09.01.2026, 16:30
(09.01.2026, 16:18)Dummisel schrieb: Was ich grob gemacht hab:16 II (-) bzgl der ursprünglichen Einlage (-) wegen anderer Beweislastverteilung (-) ist schlau!
Zulässigkeit Klage
B1 ja
B2 nein, keine Partei geworden da keine Partei Fähigkeit wegen Löschung vermögenslosigkeit, stand was im putzo bei 50
Begründetheit
2. Anspruch alte Einlage 12.500€ aus 19 I +
Habe einfach mal behauptet die Beklagte ist Beweis belastet dafür dass sie geleistet hat da Anspruch vernichtende Tatsache.
Konnte sie nicht also Anspruch besteht
Verjährung - 19 VI nö wegen Insolvenz Verfahren
2. anspruch übrige Einlage 19 I +
Da hab ich ausgelegt und gesagt sie bleibt Schuldnerin weil 16 II und generell die Vorschriften, sie kann nicht aus dem gründungsvertrag sagen dass sie nach Verkauf nicht mehr haftet
Hilfsgutachten:
1. 12.500 aus 16 II -
Hier hab ich gesagt andere Beweislastverteilung weil die Rückständigkeit Anspruchs begründend ist und die Klägerin hat keinen Beweis
2. 12.500€ +
Hier ist 16 II + weil nicht bestritten wurde dass die b1 nicht geleistet wurde nachdem sie es erklärt hat, stand was im 61 zpo im putzo mit Tatsachen Vortrag vom streitgenossen
das habe ich übersehen und nur paar Sätze zu geschrieben dass (+), s.o.
09.01.2026, 16:39
(09.01.2026, 16:30)Manifest schrieb:(09.01.2026, 16:18)Dummisel schrieb: Was ich grob gemacht hab:16 II (-) bzgl der ursprünglichen Einlage (-) wegen anderer Beweislastverteilung (-) ist schlau!
Zulässigkeit Klage
B1 ja
B2 nein, keine Partei geworden da keine Partei Fähigkeit wegen Löschung vermögenslosigkeit, stand was im putzo bei 50
Begründetheit
2. Anspruch alte Einlage 12.500€ aus 19 I +
Habe einfach mal behauptet die Beklagte ist Beweis belastet dafür dass sie geleistet hat da Anspruch vernichtende Tatsache.
Konnte sie nicht also Anspruch besteht
Verjährung - 19 VI nö wegen Insolvenz Verfahren
2. anspruch übrige Einlage 19 I +
Da hab ich ausgelegt und gesagt sie bleibt Schuldnerin weil 16 II und generell die Vorschriften, sie kann nicht aus dem gründungsvertrag sagen dass sie nach Verkauf nicht mehr haftet
Hilfsgutachten:
1. 12.500 aus 16 II -
Hier hab ich gesagt andere Beweislastverteilung weil die Rückständigkeit Anspruchs begründend ist und die Klägerin hat keinen Beweis
2. 12.500€ +
Hier ist 16 II + weil nicht bestritten wurde dass die b1 nicht geleistet wurde nachdem sie es erklärt hat, stand was im 61 zpo im putzo mit Tatsachen Vortrag vom streitgenossen
das habe ich übersehen und nur paar Sätze zu geschrieben dass (+), s.o.
Aber wäre man da nicht inkonsequent?
Also gehen wir davon aus, gegen beide Beklagten wäre die Klage zulässig. Dann würde ich bei b1 schreiben, 286 ZPO, Gericht geht davon aus, sie hat die 12.500€ nicht gezahlt (so hab ich’s jedenfalls gemacht - habe die informatorische Anhörung von ihr komplett auseinander genommen)
Und dann würde ich bei b2 aber sagen, nene andere Beweislastverteilung & k hat Beweis nicht erbracht?🤔
Finde den Gedankengang sehr spannend, aber komme nicht ganz dahinter😂
Ich hatte für B2 auch 16 II bejaht für die anfängliche Einlage
09.01.2026, 16:39
Ich kann mich jetzt schon nicht mehr dran erinnern was ich gemacht habe
Zulässigkeit
B1 +
B2 -
Begründetheit
Anfängliche Einlage +
Anspruch aus 19 GmbHG
Nicht verjährt wegen 19 Abs.6 GmbHG
Nachträgliche Einlage -
Haftet noch 5 Jahre nach Übernahme hab’s mal irgendwo gelesen, habs einfach mal behauptet :D
5 Jahre abgelaufen haftet nicht mehr
Hilfsgutachten B2
Anfängliche Einlage + Begründung er haftet auch für Altverbindlichkeit war aus dem Gesellschaftsvertrag vorhersehbar, dass was zu zahlen war…
Nachträgliche Einlage +
Habe es begründet, dass er sich mit der Insolvenz nicht davor drücken kann…
Zulässigkeit
B1 +
B2 -
Begründetheit
Anfängliche Einlage +
Anspruch aus 19 GmbHG
Nicht verjährt wegen 19 Abs.6 GmbHG
Nachträgliche Einlage -
Haftet noch 5 Jahre nach Übernahme hab’s mal irgendwo gelesen, habs einfach mal behauptet :D
5 Jahre abgelaufen haftet nicht mehr
Hilfsgutachten B2
Anfängliche Einlage + Begründung er haftet auch für Altverbindlichkeit war aus dem Gesellschaftsvertrag vorhersehbar, dass was zu zahlen war…
Nachträgliche Einlage +
Habe es begründet, dass er sich mit der Insolvenz nicht davor drücken kann…
09.01.2026, 16:43
(09.01.2026, 16:39)celiful schrieb:(09.01.2026, 16:30)Manifest schrieb:(09.01.2026, 16:18)Dummisel schrieb: Was ich grob gemacht hab:16 II (-) bzgl der ursprünglichen Einlage (-) wegen anderer Beweislastverteilung (-) ist schlau!
Zulässigkeit Klage
B1 ja
B2 nein, keine Partei geworden da keine Partei Fähigkeit wegen Löschung vermögenslosigkeit, stand was im putzo bei 50
Begründetheit
2. Anspruch alte Einlage 12.500€ aus 19 I +
Habe einfach mal behauptet die Beklagte ist Beweis belastet dafür dass sie geleistet hat da Anspruch vernichtende Tatsache.
Konnte sie nicht also Anspruch besteht
Verjährung - 19 VI nö wegen Insolvenz Verfahren
2. anspruch übrige Einlage 19 I +
Da hab ich ausgelegt und gesagt sie bleibt Schuldnerin weil 16 II und generell die Vorschriften, sie kann nicht aus dem gründungsvertrag sagen dass sie nach Verkauf nicht mehr haftet
Hilfsgutachten:
1. 12.500 aus 16 II -
Hier hab ich gesagt andere Beweislastverteilung weil die Rückständigkeit Anspruchs begründend ist und die Klägerin hat keinen Beweis
2. 12.500€ +
Hier ist 16 II + weil nicht bestritten wurde dass die b1 nicht geleistet wurde nachdem sie es erklärt hat, stand was im 61 zpo im putzo mit Tatsachen Vortrag vom streitgenossen
das habe ich übersehen und nur paar Sätze zu geschrieben dass (+), s.o.
Aber wäre man da nicht inkonsequent?
Also gehen wir davon aus, gegen beide Beklagten wäre die Klage zulässig. Dann würde ich bei b1 schreiben, 286 ZPO, Gericht geht davon aus, sie hat die 12.500€ nicht gezahlt (so hab ich’s jedenfalls gemacht - habe die informatorische Anhörung von ihr komplett auseinander genommen)
Und dann würde ich bei b2 aber sagen, nene andere Beweislastverteilung & k hat Beweis nicht erbracht?🤔
Finde den Gedankengang sehr spannend, aber komme nicht ganz dahinter😂
Ich hatte für B2 auch 16 II bejaht für die anfängliche Einlage
Gab ja keine richtige Beweisaufnahme, war Beweislast Entscheidung in 1. und die darf ja bei einfachen streitgenossen verschieden sein - Ergänzung hab die auch auseinander genommen aber damit nur gesagt sie konnte nichts beweisen und dann Beweislast
09.01.2026, 16:52
Hattet ihr irgendein Schema, an dem ihr euch entlanggehangelt habt? Ich habe gerade Angst, dass es meiner Klausur an Struktur fehlt, weil ich einfach drauflos geprüft habe.
Ich bin wirklich unzufrieden, wie es bisher lief. In jeder Klausur mache ich dumme Fehler und verstehe teilweise nicht mal, was die von mir wollen
Ich bin wirklich unzufrieden, wie es bisher lief. In jeder Klausur mache ich dumme Fehler und verstehe teilweise nicht mal, was die von mir wollen
09.01.2026, 16:57
(09.01.2026, 16:52)Sincju schrieb: Hattet ihr irgendein Schema, an dem ihr euch entlanggehangelt habt? Ich habe gerade Angst, dass es meiner Klausur an Struktur fehlt, weil ich einfach drauflos geprüft habe.
Ich bin wirklich unzufrieden, wie es bisher lief. In jeder Klausur mache ich dumme Fehler und verstehe teilweise nicht mal, was die von mir wollen
Nö wirklich Struktur hab ich auch nicht gehabt. Meine kläglichen Auslegungs Versuche zwischendurch und ich hab dann im hilfsgutachten noch gedacht die baumbachsche Kosten Formel machen zu müssen und abgebrochen :D
09.01.2026, 17:00
Was lief heute in Nds?
09.01.2026, 17:03
(09.01.2026, 16:43)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 16:39)celiful schrieb:(09.01.2026, 16:30)Manifest schrieb:(09.01.2026, 16:18)Dummisel schrieb: Was ich grob gemacht hab:16 II (-) bzgl der ursprünglichen Einlage (-) wegen anderer Beweislastverteilung (-) ist schlau!
Zulässigkeit Klage
B1 ja
B2 nein, keine Partei geworden da keine Partei Fähigkeit wegen Löschung vermögenslosigkeit, stand was im putzo bei 50
Begründetheit
2. Anspruch alte Einlage 12.500€ aus 19 I +
Habe einfach mal behauptet die Beklagte ist Beweis belastet dafür dass sie geleistet hat da Anspruch vernichtende Tatsache.
Konnte sie nicht also Anspruch besteht
Verjährung - 19 VI nö wegen Insolvenz Verfahren
2. anspruch übrige Einlage 19 I +
Da hab ich ausgelegt und gesagt sie bleibt Schuldnerin weil 16 II und generell die Vorschriften, sie kann nicht aus dem gründungsvertrag sagen dass sie nach Verkauf nicht mehr haftet
Hilfsgutachten:
1. 12.500 aus 16 II -
Hier hab ich gesagt andere Beweislastverteilung weil die Rückständigkeit Anspruchs begründend ist und die Klägerin hat keinen Beweis
2. 12.500€ +
Hier ist 16 II + weil nicht bestritten wurde dass die b1 nicht geleistet wurde nachdem sie es erklärt hat, stand was im 61 zpo im putzo mit Tatsachen Vortrag vom streitgenossen
das habe ich übersehen und nur paar Sätze zu geschrieben dass (+), s.o.
Aber wäre man da nicht inkonsequent?
Also gehen wir davon aus, gegen beide Beklagten wäre die Klage zulässig. Dann würde ich bei b1 schreiben, 286 ZPO, Gericht geht davon aus, sie hat die 12.500€ nicht gezahlt (so hab ich’s jedenfalls gemacht - habe die informatorische Anhörung von ihr komplett auseinander genommen)
Und dann würde ich bei b2 aber sagen, nene andere Beweislastverteilung & k hat Beweis nicht erbracht?🤔
Finde den Gedankengang sehr spannend, aber komme nicht ganz dahinter😂
Ich hatte für B2 auch 16 II bejaht für die anfängliche Einlage
Gab ja keine richtige Beweisaufnahme, war Beweislast Entscheidung in 1. und die darf ja bei einfachen streitgenossen verschieden sein - Ergänzung hab die auch auseinander genommen aber damit nur gesagt sie konnte nichts beweisen und dann Beweislast
Entscheidung wegen Beweislast gehe ich mit - Eine getrennte Betrachtung für die beiden Beklagten sehe ich nicht
Ich habe mich in der Klausur dazu entschieden ein Teilversäumnisurteil zu schreiben - Überzeugend fand ich das wirklich nicht, aber micht hat der Vortrag der Beklagten zu 2 in der Duplik ziemlich verwirrt (Darstellung mal außen vor)
Hinsichtlich der alten Einlage habe ich dann für beide den Anspruch bejaht - Die neue Einlage habe ich für beide verneint
Bei der Beklagten zu 2, war von mir ja aufgrund des VU vorrangig zu prüfen, fehlte es mir gerade an dem Beweis der Klägerin des Vorliegen eines Beschluss der Gesellschafterversammlung - Ziff. 3 sah ja vor, dass die restliche Einlage nur gefordert werden kann, wenn ein Gesellschafterbeschluss ergangen ist und eine Niederschrift ist ja nach 48 Abs. 3 GmbHG (gerade unsicher mit der Norm) anzufertigen - Diese hat die Klägerin nicht vorgelegt
Bei der Beklagten zu 1 habe ich dann gesagt, dass ja zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Gesellschafterbeschluss nicht vorlag und entsprechend kein Anspruch aus 19 GmbHG bestand - Etwas anderes konnte sich für mich auch nicht aus 16 Abs. 2 ergeben, da dies ja nur den Erwerber betrifft
Habe dann noch einen Anspruch aus § 9a GmbHG geprüft, den ich aber ebenfalls abgelehnt habe - Grund: Gesetzgeber duldet gerade die Zahlung des hälftigen Stammkapitals (7 Abs. 2 GmbHG), so dass es sich gerade nicht um eine fehlende Zahlung handelt
Insgesamt habe ich gar keine Ahnung (und das in bisher fast allen Klausuren) was richtig und was falsch war
09.01.2026, 17:03
(09.01.2026, 16:57)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 16:52)Sincju schrieb: Hattet ihr irgendein Schema, an dem ihr euch entlanggehangelt habt? Ich habe gerade Angst, dass es meiner Klausur an Struktur fehlt, weil ich einfach drauflos geprüft habe.
Ich bin wirklich unzufrieden, wie es bisher lief. In jeder Klausur mache ich dumme Fehler und verstehe teilweise nicht mal, was die von mir wollen
Nö wirklich Struktur hab ich auch nicht gehabt. Meine kläglichen Auslegungs Versuche zwischendurch und ich hab dann im hilfsgutachten noch gedacht die baumbachsche Kosten Formel machen zu müssen und abgebrochen :D
Habt ihr im hilfsgutachten noch einen Tenor formuliert? Hab ich gelassen weil mich das überfordert hat mit baumbach und Teil gesamtschuldner Teil nicht
09.01.2026, 17:54
(09.01.2026, 17:03)Gast2389564 schrieb:Fuck, das mit dem fehlenden Gesellschafterbeschluss habe ich komplett übersehen :'((09.01.2026, 16:43)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 16:39)celiful schrieb:(09.01.2026, 16:30)Manifest schrieb:(09.01.2026, 16:18)Dummisel schrieb: Was ich grob gemacht hab:16 II (-) bzgl der ursprünglichen Einlage (-) wegen anderer Beweislastverteilung (-) ist schlau!
Zulässigkeit Klage
B1 ja
B2 nein, keine Partei geworden da keine Partei Fähigkeit wegen Löschung vermögenslosigkeit, stand was im putzo bei 50
Begründetheit
2. Anspruch alte Einlage 12.500€ aus 19 I +
Habe einfach mal behauptet die Beklagte ist Beweis belastet dafür dass sie geleistet hat da Anspruch vernichtende Tatsache.
Konnte sie nicht also Anspruch besteht
Verjährung - 19 VI nö wegen Insolvenz Verfahren
2. anspruch übrige Einlage 19 I +
Da hab ich ausgelegt und gesagt sie bleibt Schuldnerin weil 16 II und generell die Vorschriften, sie kann nicht aus dem gründungsvertrag sagen dass sie nach Verkauf nicht mehr haftet
Hilfsgutachten:
1. 12.500 aus 16 II -
Hier hab ich gesagt andere Beweislastverteilung weil die Rückständigkeit Anspruchs begründend ist und die Klägerin hat keinen Beweis
2. 12.500€ +
Hier ist 16 II + weil nicht bestritten wurde dass die b1 nicht geleistet wurde nachdem sie es erklärt hat, stand was im 61 zpo im putzo mit Tatsachen Vortrag vom streitgenossen
das habe ich übersehen und nur paar Sätze zu geschrieben dass (+), s.o.
Aber wäre man da nicht inkonsequent?
Also gehen wir davon aus, gegen beide Beklagten wäre die Klage zulässig. Dann würde ich bei b1 schreiben, 286 ZPO, Gericht geht davon aus, sie hat die 12.500€ nicht gezahlt (so hab ich’s jedenfalls gemacht - habe die informatorische Anhörung von ihr komplett auseinander genommen)
Und dann würde ich bei b2 aber sagen, nene andere Beweislastverteilung & k hat Beweis nicht erbracht?🤔
Finde den Gedankengang sehr spannend, aber komme nicht ganz dahinter😂
Ich hatte für B2 auch 16 II bejaht für die anfängliche Einlage
Gab ja keine richtige Beweisaufnahme, war Beweislast Entscheidung in 1. und die darf ja bei einfachen streitgenossen verschieden sein - Ergänzung hab die auch auseinander genommen aber damit nur gesagt sie konnte nichts beweisen und dann Beweislast
Entscheidung wegen Beweislast gehe ich mit - Eine getrennte Betrachtung für die beiden Beklagten sehe ich nicht
Ich habe mich in der Klausur dazu entschieden ein Teilversäumnisurteil zu schreiben - Überzeugend fand ich das wirklich nicht, aber micht hat der Vortrag der Beklagten zu 2 in der Duplik ziemlich verwirrt (Darstellung mal außen vor)
Hinsichtlich der alten Einlage habe ich dann für beide den Anspruch bejaht - Die neue Einlage habe ich für beide verneint
Bei der Beklagten zu 2, war von mir ja aufgrund des VU vorrangig zu prüfen, fehlte es mir gerade an dem Beweis der Klägerin des Vorliegen eines Beschluss der Gesellschafterversammlung - Ziff. 3 sah ja vor, dass die restliche Einlage nur gefordert werden kann, wenn ein Gesellschafterbeschluss ergangen ist und eine Niederschrift ist ja nach 48 Abs. 3 GmbHG (gerade unsicher mit der Norm) anzufertigen - Diese hat die Klägerin nicht vorgelegt
Bei der Beklagten zu 1 habe ich dann gesagt, dass ja zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Gesellschafterbeschluss nicht vorlag und entsprechend kein Anspruch aus 19 GmbHG bestand - Etwas anderes konnte sich für mich auch nicht aus 16 Abs. 2 ergeben, da dies ja nur den Erwerber betrifft
Habe dann noch einen Anspruch aus § 9a GmbHG geprüft, den ich aber ebenfalls abgelehnt habe - Grund: Gesetzgeber duldet gerade die Zahlung des hälftigen Stammkapitals (7 Abs. 2 GmbHG), so dass es sich gerade nicht um eine fehlende Zahlung handelt
Insgesamt habe ich gar keine Ahnung (und das in bisher fast allen Klausuren) was richtig und was falsch war
Habe nur auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.08.25 (oder wann das war) abgestellt und gesagt, AS fällig... Ärgerlich. :((


