08.12.2025, 20:32
(08.12.2025, 20:06)Puper schrieb: In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass der Anspruch in Höhe von 50 € für die Fahrt entstanden ist.
Habe versuchten Betrug anfangs geprüft.
Hinsichtlich AF aber nur mist.
Strafbefehl in einer STA Klausur noch nie gesehen. Absolut kein Plan wie man es hätte anstellen sollen
08.12.2025, 20:34
(08.12.2025, 19:34)Lawniverse schrieb: Einen Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG gilt für Strafbefehle nicht direkt, sondern dies wird über § 410 III StPO so geschlussfolgert) habe ich verneint, da die im Strafbefehl angeklagte Tat (Diebstahl bzgl. des Stoffs) und die Wochen später erfolgte Schenkung des neu hergestellten Schals durch die Schwester an AF (Hehlerei) nicht dieselbe prozessuale Tat iSd § 264 I StPO darstellten. Infolgedessen konnte man dann Hehlerei prüfen und dann jedenfalls mangels tauglichen Tatobjekts - wegen des Erwerbs nach § 950 BGB der Schwester keine rechtswidrige Besitzlage - diese verneinen.
Folge: Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II 1 StPO bezüglich AF. Einer Mitteilung an AF bedurfte es mE nicht, da die Voraussetzungen des § 170 II 2 StPO nicht vorlagen.
An § 261 StGB leider nicht gedacht, aber der müsste dann, wenn man keinen Strafklageverbrauch annimmt, wohl gem. § 261 VII StGB ausgeschlossen sein, da dann AF Vortäter war (wegen des Diebstahls an dem Stoff) und er den Schal für sich selbst verwendet hat. Hier hätte ich schlicht klausurtaktisch § 261 StGB abgelehnt, um nicht zwei Anklagen zu schreiben.
Der Frage rund um das zwanghafte Auflegen des Fingers auf das Handy des BH zum Entsperren gem. § 81b I StPO lag BGH Beschl. v. 13.3.2025 – 2 StR 232/24, openjuris 2025, 13624 zugrunde. Habe einen Verstoß diesbezüglich auch abgelehnt und diskutiert warum das unter andere Maßnahme i.S.d. § 81b StPO fiel. Zu dem Problem stand ja auch hilfreicherweise etwas im Kommentar drin.
Auch ein BVV bezüglich des Innenaufnahmeprotokolls wegen Verstoßes gem. § 163 III 2 StPO iVm § 136a I Var. 6 StPO abgelehnt, weil keine Vernehmung iSd § 136a StPO erfolgte. Man hätte sich wohl noch mit dem fair trail-Grundsatz auseinandersetzen sollen. Beruhte auf BGH Beschl. v. 23.7.2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603.
Bezüglich BH im Ergebnis:
§ 249 I StGB bezüglich des 50€-Scheins bejaht, insbesondere auch rechtswidrige Zueignung, da die Fahrt meine ich noch gar nicht ganz beendet war und daher der Fahrpreisanspruch noch nicht fällig (hätte man wohl auch gut verneinen können).
§ 252 StGB (-) bezüglich des Portmonnaies jedenfalls mangels Selbstbesitzerhaltungsabsicht (oder mangels Vortat, wenn man § 249 I StGB verneint)
§ 249 I StGB bezüglich des 200€-Scheins verneint, mangels Finalzusammenhangs
§ 242 I StGB bezüglich des 200€-Scheins bejaht
§ 223 I StGB wegen des Wegschubsen bejaht
Anklage bezüglich BH beim Amtsgericht - Strafrichter - Essen-Steele, da - zumal er nicht vorbestraft war - mE keine Straferwartung über 2 Jahre.
Pflichtverteidigerbestellung angesprochen, aber war nichts zu veranlassen, da beide einen Wahlverteidiger bereits hatten (§ 141 I 1 StPO).
Etwaige Mitteilungspflichten habe ich nicht gesehen. Herausgabe des Schals war nicht zu verfügen, da AF darauf verzichtet hat. Bezüglich des sichergestellten Handys des BH hätte man die Herausgabe verfügen sollen.
P.S.: Wenn man doch beide angeklagt hätte, dann hätte man wohl die Verfahren auch abtrennen müssen, da bezüglich der Taten von AF und BH kein innerer Zusammenhang iSd § 3 StPO besteht. Ich denke aber, wer beide in einer Anklage genannt hat, dann wird das nicht so negativ gewertet werden, da das Gericht die Verfahren auch später selbst trennen kann.
Was mich beim Strafbefehl bzw. dem Sachverhalt auch gestört hat, war das der Schriftsatz vom Verteidiger offensichtlich noch in der Einspruchsfrist lag, aber nirgendwo etwas dazu stand, ob gegen den Strafbefehl tatsächlich noch Einspruch erhoben wurde. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Bearbeitung wäre dann die Einspruchsfrist verstrichen gewesen. aber ich hatte einfach nur noch Zeit um an Art. 103 III GG zu denken
Bezüglich einer Mitteilung an den Beschuldigten nach 170 II 2 StPO hätte ich den Sachverhalt dahingehend verstanden, dass, nachdem er noch am Einsatzort als Beschuldigter belehrt wurde, eine Benachrichtigung jedenfalls nicht falsch gewesen wäre
hab den Beschluss, den du da zitiert hast, gerade mal überflogen und bin immerhin noch ganz froh, dass da § 110 StPO auch Erwähnung findet😂. Denke, mit entsprechender Begründung wird hier sowohl die Annahme aber auch die Ablehnung eines Verwertungverbots in Ordnung sein, vor allem, solange man später zu einer Anklage kommt, die noch auf andere Beweismittel gestützt werden kann
Hinsichtlich des Protokolls über die Innenraumaufnahme Gab’s doch im Sachverhalt den direkten Hinweis auf §§ 110f, 110a StPO? Hab hier jedenfalls auch Art. 6 MRK angesprochen, aber mich ohne Kenntnis der BGH Rechtsprechung in die andere Richtung entschieden😅 aber auch hier denke ich, dass das unter entsprechende Argumentation wieder vertretbar sein dürfte, eben auch, weil man letztlich ja noch die Zeugin M, die Aussagen des anderen Beschuldigten und die zum Teil geständige Einlassung des Beschuldigten hatte
Ich wünschte, ich hätte wie du an das Amtsgericht Steele gedacht. Allerdings würde ich meinen, dass das Schöffengericht funktionell zuständig ist, da es sich beim Raub ja um ein Verbrechen handelt und der Strafrichter nach § 25 GVG lediglich für Vergehen zuständig ist
Hab dann doch noch vergessen, die Herausgabe des Handys zu verfügen, sofern das tatsächlich einschlägig ist
08.12.2025, 21:04
Wünsche uns allen morgen eine schöne Revision - so Gott will kein Strafurteil. Was dank Ringtausch ohnehin unwahrscheinlich sein dürfte.
Durchhalten Jungs und Mädels!
Durchhalten Jungs und Mädels!
08.12.2025, 22:00
In BW war 261 StGB doch ausgeschlossen, genauso wie die Begleiterfügung oder?
Anlage war nur bzgl B zu fertigen oder täusche ich mich?
Anlage war nur bzgl B zu fertigen oder täusche ich mich?
08.12.2025, 22:03
Und hat jmd bei der Wohnungsdurchsuchung 113 StGB geprüft?
08.12.2025, 22:27
In NRW waren §§ 113, 114 StGB jedenfalls ausgeschlossen.
Erinnert sich noch jemand, ob in NRW § 261 StGB auch ausgeschlossen war? §§ 257, 258, 258a StGB waren jedenfalls ausgeschlossen, daran erinnere ich mich noch.
Viel Erfolg morgen!
Erinnert sich noch jemand, ob in NRW § 261 StGB auch ausgeschlossen war? §§ 257, 258, 258a StGB waren jedenfalls ausgeschlossen, daran erinnere ich mich noch.
Viel Erfolg morgen!
08.12.2025, 22:54
(08.12.2025, 22:00)nurliebefürdasjpa schrieb: In BW war 261 StGB doch ausgeschlossen, genauso wie die Begleiterfügung oder?
Anlage war nur bzgl B zu fertigen oder täusche ich mich?
Ich hab auch im Kopf, dass 261 ausgeschlossen war. Aber nur 261 oder?
Begleitverfügung war auch erlassen und genau man musste nur die Abschlussverfügung zu B schreiben
09.12.2025, 01:52
(08.12.2025, 22:54)milena.b schrieb:Ja ich glaube nur 261 war ausgeschlossen. Habe 113 aber leider gar nicht gesehen..(08.12.2025, 22:00)nurliebefürdasjpa schrieb: In BW war 261 StGB doch ausgeschlossen, genauso wie die Begleiterfügung oder?
Anlage war nur bzgl B zu fertigen oder täusche ich mich?
Ich hab auch im Kopf, dass 261 ausgeschlossen war. Aber nur 261 oder?
Begleitverfügung war auch erlassen und genau man musste nur die Abschlussverfügung zu B schreiben
09.12.2025, 06:58
(08.12.2025, 22:27)PfÜBii_Ref schrieb: In NRW waren §§ 113, 114 StGB jedenfalls ausgeschlossen.261 war nicht ausgeschlossen
Erinnert sich noch jemand, ob in NRW § 261 StGB auch ausgeschlossen war? §§ 257, 258, 258a StGB waren jedenfalls ausgeschlossen, daran erinnere ich mich noch.
Viel Erfolg morgen!
09.12.2025, 16:06
Was sagt ihr zur Revisionsklausur heute in Hamburg?


