09.12.2025, 17:22
Wirkt auf mich alles so, als hätte man euch in BW letzte Woche nicht ganz so verhauen wie uns in NRW, dafür aber in Strafrecht richtig überzogen. Eure Version der S1/2 klingt wirklich deutlich anspruchsvoller.
09.12.2025, 17:22
In HH waren die Verfahrensrügen auf Befangenheit und die Beweisanträge beschränkt
09.12.2025, 17:23
(09.12.2025, 17:07)Puper schrieb:(09.12.2025, 16:57)NRW2025Examen schrieb: NRW:
Zulässigkeit problemlos
Verfahrenshindernis +
Befangenheit -
Ablehnung BA unzulässig (+)
Mehr habe ich prozessual nicht gesehen.
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung geprüft und angenommen.
316a verneint weil der Motor aus war.
265a als Versuch bejaht, dürfte falsch sein.
Gef KV geht durch, da dann 25 II gebracht
Verlesen bzgl. 1.1 vs 1.6. Deswegen von rel. FU ausgegangen und mangels Feststellungen zu Ausfallerscheinungen abgelehnt.
Urteil bzgl Bus Tat aufgehoben nebst Feststellungen
Bzgl Tat 2 Freispruch da Vorrang vor Einstellung.
Fehlen von Verfahrensvoraussetzungwn nicht angenommen.
Habe gesagt zwei prozessuale Taten.
338 Nr. 3 glaube sogar bejaht.
Beweisantrag Ablehnung zulässig weil für das Verfahren unerheblich was falsch sein dürfte
243 V s.1 angesprochen weil nach IV direkt der Ablehnubgsantrag kam aber abgelehnt weil er sich jedenfalls eingelassen hat
244 abgelehnt, weil für mich die Eigentumslage nicht ausschlaggebend war. Also 244 III nr. 2 +
Aufklärungsrüge nicht angesprochen, weil Eigentumslage feststand
256 I Nr. 5 angesprochen, weil aus dem Protokoll nicht hervorging welche Behörde etc und auch nicht was Gegenstand der Durchsuchung war. Beruhen -
Dann nach Schluss der Beweisaufnahme nochmals Aussage das Verständigung nicht stattgefunden hat. Keine Ahnung was man damit hätte machen sollen. War für mich ein Verstoß aber beruhen -
Sachrüge
223, 224 I Nr. 4 für beide bzgl kniestoß
223, 224 I Nr. 4 bzgl Kopfstoß obwohl entgegen Tatplam weil eigentlich der Mandant für den Zeugen nach Absprache zuständig war.
223, 224 I Nr. 2, 22, 23 - wegen des Messers. Wegen Konkurrenzen
316 a -
316 +
253, 255 keine Zeit mehr. Richtig bescheuert
09.12.2025, 17:36
Irgendjemand hier, der in Bayern Examen geschrieben hat? :-)
09.12.2025, 19:08
Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.
Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.
§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".
§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.
Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.
§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".
§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.
Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
09.12.2025, 19:43
(09.12.2025, 19:08)Lawniverse schrieb: Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.
Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.
§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".
§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.
Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
Danke für die Urteile!
Ich meine, dass der Bus in BW nur an einer Haltestelle hielt und der Motor erst ausgemacht wurde, als der Busfahrer Kenntnis von dem Angriff erlangt hat. Also war § 316a da hoffentlich noch irgendwie vertretbar☹️
09.12.2025, 19:55
Habt ihr irgendwas mit der Info gemacht, dass der eine Bruder den Kontrolleuren gesagt hat, der Fahrkartenautomat sei kaputt gewesen, um sich herauszureden?
09.12.2025, 20:18
(09.12.2025, 19:55)skye schrieb: Habt ihr irgendwas mit der Info gemacht, dass der eine Bruder den Kontrolleuren gesagt hat, der Fahrkartenautomat sei kaputt gewesen, um sich herauszureden?
Habe das als verwertbare Spontanäusserung gewertet und dann offengelassen ob die Kontrolleure quasi als „faktische Beamten“ ihn nach 136 StPO hätten belehren müssen
09.12.2025, 20:23
(09.12.2025, 19:43)milena.b schrieb:Habe das auch so gesehen im SVH, 316a aber wegen der anderen Schutzrichtung verneint… da habe ich einfach irgendwas hingeschrieben, um mit der Prüfung weiterzukommen.(09.12.2025, 19:08)Lawniverse schrieb: Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.
Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.
§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".
§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.
Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
Danke für die Urteile!
Ich meine, dass der Bus in BW nur an einer Haltestelle hielt und der Motor erst ausgemacht wurde, als der Busfahrer Kenntnis von dem Angriff erlangt hat. Also war § 316a da hoffentlich noch irgendwie vertretbar☹️
Zwei Fragen:
Hat jemand bei dem Beweisantrag noch die fehlende Begründung des Ablehnungsbeschlusses thematisiert? Da gab es eine Kommentarstelle zu, aber ich hatte schlichtweg keine Zeit, auch das noch anzusprechen.
Hat jemand auch noch 250 geprüft ? (wegen des Messers als Quali zu 253,255- die gingen bei mir durch, ich war mir da aber beim Thema Schaden auch sehr unsicher…)
09.12.2025, 20:35
Hat jemand bei der Befangenheit 336 thematisiert? Dachte der sei wg. § 28 einschlägig.


