06.06.2019, 14:40
Zvr
1. habe ich auch direkt, recht viel abgegrenzt aber letztendlich gesagt, dass beklagte sich eine neue Ausfertigung auf das andere Grundstück holen müsste
2. 771
Eigentum gutgläubig erworben auch 97Ii bgb abgelehnt
Aber im sv stand (habe die ganze Zeit überlegt, was der Satz soll), dass Antrag auf Herausgabe schonmal gestellt wurde und damit habe ich am Ende gesagt das präkludiert über materielle Rechtskraft ivm
767 iii analog
Antrag 3)
767 auch nicht zumutbar zu warten, dass vollstreckt wird und er dann wegen Bankunterlagen 775 nr5 einwenden kann zumal Leistung ja an Zedenten erfolgte und damit für Gv nicht ersichtlich, dass Leistung (wegen 407) ggü zessionar erloschen
1. habe ich auch direkt, recht viel abgegrenzt aber letztendlich gesagt, dass beklagte sich eine neue Ausfertigung auf das andere Grundstück holen müsste
2. 771
Eigentum gutgläubig erworben auch 97Ii bgb abgelehnt
Aber im sv stand (habe die ganze Zeit überlegt, was der Satz soll), dass Antrag auf Herausgabe schonmal gestellt wurde und damit habe ich am Ende gesagt das präkludiert über materielle Rechtskraft ivm
767 iii analog
Antrag 3)
767 auch nicht zumutbar zu warten, dass vollstreckt wird und er dann wegen Bankunterlagen 775 nr5 einwenden kann zumal Leistung ja an Zedenten erfolgte und damit für Gv nicht ersichtlich, dass Leistung (wegen 407) ggü zessionar erloschen
06.06.2019, 14:46
727Ii war doch gegeben, da Zedent angegeben hat, dass abgetreten wurde oder nicht?
Habe 407 durchgehen lassen, habe nicht ans bestreiten gedacht ...
Habe 407 durchgehen lassen, habe nicht ans bestreiten gedacht ...
06.06.2019, 14:47
06.06.2019, 14:59
(06.06.2019, 14:09)Gast schrieb: Ich fange mal an für heute:
GPA - ZVR.
3 Anträge.
Antrag 1: Zulässig, Titelgegenklage, begündet, da Titel aus formellen Gründen unwirksam: zu unbestimmt, da nicht ermittelbar welches Grundstück
Antrag 2: Zulässig, 771, begründet, zwar im Haftungsverband und keine Enthaftung, aber gutgl. erworben, 135 II BGB
Antrag 3: 767 klassisch, 407 - da Kenntnis von Abtretung.
Habe ich exakt genau so :shy: bzw hatte gesagt Enthaftung (+) da im Zeitpunkt des Besitzerwerbs gutgläubig in Bezug auf die beschlagnahme.
06.06.2019, 15:00
(06.06.2019, 14:47)StrafrechtS7 schrieb:(06.06.2019, 14:24)AssIur schrieb:(06.06.2019, 14:07)StrafrechtS7 schrieb: In Berlin lief in der Wahlklausur Strafrecht S7 eine Plädoyersklausur
LOL
Das dachte ich mir auch
Ich dachte eher FUCK!! Aber dann ging es.
Für die anderen:
Es waren Elemente der Revision abgefragt (258 - zu wenig Vorbereitung für den Vortrag des Verteidigers; sonstige Fehler), Bestellung zum Pflichtverteidiger.
Materiell: Mord + EC-Karte und PIN abgezogen.
06.06.2019, 15:01
Antrag 1:
- § 767
- Abgrenzung zu Titelgegenklage (Einwände gingen meine Ansicht nach dahin das überhaupt keine Einigung bzgl. Grundstück in Pößnick stattgeunden hat und daher keine wirksame Einigung vorlag)
- Also § 873 BGB (durch lange Auslegung § 133) Bzgl. Grundschuldbestellung in Pößnick (-)
- Ergo keine Grunschuld bestellt Anspruch greift durch
Antrag 2:
- § 771
- Abgrenzung zur Erinnerung aber sofort abgebügel weil evidentes Dritteigentum in ZVG nicht beachtet werden muss und auch Eigentumslage heftig umstritten
- Eigentumserwerb in der ZVG 1120, 1121 usw. § 932 II (+) wird Eigentümerin
- Prüfung AnfG aber kein Vorsatz bzw. Kenntnis (-)
Antrag 3:
- § 767
- § 727 Mangels Sachbefugnis ausscheiden lassen! Mir war das etwas schleierhaft das der alte Gläubiger auch Klausel beantragen wollte daher keine Genehmigung durch diesen weil Doppeldeutig
Sonst:
Zuständigkeit musste man ein paar mehr worte bzw. Normen verliegen
RSB war zu problematisieren weil angesprochen ins bei Antrag 3 und das Grundbuchberichtigung nicht zur Beseitigung der Vollstreckung führt sondern durch Urteil Nachweis über Fehlerhaftigkeit des geführt werden kann.
- § 767
- Abgrenzung zu Titelgegenklage (Einwände gingen meine Ansicht nach dahin das überhaupt keine Einigung bzgl. Grundstück in Pößnick stattgeunden hat und daher keine wirksame Einigung vorlag)
- Also § 873 BGB (durch lange Auslegung § 133) Bzgl. Grundschuldbestellung in Pößnick (-)
- Ergo keine Grunschuld bestellt Anspruch greift durch
Antrag 2:
- § 771
- Abgrenzung zur Erinnerung aber sofort abgebügel weil evidentes Dritteigentum in ZVG nicht beachtet werden muss und auch Eigentumslage heftig umstritten
- Eigentumserwerb in der ZVG 1120, 1121 usw. § 932 II (+) wird Eigentümerin
- Prüfung AnfG aber kein Vorsatz bzw. Kenntnis (-)
Antrag 3:
- § 767
- § 727 Mangels Sachbefugnis ausscheiden lassen! Mir war das etwas schleierhaft das der alte Gläubiger auch Klausel beantragen wollte daher keine Genehmigung durch diesen weil Doppeldeutig
Sonst:
Zuständigkeit musste man ein paar mehr worte bzw. Normen verliegen
RSB war zu problematisieren weil angesprochen ins bei Antrag 3 und das Grundbuchberichtigung nicht zur Beseitigung der Vollstreckung führt sondern durch Urteil Nachweis über Fehlerhaftigkeit des geführt werden kann.
06.06.2019, 15:07
BWler, war wieder so viel heute oder
:@
Ich habe einen echt fiesen Schnitzer gemacht und eine isolierte DWK angenommen ohne nachzudenken! Ist ja aber nur eine normale da auch gg Kl. Meint ihr das lässt mich unterm Strich landen?
:@
Ich habe einen echt fiesen Schnitzer gemacht und eine isolierte DWK angenommen ohne nachzudenken! Ist ja aber nur eine normale da auch gg Kl. Meint ihr das lässt mich unterm Strich landen?
06.06.2019, 15:08
(06.06.2019, 14:46)Gast schrieb: 727Ii war doch gegeben, da Zedent angegeben hat, dass abgetreten wurde oder nicht?
Habe 407 durchgehen lassen, habe nicht ans bestreiten gedacht ...
Habe 407 II so verstanden, dass es allein auf die Kenntnis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des VU ankommt und das war ja lange vor der Abtretung.
"Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat."
06.06.2019, 15:08
Alter. Dafuer dass ihr wisst, dass ZVR laufen wird, gehen die Loesungen fuer so ne absolute Standardklausur mit 767 gegen die notarielle Unterwerfungerklaerung ja ordentlich durcheinander. Und wenn es dann Noten gibt, wundert man sich ueber die "harte" Korrektur? Das sind nicht mal knapp 70 Seiten sowohl zu 767 als auch zu 767 analog im Kaiser-Skript, und da ist das materielle Recht zu diesen Standard-Klausurkonstellationen sogar schon mit drin...
06.06.2019, 15:10
(06.06.2019, 15:08)Gast schrieb: Alter. Dafuer dass ihr wisst, dass ZVR laufen wird, gehen die Loesungen fuer so ne absolute Standardklausur mit 767 gegen die notarielle Unterwerfungerklaerung ja ordentlich durcheinander. Und wenn es dann Noten gibt, wundert man sich ueber die "harte" Korrektur? Das sind nicht mal knapp 70 Seiten sowohl zu 767 als auch zu 767 analog im Kaiser-Skript, und da ist das materielle Recht zu diesen Standard-Klausurkonstellationen sogar schon mit drin...
Geh ma wieder bei Kick klauen, hier unterhalten sich Examenskandidaten,