin das ja auch ohne Bekanntmachung hätte wissen müssen) und wenn, dann wäre die Verteidigung nicht so viel besser geworden, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Gericht hätte die Bekanntmachung unternehmen müssen, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der HV (ordnungsgemäß - konkludente Zustimmung der Beteiligten) nachgeholt wurde (§§ 117 Abs. 1, 118).
Habe dann noch kurz angesprochen, dass man §§ 212, 202a hätte machen können, aber auch das unerheblich ist.
Verfahren kann also nicht gerügt werden.
Sachrügen:
Habe den GrundTB des § 263 einfach festgestellt. Kurz die zeitliche Zäsur angesprochen. Regelbeispiel mangels eigenem Erwerbsinteresse aber verneint. Das kann also gerügt werden.
Ungleichartige Wahlfeststellung kurz als zulässig beschrieben und dann auch einfach nur festgestellt, dass entweder der eine oder der andere TB erfüllt sind. Man hätte vllt. noch ansprechen können, dass das dünn bewiesen wurde, aber darauf hat der SV, glaube ich, nicht abgezielt.
Zweckmäßigkeit:
Kurz gesagt, dass Sachrüge zwar Rechtsfolgenseite betrifft, aber für besonders oder minder schwere Fälle materiell-rechtliche Prüfung notwenig ist. Kurz überlegt, ob Verschlechterung droht. Aber nein, die StA hat die Wochenfrist zur Einlegung versäumt. Auch Verurteilung wg eines schweren Straftatbestandes nicht ersichtlich (nicht gut fürs BZR, auch wenn die Strafe gleich bleibt). Hab dann schnell und irgendwie Urkundenfälschung abgelehnt, weil nicht körperlich (Keine Ahnung, ob das stimmt). Computerbetrug und 146 auch, weil Programm zu verwendet, nicht irgendwie manipuliert.
Ist also zu erwarten, dass Straf gemindert wird wg keinem besonders schweren Fall. Hatte keine Zeit mehr überhaupt auszurechnen, wie Strafrahmen ist und wie Strafzumessungserwägung ausfallen. Hätte noch ansprechen können, dass zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt, aber dass auch das vom Verschlechterungsverbot umfasst ist - habe ich aber nicht.
Dann Antrag gestellt.
Was habe ich übersehen? Ich hätte materiell-rechtlich ausführlicher prüfen können, aber die Recherche und präzise Darstellung der Verfahrensrügen (im Erg ja -) hat viel Zeit gefressen. Wieso war der Kalender da? Wieso der Auszug aus dem BZR? Ich habe nach der Klausur wirklich gründlich überlegt und mir fällt nichts ein...
Verfahrenshindernisse
- bzgl. Sachlicher Zuständigkeit (-), da Zuständigkeit zwar wohl nicht gegeben war, aber nach Sinn und Zweck der Vorschriften nicht nachteilig für den Angeklagten, da nicht offensichtlich willkürlich
- bzgl. Eröffnungsbeschluss (+), da hierüber nach 76 I GVG drei Berufsrichter entscheiden müssen (und zwar unabhängig davon, dass in der Verhandlung schließlich 2 Berufsrichter nach 74 II entscheiden)
Verfahrensrügen
- Verstoß gegen 169, 171b GVG (+), aber Beruhen iSd 338 Nr. 6 ausnahmsweise denkgesetzlich ausgeschlossen, da nur Urteilsverkündung und das Urteil aber auf einer an sich öffentlichen Verhandlung (bis zur Verkündung) beruht.
- Verstoß gegen 243 V wegen des BZR (+), aber kein Zwischen-RB nach 238 II StPO (negative Beweiskraft des Protokolls), sodass im Ergebnis kein Rev Grund
- Verstoß gegen Art 6 EMRK wegen StAin (-), vorrangige Vorschriften der 22 ff StPO nicht direkt anwendbar, auch nicht analog mangels planwidriger Regelungslücke, daher Art 6 EMRK anwendbar, aber auch hieraus nach Abwägung kein Verstoß (letzte Verhandlung lag 5 Jahre zurück)
Sachrüge
1. TK
- 263 (+)
- 269 (+), vom Gericht übersehen
2. TK
a. Variante 1
- 153 (+)
- 257 (-)
b. Variante 2
- 164 (+)
- 153 (-)
- 263, 22, 23 (-)
c. Ergebnis
- Gericht hat wahlfeststellung zurecht angenommen, da Vorraussetzungen vorlagen (Stand alles im Fischer, außerdem hier keine erheblichen Unterschiede zw den Tatbeständen)
d. Strafe
- 263 III zu Unrecht angenommen, daher Fehler
Zweckmäßigkeit
- Rev auf rechtsfolgen beschränken wegen 358 II und zu erwartendem nachteiligem Schuldspruch
Aber war nicht Regelbesetzung mit drei Berufsrichtern in der HV? Sonst klingt das alles ziemlich plausibel, finde ich.
17.03.2026, 17:04
Was ist mit Verstoß gegen das letzte Wort ? Weil ja nach dem letzte Wort nochmal eine Beschlussfassung kam? Hat das jemand?
17.03.2026, 17:08
(17.03.2026, 16:56)ffm26 schrieb:(17.03.2026, 16:28)J (Bln) schrieb:(17.03.2026, 14:57)Gastzugang123 schrieb: Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.Ja, die Klausur lief in Bln/Bbg auch. Wie fandet ihr's? Was habt ihr so geprüft?
Ich fand es merkwürdigerweise relativ wenig und machbar. Ich muss etwas Grundlegendes übersehen haben. Klärt mich gerne auf. Ich habe auch total wenig geschrieben. Ich bin gg Ende dennoch in Zeitnot geraten, weil ich unfähig bin, mich zu sputen, wenn nicht akuter Zeitdruck während der gesamten Bearbeitung herrscht.
Ich habe nicht verstanden, warum so ausdrücklich auf das beigefügte Kalenderblatt hingewiesen wurde. Ich habe auch nicht verstanden, was wir mit dem Auszug aus dem BZR anfangen sollten.
Bei mir hat die Revision Erfolgsaussicht. Sie ist zulässig, begründet und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit habe ich vollständig, aber kurz abgefrühstückt. Keine Probleme. Zustellung des Urteils war ja erst später, sodass die Begründungsfrist am Folgetag zu laufern beginnt.
Begründetheit:
Keine Verfahrenshindernisse.
Verfahrensrügen:
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 und relativer Revisiongsgrund (wg StA'in Nagel):
Dem wäre so, wenn Mitwirken der StA'in Dr. Nagel unzulässig gewesen wäre und deshalb kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen wäre. Habe dann angesprochen, dass die §§ 22 ff. grds. nicht auf die StA anwendbar sind. Auch iSd §§ 23, 24 war die StA'in nicht in der Weise mit der Sache vorbefasst, dass die Mitwirkung unzulässig wäre.
Habe vergessen anzusprechen, dass der Angeklagte erst bei seiner Vernehmung (und nicht ganz am Anfang) die Beteiligung gerügt hat.
Dass das Gericht Austausch der StA ausgeschlossen hat, ist auch kein relativer Revisionsgrund. Die Beteiligten können lediglich auf die StA hinwirken, dass ein anderer Vertreter kommt.
Relativer Revisionsgrund wg Unterlassung der Bekanntmachung des § 228 Abs. 3
Nein. Das ist bloß eine Ordnungsvorschrift. Es besteht daneben auch kein Aussetzungsanspruch. Revision nur möglich, wenn Verteidigung dadurch unzulässig nach § 338 Nr. 8 beschränkt worden wäre. Davon abgesehen wäre wahrscheinlich nicht mal Aussetzungsantrag gestellt worden (zumal die RAin das ja auch ohne Bekanntmachung hätte wissen müssen) und wenn, dann wäre die Verteidigung nicht so viel besser geworden, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Gericht hätte die Bekanntmachung unternehmen müssen, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der HV (ordnungsgemäß - konkludente Zustimmung der Beteiligten) nachgeholt wurde (§§ 117 Abs. 1, 118).
Habe dann noch kurz angesprochen, dass man §§ 212, 202a hätte machen können, aber auch das unerheblich ist.
Verfahren kann also nicht gerügt werden.
Sachrügen:
Habe den GrundTB des § 263 einfach festgestellt. Kurz die zeitliche Zäsur angesprochen. Regelbeispiel mangels eigenem Erwerbsinteresse aber verneint. Das kann also gerügt werden.
Ungleichartige Wahlfeststellung kurz als zulässig beschrieben und dann auch einfach nur festgestellt, dass entweder der eine oder der andere TB erfüllt sind. Man hätte vllt. noch ansprechen können, dass das dünn bewiesen wurde, aber darauf hat der SV, glaube ich, nicht abgezielt.
Zweckmäßigkeit:
Kurz gesagt, dass Sachrüge zwar Rechtsfolgenseite betrifft, aber für besonders oder minder schwere Fälle materiell-rechtliche Prüfung notwenig ist. Kurz überlegt, ob Verschlechterung droht. Aber nein, die StA hat die Wochenfrist zur Einlegung versäumt. Auch Verurteilung wg eines schweren Straftatbestandes nicht ersichtlich (nicht gut fürs BZR, auch wenn die Strafe gleich bleibt). Hab dann schnell und irgendwie Urkundenfälschung abgelehnt, weil nicht körperlich (Keine Ahnung, ob das stimmt). Computerbetrug und 146 auch, weil Programm zu verwendet, nicht irgendwie manipuliert.
Ist also zu erwarten, dass Straf gemindert wird wg keinem besonders schweren Fall. Hatte keine Zeit mehr überhaupt auszurechnen, wie Strafrahmen ist und wie Strafzumessungserwägung ausfallen. Hätte noch ansprechen können, dass zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt, aber dass auch das vom Verschlechterungsverbot umfasst ist - habe ich aber nicht.
Dann Antrag gestellt.
Was habe ich übersehen? Ich hätte materiell-rechtlich ausführlicher prüfen können, aber die Recherche und präzise Darstellung der Verfahrensrügen (im Erg ja -) hat viel Zeit gefressen. Wieso war der Kalender da? Wieso der Auszug aus dem BZR? Ich habe nach der Klausur wirklich gründlich überlegt und mir fällt nichts ein...
Verfahrenshindernisse
- bzgl. Sachlicher Zuständigkeit (-), da Zuständigkeit zwar wohl nicht gegeben war, aber nach Sinn und Zweck der Vorschriften nicht nachteilig für den Angeklagten, da nicht offensichtlich willkürlich
- bzgl. Eröffnungsbeschluss (+), da hierüber nach 76 I GVG drei Berufsrichter entscheiden müssen (und zwar unabhängig davon, dass in der Verhandlung schließlich 2 Berufsrichter nach 74 II entscheiden)
Verfahrensrügen
- Verstoß gegen 169, 171b GVG (+), aber Beruhen iSd 338 Nr. 6 ausnahmsweise denkgesetzlich ausgeschlossen, da nur Urteilsverkündung und das Urteil aber auf einer an sich öffentlichen Verhandlung (bis zur Verkündung) beruht.
- Verstoß gegen 243 V wegen des BZR (+), aber kein Zwischen-RB nach 238 II StPO (negative Beweiskraft des Protokolls), sodass im Ergebnis kein Rev Grund
- Verstoß gegen Art 6 EMRK wegen StAin (-), vorrangige Vorschriften der 22 ff StPO nicht direkt anwendbar, auch nicht analog mangels planwidriger Regelungslücke, daher Art 6 EMRK anwendbar, aber auch hieraus nach Abwägung kein Verstoß (letzte Verhandlung lag 5 Jahre zurück)
Sachrüge
1. TK
- 263 (+)
- 269 (+), vom Gericht übersehen
2. TK
a. Variante 1
- 153 (+)
- 257 (-)
b. Variante 2
- 164 (+)
- 153 (-)
- 263, 22, 23 (-)
c. Ergebnis
- Gericht hat wahlfeststellung zurecht angenommen, da Vorraussetzungen vorlagen (Stand alles im Fischer, außerdem hier keine erheblichen Unterschiede zw den Tatbeständen)
d. Strafe
- 263 III zu Unrecht angenommen, daher Fehler
Zweckmäßigkeit
- Rev auf rechtsfolgen beschränken wegen 358 II und zu erwartendem nachteiligem Schuldspruch
Ah ärgerlich mit dem 2 statt 3 berufsrichtern habe ich übersehen...
Ich denke sachliche zsk trotzdem (-) da Willkür auch (+) wenn komplett außer Verhältnis zu den eigentlich geforderten 4 jahren...
Habe bei 338 Nr. 6 noch den 173 I gvg der sagt dass Verkündung öffentlich sein muss es sei denn besonderer Beschluss nach 173 II im 171b gvg
Habe das im Endeffekt dann bejaht, weil Beschluss nicht hätte ergehen dürfen
17.03.2026, 17:17
17.03.2026, 17:28
17.03.2026, 18:00
(17.03.2026, 17:04)iudex123 schrieb: Was ist mit Verstoß gegen das letzte Wort ? Weil ja nach dem letzte Wort nochmal eine Beschlussfassung kam? Hat das jemand?
Wenn dann habe ich es übersehen. Aber ich habe heute ja auch übersehen, dass keine Regelbesetzung war und die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, sodass ich da sicherlich nicht Maßstab bin.
Was wurde denn noch beschlossen nach dem letzten Wort?
17.03.2026, 18:09
(17.03.2026, 17:02)J (Bln) schrieb:(17.03.2026, 16:56)ffm26 schrieb:(17.03.2026, 16:28)J (Bln) schrieb:(17.03.2026, 14:57)Gastzugang123 schrieb: Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.Ja, die Klausur lief in Bln/Bbg auch. Wie fandet ihr's? Was habt ihr so geprüft?
Ich fand es merkwürdigerweise relativ wenig und machbar. Ich muss etwas Grundlegendes übersehen haben. Klärt mich gerne auf. Ich habe auch total wenig geschrieben. Ich bin gg Ende dennoch in Zeitnot geraten, weil ich unfähig bin, mich zu sputen, wenn nicht akuter Zeitdruck während der gesamten Bearbeitung herrscht.
Ich habe nicht verstanden, warum so ausdrücklich auf das beigefügte Kalenderblatt hingewiesen wurde. Ich habe auch nicht verstanden, was wir mit dem Auszug aus dem BZR anfangen sollten.
Bei mir hat die Revision Erfolgsaussicht. Sie ist zulässig, begründet und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit habe ich vollständig, aber kurz abgefrühstückt. Keine Probleme. Zustellung des Urteils war ja erst später, sodass die Begründungsfrist am Folgetag zu laufern beginnt.
Begründetheit:
Keine Verfahrenshindernisse.
Verfahrensrügen:
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 und relativer Revisiongsgrund (wg StA'in Nagel):
Dem wäre so, wenn Mitwirken der StA'in Dr. Nagel unzulässig gewesen wäre und deshalb kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen wäre. Habe dann angesprochen, dass die §§ 22 ff. grds. nicht auf die StA anwendbar sind. Auch iSd §§ 23, 24 war die StA'in nicht in der Weise mit der Sache vorbefasst, dass die Mitwirkung unzulässig wäre.
Habe vergessen anzusprechen, dass der Angeklagte erst bei seiner Vernehmung (und nicht ganz am Anfang) die Beteiligung gerügt hat.
Dass das Gericht Austausch der StA ausgeschlossen hat, ist auch kein relativer Revisionsgrund. Die Beteiligten können lediglich auf die StA hinwirken, dass ein anderer Vertreter kommt.
Relativer Revisionsgrund wg Unterlassung der Bekanntmachung des § 228 Abs. 3
Nein. Das ist bloß eine Ordnungsvorschrift. Es besteht daneben auch kein Aussetzungsanspruch. Revision nur möglich, wenn Verteidigung dadurch unzulässig nach § 338 Nr. 8 beschränkt worden wäre. Davon abgesehen wäre wahrscheinlich nicht mal Aussetzungsantrag gestellt worden (zumal die RAin das ja auch ohne Bekanntmachung hätte wissen müssen) und wenn, dann wäre die Verteidigung nicht so viel besser geworden, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Gericht hätte die Bekanntmachung unternehmen müssen, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der HV (ordnungsgemäß - konkludente Zustimmung der Beteiligten) nachgeholt wurde (§§ 117 Abs. 1, 118).
Habe dann noch kurz angesprochen, dass man §§ 212, 202a hätte machen können, aber auch das unerheblich ist.
Verfahren kann also nicht gerügt werden.
Sachrügen:
Habe den GrundTB des § 263 einfach festgestellt. Kurz die zeitliche Zäsur angesprochen. Regelbeispiel mangels eigenem Erwerbsinteresse aber verneint. Das kann also gerügt werden.
Ungleichartige Wahlfeststellung kurz als zulässig beschrieben und dann auch einfach nur festgestellt, dass entweder der eine oder der andere TB erfüllt sind. Man hätte vllt. noch ansprechen können, dass das dünn bewiesen wurde, aber darauf hat der SV, glaube ich, nicht abgezielt.
Zweckmäßigkeit:
Kurz gesagt, dass Sachrüge zwar Rechtsfolgenseite betrifft, aber für besonders oder minder schwere Fälle materiell-rechtliche Prüfung notwenig ist. Kurz überlegt, ob Verschlechterung droht. Aber nein, die StA hat die Wochenfrist zur Einlegung versäumt. Auch Verurteilung wg eines schweren Straftatbestandes nicht ersichtlich (nicht gut fürs BZR, auch wenn die Strafe gleich bleibt). Hab dann schnell und irgendwie Urkundenfälschung abgelehnt, weil nicht körperlich (Keine Ahnung, ob das stimmt). Computerbetrug und 146 auch, weil Programm zu verwendet, nicht irgendwie manipuliert.
Ist also zu erwarten, dass Straf gemindert wird wg keinem besonders schweren Fall. Hatte keine Zeit mehr überhaupt auszurechnen, wie Strafrahmen ist und wie Strafzumessungserwägung ausfallen. Hätte noch ansprechen können, dass zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt, aber dass auch das vom Verschlechterungsverbot umfasst ist - habe ich aber nicht.
Dann Antrag gestellt.
Was habe ich übersehen? Ich hätte materiell-rechtlich ausführlicher prüfen können, aber die Recherche und präzise Darstellung der Verfahrensrügen (im Erg ja -) hat viel Zeit gefressen. Wieso war der Kalender da? Wieso der Auszug aus dem BZR? Ich habe nach der Klausur wirklich gründlich überlegt und mir fällt nichts ein...
Verfahrenshindernisse
- bzgl. Sachlicher Zuständigkeit (-), da Zuständigkeit zwar wohl nicht gegeben war, aber nach Sinn und Zweck der Vorschriften nicht nachteilig für den Angeklagten, da nicht offensichtlich willkürlich
- bzgl. Eröffnungsbeschluss (+), da hierüber nach 76 I GVG drei Berufsrichter entscheiden müssen (und zwar unabhängig davon, dass in der Verhandlung schließlich 2 Berufsrichter nach 74 II entscheiden)
Verfahrensrügen
- Verstoß gegen 169, 171b GVG (+), aber Beruhen iSd 338 Nr. 6 ausnahmsweise denkgesetzlich ausgeschlossen, da nur Urteilsverkündung und das Urteil aber auf einer an sich öffentlichen Verhandlung (bis zur Verkündung) beruht.
- Verstoß gegen 243 V wegen des BZR (+), aber kein Zwischen-RB nach 238 II StPO (negative Beweiskraft des Protokolls), sodass im Ergebnis kein Rev Grund
- Verstoß gegen Art 6 EMRK wegen StAin (-), vorrangige Vorschriften der 22 ff StPO nicht direkt anwendbar, auch nicht analog mangels planwidriger Regelungslücke, daher Art 6 EMRK anwendbar, aber auch hieraus nach Abwägung kein Verstoß (letzte Verhandlung lag 5 Jahre zurück)
Sachrüge
1. TK
- 263 (+)
- 269 (+), vom Gericht übersehen
2. TK
a. Variante 1
- 153 (+)
- 257 (-)
b. Variante 2
- 164 (+)
- 153 (-)
- 263, 22, 23 (-)
c. Ergebnis
- Gericht hat wahlfeststellung zurecht angenommen, da Vorraussetzungen vorlagen (Stand alles im Fischer, außerdem hier keine erheblichen Unterschiede zw den Tatbeständen)
d. Strafe
- 263 III zu Unrecht angenommen, daher Fehler
Zweckmäßigkeit
- Rev auf rechtsfolgen beschränken wegen 358 II und zu erwartendem nachteiligem Schuldspruch
Aber war nicht Regelbesetzung mit drei Berufsrichtern in der HV? Sonst klingt das alles ziemlich plausibel, finde ich.
Besetzung war nur mit 2, was auch in Ordnung ist nach 76 II GVG. Aber der Eröffnungsbeschluss muss als vorbereitende Maßnahme immer nach 76 I GVG mit 3 Berufsrichtern ergehen









