05.01.2026, 16:44
(05.01.2026, 16:43)Juridicus56 schrieb:(05.01.2026, 16:11)celiful schrieb: Ah mich ärgert das so. Der Sachverhalt war eigentlich total fair (bis auf das ich erst am Ende verstanden habe, dass es zwei unterschiedliche Brüder sind). Und trotzdem habe ich die ganze Zeit so rumgeeiert und nichts befriedigendes zu Papier gebracht.
Jedenfalls kann ich sagen, dass ich bzgl. der Zulässigkeit der Klage nichts groß hab bis auf die Gerichtszuständigkeiten.
Mir ging es leider ähnlich. Traut sich jemand zu sagen, wie er es geprüft hat?
Es ist inmerhin nur eine von 8. Noch ist nichts verloren..
Mich würde es auch interessieren wie ihr das geprüft habt
05.01.2026, 16:55
Klage abgewiesen
985
Eigentümer geworden?
1. Einigung und Eintragung aber Eintragung wurde viel später ins GB eingetragen §§ 873, 925 BGB +
2. Verfügungsberechtigung des S (-)
Inzident geprüft, ob das gemeinschaftliche Testament wirksam ist und bejaht wegen Umdeutung in ein Einzeltestament § 140 BGB neues Testament widerruf altes Testament (habe diese Stelle aus dem Kommentar nur abgeschrieben)
3. Gutgläubiger Erwerb §§ 2265, 2266
Maßgeblich ist der Zeitpunkt
Habe gesagt wenn er gutgläubig Vormerkung erworben konnte, dann wäre er gutgläubig
Inzident Vormerkung geprüft bzw. Gutgläubiger Erwerb
08.10.2024 wurde die Vormerkung eingetragen
Kläger sagt ich habe am 09.10.2024 von der Einziehung des Erbscheins erfahren
Beklagte sagt, er hat es bereits am 07.10.2024 erfahren
Beide hatten Zeugen
Beweisaufnahme
Gutgläubiger Vormerkungserwerb (-)
Somit kein Anspruch aus § 985 BGB
Vorläufiger Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 1 ZPO, ich dachte die Kosten sind sehr hoch.
Kostenentscheidung § 91 ZPO
Ich habe das leider alles nicht so gut ausgeführt mir hat hierfür die Zeit gefehlt ich weiß auch nicht ob man das dogmatisch vertreten kann..
985
Eigentümer geworden?
1. Einigung und Eintragung aber Eintragung wurde viel später ins GB eingetragen §§ 873, 925 BGB +
2. Verfügungsberechtigung des S (-)
Inzident geprüft, ob das gemeinschaftliche Testament wirksam ist und bejaht wegen Umdeutung in ein Einzeltestament § 140 BGB neues Testament widerruf altes Testament (habe diese Stelle aus dem Kommentar nur abgeschrieben)
3. Gutgläubiger Erwerb §§ 2265, 2266
Maßgeblich ist der Zeitpunkt
Habe gesagt wenn er gutgläubig Vormerkung erworben konnte, dann wäre er gutgläubig
Inzident Vormerkung geprüft bzw. Gutgläubiger Erwerb
08.10.2024 wurde die Vormerkung eingetragen
Kläger sagt ich habe am 09.10.2024 von der Einziehung des Erbscheins erfahren
Beklagte sagt, er hat es bereits am 07.10.2024 erfahren
Beide hatten Zeugen
Beweisaufnahme
Gutgläubiger Vormerkungserwerb (-)
Somit kein Anspruch aus § 985 BGB
Vorläufiger Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 1 ZPO, ich dachte die Kosten sind sehr hoch.
Kostenentscheidung § 91 ZPO
Ich habe das leider alles nicht so gut ausgeführt mir hat hierfür die Zeit gefehlt ich weiß auch nicht ob man das dogmatisch vertreten kann..
05.01.2026, 17:03
(05.01.2026, 16:55)JRFuchs schrieb: Klage abgewiesen
985
Eigentümer geworden?
1. Einigung und Eintragung aber Eintragung wurde viel später ins GB eingetragen §§ 873, 925 BGB +
2. Verfügungsberechtigung des S (-)
Inzident geprüft, ob das gemeinschaftliche Testament wirksam ist und bejaht wegen Umdeutung in ein Einzeltestament § 140 BGB neues Testament widerruf altes Testament (habe diese Stelle aus dem Kommentar nur abgeschrieben)
3. Gutgläubiger Erwerb §§ 2265, 2266
Maßgeblich ist der Zeitpunkt
Habe gesagt wenn er gutgläubig Vormerkung erworben konnte, dann wäre er gutgläubig
Inzident Vormerkung geprüft bzw. Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung § 401 BGB Analog
08.10.2024 wurde die Vormerkung eingetragen
Kläger sagt ich habe am 09.10.2024 von der Einziehung des Erbscheins erfahren
Beklagte sagt, er hat es bereits am 07.10.2024 erfahren
Beide hatten Zeugen
Beweisaufnahme
Gutgläubiger Vormerkungserwerb (-)
Somit kein Anspruch aus § 985 BGB
Vorläufiger Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 1 ZPO, ich dachte die Kosten sind sehr hoch.
Kostenentscheidung § 91 ZPO
Ich habe das leider alles nicht so gut ausgeführt mir hat hierfür die Zeit gefehlt ich weiß auch nicht ob man das dogmatisch vertreten kann..
So ähnlich habe ich es auch gemacht. Jedoch habe ich der Klage stattgegeben, weil ich bei der Beweisaufnahme den zweiten Zeugen glaubwürdiger fand. Da kann man bestimmt super in beide Richtungen argumentieren. Insgesamt fand ich beide Zeugenaussagen für den Müll🤦🏻♀️ Dadurch, dass ich dann natürlich gesagt habe, dass sie erst am 9.10 über die Einziehung des Erbscheins gesprochen haben, kam ich dann dazu, dass der gute Glaube in den Erbschein geschützt wird.
05.01.2026, 17:36
(05.01.2026, 17:03)celiful schrieb:(05.01.2026, 16:55)JRFuchs schrieb: Klage abgewiesen
985
Eigentümer geworden?
1. Einigung und Eintragung aber Eintragung wurde viel später ins GB eingetragen §§ 873, 925 BGB +
2. Verfügungsberechtigung des S (-)
Inzident geprüft, ob das gemeinschaftliche Testament wirksam ist und bejaht wegen Umdeutung in ein Einzeltestament § 140 BGB neues Testament widerruf altes Testament (habe diese Stelle aus dem Kommentar nur abgeschrieben)
3. Gutgläubiger Erwerb §§ 2265, 2266
Maßgeblich ist der Zeitpunkt
Habe gesagt wenn er gutgläubig Vormerkung erworben konnte, dann wäre er gutgläubig
Inzident Vormerkung geprüft bzw. Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung § 401 BGB Analog
08.10.2024 wurde die Vormerkung eingetragen
Kläger sagt ich habe am 09.10.2024 von der Einziehung des Erbscheins erfahren
Beklagte sagt, er hat es bereits am 07.10.2024 erfahren
Beide hatten Zeugen
Beweisaufnahme
Gutgläubiger Vormerkungserwerb (-)
Somit kein Anspruch aus § 985 BGB
Vorläufiger Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 1 ZPO, ich dachte die Kosten sind sehr hoch.
Kostenentscheidung § 91 ZPO
Ich habe das leider alles nicht so gut ausgeführt mir hat hierfür die Zeit gefehlt ich weiß auch nicht ob man das dogmatisch vertreten kann..
So ähnlich habe ich es auch gemacht. Jedoch habe ich der Klage stattgegeben, weil ich bei der Beweisaufnahme den zweiten Zeugen glaubwürdiger fand. Da kann man bestimmt super in beide Richtungen argumentieren. Insgesamt fand ich beide Zeugenaussagen für den Müll🤦🏻♀️ Dadurch, dass ich dann natürlich gesagt habe, dass sie erst am 9.10 über die Einziehung des Erbscheins gesprochen haben, kam ich dann dazu, dass der gute Glaube in den Erbschein geschützt wird.
Wie hast du die vorläufige Vollstreckbarkeit formuliert? Ich hatte keine Zeit die gesamten Kosten auszurechnen und bin einfach davon ausgegangen, dass wenn er nur aus den Kosten vollstreckt, dass es ohnehin mehr als 1500 EUR wird :D Muss aber gestehen, dass ich nicht so fit bin, wenn es um Ausrechnung der Kosten geht
05.01.2026, 18:03
Lief das heute auch in Niedersachsen?
05.01.2026, 18:08
05.01.2026, 18:23
Ich kann nicht aufhören, an diese beschissene Klausur und meine doofen Fehler zu denken... Meine Motivation leidet gerade so sehr. Es reicht auch nicht, dass ich mich bei meinen Liebsten ausgekotzt habe, ich muss noch zusätzlich hier Dampf ablassen
Zum Kotzen!!!
Zum Kotzen!!!
05.01.2026, 19:30
Auslegung des Antrags: Herausgabe und Räumung ist beantragt. § 985 geht nur auf Herausgabe im bestehenden Zustand. Zu einem darüber hinausgehenden Räumungsanspruch ist nichts vorgetragen. Evtl. als besondere objektive Klagehäufung nach § 257 ZPO denkbar. Auslegung als reiner Herausgabeantrag lag mE näher. Außerdem Auslegung als Herausgabe (nur) des Grundstücks, da die sprachlich ungenau beantragte Herausgabe auch des Hauses wegen § 94 BGB nicht ernsthaft gemeint sein kann.
Zulässige Klage hat Erfolg.
Zulässigkeit: örtlich § 24 ZPO , sachlich §§ 23, 71 GVG Wert des Streitgegenstands > 5.000 EUR.
Begründetheit: Klage hat Erfolg. Anspruch folgt aus § 985. Kläger ist Eigentümer.
Zunächst hat zwar der Beklagte als Alleinerbe im Wege der gewillkürten Erbfolge das Eigentum am Grundstück erworben (1.). Allerdings hat er sein Eigentum an den Kläger verloren. Denn der Kläger hat das Eigentum am Grundstück vom Nichtberechtigten, dem Bruder des Beklagten, gutgläubig erworben (2.)
1. Der Beklagte ist Alleinerbe des Erblassers. Zwar gab es ein früheres Testament, welches den Bruder als Erben benannte. Das Testament wurde aber durch ein neues Testament wirksam widerrufen, § 2258.
- Gemeinschaftliches Testament von Verlobten ist Verstoß gegen 2265. Keine analoge Anwendung auf Verlobte und keine Heilung, aber Umdeutung gem. § 140 BGB möglich in zwei Einzeltestamente.
- Wirksamkeit jeweils aber nur, wenn als Einzeltestament formgültig. Erblasser Ja, Verlobte/spätere Ehefrau nein, ist aber egal weil sie vorverstorben ist und das Grundstück allein in seinem Eigentum stand.
- Sein so verstandenes Testament ist auch im Übrigen wirksam. Späterer Schlaganfall ändert nichts an wirksam errichtetem Testament.
- Neues Testament steht auch in relevantem Widerspruch zum früheren Testament, da neues Testament den Beklagten als Alleinerben einsetzt. Auslegung nach § 133 BGB, nur der wahre Wille ist zu erforschen. Wertmäßige Zuwendung, Emotionale Bedeutung des Hauses so sehr, dass er sogar seiner Frau im Falle seines Vorversterbens die Veräußerung des Grundstücks versagt, damit sein Sohn es kriegt. Kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Sohn sogar die Bestattung regeln soll. Entspricht auch der gesetzlichen Regelung, dass der Erbe die Bestattungskosten trägt. Falschbezeichnung als Vermächtnis ist irrelevant wie auch Bezeichnung der beiden anderen Kinder als Erben. Gewollt ist Alleinerbeinsetzung des Beklagten und Vermächtnis zugunsten der anderen Kinder. Daher auch keine Erbengemeinschaft, wie der Beklagtenvertreter am Rande irgendwo schrieb.
2. Gutgläubiger Erwerb des Klägers vom Bruder des Beklagten.
- §§ 873 I, 925 scheitert, weil Bruder nicht Eigentümer. Erbschein hat nur Vermutungswirkung gem § 2365, keine materiellrechtliche Auswirkung auf Eigentumslage.
- Gutgläubiger Erwerb § 892 scheitert, weil Bruder nicht im Grundbuch eingetragen, daher kein guter Glaube.
- Aber § 2366 Erwerb wegen Öffentlichen Glaubens des Erbscheins.
Voraussetzungen:
- Grundstück = Erbschaftsgegenstand (+)
- Erwerb durch Rechtsgeschäft (+) §§ 873, 925 I
- Reichweite der Vermutung § 2365 = Bruder des Beklagten ist Alleinerbe
- Schwerpunkt: Keine Kenntnis der Unrichtigkeit / Keine Kenntnis der Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit?
Relevanter Zeitpunkt --> § 892 II Antragstellung beim Grundbuchamt. Da hatte der Kläger Kenntnis, d.h. kein Erwerb möglich.
Aber: Anderes Ergebnis wegen Vormerkung? Nach hM sichert Auflassungsvormerkung den Erwerb des Eigentums umfassend ab, sodass bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Gutgläubigkeit nur in diesem Zeitpunkt bestehen muss. Spätere Kenntnis von bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer ist dann unbeachtlich.
- So ist es hier. Einigung über Auflassungsvormerkung beim Notar am 27.08.; zwar war der andere Teil nicht berechtigt (s.o.), aber gutgläubiger Ersterwerb analog 892 nach hM (+). Zwar 892 eigentlich (-) mangels Eintragung des Bruders, aber auch hier gilt wieder § 2366, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (892 II analog) bzgl. der Eintragung der Auflassungsvormerkung gutgläubig war.
- Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Kläger durch den Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde. Das ist erheblich (s.o.). Wegen Formulierung des § 2366 trägt Beklagter die Beweislast für Kenntnis des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung der Auflassungsvormerkung am 08.10.
- Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der jeweils genannten Zeugen.
- Zeuge des Beklagten sagt ergiebig aus, positives Beweisergebnis für Beklagten. Glaubhaft weil extrem detailliert und glaubhaft geschildert, wieso an den Tag so gute Erinnerungen vorhanden sind. Natürliche Erinnerungslücken tragen ebenfalls positiv bei. Zwar war es der Ehemann, aber kein allgemeiner Rechtssatz, wonach Ehegatten pauschal weniger glaubwürdig seien.
- Zeuge des Klägers sagt ebenfalls ergiebig aus, das Beweisergebnis ist für den Kläger positiv. Ebenfalls äußerst detailliert, sehr glaubhaft, nachvollziehbar geschilderter Grund, wieso genau dieser Tag in Erinnerung ist, natürliche Erinnerungslücken, keine Belastungstendenz. Kein allg. Rechtssatz, wonach Wirtschaftsprüfer bei normalen Zeugenaussagen besondere Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen.
- Ergebnis: Gericht kann nicht sagen, wer Recht hat. Ergebnisse schließen sich komplett aus, alle nachvollziehbar, kein Zeuge besser als der andere. Daher non liquet.
- Ergebnis: Beklagter konnte Vermutung nicht entkräften.
- Ergebnis: Keine Kenntnis des Klägers bei Eintragung der Vormerkung am 08.10.
- Ergebnis: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung.
- Ergebnis: Deshalb schadet spätere Kenntnis, d.h. bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer am 09.01.25, nicht. (hM, s.o.)
- Ergebnis: Kläger hat Grundstück gutgläubig erworben.
3. Beklagter ist Besitzer ohne Recht zum Besitz.
Kosten § 91 I 1.
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 1. Evtl. könnte man die Höhe deutlich niedriger ansetzen, wenn man auf Sicherung des SE-Anspruchs abstellt statt auf Grundstückswert und den potentiellen Schaden bei reinem Besitzherausgabeanspruch deutlich unter dem Grundstückswert ansetzt, aber idk.
Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung § 511
Unterschrift der Einzelrichterin
Das sind die Eckpunkte, an die ich mich gerade noch erinnere.
Zulässige Klage hat Erfolg.
Zulässigkeit: örtlich § 24 ZPO , sachlich §§ 23, 71 GVG Wert des Streitgegenstands > 5.000 EUR.
Begründetheit: Klage hat Erfolg. Anspruch folgt aus § 985. Kläger ist Eigentümer.
Zunächst hat zwar der Beklagte als Alleinerbe im Wege der gewillkürten Erbfolge das Eigentum am Grundstück erworben (1.). Allerdings hat er sein Eigentum an den Kläger verloren. Denn der Kläger hat das Eigentum am Grundstück vom Nichtberechtigten, dem Bruder des Beklagten, gutgläubig erworben (2.)
1. Der Beklagte ist Alleinerbe des Erblassers. Zwar gab es ein früheres Testament, welches den Bruder als Erben benannte. Das Testament wurde aber durch ein neues Testament wirksam widerrufen, § 2258.
- Gemeinschaftliches Testament von Verlobten ist Verstoß gegen 2265. Keine analoge Anwendung auf Verlobte und keine Heilung, aber Umdeutung gem. § 140 BGB möglich in zwei Einzeltestamente.
- Wirksamkeit jeweils aber nur, wenn als Einzeltestament formgültig. Erblasser Ja, Verlobte/spätere Ehefrau nein, ist aber egal weil sie vorverstorben ist und das Grundstück allein in seinem Eigentum stand.
- Sein so verstandenes Testament ist auch im Übrigen wirksam. Späterer Schlaganfall ändert nichts an wirksam errichtetem Testament.
- Neues Testament steht auch in relevantem Widerspruch zum früheren Testament, da neues Testament den Beklagten als Alleinerben einsetzt. Auslegung nach § 133 BGB, nur der wahre Wille ist zu erforschen. Wertmäßige Zuwendung, Emotionale Bedeutung des Hauses so sehr, dass er sogar seiner Frau im Falle seines Vorversterbens die Veräußerung des Grundstücks versagt, damit sein Sohn es kriegt. Kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Sohn sogar die Bestattung regeln soll. Entspricht auch der gesetzlichen Regelung, dass der Erbe die Bestattungskosten trägt. Falschbezeichnung als Vermächtnis ist irrelevant wie auch Bezeichnung der beiden anderen Kinder als Erben. Gewollt ist Alleinerbeinsetzung des Beklagten und Vermächtnis zugunsten der anderen Kinder. Daher auch keine Erbengemeinschaft, wie der Beklagtenvertreter am Rande irgendwo schrieb.
2. Gutgläubiger Erwerb des Klägers vom Bruder des Beklagten.
- §§ 873 I, 925 scheitert, weil Bruder nicht Eigentümer. Erbschein hat nur Vermutungswirkung gem § 2365, keine materiellrechtliche Auswirkung auf Eigentumslage.
- Gutgläubiger Erwerb § 892 scheitert, weil Bruder nicht im Grundbuch eingetragen, daher kein guter Glaube.
- Aber § 2366 Erwerb wegen Öffentlichen Glaubens des Erbscheins.
Voraussetzungen:
- Grundstück = Erbschaftsgegenstand (+)
- Erwerb durch Rechtsgeschäft (+) §§ 873, 925 I
- Reichweite der Vermutung § 2365 = Bruder des Beklagten ist Alleinerbe
- Schwerpunkt: Keine Kenntnis der Unrichtigkeit / Keine Kenntnis der Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit?
Relevanter Zeitpunkt --> § 892 II Antragstellung beim Grundbuchamt. Da hatte der Kläger Kenntnis, d.h. kein Erwerb möglich.
Aber: Anderes Ergebnis wegen Vormerkung? Nach hM sichert Auflassungsvormerkung den Erwerb des Eigentums umfassend ab, sodass bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Gutgläubigkeit nur in diesem Zeitpunkt bestehen muss. Spätere Kenntnis von bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer ist dann unbeachtlich.
- So ist es hier. Einigung über Auflassungsvormerkung beim Notar am 27.08.; zwar war der andere Teil nicht berechtigt (s.o.), aber gutgläubiger Ersterwerb analog 892 nach hM (+). Zwar 892 eigentlich (-) mangels Eintragung des Bruders, aber auch hier gilt wieder § 2366, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (892 II analog) bzgl. der Eintragung der Auflassungsvormerkung gutgläubig war.
- Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Kläger durch den Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde. Das ist erheblich (s.o.). Wegen Formulierung des § 2366 trägt Beklagter die Beweislast für Kenntnis des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung der Auflassungsvormerkung am 08.10.
- Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der jeweils genannten Zeugen.
- Zeuge des Beklagten sagt ergiebig aus, positives Beweisergebnis für Beklagten. Glaubhaft weil extrem detailliert und glaubhaft geschildert, wieso an den Tag so gute Erinnerungen vorhanden sind. Natürliche Erinnerungslücken tragen ebenfalls positiv bei. Zwar war es der Ehemann, aber kein allgemeiner Rechtssatz, wonach Ehegatten pauschal weniger glaubwürdig seien.
- Zeuge des Klägers sagt ebenfalls ergiebig aus, das Beweisergebnis ist für den Kläger positiv. Ebenfalls äußerst detailliert, sehr glaubhaft, nachvollziehbar geschilderter Grund, wieso genau dieser Tag in Erinnerung ist, natürliche Erinnerungslücken, keine Belastungstendenz. Kein allg. Rechtssatz, wonach Wirtschaftsprüfer bei normalen Zeugenaussagen besondere Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen.
- Ergebnis: Gericht kann nicht sagen, wer Recht hat. Ergebnisse schließen sich komplett aus, alle nachvollziehbar, kein Zeuge besser als der andere. Daher non liquet.
- Ergebnis: Beklagter konnte Vermutung nicht entkräften.
- Ergebnis: Keine Kenntnis des Klägers bei Eintragung der Vormerkung am 08.10.
- Ergebnis: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung.
- Ergebnis: Deshalb schadet spätere Kenntnis, d.h. bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer am 09.01.25, nicht. (hM, s.o.)
- Ergebnis: Kläger hat Grundstück gutgläubig erworben.
3. Beklagter ist Besitzer ohne Recht zum Besitz.
Kosten § 91 I 1.
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 1. Evtl. könnte man die Höhe deutlich niedriger ansetzen, wenn man auf Sicherung des SE-Anspruchs abstellt statt auf Grundstückswert und den potentiellen Schaden bei reinem Besitzherausgabeanspruch deutlich unter dem Grundstückswert ansetzt, aber idk.
Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung § 511
Unterschrift der Einzelrichterin
Das sind die Eckpunkte, an die ich mich gerade noch erinnere.
05.01.2026, 19:47
(05.01.2026, 19:30)HessEx26 schrieb: Auslegung des Antrags: Herausgabe und Räumung ist beantragt. § 985 geht nur auf Herausgabe im bestehenden Zustand. Zu einem darüber hinausgehenden Räumungsanspruch ist nichts vorgetragen. Evtl. als besondere objektive Klagehäufung nach § 257 ZPO denkbar. Auslegung als reiner Herausgabeantrag lag mE näher. Außerdem Auslegung als Herausgabe (nur) des Grundstücks, da die sprachlich ungenau beantragte Herausgabe auch des Hauses wegen § 94 BGB nicht ernsthaft gemeint sein kann.
Zulässige Klage hat Erfolg.
Zulässigkeit: örtlich § 24 ZPO , sachlich §§ 23, 71 GVG Wert des Streitgegenstands > 5.000 EUR.
Begründetheit: Klage hat Erfolg. Anspruch folgt aus § 985. Kläger ist Eigentümer.
Zunächst hat zwar der Beklagte als Alleinerbe im Wege der gewillkürten Erbfolge das Eigentum am Grundstück erworben (1.). Allerdings hat er sein Eigentum an den Kläger verloren. Denn der Kläger hat das Eigentum am Grundstück vom Nichtberechtigten, dem Bruder des Beklagten, gutgläubig erworben (2.)
1. Der Beklagte ist Alleinerbe des Erblassers. Zwar gab es ein früheres Testament, welches den Bruder als Erben benannte. Das Testament wurde aber durch ein neues Testament wirksam widerrufen, § 2258.
- Gemeinschaftliches Testament von Verlobten ist Verstoß gegen 2265. Keine analoge Anwendung auf Verlobte und keine Heilung, aber Umdeutung gem. § 140 BGB möglich in zwei Einzeltestamente.
- Wirksamkeit jeweils aber nur, wenn als Einzeltestament formgültig. Erblasser Ja, Verlobte/spätere Ehefrau nein, ist aber egal weil sie vorverstorben ist und das Grundstück allein in seinem Eigentum stand.
- Sein so verstandenes Testament ist auch im Übrigen wirksam. Späterer Schlaganfall ändert nichts an wirksam errichtetem Testament.
- Neues Testament steht auch in relevantem Widerspruch zum früheren Testament, da neues Testament den Beklagten als Alleinerben einsetzt. Auslegung nach § 133 BGB, nur der wahre Wille ist zu erforschen. Wertmäßige Zuwendung, Emotionale Bedeutung des Hauses so sehr, dass er sogar seiner Frau im Falle seines Vorversterbens die Veräußerung des Grundstücks versagt, damit sein Sohn es kriegt. Kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Sohn sogar die Bestattung regeln soll. Entspricht auch der gesetzlichen Regelung, dass der Erbe die Bestattungskosten trägt. Falschbezeichnung als Vermächtnis ist irrelevant wie auch Bezeichnung der beiden anderen Kinder als Erben. Gewollt ist Alleinerbeinsetzung des Beklagten und Vermächtnis zugunsten der anderen Kinder. Daher auch keine Erbengemeinschaft, wie der Beklagtenvertreter am Rande irgendwo schrieb.
2. Gutgläubiger Erwerb des Klägers vom Bruder des Beklagten.
- §§ 873 I, 925 scheitert, weil Bruder nicht Eigentümer. Erbschein hat nur Vermutungswirkung gem § 2365, keine materiellrechtliche Auswirkung auf Eigentumslage.
- Gutgläubiger Erwerb § 892 scheitert, weil Bruder nicht im Grundbuch eingetragen, daher kein guter Glaube.
- Aber § 2366 Erwerb wegen Öffentlichen Glaubens des Erbscheins.
Voraussetzungen:
- Grundstück = Erbschaftsgegenstand (+)
- Erwerb durch Rechtsgeschäft (+) §§ 873, 925 I
- Reichweite der Vermutung § 2365 = Bruder des Beklagten ist Alleinerbe
- Schwerpunkt: Keine Kenntnis der Unrichtigkeit / Keine Kenntnis der Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit?
Relevanter Zeitpunkt --> § 892 II Antragstellung beim Grundbuchamt. Da hatte der Kläger Kenntnis, d.h. kein Erwerb möglich.
Aber: Anderes Ergebnis wegen Vormerkung? Nach hM sichert Auflassungsvormerkung den Erwerb des Eigentums umfassend ab, sodass bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Gutgläubigkeit nur in diesem Zeitpunkt bestehen muss. Spätere Kenntnis von bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer ist dann unbeachtlich.
- So ist es hier. Einigung über Auflassungsvormerkung beim Notar am 27.08.; zwar war der andere Teil nicht berechtigt (s.o.), aber gutgläubiger Ersterwerb analog 892 nach hM (+). Zwar 892 eigentlich (-) mangels Eintragung des Bruders, aber auch hier gilt wieder § 2366, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (892 II analog) bzgl. der Eintragung der Auflassungsvormerkung gutgläubig war.
- Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Kläger durch den Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde. Das ist erheblich (s.o.). Wegen Formulierung des § 2366 trägt Beklagter die Beweislast für Kenntnis des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung der Auflassungsvormerkung am 08.10.
- Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der jeweils genannten Zeugen.
- Zeuge des Beklagten sagt ergiebig aus, positives Beweisergebnis für Beklagten. Glaubhaft weil extrem detailliert und glaubhaft geschildert, wieso an den Tag so gute Erinnerungen vorhanden sind. Natürliche Erinnerungslücken tragen ebenfalls positiv bei. Zwar war es der Ehemann, aber kein allgemeiner Rechtssatz, wonach Ehegatten pauschal weniger glaubwürdig seien.
- Zeuge des Klägers sagt ebenfalls ergiebig aus, das Beweisergebnis ist für den Kläger positiv. Ebenfalls äußerst detailliert, sehr glaubhaft, nachvollziehbar geschilderter Grund, wieso genau dieser Tag in Erinnerung ist, natürliche Erinnerungslücken, keine Belastungstendenz. Kein allg. Rechtssatz, wonach Wirtschaftsprüfer bei normalen Zeugenaussagen besondere Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen.
- Ergebnis: Gericht kann nicht sagen, wer Recht hat. Ergebnisse schließen sich komplett aus, alle nachvollziehbar, kein Zeuge besser als der andere. Daher non liquet.
- Ergebnis: Beklagter konnte Vermutung nicht entkräften.
- Ergebnis: Keine Kenntnis des Klägers bei Eintragung der Vormerkung am 08.10.
- Ergebnis: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung.
- Ergebnis: Deshalb schadet spätere Kenntnis, d.h. bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer am 09.01.25, nicht. (hM, s.o.)
- Ergebnis: Kläger hat Grundstück gutgläubig erworben.
3. Beklagter ist Besitzer ohne Recht zum Besitz.
Kosten § 91 I 1.
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 1. Evtl. könnte man die Höhe deutlich niedriger ansetzen, wenn man auf Sicherung des SE-Anspruchs abstellt statt auf Grundstückswert und den potentiellen Schaden bei reinem Besitzherausgabeanspruch deutlich unter dem Grundstückswert ansetzt, aber idk.
Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung § 511
Unterschrift der Einzelrichterin
Das sind die Eckpunkte, an die ich mich gerade noch erinnere.
Wow Respekt das ist die 18 Punkte Lösung
05.01.2026, 20:20
(05.01.2026, 19:30)HessEx26 schrieb: Auslegung des Antrags: Herausgabe und Räumung ist beantragt. § 985 geht nur auf Herausgabe im bestehenden Zustand. Zu einem darüber hinausgehenden Räumungsanspruch ist nichts vorgetragen. Evtl. als besondere objektive Klagehäufung nach § 257 ZPO denkbar. Auslegung als reiner Herausgabeantrag lag mE näher. Außerdem Auslegung als Herausgabe (nur) des Grundstücks, da die sprachlich ungenau beantragte Herausgabe auch des Hauses wegen § 94 BGB nicht ernsthaft gemeint sein kann.
Zulässige Klage hat Erfolg.
Zulässigkeit: örtlich § 24 ZPO , sachlich §§ 23, 71 GVG Wert des Streitgegenstands > 5.000 EUR.
Begründetheit: Klage hat Erfolg. Anspruch folgt aus § 985. Kläger ist Eigentümer.
Zunächst hat zwar der Beklagte als Alleinerbe im Wege der gewillkürten Erbfolge das Eigentum am Grundstück erworben (1.). Allerdings hat er sein Eigentum an den Kläger verloren. Denn der Kläger hat das Eigentum am Grundstück vom Nichtberechtigten, dem Bruder des Beklagten, gutgläubig erworben (2.)
1. Der Beklagte ist Alleinerbe des Erblassers. Zwar gab es ein früheres Testament, welches den Bruder als Erben benannte. Das Testament wurde aber durch ein neues Testament wirksam widerrufen, § 2258.
- Gemeinschaftliches Testament von Verlobten ist Verstoß gegen 2265. Keine analoge Anwendung auf Verlobte und keine Heilung, aber Umdeutung gem. § 140 BGB möglich in zwei Einzeltestamente.
- Wirksamkeit jeweils aber nur, wenn als Einzeltestament formgültig. Erblasser Ja, Verlobte/spätere Ehefrau nein, ist aber egal weil sie vorverstorben ist und das Grundstück allein in seinem Eigentum stand.
- Sein so verstandenes Testament ist auch im Übrigen wirksam. Späterer Schlaganfall ändert nichts an wirksam errichtetem Testament.
- Neues Testament steht auch in relevantem Widerspruch zum früheren Testament, da neues Testament den Beklagten als Alleinerben einsetzt. Auslegung nach § 133 BGB, nur der wahre Wille ist zu erforschen. Wertmäßige Zuwendung, Emotionale Bedeutung des Hauses so sehr, dass er sogar seiner Frau im Falle seines Vorversterbens die Veräußerung des Grundstücks versagt, damit sein Sohn es kriegt. Kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Sohn sogar die Bestattung regeln soll. Entspricht auch der gesetzlichen Regelung, dass der Erbe die Bestattungskosten trägt. Falschbezeichnung als Vermächtnis ist irrelevant wie auch Bezeichnung der beiden anderen Kinder als Erben. Gewollt ist Alleinerbeinsetzung des Beklagten und Vermächtnis zugunsten der anderen Kinder. Daher auch keine Erbengemeinschaft, wie der Beklagtenvertreter am Rande irgendwo schrieb.
2. Gutgläubiger Erwerb des Klägers vom Bruder des Beklagten.
- §§ 873 I, 925 scheitert, weil Bruder nicht Eigentümer. Erbschein hat nur Vermutungswirkung gem § 2365, keine materiellrechtliche Auswirkung auf Eigentumslage.
- Gutgläubiger Erwerb § 892 scheitert, weil Bruder nicht im Grundbuch eingetragen, daher kein guter Glaube.
- Aber § 2366 Erwerb wegen Öffentlichen Glaubens des Erbscheins.
Voraussetzungen:
- Grundstück = Erbschaftsgegenstand (+)
- Erwerb durch Rechtsgeschäft (+) §§ 873, 925 I
- Reichweite der Vermutung § 2365 = Bruder des Beklagten ist Alleinerbe
- Schwerpunkt: Keine Kenntnis der Unrichtigkeit / Keine Kenntnis der Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit?
Relevanter Zeitpunkt --> § 892 II Antragstellung beim Grundbuchamt. Da hatte der Kläger Kenntnis, d.h. kein Erwerb möglich.
Aber: Anderes Ergebnis wegen Vormerkung? Nach hM sichert Auflassungsvormerkung den Erwerb des Eigentums umfassend ab, sodass bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Gutgläubigkeit nur in diesem Zeitpunkt bestehen muss. Spätere Kenntnis von bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer ist dann unbeachtlich.
- So ist es hier. Einigung über Auflassungsvormerkung beim Notar am 27.08.; zwar war der andere Teil nicht berechtigt (s.o.), aber gutgläubiger Ersterwerb analog 892 nach hM (+). Zwar 892 eigentlich (-) mangels Eintragung des Bruders, aber auch hier gilt wieder § 2366, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (892 II analog) bzgl. der Eintragung der Auflassungsvormerkung gutgläubig war.
- Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Kläger durch den Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde. Das ist erheblich (s.o.). Wegen Formulierung des § 2366 trägt Beklagter die Beweislast für Kenntnis des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung der Auflassungsvormerkung am 08.10.
- Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der jeweils genannten Zeugen.
- Zeuge des Beklagten sagt ergiebig aus, positives Beweisergebnis für Beklagten. Glaubhaft weil extrem detailliert und glaubhaft geschildert, wieso an den Tag so gute Erinnerungen vorhanden sind. Natürliche Erinnerungslücken tragen ebenfalls positiv bei. Zwar war es der Ehemann, aber kein allgemeiner Rechtssatz, wonach Ehegatten pauschal weniger glaubwürdig seien.
- Zeuge des Klägers sagt ebenfalls ergiebig aus, das Beweisergebnis ist für den Kläger positiv. Ebenfalls äußerst detailliert, sehr glaubhaft, nachvollziehbar geschilderter Grund, wieso genau dieser Tag in Erinnerung ist, natürliche Erinnerungslücken, keine Belastungstendenz. Kein allg. Rechtssatz, wonach Wirtschaftsprüfer bei normalen Zeugenaussagen besondere Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen.
- Ergebnis: Gericht kann nicht sagen, wer Recht hat. Ergebnisse schließen sich komplett aus, alle nachvollziehbar, kein Zeuge besser als der andere. Daher non liquet.
- Ergebnis: Beklagter konnte Vermutung nicht entkräften.
- Ergebnis: Keine Kenntnis des Klägers bei Eintragung der Vormerkung am 08.10.
- Ergebnis: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung.
- Ergebnis: Deshalb schadet spätere Kenntnis, d.h. bei Antragstellung auf Eintragung als Eigentümer am 09.01.25, nicht. (hM, s.o.)
- Ergebnis: Kläger hat Grundstück gutgläubig erworben.
3. Beklagter ist Besitzer ohne Recht zum Besitz.
Kosten § 91 I 1.
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 1. Evtl. könnte man die Höhe deutlich niedriger ansetzen, wenn man auf Sicherung des SE-Anspruchs abstellt statt auf Grundstückswert und den potentiellen Schaden bei reinem Besitzherausgabeanspruch deutlich unter dem Grundstückswert ansetzt, aber idk.
Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung § 511
Unterschrift der Einzelrichterin
Das sind die Eckpunkte, an die ich mich gerade noch erinnere.
Dein Ergebnis bzgl der Beweisaufnahme finde ich richtig gut! Irgendwie konnte mein Hirn das in dem Moment nicht verarbeiten, dass eigentlich beide Aussagen gleichsam ergiebig/unergiebig sind.wirklich sehr gut nachvollziehbar! Auch das am Anfang mit der Auslegung des Klageantrags. Da trennt sich halt dann doch die Spreu vom Weizen..


