06.01.2026, 17:16
(06.01.2026, 17:03)Dummisel schrieb:(06.01.2026, 17:01)Manifest schrieb: Wie habt ihr die Beweislast gelöst? Wer hatte die?
Habt ihr zwischen Palette/Schnur (Vortrag der K) und den 80cm Gangbreite bei Zugrundelegung des von der Mandantin behauptetem SV unterscheiden?
Beweiserleichterung über 280 I 2 aus dem Kommentar hab ich angenommen und daher Vermutung für Pflichtverletzung die der Mandant nicht widerlegen konnte
Wieso 280 I 2? Welche AGL hast du denn geprüft?
06.01.2026, 17:20
(06.01.2026, 17:16)C.i.c oder? Hab ich jedenfalls so gemacht. Und dann halt noch Ansprüche aus Delikt.Sincju schrieb:(06.01.2026, 17:03)Dummisel schrieb:(06.01.2026, 17:01)Manifest schrieb: Wie habt ihr die Beweislast gelöst? Wer hatte die?
Habt ihr zwischen Palette/Schnur (Vortrag der K) und den 80cm Gangbreite bei Zugrundelegung des von der Mandantin behauptetem SV unterscheiden?
Beweiserleichterung über 280 I 2 aus dem Kommentar hab ich angenommen und daher Vermutung für Pflichtverletzung die der Mandant nicht widerlegen konnte
Wieso 280 I 2? Welche AGL hast du denn geprüft?
06.01.2026, 17:26
(06.01.2026, 17:20)celiful schrieb:(06.01.2026, 17:16)C.i.c oder? Hab ich jedenfalls so gemacht. Und dann halt noch Ansprüche aus Delikt.Sincju schrieb:(06.01.2026, 17:03)Dummisel schrieb:(06.01.2026, 17:01)Manifest schrieb: Wie habt ihr die Beweislast gelöst? Wer hatte die?
Habt ihr zwischen Palette/Schnur (Vortrag der K) und den 80cm Gangbreite bei Zugrundelegung des von der Mandantin behauptetem SV unterscheiden?
Beweiserleichterung über 280 I 2 aus dem Kommentar hab ich angenommen und daher Vermutung für Pflichtverletzung die der Mandant nicht widerlegen konnte
Wieso 280 I 2? Welche AGL hast du denn geprüft?
Genau über CiC, das hab ich dann aber auch so umfangreich gemacht dass ich zu Delikt nur ein paar Sätze schreiben konnte. Habe da auch die Haftung des B2 in einem Satz abgelehnt weil die Klage unschlüssig ist, es war nichts dazu vorgetragen warum er die Gefahr hätte beseitigen sollen oder müssen.
Da hat mir die Zeit gefehlt, denke da hätte eine anständige Prüfung rein gemusst.
06.01.2026, 17:55
06.01.2026, 18:06
(05.01.2026, 19:30)HessEx26 schrieb: Auslegung des Antrags: Herausgabe und Räumung ist beantragt. § 985 geht nur auf Herausgabe im bestehenden Zustand. Zu einem darüber hinausgehenden Räumungsanspruch ist nichts vorgetragen. Evtl. als besondere objektive Klagehäufung nach § 257 ZPO denkbar. Auslegung als reiner Herausgabeantrag lag mE näher. Außerdem Auslegung als Herausgabe (nur) des Grundstücks, da die sprachlich ungenau beantragte Herausgabe auch des Hauses wegen § 94 BGB nicht ernsthaft gemeint sein kann.
Zulässige Klage hat Erfolg.
Zulässigkeit: örtlich § 24 ZPO , sachlich §§ 23, 71 GVG Wert des Streitgegenstands > 5.000 EUR.
Begründetheit: Klage hat Erfolg. Anspruch folgt aus § 985. Kläger ist Eigentümer.
Zunächst hat zwar der Beklagte als Alleinerbe im Wege der gewillkürten Erbfolge das Eigentum am Grundstück erworben (1.). Allerdings hat er sein Eigentum an den Kläger verloren. Denn der Kläger hat das Eigentum am Grundstück vom Nichtberechtigten, dem Bruder des Beklagten, gutgläubig erworben (2.)
1. Der Beklagte ist Alleinerbe des Erblassers. Zwar gab es ein früheres Testament, welches den Bruder als Erben benannte. Das Testament wurde aber durch ein neues Testament wirksam widerrufen, § 2258.
- Gemeinschaftliches Testament von Verlobten ist Verstoß gegen 2265. Keine analoge Anwendung auf Verlobte und keine Heilung, aber Umdeutung gem. § 140 BGB möglich in zwei Einzeltestamente.
- Wirksamkeit jeweils aber nur, wenn als Einzeltestament formgültig. Erblasser Ja, Verlobte/spätere Ehefrau nein, ist aber egal weil sie vorverstorben ist und das Grundstück allein in seinem Eigentum stand.
- Sein so verstandenes Testament ist auch im Übrigen wirksam. Späterer Schlaganfall ändert nichts an wirksam errichtetem Testament.
- Neues Testament steht auch in relevantem Widerspruch zum früheren Testament, da neues Testament den Beklagten als Alleinerben einsetzt. Auslegung nach § 133 BGB, nur der wahre Wille ist zu erforschen. Wertmäßige Zuwendung, Emotionale Bedeutung des Hauses so sehr, dass er sogar seiner Frau im Falle seines Vorversterbens die Veräußerung des Grundstücks versagt, damit sein Sohn es kriegt. Kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Sohn sogar die Bestattung regeln soll. Entspricht auch der gesetzlichen Regelung, dass der Erbe die Bestattungskosten trägt. Falschbezeichnung als Vermächtnis ist irrelevant wie auch Bezeichnung der beiden anderen Kinder als Erben. Gewollt ist Alleinerbeinsetzung des Beklagten und Vermächtnis zugunsten der anderen Kinder. Daher auch keine Erbengemeinschaft, wie der Beklagtenvertreter am Rande irgendwo schrieb.
2. Gutgläubiger Erwerb des Klägers vom Bruder des Beklagten.
- §§ 873 I, 925 scheitert, weil Bruder nicht Eigentümer. Erbschein hat nur Vermutungswirkung gem § 2365, keine materiellrechtliche Auswirkung auf Eigentumslage.
- Gutgläubiger Erwerb § 892 scheitert, weil Bruder nicht im Grundbuch eingetragen, daher kein guter Glaube.
- Aber § 2366 Erwerb wegen Öffentlichen Glaubens des Erbscheins.
Voraussetzungen:
- Grundstück = Erbschaftsgegenstand (+)
- Erwerb durch Rechtsgeschäft (+) §§ 873, 925 I
- Reichweite der Vermutung § 2365 = Bruder des Beklagten ist Alleinerbe
- Schwerpunkt: Keine Kenntnis der Unrichtigkeit / Keine Kenntnis der Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit?
Relevanter Zeitpunkt --> § 892 II Antragstellung beim Grundbuchamt. Da hatte der Kläger Kenntnis, d.h. kein Erwerb möglich.
Aber: Anderes Ergebnis wegen Vormerkung? Nach hM sichert Auflassungsvormerkung den Erwerb des Eigentums umfassend ab, sodass bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Gutgläubigkeit nur in diesem Zeitpunkt bestehen muss. Spätere Kenntnis von bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer ist dann unbeachtlich.
- So ist es hier. Einigung über Auflassungsvormerkung beim Notar am 27.08.; zwar war der andere Teil nicht berechtigt (s.o.), aber gutgläubiger Ersterwerb analog 892 nach hM (+). Zwar 892 eigentlich (-) mangels Eintragung des Bruders, aber auch hier gilt wieder § 2366, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (892 II analog) bzgl. der Eintragung der Auflassungsvormerkung gutgläubig war.
- Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Kläger durch den Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde. Das ist erheblich (s.o.). Wegen Formulierung des § 2366 trägt Beklagter die Beweislast für Kenntnis des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung der Auflassungsvormerkung am 08.10.
- Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der jeweils genannten Zeugen.
- Zeuge des Beklagten sagt ergiebig aus, positives Beweisergebnis für Beklagten. Glaubhaft weil extrem detailliert und glaubhaft geschildert, wieso an den Tag so gute Erinnerungen vorhanden sind. Natürliche Erinnerungslücken tragen ebenfalls positiv bei. Zwar war es der Ehemann, aber kein allgemeiner Rechtssatz, wonach Ehegatten pauschal weniger glaubwürdig seien.
- Zeuge des Klägers sagt ebenfalls ergiebig aus, das Beweisergebnis ist für den Kläger positiv. Ebenfalls äußerst detailliert, sehr glaubhaft, nachvollziehbar geschilderter Grund, wieso genau dieser Tag in Erinnerung ist, natürliche Erinnerungslücken, keine Belastungstendenz. Kein allg. Rechtssatz, wonach Wirtschaftsprüfer bei normalen Zeugenaussagen besondere Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen.
- Ergebnis: Gericht kann nicht sagen, wer Recht hat. Ergebnisse schließen sich komplett aus, alle nachvollziehbar, kein Zeuge besser als der andere. Daher non liquet.
- Ergebnis: Beklagter konnte Vermutung nicht entkräften.
- Ergebnis: Keine Kenntnis des Klägers bei Eintragung der Vormerkung am 08.10.
- Ergebnis: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung.
- Ergebnis: Deshalb schadet spätere Kenntnis, d.h. bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer am 09.01.25, nicht. (hM, s.o.)
- Ergebnis: Kläger hat Grundstück gutgläubig erworben.
3. Beklagter ist Besitzer ohne Recht zum Besitz.
Kosten § 91 I 1.
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 1. Evtl. könnte man die Höhe deutlich niedriger ansetzen, wenn man auf Sicherung des SE-Anspruchs abstellt statt auf Grundstückswert und den potentiellen Schaden bei reinem Besitzherausgabeanspruch deutlich unter dem Grundstückswert ansetzt, aber idk.
Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung § 511
Unterschrift der Einzelrichterin
Das sind die Eckpunkte, an die ich mich gerade noch erinnere.
Extrem gut! Vor allem die Details im Erbrecht und die saubere Prüfung der Gutgläubigkeit
06.01.2026, 18:09
in NRW waren noch Ansprüche des Supermarktes gegen den Mitarbeiter zu prüfen. Dazu gab es einen Hinweis im BV auf § 43a BRAO, da der Geschäftsführer des Supermarktes prüfen lassen wollte, ob eine Vertretung von beiden Beklagten möglich ist. Dabei war ich mir nicht sicher, an welcher Stelle die Prüfung des 43 BRAo erfolgen sollte... ob schon vor den Anspruchsprüfungen im Gutachten oder in der Zweckmäßigkeit? Wie habt ihr das gehandhabt ?
06.01.2026, 18:12
(06.01.2026, 18:09)NRWler0126 schrieb: in NRW waren noch Ansprüche des Supermarktes gegen den Mitarbeiter zu prüfen. Dazu gab es einen Hinweis im BV auf § 43a BRAO, da der Geschäftsführer des Supermarktes prüfen lassen wollte, ob eine Vertretung von beiden Beklagten möglich ist.
Wie zur Hölle hätte das zusätzlich zu dem anderen zeitlich hinkommen sollen? War dafür was anderes ausgeschlossen?
06.01.2026, 18:17
Ich hab auch gar kein Plan, was das mit der Zustellung an den Beklagten zu 2. sollte und wie man das zu lösen hatte🤦🏻♀️
Hätte zuerst gesagt 177 ZPO, aber er war ja nicht persönlich dort anwesend. Dann Ersatzzustellung im Geschäftsraum, aber es war ja nicht sein Geschäftsraum und zudem war er eh dort nicht mehr angestellt.
Also Zustellung (-) und damit Klage gegen ihn auch (-)?!
Hatte eh keine Zeit mehr dafür aber hä?!😂
Hätte zuerst gesagt 177 ZPO, aber er war ja nicht persönlich dort anwesend. Dann Ersatzzustellung im Geschäftsraum, aber es war ja nicht sein Geschäftsraum und zudem war er eh dort nicht mehr angestellt.
Also Zustellung (-) und damit Klage gegen ihn auch (-)?!
Hatte eh keine Zeit mehr dafür aber hä?!😂
06.01.2026, 18:18
(06.01.2026, 18:17)celiful schrieb: Ich hab auch gar kein Plan, was das mit der Zustellung an den Beklagten zu 2. sollte und wie man das zu lösen hatte🤦🏻♀️Ich hab das in die Zulässigkeit gepackt und gefragt ob er Partei geworden ist, hab ich im Ergebnis bejaht mit bisschen Kommentar und 189 ZPO
Hätte zuerst gesagt 177 ZPO, aber er war ja nicht persönlich dort anwesend. Dann Ersatzzustellung im Geschäftsraum, aber es war ja nicht sein Geschäftsraum und zudem war er eh dort nicht mehr angestellt.
Also Zustellung (-) und damit Klage gegen ihn auch (-)?!
Hatte eh keine Zeit mehr dafür aber hä?!😂
06.01.2026, 18:24
(06.01.2026, 18:18)Klingt richtig. Hab’s gerade nochmal nachgelesen und ergibt auf jeden Fall Sinn. Hatte das die ganze Zeit nach hinten geschoben, weil ich alles andere wichtiger fand und irgendwie war dafür dann am Ende keine Zeit mehr. Ärgerlich..Dummisel schrieb:(06.01.2026, 18:17)celiful schrieb: Ich hab auch gar kein Plan, was das mit der Zustellung an den Beklagten zu 2. sollte und wie man das zu lösen hatte🤦🏻♀️Ich hab das in die Zulässigkeit gepackt und gefragt ob er Partei geworden ist, hab ich im Ergebnis bejaht mit bisschen Kommentar und 189 ZPO
Hätte zuerst gesagt 177 ZPO, aber er war ja nicht persönlich dort anwesend. Dann Ersatzzustellung im Geschäftsraum, aber es war ja nicht sein Geschäftsraum und zudem war er eh dort nicht mehr angestellt.
Also Zustellung (-) und damit Klage gegen ihn auch (-)?!
Hatte eh keine Zeit mehr dafür aber hä?!😂


