09.12.2025, 16:42
(09.12.2025, 16:36)gastbbg schrieb:(09.12.2025, 16:24)Baumbach schrieb:(09.12.2025, 16:15)Hummer2025 schrieb: Gebe dir Recht, war aber wirklich unüblich und so wenig Möglichkeiten sein Gelerntes Wissen im Rahmen der Verfahrensrüge und der Zulässigkeit zu prüfen. Was habt ihr in der Sachrüge gemacht?
Ich hab
316 a - weil der Bus schon stand und Motor aus, als die KV war, jedenfalls aber bei keine Ausnutzung der Verhältnisse, da die nicht mit Fahrvorgang beschäftigt sind und die Enge stand im Kommentar reicht nicht
223, 224 Nr. 4 +
(im Rahmen dessen geprüft ob gerechtfertigt weil Nötigung durch Weg versperren, aber gesagt das war nach 127 StPO gerechtfertigt, da die nicht wussten, dass sie die Personalien schon haben und die wegen der 60 EUR nicht festhalten müssen.)
265 a grds + aber subsidiär
dann noch geprüft 253, 255, 22, 23 für A abgelehnt, da Feststellungen sagten er hatte kein Geld, aber die Forderung hätte eingebracht werden können und für B kurz bejaht, weil er ja Geld hatte, aber unsicher an der Stelle, weil Urteil dünn zu ob er nicht eher handelte um der Strafverfolgun zu entkommen, was habt ihr da?
dann noch 316 für B abgelehnt, weil er 1.0 hatte und keine Ausfallerscheinungen, und die absolute ist erst ab 1.1 ...
hab 265a bejaht,
316a bei beiden abgelehnt
und 316 stgb über strafklageverbrauch nach 84 II OWiG gelöst, hab gesagt die Tat an dem Tag war eine einheitliche Tat iSd 264, durch das Urteils des AG zur verurteilung nach 111 OWiG welches auch die gesamte prozessuale Tat beschrieben hat und dazu bezug genommen hat, ist strafklageverbrauch eingetreten....
bin mir aber nicht sicher ob das so geht
aber hätte er nur ohnehin mehr als 1,1 gehabt? Fahr war um 2 Uhr, Blutabnahme um 5.30. Die ersten beiden Stunden werden nicht mitgerechnet, und dann je stunde 0,2 aufschlag. Also 2-4 Uhr werden nicht mitgerechnet, dann 0,2 + noch 0,1 für die halbe Stunde +1--> 1,3 Prom. Und bei e scootern gilt ab 1,1 absolute oder? aber dazu kam ich wie gesagt wegen 84 II owig nicht mehr
Ich hab beim Strafklageverbrauch auch gesagt, dass es eine prozessuale Tat ist und mit dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang argumentiert (300m, 6 Min später oder so).
Ich meine, man rechnet bei § 316 mit 0,1 pro Stunde
Trinkende/Tatzeitpunkt 2 Uhr
Dann Rückrechnung von 4 Uhr bis 5:30 Uhr also 1,15 Promille.
Und bei mir kam es dann darauf an, ob für E-Scooter 1,1 gilt wie beim Kfz oder 1,6 wie beim Fahrrad
09.12.2025, 16:43
(09.12.2025, 16:20)Carroms schrieb:(09.12.2025, 16:16)Baumbach schrieb:(09.12.2025, 16:09)RefiHH2024 schrieb: Ich fand's sehr fair. Zwar wieder so absolut unüblich, aber zumindest war es heute keine Prüfung, wie schnell man viel tippen kann
Bitte wie? :D also bei mir schon...fand es aber auch fair. War halt nur mal wieder extrem viel...hab einiges weggelassen aus Zeitnot...
Habt ihr 316 a auch abgelehnt? Und habt ihr 255 geprüft?
Dito! Zeitlich schwierigste Klausur bisher. 316a auch abgelehnt. Für 255 etc hatte ich keine Zeit mehr :/
ärgert mich so sehr, hatte auch keine zeit mehr für 255 habs weggelassen für A. Beim B im Rahmen des 316a nur kurz erwähnt, dass kein Vorsatz
Ich hab das Gefühl, dass das leider der Schwerpunkt war ://
09.12.2025, 16:43
(09.12.2025, 16:36)gastbbg schrieb:(09.12.2025, 16:24)Baumbach schrieb:(09.12.2025, 16:15)Hummer2025 schrieb: Gebe dir Recht, war aber wirklich unüblich und so wenig Möglichkeiten sein Gelerntes Wissen im Rahmen der Verfahrensrüge und der Zulässigkeit zu prüfen. Was habt ihr in der Sachrüge gemacht?
Ich hab
316 a - weil der Bus schon stand und Motor aus, als die KV war, jedenfalls aber bei keine Ausnutzung der Verhältnisse, da die nicht mit Fahrvorgang beschäftigt sind und die Enge stand im Kommentar reicht nicht
223, 224 Nr. 4 +
(im Rahmen dessen geprüft ob gerechtfertigt weil Nötigung durch Weg versperren, aber gesagt das war nach 127 StPO gerechtfertigt, da die nicht wussten, dass sie die Personalien schon haben und die wegen der 60 EUR nicht festhalten müssen.)
265 a grds + aber subsidiär
dann noch geprüft 253, 255, 22, 23 für A abgelehnt, da Feststellungen sagten er hatte kein Geld, aber die Forderung hätte eingebracht werden können und für B kurz bejaht, weil er ja Geld hatte, aber unsicher an der Stelle, weil Urteil dünn zu ob er nicht eher handelte um der Strafverfolgun zu entkommen, was habt ihr da?
dann noch 316 für B abgelehnt, weil er 1.0 hatte und keine Ausfallerscheinungen, und die absolute ist erst ab 1.1 ...
hab 265a bejaht,
316a bei beiden abgelehnt
und 316 stgb über strafklageverbrauch nach 84 II OWiG gelöst, hab gesagt die Tat an dem Tag war eine einheitliche Tat iSd 264, durch das Urteils des AG zur verurteilung nach 111 OWiG welches auch die gesamte prozessuale Tat beschrieben hat und dazu bezug genommen hat, ist strafklageverbrauch eingetreten....
bin mir aber nicht sicher ob das so geht
aber hätte er nur ohnehin mehr als 1,1 gehabt? Fahr war um 2 Uhr, Blutabnahme um 5.30. Die ersten beiden Stunden werden nicht mitgerechnet, und dann je stunde 0,2 aufschlag. Also 2-4 Uhr werden nicht mitgerechnet, dann 0,2 + noch 0,1 für die halbe Stunde +1--> 1,3 Prom. Und bei e scootern gilt ab 1,1 absolute oder? aber dazu kam ich wie gesagt wegen 84 II owig nicht mehr
In materieller Hinsicht hätte man es trotzdem bei der sachrüge prüfen auch wenn man fehlen von Verfahrensvoraussetzungen angenommen hat
09.12.2025, 16:57
NRW:
Zulässigkeit problemlos
Verfahrenshindernis +
Befangenheit -
Ablehnung BA unzulässig (+)
Mehr habe ich prozessual nicht gesehen.
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung geprüft und angenommen.
316a verneint weil der Motor aus war. Für einen Versuch fehlt es an Feststellungen, ob die nach ihrer Vorstellung noch während der Fahrt anfangen wollten.
265a als Versuch bejaht, dürfte falsch sein.
Gef KV geht durch, da dann 25 II gebracht
Verlesen bzgl. 1.1 vs 1.6. Deswegen von rel. FU ausgegangen und mangels Feststellungen zu Ausfallerscheinungen abgelehnt.
Urteil bzgl Bus Tat aufgehoben nebst Feststellungen
Bzgl Tat 2 Freispruch da Vorrang vor Einstellung.
Zulässigkeit problemlos
Verfahrenshindernis +
Befangenheit -
Ablehnung BA unzulässig (+)
Mehr habe ich prozessual nicht gesehen.
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung geprüft und angenommen.
316a verneint weil der Motor aus war. Für einen Versuch fehlt es an Feststellungen, ob die nach ihrer Vorstellung noch während der Fahrt anfangen wollten.
265a als Versuch bejaht, dürfte falsch sein.
Gef KV geht durch, da dann 25 II gebracht
Verlesen bzgl. 1.1 vs 1.6. Deswegen von rel. FU ausgegangen und mangels Feststellungen zu Ausfallerscheinungen abgelehnt.
Urteil bzgl Bus Tat aufgehoben nebst Feststellungen
Bzgl Tat 2 Freispruch da Vorrang vor Einstellung.
09.12.2025, 16:58
Was habt ihr prozessual so angesprochen?
Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauch, 84 II OWiG
Ablehnung des Beweisantrags bzgl. Vernehmung der Verlobten
§ 244 III 3 Nr. 3
Hab gesagt (-), weil kein Beweisantrag
Keine Bedeutung des Eigentums für Vermögensnachteil iSd § 255
Da bei Feststellung der Personalien rechtskräftiges Urteil möglich, § 197 I Nr. 3 BGB
Hilfsweise
Ablehnungsgrund greift nicht, weil Gericht vom Eigentum (Gegenteil) ausgegangen ist
Egal, dass Widerspruch des Antrags zur Einlassung, da Verteidiger eigenes Antragsrecht hat
Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Busfahrers
§ 244 III 3 Nr. 2 StPO (+), weil nicht zwingender Schluss, dass Forderung selbst bei Bestätigung des Vorgangs am 04.11.24 hätte realisiert werden können
Selbst das stimmt nicht zwingend, dass Busfahrer B erkannt hat und mit der damaligen Kontrolle in Verbindung gebracht
Hab dann aber noch gesagt Begründungsmangel
Dann noch §§ 338 Nr. 3, 31, 24 StPO
Hab diskutiert, ob persönliche Nähe zu B oder zu dem Patenkind als Zeugin/ Beschuldigte, habe ich dann aber abgelehnt
Dann noch § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der CD-Rom
Keine Bezugnahme auf digitales Speichermedium zulässig
Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauch, 84 II OWiG
Ablehnung des Beweisantrags bzgl. Vernehmung der Verlobten
§ 244 III 3 Nr. 3
Hab gesagt (-), weil kein Beweisantrag
Keine Bedeutung des Eigentums für Vermögensnachteil iSd § 255
Da bei Feststellung der Personalien rechtskräftiges Urteil möglich, § 197 I Nr. 3 BGB
Hilfsweise
Ablehnungsgrund greift nicht, weil Gericht vom Eigentum (Gegenteil) ausgegangen ist
Egal, dass Widerspruch des Antrags zur Einlassung, da Verteidiger eigenes Antragsrecht hat
Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Busfahrers
§ 244 III 3 Nr. 2 StPO (+), weil nicht zwingender Schluss, dass Forderung selbst bei Bestätigung des Vorgangs am 04.11.24 hätte realisiert werden können
Selbst das stimmt nicht zwingend, dass Busfahrer B erkannt hat und mit der damaligen Kontrolle in Verbindung gebracht
Hab dann aber noch gesagt Begründungsmangel
Dann noch §§ 338 Nr. 3, 31, 24 StPO
Hab diskutiert, ob persönliche Nähe zu B oder zu dem Patenkind als Zeugin/ Beschuldigte, habe ich dann aber abgelehnt
Dann noch § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der CD-Rom
Keine Bezugnahme auf digitales Speichermedium zulässig
09.12.2025, 16:58
Habe die Revisionen der Angeklagten gutachterlich zusammen geprüft, und dann getrennt soweit die nicht das gleiche gemacht haben. Vielleicht deswegen weniger Zeitprobleme?
316a (-), weil Kontrolleure keine Mitfahrer und keine Ausnutzung der Verkehrsverhältnisse. Vorsatz aber nicht das Problem, da es primär um Vermeidung der 60 EUR ging
Deshalb 253, 255 (+), dafür relevant die Frage, ob der Anspruch uneinträglich gewesen ist wg Vermögenslosigkeit, das war aber nicht der Fall nach Urteilsfeststellungen. Ferner wäre kein Vermögensschaden gegeben, wenn man die Typen auch so hätte identifizieren können, dafür der zweite Beweisantrag. Beide wurden fehlerhaft abgelehnt, aber das ist bei Sachrüge egal
224 I Nr 4 unprbl, 265a mit Bauchschmerzen angenommen, da nach Rspr auch Anschein der Rechtmäßigkeit genügt
Dann noch 250 I Nr 1 a (+), aber keine Zurechnung zum anderen wegen fehlenden Vorsatzes. (-) 250 II Nr 1, 22, da strafbefreiender Rücktritt durch Nicht wieder aufheben des Messers
316 I war verbraucht nach 84 OWiG (eine prozessuale Tat), materiell war Verurteilung aber richtig wegen Rückrechnung
StA Befangenheitsantrag war begründet, Revision deshalb auch zulasten des Angeklagten möglich, da objektive Wahrheitsfindung betroffen
316a (-), weil Kontrolleure keine Mitfahrer und keine Ausnutzung der Verkehrsverhältnisse. Vorsatz aber nicht das Problem, da es primär um Vermeidung der 60 EUR ging
Deshalb 253, 255 (+), dafür relevant die Frage, ob der Anspruch uneinträglich gewesen ist wg Vermögenslosigkeit, das war aber nicht der Fall nach Urteilsfeststellungen. Ferner wäre kein Vermögensschaden gegeben, wenn man die Typen auch so hätte identifizieren können, dafür der zweite Beweisantrag. Beide wurden fehlerhaft abgelehnt, aber das ist bei Sachrüge egal
224 I Nr 4 unprbl, 265a mit Bauchschmerzen angenommen, da nach Rspr auch Anschein der Rechtmäßigkeit genügt
Dann noch 250 I Nr 1 a (+), aber keine Zurechnung zum anderen wegen fehlenden Vorsatzes. (-) 250 II Nr 1, 22, da strafbefreiender Rücktritt durch Nicht wieder aufheben des Messers
316 I war verbraucht nach 84 OWiG (eine prozessuale Tat), materiell war Verurteilung aber richtig wegen Rückrechnung
StA Befangenheitsantrag war begründet, Revision deshalb auch zulasten des Angeklagten möglich, da objektive Wahrheitsfindung betroffen
09.12.2025, 16:59
(09.12.2025, 16:36)gastbbg schrieb:(09.12.2025, 16:24)Baumbach schrieb:(09.12.2025, 16:15)Hummer2025 schrieb: Gebe dir Recht, war aber wirklich unüblich und so wenig Möglichkeiten sein Gelerntes Wissen im Rahmen der Verfahrensrüge und der Zulässigkeit zu prüfen. Was habt ihr in der Sachrüge gemacht?
Ich hab
316 a - weil der Bus schon stand und Motor aus, als die KV war, jedenfalls aber bei keine Ausnutzung der Verhältnisse, da die nicht mit Fahrvorgang beschäftigt sind und die Enge stand im Kommentar reicht nicht
223, 224 Nr. 4 +
(im Rahmen dessen geprüft ob gerechtfertigt weil Nötigung durch Weg versperren, aber gesagt das war nach 127 StPO gerechtfertigt, da die nicht wussten, dass sie die Personalien schon haben und die wegen der 60 EUR nicht festhalten müssen.)
265 a grds + aber subsidiär
dann noch geprüft 253, 255, 22, 23 für A abgelehnt, da Feststellungen sagten er hatte kein Geld, aber die Forderung hätte eingebracht werden können und für B kurz bejaht, weil er ja Geld hatte, aber unsicher an der Stelle, weil Urteil dünn zu ob er nicht eher handelte um der Strafverfolgun zu entkommen, was habt ihr da?
dann noch 316 für B abgelehnt, weil er 1.0 hatte und keine Ausfallerscheinungen, und die absolute ist erst ab 1.1 ...
hab 265a bejaht,
316a bei beiden abgelehnt
und 316 stgb über strafklageverbrauch nach 84 II OWiG gelöst, hab gesagt die Tat an dem Tag war eine einheitliche Tat iSd 264, durch das Urteils des AG zur verurteilung nach 111 OWiG welches auch die gesamte prozessuale Tat beschrieben hat und dazu bezug genommen hat, ist strafklageverbrauch eingetreten....
bin mir aber nicht sicher ob das so geht
aber hätte er nur ohnehin mehr als 1,1 gehabt? Fahr war um 2 Uhr, Blutabnahme um 5.30. Die ersten beiden Stunden werden nicht mitgerechnet, und dann je stunde 0,2 aufschlag. Also 2-4 Uhr werden nicht mitgerechnet, dann 0,2 + noch 0,1 für die halbe Stunde +1--> 1,3 Prom. Und bei e scootern gilt ab 1,1 absolute oder? aber dazu kam ich wie gesagt wegen 84 II owig nicht mehr
Ich hatte keine Zeit da was nachzurechnen :D hab nur gesehen da stand sie hätten das zurückgerechnet und er hätte zum Tatzeitpunkt 1.0 gehabt oder so. Aber keine ahnung ob ich richtig gelesen habe...
09.12.2025, 17:03
Für NRW mein Aufbau:
A. Mandantenbegehren
B. Zulässigkeit der Revision
-> nichts besonderes soweit ich mich erinnere
C. Begründetheit der Revision
I. Verfahrenshindernis
- Urteil des AG Düsseldorf hinsichtlich der Scooter-Fahrt (gleiche prozessuale Tat) war bereits rechtskräftig -> 84 II OWiG; Befassungsverbot hinsichtlich der Tat für das LG, Aufhebung und Einstellung in Bezug auf § 316 I StGB
II. Verfahrensrüge
1. § 338 Nr. 3 StPO (-), kein Befangenheitsgrund nach §§ 31 I, 24 I, II StPO
2. § 244 III 2 StPO (-)
3. § 244 III 3 Nr. 2, 3, 4 StPO (+)
4. § 244 II (Aufklärungsrüge) (-), hab ich aus Kommentar entnommen
III. Sachrüge
1. Darstellungsmängel (-) (hab für sowas aber auch selten ein Auge, aber jedenfalls schien mir das Urteil auch hinreichend Ausführungen zur subjektiven Tatseite gemacht zu haben, weshalb ich da auch nicht so weiter drauf geschaut hab mit der Zeit, die ich hatte)
2. Sachrüge i.e.S.
a) §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 25 II StGB (+)
- § 224 I Nr. 2 (-), weil KV nicht „mittels“ des Taschenmessers
- § 224 I Nr. 3 (-), hab die Hinterlist abgelehnt, weil die eine Geschädigte Kontrolleurin dem gesondert Verfolgten ja zunächst aktiv den Weg versperrt hat, bevor er diese getreten hat. Kann aber auch vielleicht falsch sein
b) § 241 I, II StGB (+), wegen der Drohung mit dem Taschenmesser gegen den am Boden liegenden Kontrolleur, auf diesen einzustechen, falls dieser den Angeklagten und den gesondert Verfolgten nicht aussteigen und gehen lassen würde
c) § 265a I StGB (-), mit unsinniger Begründung („vollendet, aber ja nicht beendet“🫠)
d) §§ 265a I, II, 22, 23 dann dafür (+)
e) § 316a I StGB mit einem Satz (-), weil ich auf die Schnelle meinte, dass die Absicht hinsichtlich eines der dort genannten Delikte nicht vorhanden sei. Rückblickend hätte ich auch auf §§ 253, 255 StGB kommen können wegen der „Prellung“ hinsichtlich des Entgeltanspruchs der Bahn
D. Zweckmäßigkeit
- Revision zweckmäßig
- Verschlechterungsverbot (§ 358 II 1 StPO), Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt
- bei Einlegung der Revisionsbegründung auf Frist nach § 345 I 3 StPO und Inhalt nach § 344 StPO achten
E. Antrag
„Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.11.2025 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Hinsichtlich § 316 I und § 316a I StGB ist das Verfahren einzustellen.“ (zweiter Satz so in etwa)
A. Mandantenbegehren
B. Zulässigkeit der Revision
-> nichts besonderes soweit ich mich erinnere
C. Begründetheit der Revision
I. Verfahrenshindernis
- Urteil des AG Düsseldorf hinsichtlich der Scooter-Fahrt (gleiche prozessuale Tat) war bereits rechtskräftig -> 84 II OWiG; Befassungsverbot hinsichtlich der Tat für das LG, Aufhebung und Einstellung in Bezug auf § 316 I StGB
II. Verfahrensrüge
1. § 338 Nr. 3 StPO (-), kein Befangenheitsgrund nach §§ 31 I, 24 I, II StPO
2. § 244 III 2 StPO (-)
3. § 244 III 3 Nr. 2, 3, 4 StPO (+)
4. § 244 II (Aufklärungsrüge) (-), hab ich aus Kommentar entnommen
III. Sachrüge
1. Darstellungsmängel (-) (hab für sowas aber auch selten ein Auge, aber jedenfalls schien mir das Urteil auch hinreichend Ausführungen zur subjektiven Tatseite gemacht zu haben, weshalb ich da auch nicht so weiter drauf geschaut hab mit der Zeit, die ich hatte)
2. Sachrüge i.e.S.
a) §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 25 II StGB (+)
- § 224 I Nr. 2 (-), weil KV nicht „mittels“ des Taschenmessers
- § 224 I Nr. 3 (-), hab die Hinterlist abgelehnt, weil die eine Geschädigte Kontrolleurin dem gesondert Verfolgten ja zunächst aktiv den Weg versperrt hat, bevor er diese getreten hat. Kann aber auch vielleicht falsch sein
b) § 241 I, II StGB (+), wegen der Drohung mit dem Taschenmesser gegen den am Boden liegenden Kontrolleur, auf diesen einzustechen, falls dieser den Angeklagten und den gesondert Verfolgten nicht aussteigen und gehen lassen würde
c) § 265a I StGB (-), mit unsinniger Begründung („vollendet, aber ja nicht beendet“🫠)
d) §§ 265a I, II, 22, 23 dann dafür (+)
e) § 316a I StGB mit einem Satz (-), weil ich auf die Schnelle meinte, dass die Absicht hinsichtlich eines der dort genannten Delikte nicht vorhanden sei. Rückblickend hätte ich auch auf §§ 253, 255 StGB kommen können wegen der „Prellung“ hinsichtlich des Entgeltanspruchs der Bahn
D. Zweckmäßigkeit
- Revision zweckmäßig
- Verschlechterungsverbot (§ 358 II 1 StPO), Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt
- bei Einlegung der Revisionsbegründung auf Frist nach § 345 I 3 StPO und Inhalt nach § 344 StPO achten
E. Antrag
„Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.11.2025 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Hinsichtlich § 316 I und § 316a I StGB ist das Verfahren einzustellen.“ (zweiter Satz so in etwa)
09.12.2025, 17:07
(09.12.2025, 16:57)NRW2025Examen schrieb: NRW:
Zulässigkeit problemlos
Verfahrenshindernis +
Befangenheit -
Ablehnung BA unzulässig (+)
Mehr habe ich prozessual nicht gesehen.
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung geprüft und angenommen.
316a verneint weil der Motor aus war.
265a als Versuch bejaht, dürfte falsch sein.
Gef KV geht durch, da dann 25 II gebracht
Verlesen bzgl. 1.1 vs 1.6. Deswegen von rel. FU ausgegangen und mangels Feststellungen zu Ausfallerscheinungen abgelehnt.
Urteil bzgl Bus Tat aufgehoben nebst Feststellungen
Bzgl Tat 2 Freispruch da Vorrang vor Einstellung.
Fehlen von Verfahrensvoraussetzungwn nicht angenommen.
Habe gesagt zwei prozessuale Taten.
338 Nr. 3 glaube sogar bejaht.
Beweisantrag Ablehnung zulässig weil für das Verfahren unerheblich was falsch sein dürfte
243 V s.1 angesprochen weil nach IV direkt der Ablehnubgsantrag kam aber abgelehnt weil er sich jedenfalls eingelassen hat
256 I Nr. 5 angesprochen, weil aus dem Protokoll nicht hervorging welche Behörde etc und auch nicht was Gegenstand der Durchsuchung war. Beruhen -
Dann nach Schluss der Beweisaufnahme nochmals Aussage das Verständigung nicht stattgefunden hat. Keine Ahnung was man damit hätte machen sollen. War für mich ein Verstoß aber beruhen -
Sachrüge
223, 224 I Nr. 4 für beide bzgl kniestoß
223, 224 I Nr. 4 bzgl Kopfstoß obwohl entgegen Tatplam weil eigentlich der Mandant für den Zeugen nach Absprache zuständig war.
223, 224 I Nr. 2, 22, 23 - wegen des Messers. Wegen Konkurrenzen
316 a -
316 +
253, 255 keine Zeit mehr. Richtig bescheuert
09.12.2025, 17:14
Habe folgendes in BW:
Bzgl. A.B.
Verfahrensrüge Uhren greift durch, da bei Verneinung des Eigentums ggf. die Forderung gegen A nicht werthaltig war
316a StGB angenommen auch wenn ich mir gedacht habe, dass dies falsch ist
223, 224 I Nr.4 (+)
265a (+)
Bzgl. B.B
Verfahrensrüge Busfahrer greift durch, da evtl. deshalb die Personenfeststellung nicht notwendig war, da der Beförderungsbetrieb durch Angaben des Busfahrers die Personalien erlangen könnte
Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauch nach 84 II OWiG (+) da Tat iSd 264 StPO (gibt hierzu ebenfalls ein neueres Urteil)
Trunkenheit im Verkehr wäre ansonsten durchgegangen da 1,15 Promille um 2 Uhr
Zulässigkeit der Revision der StA unproblematisch
Verfahrensrüge der StA bzgl. Ablehnung der Schöffin begründet, da aufgrund der Gesamtumstände die Besorgnis der Befangenheit bestand - gibt hierzu ein neueres Urteil
Antrag...
Beschwerde gegen U-Haft Anordnung zulässig und begründet, da kein Haftgrund (familiäre Verhältnisse bzw. Bindung, Job..)
Meinungen?
Bzgl. A.B.
Verfahrensrüge Uhren greift durch, da bei Verneinung des Eigentums ggf. die Forderung gegen A nicht werthaltig war
316a StGB angenommen auch wenn ich mir gedacht habe, dass dies falsch ist
223, 224 I Nr.4 (+)
265a (+)
Bzgl. B.B
Verfahrensrüge Busfahrer greift durch, da evtl. deshalb die Personenfeststellung nicht notwendig war, da der Beförderungsbetrieb durch Angaben des Busfahrers die Personalien erlangen könnte
Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauch nach 84 II OWiG (+) da Tat iSd 264 StPO (gibt hierzu ebenfalls ein neueres Urteil)
Trunkenheit im Verkehr wäre ansonsten durchgegangen da 1,15 Promille um 2 Uhr
Zulässigkeit der Revision der StA unproblematisch
Verfahrensrüge der StA bzgl. Ablehnung der Schöffin begründet, da aufgrund der Gesamtumstände die Besorgnis der Befangenheit bestand - gibt hierzu ein neueres Urteil
Antrag...
Beschwerde gegen U-Haft Anordnung zulässig und begründet, da kein Haftgrund (familiäre Verhältnisse bzw. Bindung, Job..)
Meinungen?


