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Klausuren Dezember 2025
NRW2025Examen
Junior Member
**
Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#231
09.12.2025, 17:22
Wirkt auf mich alles so, als hätte man euch in BW letzte Woche nicht ganz so verhauen wie uns in NRW, dafür aber in Strafrecht richtig überzogen. Eure Version der S1/2 klingt wirklich deutlich anspruchsvoller.
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RefiHH2024
Junior Member
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Beiträge: 9
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Registriert seit: Dec 2025
#232
09.12.2025, 17:22
In HH waren die Verfahrensrügen auf Befangenheit und die Beweisanträge beschränkt
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Puper
Junior Member
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Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#233
09.12.2025, 17:23
(09.12.2025, 17:07)Puper schrieb:  
(09.12.2025, 16:57)NRW2025Examen schrieb:  NRW:
Zulässigkeit problemlos 

Verfahrenshindernis +
Befangenheit -
Ablehnung BA unzulässig (+) 
Mehr habe ich prozessual nicht gesehen.  

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung geprüft und angenommen. 

316a verneint weil der Motor aus war. 
265a als Versuch bejaht, dürfte falsch sein. 
Gef KV geht durch, da dann 25 II gebracht

Verlesen bzgl. 1.1 vs 1.6. Deswegen von rel. FU ausgegangen und mangels Feststellungen zu Ausfallerscheinungen abgelehnt. 

Urteil bzgl Bus Tat aufgehoben nebst Feststellungen 
Bzgl Tat 2 Freispruch da Vorrang vor Einstellung.

Fehlen von Verfahrensvoraussetzungwn nicht angenommen.
Habe gesagt zwei prozessuale Taten.

338 Nr. 3 glaube sogar bejaht. 

Beweisantrag Ablehnung zulässig weil für das Verfahren unerheblich was falsch sein dürfte 

243 V s.1 angesprochen weil nach IV direkt der Ablehnubgsantrag kam aber abgelehnt weil er sich jedenfalls eingelassen hat

244 abgelehnt, weil für mich die Eigentumslage nicht ausschlaggebend war. Also 244 III nr. 2 +

Aufklärungsrüge nicht angesprochen, weil Eigentumslage feststand

256 I Nr. 5 angesprochen, weil aus dem Protokoll nicht hervorging welche Behörde etc und auch nicht was Gegenstand der Durchsuchung war. Beruhen -

Dann nach Schluss der Beweisaufnahme nochmals Aussage das Verständigung nicht stattgefunden hat. Keine Ahnung was man damit hätte machen sollen. War für mich ein Verstoß aber beruhen  -

Sachrüge

223, 224 I Nr. 4 für beide bzgl kniestoß
223, 224 I Nr. 4 bzgl Kopfstoß obwohl entgegen Tatplam weil eigentlich der Mandant für den Zeugen nach Absprache zuständig war.

223, 224 I Nr. 2, 22, 23 - wegen des Messers. Wegen Konkurrenzen

316 a -

316 +

253, 255 keine Zeit mehr. Richtig bescheuert
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dies ire
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**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#234
09.12.2025, 17:36
Irgendjemand hier, der in Bayern Examen geschrieben hat? :-)
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Lawniverse
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#235
09.12.2025, 19:08
Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.

Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall  
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.

§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".

§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.

Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
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milena.b
Member
***
Beiträge: 53
Themen: 2
Registriert seit: Mar 2022
#236
09.12.2025, 19:43
(09.12.2025, 19:08)Lawniverse schrieb:  Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.

Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall  
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.

§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".

§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.

Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.

Danke für die Urteile! 
Ich meine, dass der Bus in BW nur an einer Haltestelle hielt und der Motor erst ausgemacht wurde, als der Busfahrer Kenntnis von dem Angriff erlangt hat. Also war § 316a da hoffentlich noch irgendwie vertretbar☹️
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skye
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Beiträge: 12
Themen: 8
Registriert seit: Apr 2025
#237
09.12.2025, 19:55
Habt ihr irgendwas mit der Info gemacht, dass der eine Bruder den Kontrolleuren gesagt hat, der Fahrkartenautomat sei kaputt gewesen, um sich herauszureden?
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ichliebichdich
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Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#238
09.12.2025, 20:18
(09.12.2025, 19:55)skye schrieb:  Habt ihr irgendwas mit der Info gemacht, dass der eine Bruder den Kontrolleuren gesagt hat, der Fahrkartenautomat sei kaputt gewesen, um sich herauszureden?

Habe das als verwertbare Spontanäusserung gewertet und dann offengelassen ob die Kontrolleure quasi als „faktische Beamten“ ihn nach 136 StPO hätten belehren müssen
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ReffiBW
Junior Member
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Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2024
#239
09.12.2025, 20:23
(09.12.2025, 19:43)milena.b schrieb:  
(09.12.2025, 19:08)Lawniverse schrieb:  Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.

Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall  
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.

§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".

§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.

Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.

Danke für die Urteile! 
Ich meine, dass der Bus in BW nur an einer Haltestelle hielt und der Motor erst ausgemacht wurde, als der Busfahrer Kenntnis von dem Angriff erlangt hat. Also war § 316a da hoffentlich noch irgendwie vertretbar☹️
Habe das auch so gesehen im SVH, 316a aber wegen der anderen Schutzrichtung verneint… da habe ich einfach irgendwas hingeschrieben, um mit der Prüfung weiterzukommen.

Zwei Fragen:

Hat jemand bei dem Beweisantrag noch die fehlende Begründung des Ablehnungsbeschlusses thematisiert? Da gab es eine Kommentarstelle zu, aber ich hatte schlichtweg keine Zeit, auch das noch anzusprechen.

Hat jemand auch noch 250 geprüft ? (wegen des Messers als Quali zu 253,255- die gingen bei mir durch, ich war mir da aber beim Thema Schaden auch sehr unsicher…)
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Inverno
Junior Member
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Beiträge: 22
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#240
09.12.2025, 20:35
Hat jemand bei der Befangenheit 336 thematisiert? Dachte der sei wg. § 28 einschlägig.
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