09.01.2026, 17:57
Muss das Hilfsgutachten im Urteilsstil sein? Braucht man da einen Tenor?
09.01.2026, 18:01
(09.01.2026, 17:54)Manifest schrieb:(09.01.2026, 17:03)Gast2389564 schrieb:Fuck, das mit dem fehlenden Gesellschafterbeschluss habe ich komplett übersehen :'((09.01.2026, 16:43)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 16:39)celiful schrieb:(09.01.2026, 16:30)Manifest schrieb: 16 II (-) bzgl der ursprünglichen Einlage (-) wegen anderer Beweislastverteilung (-) ist schlau!
das habe ich übersehen und nur paar Sätze zu geschrieben dass (+), s.o.
Aber wäre man da nicht inkonsequent?
Also gehen wir davon aus, gegen beide Beklagten wäre die Klage zulässig. Dann würde ich bei b1 schreiben, 286 ZPO, Gericht geht davon aus, sie hat die 12.500€ nicht gezahlt (so hab ich’s jedenfalls gemacht - habe die informatorische Anhörung von ihr komplett auseinander genommen)
Und dann würde ich bei b2 aber sagen, nene andere Beweislastverteilung & k hat Beweis nicht erbracht?🤔
Finde den Gedankengang sehr spannend, aber komme nicht ganz dahinter😂
Ich hatte für B2 auch 16 II bejaht für die anfängliche Einlage
Gab ja keine richtige Beweisaufnahme, war Beweislast Entscheidung in 1. und die darf ja bei einfachen streitgenossen verschieden sein - Ergänzung hab die auch auseinander genommen aber damit nur gesagt sie konnte nichts beweisen und dann Beweislast
Entscheidung wegen Beweislast gehe ich mit - Eine getrennte Betrachtung für die beiden Beklagten sehe ich nicht
Ich habe mich in der Klausur dazu entschieden ein Teilversäumnisurteil zu schreiben - Überzeugend fand ich das wirklich nicht, aber micht hat der Vortrag der Beklagten zu 2 in der Duplik ziemlich verwirrt (Darstellung mal außen vor)
Hinsichtlich der alten Einlage habe ich dann für beide den Anspruch bejaht - Die neue Einlage habe ich für beide verneint
Bei der Beklagten zu 2, war von mir ja aufgrund des VU vorrangig zu prüfen, fehlte es mir gerade an dem Beweis der Klägerin des Vorliegen eines Beschluss der Gesellschafterversammlung - Ziff. 3 sah ja vor, dass die restliche Einlage nur gefordert werden kann, wenn ein Gesellschafterbeschluss ergangen ist und eine Niederschrift ist ja nach 48 Abs. 3 GmbHG (gerade unsicher mit der Norm) anzufertigen - Diese hat die Klägerin nicht vorgelegt
Bei der Beklagten zu 1 habe ich dann gesagt, dass ja zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Gesellschafterbeschluss nicht vorlag und entsprechend kein Anspruch aus 19 GmbHG bestand - Etwas anderes konnte sich für mich auch nicht aus 16 Abs. 2 ergeben, da dies ja nur den Erwerber betrifft
Habe dann noch einen Anspruch aus § 9a GmbHG geprüft, den ich aber ebenfalls abgelehnt habe - Grund: Gesetzgeber duldet gerade die Zahlung des hälftigen Stammkapitals (7 Abs. 2 GmbHG), so dass es sich gerade nicht um eine fehlende Zahlung handelt
Insgesamt habe ich gar keine Ahnung (und das in bisher fast allen Klausuren) was richtig und was falsch war
Habe nur auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.08.25 (oder wann das war) abgestellt und gesagt, AS fällig... Ärgerlich. :((
Da keiner vorgetragen hat dass der fehlt hab ich das auch ignoriert. Es stand ja auch nicht drin dass es keinen gab
09.01.2026, 18:03
(09.01.2026, 18:01)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 17:54)Manifest schrieb:(09.01.2026, 17:03)Gast2389564 schrieb:Fuck, das mit dem fehlenden Gesellschafterbeschluss habe ich komplett übersehen :'((09.01.2026, 16:43)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 16:39)celiful schrieb: Aber wäre man da nicht inkonsequent?
Also gehen wir davon aus, gegen beide Beklagten wäre die Klage zulässig. Dann würde ich bei b1 schreiben, 286 ZPO, Gericht geht davon aus, sie hat die 12.500€ nicht gezahlt (so hab ich’s jedenfalls gemacht - habe die informatorische Anhörung von ihr komplett auseinander genommen)
Und dann würde ich bei b2 aber sagen, nene andere Beweislastverteilung & k hat Beweis nicht erbracht?🤔
Finde den Gedankengang sehr spannend, aber komme nicht ganz dahinter😂
Ich hatte für B2 auch 16 II bejaht für die anfängliche Einlage
Gab ja keine richtige Beweisaufnahme, war Beweislast Entscheidung in 1. und die darf ja bei einfachen streitgenossen verschieden sein - Ergänzung hab die auch auseinander genommen aber damit nur gesagt sie konnte nichts beweisen und dann Beweislast
Entscheidung wegen Beweislast gehe ich mit - Eine getrennte Betrachtung für die beiden Beklagten sehe ich nicht
Ich habe mich in der Klausur dazu entschieden ein Teilversäumnisurteil zu schreiben - Überzeugend fand ich das wirklich nicht, aber micht hat der Vortrag der Beklagten zu 2 in der Duplik ziemlich verwirrt (Darstellung mal außen vor)
Hinsichtlich der alten Einlage habe ich dann für beide den Anspruch bejaht - Die neue Einlage habe ich für beide verneint
Bei der Beklagten zu 2, war von mir ja aufgrund des VU vorrangig zu prüfen, fehlte es mir gerade an dem Beweis der Klägerin des Vorliegen eines Beschluss der Gesellschafterversammlung - Ziff. 3 sah ja vor, dass die restliche Einlage nur gefordert werden kann, wenn ein Gesellschafterbeschluss ergangen ist und eine Niederschrift ist ja nach 48 Abs. 3 GmbHG (gerade unsicher mit der Norm) anzufertigen - Diese hat die Klägerin nicht vorgelegt
Bei der Beklagten zu 1 habe ich dann gesagt, dass ja zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Gesellschafterbeschluss nicht vorlag und entsprechend kein Anspruch aus 19 GmbHG bestand - Etwas anderes konnte sich für mich auch nicht aus 16 Abs. 2 ergeben, da dies ja nur den Erwerber betrifft
Habe dann noch einen Anspruch aus § 9a GmbHG geprüft, den ich aber ebenfalls abgelehnt habe - Grund: Gesetzgeber duldet gerade die Zahlung des hälftigen Stammkapitals (7 Abs. 2 GmbHG), so dass es sich gerade nicht um eine fehlende Zahlung handelt
Insgesamt habe ich gar keine Ahnung (und das in bisher fast allen Klausuren) was richtig und was falsch war
Habe nur auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.08.25 (oder wann das war) abgestellt und gesagt, AS fällig... Ärgerlich. :((
Da keiner vorgetragen hat dass der fehlt hab ich das auch ignoriert. Es stand ja auch nicht drin dass es keinen gab
Dann frage ich mich aber, wofür der Hinweis am Ende der mündlichen Verhandlung ergangen ist - Hinweis auf die Vermögenslosigkeit der B2 ist schon erfolgt
Ist ja auch vollkommen egal, bringt sowieso alles nichts
09.01.2026, 18:05
(09.01.2026, 18:03)Gast2389564 schrieb:(09.01.2026, 18:01)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 17:54)Manifest schrieb:(09.01.2026, 17:03)Gast2389564 schrieb:Fuck, das mit dem fehlenden Gesellschafterbeschluss habe ich komplett übersehen :'((09.01.2026, 16:43)Dummisel schrieb: Gab ja keine richtige Beweisaufnahme, war Beweislast Entscheidung in 1. und die darf ja bei einfachen streitgenossen verschieden sein - Ergänzung hab die auch auseinander genommen aber damit nur gesagt sie konnte nichts beweisen und dann Beweislast
Entscheidung wegen Beweislast gehe ich mit - Eine getrennte Betrachtung für die beiden Beklagten sehe ich nicht
Ich habe mich in der Klausur dazu entschieden ein Teilversäumnisurteil zu schreiben - Überzeugend fand ich das wirklich nicht, aber micht hat der Vortrag der Beklagten zu 2 in der Duplik ziemlich verwirrt (Darstellung mal außen vor)
Hinsichtlich der alten Einlage habe ich dann für beide den Anspruch bejaht - Die neue Einlage habe ich für beide verneint
Bei der Beklagten zu 2, war von mir ja aufgrund des VU vorrangig zu prüfen, fehlte es mir gerade an dem Beweis der Klägerin des Vorliegen eines Beschluss der Gesellschafterversammlung - Ziff. 3 sah ja vor, dass die restliche Einlage nur gefordert werden kann, wenn ein Gesellschafterbeschluss ergangen ist und eine Niederschrift ist ja nach 48 Abs. 3 GmbHG (gerade unsicher mit der Norm) anzufertigen - Diese hat die Klägerin nicht vorgelegt
Bei der Beklagten zu 1 habe ich dann gesagt, dass ja zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Gesellschafterbeschluss nicht vorlag und entsprechend kein Anspruch aus 19 GmbHG bestand - Etwas anderes konnte sich für mich auch nicht aus 16 Abs. 2 ergeben, da dies ja nur den Erwerber betrifft
Habe dann noch einen Anspruch aus § 9a GmbHG geprüft, den ich aber ebenfalls abgelehnt habe - Grund: Gesetzgeber duldet gerade die Zahlung des hälftigen Stammkapitals (7 Abs. 2 GmbHG), so dass es sich gerade nicht um eine fehlende Zahlung handelt
Insgesamt habe ich gar keine Ahnung (und das in bisher fast allen Klausuren) was richtig und was falsch war
Habe nur auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.08.25 (oder wann das war) abgestellt und gesagt, AS fällig... Ärgerlich. :((
Da keiner vorgetragen hat dass der fehlt hab ich das auch ignoriert. Es stand ja auch nicht drin dass es keinen gab
Dann frage ich mich aber, wofür der Hinweis am Ende der mündlichen Verhandlung ergangen ist - Hinweis auf die Vermögenslosigkeit der B2 ist schon erfolgt
Ist ja auch vollkommen egal, bringt sowieso alles nichts
Den zweiten Hinweis habe ich auch übersehen 😂🤦🏽♀️
09.01.2026, 18:07
(09.01.2026, 18:03)Gast2389564 schrieb:(09.01.2026, 18:01)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 17:54)Manifest schrieb:(09.01.2026, 17:03)Gast2389564 schrieb:Fuck, das mit dem fehlenden Gesellschafterbeschluss habe ich komplett übersehen :'((09.01.2026, 16:43)Dummisel schrieb: Gab ja keine richtige Beweisaufnahme, war Beweislast Entscheidung in 1. und die darf ja bei einfachen streitgenossen verschieden sein - Ergänzung hab die auch auseinander genommen aber damit nur gesagt sie konnte nichts beweisen und dann Beweislast
Entscheidung wegen Beweislast gehe ich mit - Eine getrennte Betrachtung für die beiden Beklagten sehe ich nicht
Ich habe mich in der Klausur dazu entschieden ein Teilversäumnisurteil zu schreiben - Überzeugend fand ich das wirklich nicht, aber micht hat der Vortrag der Beklagten zu 2 in der Duplik ziemlich verwirrt (Darstellung mal außen vor)
Hinsichtlich der alten Einlage habe ich dann für beide den Anspruch bejaht - Die neue Einlage habe ich für beide verneint
Bei der Beklagten zu 2, war von mir ja aufgrund des VU vorrangig zu prüfen, fehlte es mir gerade an dem Beweis der Klägerin des Vorliegen eines Beschluss der Gesellschafterversammlung - Ziff. 3 sah ja vor, dass die restliche Einlage nur gefordert werden kann, wenn ein Gesellschafterbeschluss ergangen ist und eine Niederschrift ist ja nach 48 Abs. 3 GmbHG (gerade unsicher mit der Norm) anzufertigen - Diese hat die Klägerin nicht vorgelegt
Bei der Beklagten zu 1 habe ich dann gesagt, dass ja zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Gesellschafterbeschluss nicht vorlag und entsprechend kein Anspruch aus 19 GmbHG bestand - Etwas anderes konnte sich für mich auch nicht aus 16 Abs. 2 ergeben, da dies ja nur den Erwerber betrifft
Habe dann noch einen Anspruch aus § 9a GmbHG geprüft, den ich aber ebenfalls abgelehnt habe - Grund: Gesetzgeber duldet gerade die Zahlung des hälftigen Stammkapitals (7 Abs. 2 GmbHG), so dass es sich gerade nicht um eine fehlende Zahlung handelt
Insgesamt habe ich gar keine Ahnung (und das in bisher fast allen Klausuren) was richtig und was falsch war
Habe nur auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.08.25 (oder wann das war) abgestellt und gesagt, AS fällig... Ärgerlich. :((
Da keiner vorgetragen hat dass der fehlt hab ich das auch ignoriert. Es stand ja auch nicht drin dass es keinen gab
Dann frage ich mich aber, wofür der Hinweis am Ende der mündlichen Verhandlung ergangen ist - Hinweis auf die Vermögenslosigkeit der B2 ist schon erfolgt
Ist ja auch vollkommen egal, bringt sowieso alles nichts
Hab mir gedacht vielleicht dass ein Vortrag zum Vermögen trotz Aufforderung nicht erfolgt ist vom Kläger aber hab auch keine Ahnung was das war
09.01.2026, 18:22
Weiß jemand noch ob der Hinweis vor oder nach Stellung der Anträge stand?
09.01.2026, 18:29
relativ sicher vor Stellung der Anträge
War glaub ich erst die informatorische Anhörung, dann der Hinweis, dann der Antrag aus Klageschrift plus VU-Antrag, dann Antrag auf Klageabweisung
War glaub ich erst die informatorische Anhörung, dann der Hinweis, dann der Antrag aus Klageschrift plus VU-Antrag, dann Antrag auf Klageabweisung
09.01.2026, 18:34
Was für ein Hinweis?
09.01.2026, 18:37
09.01.2026, 18:41
(09.01.2026, 18:29)Gast2389564 schrieb: relativ sicher vor Stellung der Anträge
War glaub ich erst die informatorische Anhörung, dann der Hinweis, dann der Antrag aus Klageschrift plus VU-Antrag, dann Antrag auf Klageabweisung
Dann möglicherweise der Hinweis warum keine beweisaufnahme mit dem Vermieter stattfindet


