27.10.2025, 16:36
Im Januar 2026 schreiben Referendare aus Hessen, Niedersachsen und NRW die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Hessen:
05.01.: Z I
06.01.: Z III
08.01.: Z II
09.01.: AW
12.01.: S I
13.01.: S II
15.01.: Ö I
16.01.: Ö II
Niedersachsen:
05.01.: ZU
06.01.: A1
08.01.: ZG
09.01.: A2
12.01.: SR
13.01.: W/SR; W/VR
15.01.: VR
16.01.: VA
NRW:
05.01.: Z 1
06.01.: Z 2
08.01.: Z 3
09.01.: Z 4
12.01.: S 1
13.01.: S 2
15.01.: V 1
16.01.: V 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Nds).
Hessen:
05.01.: Z I
06.01.: Z III
08.01.: Z II
09.01.: AW
12.01.: S I
13.01.: S II
15.01.: Ö I
16.01.: Ö II
Niedersachsen:
05.01.: ZU
06.01.: A1
08.01.: ZG
09.01.: A2
12.01.: SR
13.01.: W/SR; W/VR
15.01.: VR
16.01.: VA
NRW:
05.01.: Z 1
06.01.: Z 2
08.01.: Z 3
09.01.: Z 4
12.01.: S 1
13.01.: S 2
15.01.: V 1
16.01.: V 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Nds).
14.11.2025, 11:31
Hi zusammen,
hat schon jemand eine Ladung? Bei mir steigt langsam aber sicher die Anspannung, denke spätestens wenn die Ladung da ist, wird es ernst... Ich spreche mir aber jeden Tag zu, dass das schon alles gut gehen wird, auch wenn ich mich überhaupt nicht bereit fühle.
Wie sieht es bei euch so aus? :)
LG
hat schon jemand eine Ladung? Bei mir steigt langsam aber sicher die Anspannung, denke spätestens wenn die Ladung da ist, wird es ernst... Ich spreche mir aber jeden Tag zu, dass das schon alles gut gehen wird, auch wenn ich mich überhaupt nicht bereit fühle.
Wie sieht es bei euch so aus? :)
LG
14.11.2025, 18:56
(14.11.2025, 11:31)NDS-refi99 schrieb: Hi zusammen,
hat schon jemand eine Ladung? Bei mir steigt langsam aber sicher die Anspannung, denke spätestens wenn die Ladung da ist, wird es ernst... Ich spreche mir aber jeden Tag zu, dass das schon alles gut gehen wird, auch wenn ich mich überhaupt nicht bereit fühle.
Wie sieht es bei euch so aus? :)
LG
hey in BS kamen die Ladungen letzte Woche
05.01.2026, 16:00
Hat jemand eine Lösungsskizze für die Klausur heute im ZI?
05.01.2026, 16:02
1) Sachverhalt HESSEN ZI
K verklagt B auf Herausgabe und Räumung eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist.
• Der Vater des B (Erblasser E) hatte vor Jahren ein Testament errichtet, in dem er den Bruder des B (S) zum Alleinerben eingesetzt hatte.
• Nach dem Tod des E erhielt S einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies.
• S veräußerte anschließend das Hausgrundstück an K (Kaufvertrag + Auflassung/Übertragungsabrede).
Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf K ist noch nicht erfolgt.
• Später tauchte ein weiteres Testament des E auf, das E gemeinsam mit seiner Verlobten errichtet hatte. Daraus ergibt sich (auslegungsbedürftig), dass B das Grundstück/Haus „bekommen soll" (unklar:
Erbeinsetzung oder Vermächtnis).
• Aufgrund dieses späteren Testaments wurde der Erbschein des S eingezogen.
• Am 08.10.2024 wurde zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Streit über die Gutgläubigkeit des K:
• K behauptet, er habe von dem späteren Testament bzw. der Einziehung des Erbscheins erst am
09.10.2024 erfahren (also nach Eintragung der Vormerkung).
• B behauptet, K habe bereits am 07.10.2024 davon erfahren (also vor Eintragung der Vormerkung bzw.
vor maßgeblichen Erwerbszeitpunkten).
• Beide Parteien haben Zeugen benannt; außerdem wurden die Parteien informatorisch angehört.
Zusatzproblem (erbrechtlich):
• Das spätere „gemeinschaftliche Testament" wurde von E mit seiner Verlobten errichtet (nicht Ehegatten/Lebenspartner). Es stellt sich die Frage, ob es als gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, aber ggf. als Einzeltestament des E (ggf. durch Auslegung/Umdeutung) aufrechterhalten werden kann, sofern die Form eingehalten ist.
K begehrt (primär) Herausgabe/Räumung des Grundstücks von B.
K verklagt B auf Herausgabe und Räumung eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist.
• Der Vater des B (Erblasser E) hatte vor Jahren ein Testament errichtet, in dem er den Bruder des B (S) zum Alleinerben eingesetzt hatte.
• Nach dem Tod des E erhielt S einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies.
• S veräußerte anschließend das Hausgrundstück an K (Kaufvertrag + Auflassung/Übertragungsabrede).
Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf K ist noch nicht erfolgt.
• Später tauchte ein weiteres Testament des E auf, das E gemeinsam mit seiner Verlobten errichtet hatte. Daraus ergibt sich (auslegungsbedürftig), dass B das Grundstück/Haus „bekommen soll" (unklar:
Erbeinsetzung oder Vermächtnis).
• Aufgrund dieses späteren Testaments wurde der Erbschein des S eingezogen.
• Am 08.10.2024 wurde zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Streit über die Gutgläubigkeit des K:
• K behauptet, er habe von dem späteren Testament bzw. der Einziehung des Erbscheins erst am
09.10.2024 erfahren (also nach Eintragung der Vormerkung).
• B behauptet, K habe bereits am 07.10.2024 davon erfahren (also vor Eintragung der Vormerkung bzw.
vor maßgeblichen Erwerbszeitpunkten).
• Beide Parteien haben Zeugen benannt; außerdem wurden die Parteien informatorisch angehört.
Zusatzproblem (erbrechtlich):
• Das spätere „gemeinschaftliche Testament" wurde von E mit seiner Verlobten errichtet (nicht Ehegatten/Lebenspartner). Es stellt sich die Frage, ob es als gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, aber ggf. als Einzeltestament des E (ggf. durch Auslegung/Umdeutung) aufrechterhalten werden kann, sofern die Form eingehalten ist.
K begehrt (primär) Herausgabe/Räumung des Grundstücks von B.
05.01.2026, 16:05
Ah mich ärgert das so. Der Sachverhalt war eigentlich total fair (bis auf das ich erst am Ende verstanden habe, dass es zwei unterschiedliche Brüder sind). Und trotzdem habe ich die ganze Zeit so rumgeeiert und nichts befriedigendes zu Papier gebracht.
Jedenfalls kann ich sagen, dass ich bzgl. der Zulässigkeit der Klage nichts groß hab bis auf die Gerichtszuständigkeiten.
Jedenfalls kann ich sagen, dass ich bzgl. der Zulässigkeit der Klage nichts groß hab bis auf die Gerichtszuständigkeiten.
05.01.2026, 16:13
(05.01.2026, 16:11)Was meinst du damit? Es waren doch beide von den selben Eltern oder? celiful schrieb: Ah mich ärgert das so. Der Sachverhalt war eigentlich total fair (bis auf das ich erst am Ende verstanden habe, dass es zwei unterschiedliche Brüder sind). Und trotzdem habe ich die ganze Zeit so rumgeeiert und nichts befriedigendes zu Papier gebracht.
Jedenfalls kann ich sagen, dass ich bzgl. der Zulässigkeit der Klage nichts groß hab bis auf die Gerichtszuständigkeiten.
05.01.2026, 16:18
(05.01.2026, 16:11)celiful schrieb: Ah mich ärgert das so. Der Sachverhalt war eigentlich total fair (bis auf das ich erst am Ende verstanden habe, dass es zwei unterschiedliche Brüder sind). Und trotzdem habe ich die ganze Zeit so rumgeeiert und nichts befriedigendes zu Papier gebracht.
Jedenfalls kann ich sagen, dass ich bzgl. der Zulässigkeit der Klage nichts groß hab bis auf die Gerichtszuständigkeiten.
Ich habe in der Zulässigkeit auch nur kurz die Zuständigkeiten festgestellt.
Mich ärgert es auch so sehr, dass ich heute absolut nichts brauchbares zu Papier bringen konnte und mir so vieles in der Begründetheit fehlt. Der Schock am Anfang, als ich den Sachverhalt umgedreht habe, saß so tief, dass ich völlig blockiert war. Dabei kann man gerade in solchen Klausuren ganz gut Punkte holen, wenn man strukturiert rangeht.
Echt schwer, sich nach so einer Klausur nicht entmutigen zu lassen
05.01.2026, 16:25
(05.01.2026, 16:18)Sincju schrieb:(05.01.2026, 16:11)celiful schrieb: Ah mich ärgert das so. Der Sachverhalt war eigentlich total fair (bis auf das ich erst am Ende verstanden habe, dass es zwei unterschiedliche Brüder sind). Und trotzdem habe ich die ganze Zeit so rumgeeiert und nichts befriedigendes zu Papier gebracht.
Jedenfalls kann ich sagen, dass ich bzgl. der Zulässigkeit der Klage nichts groß hab bis auf die Gerichtszuständigkeiten.
Ich habe in der Zulässigkeit auch nur kurz die Zuständigkeiten festgestellt.
Mich ärgert es auch so sehr, dass ich heute absolut nichts brauchbares zu Papier bringen konnte und mir so vieles in der Begründetheit fehlt. Der Schock am Anfang, als ich den Sachverhalt umgedreht habe, saß so tief, dass ich völlig blockiert war. Dabei kann man gerade in solchen Klausuren ganz gut Punkte holen, wenn man strukturiert rangeht.
Echt schwer, sich nach so einer Klausur nicht entmutigen zu lassen
Ja genau, aber dadurch das die beiden vom Namen ja doch recht ähnlich waren, waren sie für mich bis zum Erstellen der Lösungsskizze irgendwie eine Person. Danach hatte ich es mir aufgezeichnet und dann hab ich erst so richtig das Problem verstanden😂
05.01.2026, 16:43
(05.01.2026, 16:11)celiful schrieb: Ah mich ärgert das so. Der Sachverhalt war eigentlich total fair (bis auf das ich erst am Ende verstanden habe, dass es zwei unterschiedliche Brüder sind). Und trotzdem habe ich die ganze Zeit so rumgeeiert und nichts befriedigendes zu Papier gebracht.
Jedenfalls kann ich sagen, dass ich bzgl. der Zulässigkeit der Klage nichts groß hab bis auf die Gerichtszuständigkeiten.
Mir ging es leider ähnlich. Traut sich jemand zu sagen, wie er es geprüft hat?
Es ist inmerhin nur eine von 8. Noch ist nichts verloren..



