10.02.2026, 22:03
(10.02.2026, 21:53)medal-of-Hansen schrieb:(10.02.2026, 21:39)Juridicus56 schrieb: Hat jemand diskutiert ob es Raub oder räuberische Erpressung war?
Ich habe den Exzess abgelehnt:(
Glaube Exzess kannst beides vertreten. Das ja so ultra schwammig gewesen im Kommentar.
Habs in der räub Erpressung kurz abgegrenzt.
Seid ihr auch beim Vermögensschaden ausgestiegen? Hat sich irw nicht richtig angefühlt hahaha
Habe es im Rahmen der Raubes problematisiert. Bei der Rechtswidrigkeit der Zueignung habe ich festgestellt, dass er einen Anspruch grundsätzlich hat. Da Geldscheinen aber Gattungsschulden sind hatte er keinen Anspruch auf genau die Geldscheine (zumal er die ja nicht gegen den er tatsächlich geschädigt hat). Demnach RW + aber Vorsatz bezogen auf die RW nach 16 abgelehnt, da RW normatives TB Merkmal ist und deshalb dann abgelehnt
10.02.2026, 23:34
10.02.2026, 23:35
(10.02.2026, 21:53)medal-of-Hansen schrieb:(10.02.2026, 21:39)Juridicus56 schrieb: Hat jemand diskutiert ob es Raub oder räuberische Erpressung war?
Ich habe den Exzess abgelehnt:(
Glaube Exzess kannst beides vertreten. Das ja so ultra schwammig gewesen im Kommentar.
Habs in der räub Erpressung kurz abgegrenzt.
Seid ihr auch beim Vermögensschaden ausgestiegen? Hat sich irw nicht richtig angefühlt hahaha
Ich fand den Sachverhalt generell sehr schwammig. Hatte da voll meine Probleme mit
11.02.2026, 11:10
(10.02.2026, 22:03)Juridicus56 schrieb:(10.02.2026, 21:53)medal-of-Hansen schrieb:(10.02.2026, 21:39)Juridicus56 schrieb: Hat jemand diskutiert ob es Raub oder räuberische Erpressung war?
Ich habe den Exzess abgelehnt:(
Glaube Exzess kannst beides vertreten. Das ja so ultra schwammig gewesen im Kommentar.
Habs in der räub Erpressung kurz abgegrenzt.
Seid ihr auch beim Vermögensschaden ausgestiegen? Hat sich irw nicht richtig angefühlt hahaha
Habe es im Rahmen der Raubes problematisiert. Bei der Rechtswidrigkeit der Zueignung habe ich festgestellt, dass er einen Anspruch grundsätzlich hat. Da Geldscheinen aber Gattungsschulden sind hatte er keinen Anspruch auf genau die Geldscheine (zumal er die ja nicht gegen den er tatsächlich geschädigt hat). Demnach RW + aber Vorsatz bezogen auf die RW nach 16 abgelehnt, da RW normatives TB Merkmal ist und deshalb dann abgelehnt
Make sense.
Wie hast du das mit dem Raub statt des räub Espressos begründet?
11.02.2026, 12:02
(11.02.2026, 11:10)medal-of-Hansen schrieb:(10.02.2026, 22:03)Juridicus56 schrieb:(10.02.2026, 21:53)medal-of-Hansen schrieb:(10.02.2026, 21:39)Juridicus56 schrieb: Hat jemand diskutiert ob es Raub oder räuberische Erpressung war?
Ich habe den Exzess abgelehnt:(
Glaube Exzess kannst beides vertreten. Das ja so ultra schwammig gewesen im Kommentar.
Habs in der räub Erpressung kurz abgegrenzt.
Seid ihr auch beim Vermögensschaden ausgestiegen? Hat sich irw nicht richtig angefühlt hahaha
Habe es im Rahmen der Raubes problematisiert. Bei der Rechtswidrigkeit der Zueignung habe ich festgestellt, dass er einen Anspruch grundsätzlich hat. Da Geldscheinen aber Gattungsschulden sind hatte er keinen Anspruch auf genau die Geldscheine (zumal er die ja nicht gegen den er tatsächlich geschädigt hat). Demnach RW + aber Vorsatz bezogen auf die RW nach 16 abgelehnt, da RW normatives TB Merkmal ist und deshalb dann abgelehnt
Make sense.
Wie hast du das mit dem Raub statt des räub Espressos begründet?
Das wird denke ich nicht richtig gewesen sein. Habe es damit begründet, dass er ihn ja unmittelbar nachdem er ihn angesprochen hat ins Gesicht geschlagen hat und nach deren Vorstellungen sie sich dann das Geld hätten nehmen müssen. Aber der Sachverhalt war ja super dünn was deren Tatplan anging, sie wollten ihn ja ‚abziehen‘. Ich dachte nur nachdem er am Boden lag, hätte er es nicht mehr herausgeben können und hatte die Problematik mit dem Geld als Gattungsschulden und den darauf bezogenen Vorsatz bei der RW der Zueignungsabsicht verortet
12.02.2026, 10:57
zur S1 - Klausur (kompletter Rundgang in den Straßenverkehrsdelikten)
Ich hab´ zwischen zwei Tatkomplexen unterschieden, wegen der Zäsurwirkung des Unfalls
Tatkomplex I
(I. es wäre wohl angebracht gewesen den versuchten Mord zu prüfen ... hab´ich in dem Teil leider vergessen; wäre mE sowieso wegen fehlender MM nicht einschlägig gewesen; wobei andere Kollegen die Verdeckungsabsicht vorangegangene Geschwindigkeitsüberschreitung) + bedingten Tötungsvorsatz bejaht haben)
II. § 315b I Nr. 3, III Nr. 1 lit. b) StGB
(P) Pervertierungsabsicht? (wohl eher -, da zu diesem Zeitpunkt Flucht im Vordergrund stand und das Fahrzeug nicht etwa gezielt in die Richtung der Polizeibeamten gesteuert wurde)
III. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB
§ 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB bzgl. des am Arm der anderen Polizeibeamtin festhaltenden Polizeibeamten (-), da nicht "mittels"
IV. § 226 I Nr. 2 StGB bzgl. des hinfallenden Polizeibeamten
zu problematisieren war der gefahrspezifische Zusammenhang
V. § 240 I, II StGB
VI. § 113 I, II 2 Nr. 1 Var. 2 StGB
VII. § 142 I Nr. 1, V StGB
VIII. § 316 I StGB (wegen Marihuanakonsums)
Tatkomplex II
I. §§ 211, 212, 22, 23 I StGB
II. § 315b I Nr. 3, III Nr. 1 lit. b) StGB
III. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 22, 23 I StGB
IV. § 240 I, II StGB
V. § 113 I, II 2 Nr. 1 Var. 2 StGB
VI. § 316 I StGB (wegen Marihuanakonsums)
prozessual: Verwertbarkeit der Angaben des BES ggü. dem Arzt, den dieser hinter einem geschlossenen Vorhang gemacht hat und dabei von einer Polizeibeamtin "belauscht" wurde; Verwertbarkeit der Einlassung des BES "er habe ggü. dem Arzt bereits alles gestanden"
Ich hab´ zwischen zwei Tatkomplexen unterschieden, wegen der Zäsurwirkung des Unfalls
Tatkomplex I
(I. es wäre wohl angebracht gewesen den versuchten Mord zu prüfen ... hab´ich in dem Teil leider vergessen; wäre mE sowieso wegen fehlender MM nicht einschlägig gewesen; wobei andere Kollegen die Verdeckungsabsicht vorangegangene Geschwindigkeitsüberschreitung) + bedingten Tötungsvorsatz bejaht haben)
II. § 315b I Nr. 3, III Nr. 1 lit. b) StGB
(P) Pervertierungsabsicht? (wohl eher -, da zu diesem Zeitpunkt Flucht im Vordergrund stand und das Fahrzeug nicht etwa gezielt in die Richtung der Polizeibeamten gesteuert wurde)
III. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB
§ 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB bzgl. des am Arm der anderen Polizeibeamtin festhaltenden Polizeibeamten (-), da nicht "mittels"
IV. § 226 I Nr. 2 StGB bzgl. des hinfallenden Polizeibeamten
zu problematisieren war der gefahrspezifische Zusammenhang
V. § 240 I, II StGB
VI. § 113 I, II 2 Nr. 1 Var. 2 StGB
VII. § 142 I Nr. 1, V StGB
VIII. § 316 I StGB (wegen Marihuanakonsums)
Tatkomplex II
I. §§ 211, 212, 22, 23 I StGB
II. § 315b I Nr. 3, III Nr. 1 lit. b) StGB
III. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 22, 23 I StGB
IV. § 240 I, II StGB
V. § 113 I, II 2 Nr. 1 Var. 2 StGB
VI. § 316 I StGB (wegen Marihuanakonsums)
prozessual: Verwertbarkeit der Angaben des BES ggü. dem Arzt, den dieser hinter einem geschlossenen Vorhang gemacht hat und dabei von einer Polizeibeamtin "belauscht" wurde; Verwertbarkeit der Einlassung des BES "er habe ggü. dem Arzt bereits alles gestanden"
13.02.2026, 09:51
Eine kurze Frage. In der Klausur Z1 haben ja die "Eheleute" geklagt
- da wäre also eine Rubrumsberichtigung notwendig gewesen, oder?
Ich habe das in der Klausur gesehen, aber irgendwie nicht getraut durchzuziehen und ärgere mich jetzt total, weil ich die Sorge habe das mich das alleine schon unter die Schwelle zum Bestehen bringen kann
- da wäre also eine Rubrumsberichtigung notwendig gewesen, oder?
Ich habe das in der Klausur gesehen, aber irgendwie nicht getraut durchzuziehen und ärgere mich jetzt total, weil ich die Sorge habe das mich das alleine schon unter die Schwelle zum Bestehen bringen kann
13.02.2026, 09:57
(13.02.2026, 09:51)TogetherWeGotThis schrieb: Eine kurze Frage. In der Klausur Z1 haben ja die "Eheleute" geklagtBei aller Liebe, aber wenn alle Leute so Kleinkram alleine unter die Bestehensgrenze bringen würde, wären die Durchfallquoten andere 😂 Entspann dich bisschen, du wirst noch mehr Fehler gemacht haben.
- da wäre also eine Rubrumsberichtigung notwendig gewesen, oder?
Ich habe das in der Klausur gesehen, aber irgendwie nicht getraut durchzuziehen und ärgere mich jetzt total, weil ich die Sorge habe das mich das alleine schon unter die Schwelle zum Bestehen bringen kann
13.02.2026, 10:24
(13.02.2026, 09:57)Sunny0309 schrieb:Ja das denke ich auch, aber irgendwie ist es total schwer das im Kopf "loszulassen". Es ist halt so unglaublich undurchsichtig, woran man am Ende tatsächlich scheitern kann, weil es ja einfach auch prüferabhängig ist(13.02.2026, 09:51)TogetherWeGotThis schrieb: Eine kurze Frage. In der Klausur Z1 haben ja die "Eheleute" geklagtBei aller Liebe, aber wenn alle Leute so Kleinkram alleine unter die Bestehensgrenze bringen würde, wären die Durchfallquoten andere 😂 Entspann dich bisschen, du wirst noch mehr Fehler gemacht haben.
- da wäre also eine Rubrumsberichtigung notwendig gewesen, oder?
Ich habe das in der Klausur gesehen, aber irgendwie nicht getraut durchzuziehen und ärgere mich jetzt total, weil ich die Sorge habe das mich das alleine schon unter die Schwelle zum Bestehen bringen kann
Daneben ist einem aber natürlich klar, das man nicht der Einzige ist der Fehler gemacht hat
13.02.2026, 11:04
(13.02.2026, 09:51)TogetherWeGotThis schrieb: Eine kurze Frage. In der Klausur Z1 haben ja die "Eheleute" geklagt
- da wäre also eine Rubrumsberichtigung notwendig gewesen, oder?
Ich habe das in der Klausur gesehen, aber irgendwie nicht getraut durchzuziehen und ärgere mich jetzt total, weil ich die Sorge habe das mich das alleine schon unter die Schwelle zum Bestehen bringen kann
Kann mich kaum noch an die Klausur erinnern, aber warum Rubrumsberichtigung? Habe ich mal nicht gesehen. Und wie hier schon von nem Vorredner erwähnt, solche Kleinigkeiten brechen einem nicht das Genick 😅


