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Klausuren Januar 2026
winguardium
Junior Member
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Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#71
08.01.2026, 18:01
Ich kann den Fall kurz zusammenfassen:

Kl. suchte eine Immobilie und wusste, dass Bekl. häufiger Immobilien vermittelt. Kl. bat den Bekl. daher ihm ein Einfamilienhaus zu suchen. Bekl. hat dann eine Immobilie gefunden, die noch nicht öffentlich war und gab die Kontaktdaten des Verkäufers an den Kl. Kl. und Bekl. vereinbarten, dass Bekl. 25.000 € bekommt, sollte es tatsächlich zu einem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages kommen.
Kl. und Verkäufer schlossen daraufhin einen Grundstückskaufvertrag. Kl. wurde auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Kl. zahlte dann an den Bekl. 5.000 € Anzahlung, weil er nicht alles auf einmal zahlen konnte. Bekl. wollte aber eine Sicherheit. Deshalb gingen sie zum Notar und es wurde zugunsten der Bekl. eine Grundschuld an dem besagten Grundstück eingetragen und Bekenntnis über die offene Schuld des Kl. von 20.000 €. Zudem stand in der notariellen Urkunde, dass diese Schuld quasi auf einem Darlehensvertrag beruht, es wurde versehentlich Darlehensvertrag eingetragen und die haben den Notar nicht korrigiert. beide wussten aber, dass die Schuld aus dem Immobilienvermittlungsvertrag herrührt und nicht aus einem Darlehensvertrag. Kl. zahlte dem Bekl. auch noch weitere 4.000 €.

Kl. geht jetzt gegen den Bekl. vor und sagt: die Schuld besteht nicht, weil es keinen Darlehensvertrag gibt (wie bekundet) und auch ein Immobilienvermittlungsvertrag besteht nicht, weil die Bekl. keine Erlaubnis nach § 34c GewO, § 114 I Nr. 1 h) hatte (auf diese Vorschriften wurden ausdrücklich im Bearbeitervermerk verwiesen). Kl. will dass ZV aus dieser not. Urkunde für unzulässig erklärt wird + Herausgabe des Titels.

Hilfsweise, will Kläger Aufrechnen:

Der Kl. hat mit einer Verkäuferin einen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, weil er ein Friseursalon öffnen wollte. Dabei sollte der Kl. 25.000 € in bar an die Verkäuferin zahlen. Kl. schickte die Bekl. mit 25.000 € im Umschlag los, damit Bekl. das Geld an Verkäuferin übergibt. Kl. hörte nichts mehr von Verkäuferin und wurde im GB als Eigentümer eingetragen. 1 Jahr später meldete sich die Verkäuferin bei Kl. und sagte, es sei nie was gezahlt worden, sie hat das erst jetzt bemerkt. Deshalb rechnet Kl. mit den 25.000 € auf, die seiner Meinung nach bei der Bekl. verblieben sind.

Bekl. sagt, dass Kl. und Verkäuferin nur deshalb das Geld in bar zahlten, weil sie eine Schwarzgeldbarede hatten um Gewerbesteuern nicht zu zahlen (auf § 370 AO wurde im Bearbeitervermerk hingewiesen). Bekl. sagt deshalb, wenn das Geschäft nichtig ist, dann ist die Erfüllung des Geschäfts durch ihn ja ebenfalls nichtig.

Bekl. behauptet, sie habe das Geld auf einer Autofahrt dem Lebensgefährten des Verkäufers gegeben, weil die Verkäuferin das so wollte. 

Es wurde dann Beweis erhoben: Zeuge Lebensgefährte der Verkäuferin: erinnerte sich nicht mehr an den Umschlag (unergiebig).
Zeugin Verkäuferin: erinnerte sich an Autofahrt mit Umschlag, aber erinnerte sich nicht was im Umschlag war, sagte aber, dass sie so einen hohen Betrag nicht vergessen hätte.

Habe das jetzt grob formuliert, soweit ih mich noch erinnern konnte.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.01.2026, 18:03 von winguardium.)
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JRFuchs
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Beiträge: 26
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#72
08.01.2026, 18:02
(08.01.2026, 17:15)Jura777 schrieb:  Was kam heute in Hessen genau dran?

Begehrt Unzulässigkeit der ZWV er beruht sich darauf, dass die Vereinbarung die notariell beurkundet wurde unwirksam sei, da angeblich der Beklagte gewerbsmäßig im Sinne von § 34 GewO handeln würde; Beklagte bestreitet das. Und im notariellen Vertrag wird von einem Darlehensvertrag gesprochen, obwohl die Parteien was anderes vereinbart haben P: Falsch Bezeichnung Auswirkung auf den Vertrag? P2: Falls B gewerbsmäßig ohne Erlaubnis handelt, hat das Auswirkungen auf die Vereinbarung?
Dann wollte K noch Titelherausgabe 
Hilfsweise Aufrechnung weil K dem B einen Umschlag mit Geld gegeben hat damit er dieses an den Zeugen Z weitergibt; man weiß nicht wo das Geld ist beweisaufnahme war nicht besonders zielführend da die zeugen eher meinten sie können sich nicht erinnern. P: B will nicht haften und sagt es war Gefälligkeit 
Zwischendurch hat er noch in der mündlichen Verhandlung Leistungsklage auf 9000 EUR erhoben/beantragt (das bereits gezahlte Geld aus der notariellen Beurkundung) 
Es gab noch einen hilfsantrag.. 
so grob.. besser kann ich es nicht zusammenfassen, war viel zu viel  Skeptical
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winguardium
Junior Member
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Beiträge: 5
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#73
08.01.2026, 18:06
Ich fand die Klausur echt schwer.. ich weiß aber nicht, ob es nur mir so ging
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Dummisel
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Beiträge: 70
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#74
08.01.2026, 18:08
(08.01.2026, 17:56)JRFuchs schrieb:  Mich würde interessieren, wie ihr das mit der Klageänderung geprüft habt? 
Die ganzen Anträge haben mich verwirrt  Frown

Bin zu platt für eine ausführliche Erklärung meiner Lösung. Möglicherweise hab ich auch was vergessen 
Grob hab ich echt viel zur Zulässigkeit gesagt.

Klageänderung 263 sachdienlich 
Antrag 1 ausgelegt in 2 Anträge, VAK und TGK 
Antrag 2 371 analog
Antrag 3 regulär Leistungsklage

Begründetheit 

Antrag 1 TGK wegen Unwirksamkeit Unterwerfung-

Antrag 2 +
Keine Unwirksamkeit wegen 134 (34c gewo) Stand so im Kommentar

Aufrechnung +
Gefälligkeit -, rechtsbindung +daher Auftrag 662
Keine Unwirksamkeit wegen Steuerhinterziehung 134 
Pflichtverletzung aus Auftrag +, Beweislast bei Beklagter und kein Beweis erbracht 

Antrag zu 3 +

Antrag 4 +

Ob das richtig ist keine Ahnung, um mich herum wurde wild alles mögliche geprüft was teilweise komplett anders war
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Sincju
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Beiträge: 43
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#75
08.01.2026, 18:33
Hat noch jemand die Klageänderung mit 264 Nr. 2 gelöst oder ist das sehr abwegig?
Ich fand es heute wieder insgesamt furchtbar viel
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NRWler0126
Junior Member
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Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#76
08.01.2026, 18:37
(08.01.2026, 18:08)Dummisel schrieb:  
(08.01.2026, 17:56)JRFuchs schrieb:  Mich würde interessieren, wie ihr das mit der Klageänderung geprüft habt? 
Die ganzen Anträge haben mich verwirrt  Frown

Bin zu platt für eine ausführliche Erklärung meiner Lösung. Möglicherweise hab ich auch was vergessen 
Grob hab ich echt viel zur Zulässigkeit gesagt.

Klageänderung 263 sachdienlich 
Antrag 1 ausgelegt in 2 Anträge, VAK und TGK 
Antrag 2 371 analog
Antrag 3 regulär Leistungsklage

Begründetheit 

Antrag 1 TGK wegen Unwirksamkeit Unterwerfung-

Antrag 2 +
Keine Unwirksamkeit wegen 134 (34c gewo) Stand so im Kommentar

Aufrechnung +
Gefälligkeit -, rechtsbindung +daher Auftrag 662
Keine Unwirksamkeit wegen Steuerhinterziehung 134 
Pflichtverletzung aus Auftrag +, Beweislast bei Beklagter und kein Beweis erbracht 

Antrag zu 3 +

Antrag 4 +

Ob das richtig ist keine Ahnung, um mich herum wurde wild alles mögliche geprüft was teilweise komplett anders war

Kam in NRW auch so dran, der Anwalt der Beklagten hat aber noch einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der eine Zeuge über zwei Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden ist, obwohl nur eins vorlag. Und es gab noch eine unstreitige Zahlung in Höhe von 4.000 Euro des Klägers an die Beklagte als zusätzlichen Einwand. 

Die Klageänderung hab ich ich über § 264 Nr. 2 als Erweiterung der Hauptsache angesehen  Fragezeichen
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Dummisel
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Beiträge: 70
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#77
08.01.2026, 18:40
(08.01.2026, 18:37)NRWler0126 schrieb:  
(08.01.2026, 18:08)Dummisel schrieb:  
(08.01.2026, 17:56)JRFuchs schrieb:  Mich würde interessieren, wie ihr das mit der Klageänderung geprüft habt? 
Die ganzen Anträge haben mich verwirrt  Frown

Bin zu platt für eine ausführliche Erklärung meiner Lösung. Möglicherweise hab ich auch was vergessen 
Grob hab ich echt viel zur Zulässigkeit gesagt.

Klageänderung 263 sachdienlich 
Antrag 1 ausgelegt in 2 Anträge, VAK und TGK 
Antrag 2 371 analog
Antrag 3 regulär Leistungsklage

Begründetheit 

Antrag 1 TGK wegen Unwirksamkeit Unterwerfung-

Antrag 2 +
Keine Unwirksamkeit wegen 134 (34c gewo) Stand so im Kommentar

Aufrechnung +
Gefälligkeit -, rechtsbindung +daher Auftrag 662
Keine Unwirksamkeit wegen Steuerhinterziehung 134 
Pflichtverletzung aus Auftrag +, Beweislast bei Beklagter und kein Beweis erbracht 

Antrag zu 3 +

Antrag 4 +

Ob das richtig ist keine Ahnung, um mich herum wurde wild alles mögliche geprüft was teilweise komplett anders war

Kam in NRW auch so dran, der Anwalt der Beklagten hat aber noch einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der eine Zeuge über zwei Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden ist, obwohl nur eins vorlag. Und es gab noch eine unstreitige Zahlung in Höhe von 4.000 Euro des Klägers an die Beklagte als zusätzlichen Einwand. 

Die Klageänderung hab ich ich über § 264 Nr. 2 als Erweiterung der Hauptsache angesehen  Fragezeichen

Die Erfüllung 4.000€ hatten wir auch, fand die Klausur aber so schon im Umfang sportlich, den Antrag zusätzlich von euch noch dazu ist nicht sehr nett
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Sincju
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Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#78
08.01.2026, 18:42
(08.01.2026, 18:37)NRWler0126 schrieb:  
(08.01.2026, 18:08)Dummisel schrieb:  
(08.01.2026, 17:56)JRFuchs schrieb:  Mich würde interessieren, wie ihr das mit der Klageänderung geprüft habt? 
Die ganzen Anträge haben mich verwirrt  Frown

Bin zu platt für eine ausführliche Erklärung meiner Lösung. Möglicherweise hab ich auch was vergessen 
Grob hab ich echt viel zur Zulässigkeit gesagt.

Klageänderung 263 sachdienlich 
Antrag 1 ausgelegt in 2 Anträge, VAK und TGK 
Antrag 2 371 analog
Antrag 3 regulär Leistungsklage

Begründetheit 

Antrag 1 TGK wegen Unwirksamkeit Unterwerfung-

Antrag 2 +
Keine Unwirksamkeit wegen 134 (34c gewo) Stand so im Kommentar

Aufrechnung +
Gefälligkeit -, rechtsbindung +daher Auftrag 662
Keine Unwirksamkeit wegen Steuerhinterziehung 134 
Pflichtverletzung aus Auftrag +, Beweislast bei Beklagter und kein Beweis erbracht 

Antrag zu 3 +

Antrag 4 +

Ob das richtig ist keine Ahnung, um mich herum wurde wild alles mögliche geprüft was teilweise komplett anders war

Kam in NRW auch so dran, der Anwalt der Beklagten hat aber noch einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der eine Zeuge über zwei Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden ist, obwohl nur eins vorlag. Und es gab noch eine unstreitige Zahlung in Höhe von 4.000 Euro des Klägers an die Beklagte als zusätzlichen Einwand. 

Die Klageänderung hab ich ich über § 264 Nr. 2 als Erweiterung der Hauptsache angesehen  Fragezeichen

Die unstreitige Zahlung der 4000 gab es bei uns auch und habe ich in einem Satz abgehakt, genauso wie ich die Klageanträge zu 3. und 4. in jeweils 1-2 Sätzen abgehakt habe. Ich hoffe echt, dass die in der Bewertung nicht so stark gewichtet werden :/
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NRWler0126
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Registriert seit: Jan 2026
#79
08.01.2026, 18:42
(08.01.2026, 18:40)Dummisel schrieb:  
(08.01.2026, 18:37)NRWler0126 schrieb:  
(08.01.2026, 18:08)Dummisel schrieb:  
(08.01.2026, 17:56)JRFuchs schrieb:  Mich würde interessieren, wie ihr das mit der Klageänderung geprüft habt? 
Die ganzen Anträge haben mich verwirrt  Frown

Bin zu platt für eine ausführliche Erklärung meiner Lösung. Möglicherweise hab ich auch was vergessen 
Grob hab ich echt viel zur Zulässigkeit gesagt.

Klageänderung 263 sachdienlich 
Antrag 1 ausgelegt in 2 Anträge, VAK und TGK 
Antrag 2 371 analog
Antrag 3 regulär Leistungsklage

Begründetheit 

Antrag 1 TGK wegen Unwirksamkeit Unterwerfung-

Antrag 2 +
Keine Unwirksamkeit wegen 134 (34c gewo) Stand so im Kommentar

Aufrechnung +
Gefälligkeit -, rechtsbindung +daher Auftrag 662
Keine Unwirksamkeit wegen Steuerhinterziehung 134 
Pflichtverletzung aus Auftrag +, Beweislast bei Beklagter und kein Beweis erbracht 

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Ob das richtig ist keine Ahnung, um mich herum wurde wild alles mögliche geprüft was teilweise komplett anders war

Kam in NRW auch so dran, der Anwalt der Beklagten hat aber noch einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der eine Zeuge über zwei Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden ist, obwohl nur eins vorlag. Und es gab noch eine unstreitige Zahlung in Höhe von 4.000 Euro des Klägers an die Beklagte als zusätzlichen Einwand. 

Die Klageänderung hab ich ich über § 264 Nr. 2 als Erweiterung der Hauptsache angesehen  Fragezeichen

Die Erfüllung 4.000€ hatten wir auch, fand die Klausur aber so schon im Umfang sportlich, den Antrag zusätzlich von euch noch dazu ist nicht sehr nett

Wie hast die die Einwendung aus der Titelgegenklage abgelehnt?
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Dummisel
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#80
08.01.2026, 18:46
(08.01.2026, 18:42)NRWler0126 schrieb:  
(08.01.2026, 18:40)Dummisel schrieb:  
(08.01.2026, 18:37)NRWler0126 schrieb:  
(08.01.2026, 18:08)Dummisel schrieb:  
(08.01.2026, 17:56)JRFuchs schrieb:  Mich würde interessieren, wie ihr das mit der Klageänderung geprüft habt? 
Die ganzen Anträge haben mich verwirrt  Frown

Bin zu platt für eine ausführliche Erklärung meiner Lösung. Möglicherweise hab ich auch was vergessen 
Grob hab ich echt viel zur Zulässigkeit gesagt.

Klageänderung 263 sachdienlich 
Antrag 1 ausgelegt in 2 Anträge, VAK und TGK 
Antrag 2 371 analog
Antrag 3 regulär Leistungsklage

Begründetheit 

Antrag 1 TGK wegen Unwirksamkeit Unterwerfung-

Antrag 2 +
Keine Unwirksamkeit wegen 134 (34c gewo) Stand so im Kommentar

Aufrechnung +
Gefälligkeit -, rechtsbindung +daher Auftrag 662
Keine Unwirksamkeit wegen Steuerhinterziehung 134 
Pflichtverletzung aus Auftrag +, Beweislast bei Beklagter und kein Beweis erbracht 

Antrag zu 3 +

Antrag 4 +

Ob das richtig ist keine Ahnung, um mich herum wurde wild alles mögliche geprüft was teilweise komplett anders war

Kam in NRW auch so dran, der Anwalt der Beklagten hat aber noch einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der eine Zeuge über zwei Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden ist, obwohl nur eins vorlag. Und es gab noch eine unstreitige Zahlung in Höhe von 4.000 Euro des Klägers an die Beklagte als zusätzlichen Einwand. 

Die Klageänderung hab ich ich über § 264 Nr. 2 als Erweiterung der Hauptsache angesehen  Fragezeichen

Die Erfüllung 4.000€ hatten wir auch, fand die Klausur aber so schon im Umfang sportlich, den Antrag zusätzlich von euch noch dazu ist nicht sehr nett

Wie hast die die Einwendung aus der Titelgegenklage abgelehnt?

Hab im Kommentar gefunden dass in der Unterwerfung der Schuld Grund nicht drin stehen muss und da dann gesagt dass es keine formvorschrift war das korrekt drin zu bezeichnen
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