27.10.2025, 16:46
Im März 2026 schreiben Referendare aus Hessen, NRW und dem GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg) die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Hessen:
09.03.: Z I
10.03.: Z III
12.03.: Z II
13.03.: AW
16.03.: S I
17.03.: S II
19.03.: Ö I
20.03.: Ö II
NRW:
09.03.: Z 1
10.03.: Z 2
12.03.: Z 3
13.03.: Z 4
16.03.: S 1
17.03.: S 2
19.03.: V 1
20.03.: V 2
GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg):
09.03.: Z I
10.03.: Z II
13.03.: Wahlklausur
16.03.: S I
17.03.: S II
19.03.: ÖR I
20.03.: ÖR II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Berl).
Hessen:
09.03.: Z I
10.03.: Z III
12.03.: Z II
13.03.: AW
16.03.: S I
17.03.: S II
19.03.: Ö I
20.03.: Ö II
NRW:
09.03.: Z 1
10.03.: Z 2
12.03.: Z 3
13.03.: Z 4
16.03.: S 1
17.03.: S 2
19.03.: V 1
20.03.: V 2
GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg):
09.03.: Z I
10.03.: Z II
13.03.: Wahlklausur
16.03.: S I
17.03.: S II
19.03.: ÖR I
20.03.: ÖR II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Berl).
08.01.2026, 13:07
Hallo zusammen,
wie gehts euch?
Wie läuft bei euch aktuell die Vorbereitung? Was macht ihr gerade jetzt, etwa 8 Wochen vor dem Examen?
Habt ihr vielleicht Tipps oder Einschätzungen was für unseren Durchgang thematisch „heiß“ sein könnte?
wie gehts euch?
Wie läuft bei euch aktuell die Vorbereitung? Was macht ihr gerade jetzt, etwa 8 Wochen vor dem Examen?
Habt ihr vielleicht Tipps oder Einschätzungen was für unseren Durchgang thematisch „heiß“ sein könnte?
09.03.2026, 15:25
Hallo zusammen. Ich drücke all denjenigen, die schreiben, ganz fest die Daumen!
Ist jemand so lieb und gibt ein kurzes Feedback, was jeweils dran kam?
Vielen Dank!
Ist jemand so lieb und gibt ein kurzes Feedback, was jeweils dran kam?
Vielen Dank!
09.03.2026, 16:45
G
1. Sachverhalt
Die K ist eine GmbH und Halterin sowie Eigentümerin eines BMW X5. Das Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt von der Tochter des Geschäftsführers der K geführt; auf dem Beifahrersitz befand sich deren Mutter.
Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs näherte sich einer Kreuzung. Hinter ihr fuhr die Beklagte zu 1 (B1) mit ihrem Fahrzeug. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen.
Nach dem Unfall wurde die Polizei hinzugezogen. Bei B1 wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,6 ‰ festgestellt. B1 ist ca 10 km/h zu schnell gefahren als erlaubt.
Die Klägerin macht einen Schaden in Höhe von insgesamt 21.000 € geltend. Dieser setzt sich zusammen aus:
Die Klägerin verlangt außerdem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte zu 2 hat hierauf bereits anteilig entsprechend der von ihr angenommenen Haftungsquote gezahlt. Die Klägerin verlangt die Zahlung des darüber hinausgehenden Restbetrags.
Die Beklagte zu 2 beanstandet die im Gutachten angesetzten Reparaturkosten. Nach ihrer Auffassung sei eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt möglich, sodass bei der Schadensberechnung lediglich 18.000 € statt der angesetzten 19.000 € zugrunde zu legen seien.
Vorgerichtlich setzte sich K mit der Haftpflichtversicherung der B auseinander. Diese nahm eine Haftungsquote von 25 % zulasten der Beklagten an und zahlte insgesamt 5.000 € an K für den Schaden (sowie die erwähnten anteiligen Anwaltskosten)
Die Beklagte B1 erlitt infolge des Unfalls Schürfwunden, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte sowie (strittig) einen Unfallschock.
2. Parteivorbringen
Klägerseite:
K behauptet, beide Fahrzeuge seien auf derselben Spur gefahren. B1 sei beim Rechtsabbiegen von der K in das Fahrzeug der Klägerin hineingefahren und habe dadurch den Unfall verursacht.
Beklagtenseite:
B behauptet, das klägerische Fahrzeug habe sich zunächst auf der danebenliegenden Linksabbiegerspur befunden. Die Fahrerin habe plötzlich und ohne Ankündigung die Spur gewechselt und sei in die Spur der B hineingezogen, wodurch es zur Kollision gekommen sei.
3. Klage und Anträge
K erhebt Klage gegen die Beklagte zu 1 (Fahrerin) und die Beklagte zu 2 (Haftpflichtversicherung) auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes sowie der restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagte zu 1 erhebt Widerklage gegen die Klägerin K, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs (Tochter des Geschäftsführers) sowie gegen die Haftpflichtversicherung der K und verlangt Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800 € wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen.
4. Beweisaufnahme
Sachverständigengutachten:
Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Unfall nur so ereignet haben kann, wie von der Beklagten geschildert. B hätte selbst bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig bremsen können. Nur wenn sie durchgehend exakt die Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte, wäre sie etwa 0,5 Sekunden später an der Kollisionsstelle angekommen, wodurch der Unfall möglicherweise hätte vermieden werden können.
Zeugin M (Beifahrerin, Mutter der Fahrerin):
Die Zeugin gab zunächst an, das Fahrzeug habe sich auf der rechten Spur befunden. Auf Nachfrage äußerte sie jedoch Unsicherheiten, ob sie sich tatsächlich auf der rechten Spur befanden.
Zeuge R:
Der Zeuge ist ein sogenannter „Knallzeuge“. Er hat den Unfallhergang selbst nicht beobachtet, sondern erst nach dem Zusammenstoß reagiert.
Polizeibeamtin:
Die am Unfallort eingesetzte Polizeibeamtin bekundete, dass B1 keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt habe.
1. Sachverhalt
Die K ist eine GmbH und Halterin sowie Eigentümerin eines BMW X5. Das Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt von der Tochter des Geschäftsführers der K geführt; auf dem Beifahrersitz befand sich deren Mutter.
Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs näherte sich einer Kreuzung. Hinter ihr fuhr die Beklagte zu 1 (B1) mit ihrem Fahrzeug. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen.
Nach dem Unfall wurde die Polizei hinzugezogen. Bei B1 wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,6 ‰ festgestellt. B1 ist ca 10 km/h zu schnell gefahren als erlaubt.
Die Klägerin macht einen Schaden in Höhe von insgesamt 21.000 € geltend. Dieser setzt sich zusammen aus:
- 19.000 € Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten
- 900 € merkantile Wertminderung
- 25 € Kostenpauschale
- 1.025 € Sachverständigenkosten
Die Klägerin verlangt außerdem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte zu 2 hat hierauf bereits anteilig entsprechend der von ihr angenommenen Haftungsquote gezahlt. Die Klägerin verlangt die Zahlung des darüber hinausgehenden Restbetrags.
Die Beklagte zu 2 beanstandet die im Gutachten angesetzten Reparaturkosten. Nach ihrer Auffassung sei eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt möglich, sodass bei der Schadensberechnung lediglich 18.000 € statt der angesetzten 19.000 € zugrunde zu legen seien.
Vorgerichtlich setzte sich K mit der Haftpflichtversicherung der B auseinander. Diese nahm eine Haftungsquote von 25 % zulasten der Beklagten an und zahlte insgesamt 5.000 € an K für den Schaden (sowie die erwähnten anteiligen Anwaltskosten)
Die Beklagte B1 erlitt infolge des Unfalls Schürfwunden, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte sowie (strittig) einen Unfallschock.
2. Parteivorbringen
Klägerseite:
K behauptet, beide Fahrzeuge seien auf derselben Spur gefahren. B1 sei beim Rechtsabbiegen von der K in das Fahrzeug der Klägerin hineingefahren und habe dadurch den Unfall verursacht.
Beklagtenseite:
B behauptet, das klägerische Fahrzeug habe sich zunächst auf der danebenliegenden Linksabbiegerspur befunden. Die Fahrerin habe plötzlich und ohne Ankündigung die Spur gewechselt und sei in die Spur der B hineingezogen, wodurch es zur Kollision gekommen sei.
3. Klage und Anträge
K erhebt Klage gegen die Beklagte zu 1 (Fahrerin) und die Beklagte zu 2 (Haftpflichtversicherung) auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes sowie der restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagte zu 1 erhebt Widerklage gegen die Klägerin K, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs (Tochter des Geschäftsführers) sowie gegen die Haftpflichtversicherung der K und verlangt Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800 € wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen.
4. Beweisaufnahme
Sachverständigengutachten:
Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Unfall nur so ereignet haben kann, wie von der Beklagten geschildert. B hätte selbst bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig bremsen können. Nur wenn sie durchgehend exakt die Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte, wäre sie etwa 0,5 Sekunden später an der Kollisionsstelle angekommen, wodurch der Unfall möglicherweise hätte vermieden werden können.
Zeugin M (Beifahrerin, Mutter der Fahrerin):
Die Zeugin gab zunächst an, das Fahrzeug habe sich auf der rechten Spur befunden. Auf Nachfrage äußerte sie jedoch Unsicherheiten, ob sie sich tatsächlich auf der rechten Spur befanden.
Zeuge R:
Der Zeuge ist ein sogenannter „Knallzeuge“. Er hat den Unfallhergang selbst nicht beobachtet, sondern erst nach dem Zusammenstoß reagiert.
Polizeibeamtin:
Die am Unfallort eingesetzte Polizeibeamtin bekundete, dass B1 keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt habe.
09.03.2026, 17:22
In Berlin lief der selbe Fall
09.03.2026, 17:48
09.03.2026, 20:58
Könnte jemand vielleicht so grob zusammen fassen, was sie/ er geprüft hat?
09.03.2026, 21:09
(09.03.2026, 20:58)Laurenz schrieb: Könnte jemand vielleicht so grob zusammen fassen, was sie/ er geprüft hat?
Ich habe ganz schön reingeschissen. Mich hat der TB wahnsinnig viel Zeit gekostet. Ich denke, der war in der Klausur auch umfangreicher, wenn vermieden werden soll, dass SV erst in den Entscheidungsgründen erstmalig auftaucht. Ich habe deshalb nur 823 mit allem, was da hinsichtlich der Entschädigung und Haftung noch dran hängt. Bei allen Klagen.
Der SV war in Bln etwas anders als in NRW.
Und Du?
10.03.2026, 07:43
Bzgl Klage 7 StVG (zT ivm 115 VVG), aber vollumfänglich abgewiesen, da die bereits außergerichtlich angenommene Kostenquote (und entsprechende Zahlung) nach umfassender Beweiswürdigung und Abwägung der Verstöße wegen 17 I, II StVG angemessen war.
Bzgl (Dritt)Widerklagen: gegen K aus 7 StVG, aber nur 600€ wegen der Quote; gegen DWBekl ebenso aus 18 StVG und gegen DWBekl ebenso aus 7 StVG iVm 115 VVG. Und die begehrten Zinsen insoweit aber nur als Prozesszinsen.
Die Nebenentscheidungen hab ich nicht mehr so richtig hinbekommen, aber da war wohl zwischen Klage und Widerklagen zu differenzieren und dann eben einmal nach 91 ZPO bzgl. Klage und einmal Quote 1/4 zu 3/4 nach 92, 100 ZPO bzgl DWK
Bzgl (Dritt)Widerklagen: gegen K aus 7 StVG, aber nur 600€ wegen der Quote; gegen DWBekl ebenso aus 18 StVG und gegen DWBekl ebenso aus 7 StVG iVm 115 VVG. Und die begehrten Zinsen insoweit aber nur als Prozesszinsen.
Die Nebenentscheidungen hab ich nicht mehr so richtig hinbekommen, aber da war wohl zwischen Klage und Widerklagen zu differenzieren und dann eben einmal nach 91 ZPO bzgl. Klage und einmal Quote 1/4 zu 3/4 nach 92, 100 ZPO bzgl DWK
10.03.2026, 16:22
W betreibt eine Detektei mit Sitz in Stuttgart. W, der Eigenbetrieb „Wertstoffhof“ der Landeshauptstadt Wiesbaden, beauftragt M damit, Diebstähle auf dem Betriebsgelände aufzuklären.
Nach einem Ortstermin sendet M W eine E-Mail, in der er den Termin und den Auftrag zusammenfasst sowie den geplanten Einsatz von Detektiven und Fahrzeugen erläutert. Außerdem hält er fest, dass die Polizei nicht ohne Weisung von W eingeschaltet werden soll. Der E-Mail ist ein bereits von M unterzeichneter Vertrag beigefügt.
Der Vertrag enthält Regelungen zur Stundenpauschale für Detektive (100 €), Kosten für Einsatzfahrzeuge, Kilometerkosten, Zuschläge außerhalb der Kernarbeitszeiten, Verpflegungsaufwand sowie ein Grundhonorar von 20 % für vorbereitende Tätigkeiten. Zudem ist vereinbart, dass für Kaufleute Stuttgart Erfüllungsort ist.
W druckt den Vertrag aus, unterzeichnet ihn und sendet ihn als Scan per E-Mail zurück. In seiner Antwort schreibt er lediglich, dass die Kosten sich wie besprochen im Rahmen halten sollen.
Die von M eingesetzten Detektive beobachten eine Zielperson, die das Gelände mit Desktops verlässt, und verfolgen sie. Da der Einsatz außerhalb der Geschäftszeiten stattfindet, erreichen sie niemanden bei W. Entsprechend der Vorgabe verständigen sie nicht die Polizei und beenden den Einsatz gegen 20:00 Uhr. Sie notieren das Kennzeichen des Fahrzeugs und fertigen eine unvollständige Personenbeschreibung an (u. a. lilafarbene Kappe).
M stellt W 7.854 € in Rechnung. W verweigert die Zahlung.
M beantragt daraufhin online einen Mahnbescheid und gibt das Landgericht Wiesbaden als zuständiges Gericht für ein streitiges Verfahren an. W legt Widerspruch ein.
Im anschließenden Verfahren reicht der Anwalt von M eine Anspruchsbegründung beim LG Wiesbaden ein und beantragt zugleich die Verweisung an das LG Stuttgart, da M dort klagen möchte.
W trägt vor:
Zudem habe M vertragswidrig gehandelt, da die Detektive die Polizei hätten verständigen oder zumindest Fotos hätten anfertigen müssen. Daher bestehe keine Pflicht zur vollständigen Zahlung.
Nach einem Ortstermin sendet M W eine E-Mail, in der er den Termin und den Auftrag zusammenfasst sowie den geplanten Einsatz von Detektiven und Fahrzeugen erläutert. Außerdem hält er fest, dass die Polizei nicht ohne Weisung von W eingeschaltet werden soll. Der E-Mail ist ein bereits von M unterzeichneter Vertrag beigefügt.
Der Vertrag enthält Regelungen zur Stundenpauschale für Detektive (100 €), Kosten für Einsatzfahrzeuge, Kilometerkosten, Zuschläge außerhalb der Kernarbeitszeiten, Verpflegungsaufwand sowie ein Grundhonorar von 20 % für vorbereitende Tätigkeiten. Zudem ist vereinbart, dass für Kaufleute Stuttgart Erfüllungsort ist.
W druckt den Vertrag aus, unterzeichnet ihn und sendet ihn als Scan per E-Mail zurück. In seiner Antwort schreibt er lediglich, dass die Kosten sich wie besprochen im Rahmen halten sollen.
Die von M eingesetzten Detektive beobachten eine Zielperson, die das Gelände mit Desktops verlässt, und verfolgen sie. Da der Einsatz außerhalb der Geschäftszeiten stattfindet, erreichen sie niemanden bei W. Entsprechend der Vorgabe verständigen sie nicht die Polizei und beenden den Einsatz gegen 20:00 Uhr. Sie notieren das Kennzeichen des Fahrzeugs und fertigen eine unvollständige Personenbeschreibung an (u. a. lilafarbene Kappe).
M stellt W 7.854 € in Rechnung. W verweigert die Zahlung.
M beantragt daraufhin online einen Mahnbescheid und gibt das Landgericht Wiesbaden als zuständiges Gericht für ein streitiges Verfahren an. W legt Widerspruch ein.
Im anschließenden Verfahren reicht der Anwalt von M eine Anspruchsbegründung beim LG Wiesbaden ein und beantragt zugleich die Verweisung an das LG Stuttgart, da M dort klagen möchte.
W trägt vor:
- Die Erfüllungsortvereinbarung sei unwirksam.
- W sei kein Kaufmann.
- Der Vertrag insgesamt sowie insbesondere die Vergütungsklauseln (Ziff. 2–4) seien unwirksam.
- Außerdem sei beim Ortstermin ein Kostenlimit von 3.000 € vereinbart worden.
Zudem habe M vertragswidrig gehandelt, da die Detektive die Polizei hätten verständigen oder zumindest Fotos hätten anfertigen müssen. Daher bestehe keine Pflicht zur vollständigen Zahlung.



