08.12.2025, 18:36
(08.12.2025, 18:34)dezemberexamen schrieb: Ich hätte nochmal eine Frage zur StR Wahlklausur am Freitag: Ich habe in Brandenburg Ref gemacht und kannte den Klausurtyp Haftbefehlsklausur aus der AG so nicht (auch nicht durch Kaiser etc.). Hins. des praktischen Teils war die Aufgabenstellung unter anderem, dass ein Antrag auszuformulieren ist, soweit man zu dem Schluss kommt, dass ein Haftbefehl beantragt werden soll. Da ich den Klausurtyp nicht kannte, habe ich lediglich den Antrag formuliert, also vom Umfang her ähnlich wie in der Revisionsklausur. Nun habe ich erfahren, dass eher eine Art Schriftsatz bzw. ein begründeter Antrag erforderlich gewesen war, also ein richtiger praktischer Teil. Ich hätte es mir wohl denken können, war aber aufgrund des für mich unbekannten Klausurtyps unsicher. Nun frage ich mich, ob irgendwer hier Erfahrung mit dem Klausurtyp hat und irgendwie einschätzen kann, wie schwer sowas gewichtet wird. Ich weiß, dass es am Ende auf den Korrektor ankommt und auch darauf, was ich in der restlichen Klausur geschrieben hab. Aber hat vielleicht jemand von euch schonmal Erfahrungen mit diesem Klausurtyp gemacht oder aus der AG was gehört?
Nachdem Kommentar ging bei mir Geldwäsche durch.
Hab dann eine Anklage geschrieben, die beide umfasst, weil ich mich nicht getraut habe zwei zu fertigen. Glaube das war mega dumm und jetzt knallen die mich auf 2 punkte, weil ich praktischen Teil die anklage für beide habe, obwohl die nicht gemeinschaftlich handeln...
08.12.2025, 18:38
(08.12.2025, 18:36)Kapstadt6 schrieb:(08.12.2025, 18:34)dezemberexamen schrieb: Ich hätte nochmal eine Frage zur StR Wahlklausur am Freitag: Ich habe in Brandenburg Ref gemacht und kannte den Klausurtyp Haftbefehlsklausur aus der AG so nicht (auch nicht durch Kaiser etc.). Hins. des praktischen Teils war die Aufgabenstellung unter anderem, dass ein Antrag auszuformulieren ist, soweit man zu dem Schluss kommt, dass ein Haftbefehl beantragt werden soll. Da ich den Klausurtyp nicht kannte, habe ich lediglich den Antrag formuliert, also vom Umfang her ähnlich wie in der Revisionsklausur. Nun habe ich erfahren, dass eher eine Art Schriftsatz bzw. ein begründeter Antrag erforderlich gewesen war, also ein richtiger praktischer Teil. Ich hätte es mir wohl denken können, war aber aufgrund des für mich unbekannten Klausurtyps unsicher. Nun frage ich mich, ob irgendwer hier Erfahrung mit dem Klausurtyp hat und irgendwie einschätzen kann, wie schwer sowas gewichtet wird. Ich weiß, dass es am Ende auf den Korrektor ankommt und auch darauf, was ich in der restlichen Klausur geschrieben hab. Aber hat vielleicht jemand von euch schonmal Erfahrungen mit diesem Klausurtyp gemacht oder aus der AG was gehört?
Nachdem Kommentar ging bei mir Geldwäsche durch.
Hab dann eine Anklage geschrieben, die beide umfasst, weil ich mich nicht getraut habe zwei zu fertigen. Glaube das war mega dumm und jetzt knallen die mich auf 2 punkte, weil ich praktischen Teil die anklage für beide habe, obwohl die nicht gemeinschaftlich handeln...
Das dürfte der Grund dafür sein, dass Geldwäsche bei uns (HH) ausgeschlossen war 😬
08.12.2025, 18:44
Folgendes verstehe ich nicht: Wer die Geldwäsche annimmt aber bei Teil 1 keine Strafbarkeit kommt zu dem Ergebnis, dass die wegen zweier prozessualer Taten hinreichend verdächtig sind. Dann müsste man doch 2 Anklagen schreiben! Das habe ich noch nie gehört, will es bei diesem Durchgang aber natürlich auch nicht ausschließen…
08.12.2025, 18:48
ist das denn eig so ein brachialer fehler, wenn beide in einer anklage behandelt? kenne mich damit gar nicht aus. also hätte man zwei schreiben müssen?
08.12.2025, 19:34
Einen Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG gilt für Strafbefehle nicht direkt, sondern dies wird über § 410 III StPO so geschlussfolgert) habe ich verneint, da die im Strafbefehl angeklagte Tat (Diebstahl bzgl. des Stoffs) und die Wochen später erfolgte Schenkung des neu hergestellten Schals durch die Schwester an AF (Hehlerei) nicht dieselbe prozessuale Tat iSd § 264 I StPO darstellten. Infolgedessen konnte man dann Hehlerei prüfen und dann jedenfalls mangels tauglichen Tatobjekts - wegen des Erwerbs nach § 950 BGB der Schwester keine rechtswidrige Besitzlage - diese verneinen.
Folge: Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II 1 StPO bezüglich AF. Einer Mitteilung an AF bedurfte es mE nicht, da die Voraussetzungen des § 170 II 2 StPO nicht vorlagen.
An § 261 StGB leider nicht gedacht, aber der müsste dann, wenn man keinen Strafklageverbrauch annimmt, wohl gem. § 261 VII StGB ausgeschlossen sein, da dann AF Vortäter war (wegen des Diebstahls an dem Stoff) und er den Schal für sich selbst verwendet hat. Hier hätte ich schlicht klausurtaktisch § 261 StGB abgelehnt, um nicht zwei Anklagen zu schreiben.
Der Frage rund um das zwanghafte Auflegen des Fingers auf das Handy des BH zum Entsperren gem. § 81b I StPO lag BGH Beschl. v. 13.3.2025 – 2 StR 232/24, openjuris 2025, 13624 zugrunde. Habe einen Verstoß diesbezüglich auch abgelehnt und diskutiert warum das unter andere Maßnahme i.S.d. § 81b StPO fiel. Zu dem Problem stand ja auch hilfreicherweise etwas im Kommentar drin.
Auch ein BVV bezüglich des Innenaufnahmeprotokolls wegen Verstoßes gem. § 163 III 2 StPO iVm § 136a I Var. 6 StPO abgelehnt, weil keine Vernehmung iSd § 136a StPO erfolgte. Man hätte sich wohl noch mit dem fair trail-Grundsatz auseinandersetzen sollen. Beruhte auf BGH Beschl. v. 23.7.2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603.
Bezüglich BH im Ergebnis:
§ 249 I StGB bezüglich des 50€-Scheins bejaht, insbesondere auch rechtswidrige Zueignung, da die Fahrt meine ich noch gar nicht ganz beendet war und daher der Fahrpreisanspruch noch nicht fällig (hätte man wohl auch gut verneinen können).
§ 252 StGB (-) bezüglich des Portmonnaies jedenfalls mangels Selbstbesitzerhaltungsabsicht (oder mangels Vortat, wenn man § 249 I StGB verneint)
§ 249 I StGB bezüglich des 200€-Scheins verneint, mangels Finalzusammenhangs
§ 242 I StGB bezüglich des 200€-Scheins bejaht
§ 223 I StGB wegen des Wegschubsen bejaht
Anklage bezüglich BH beim Amtsgericht - Strafrichter - Essen-Steele, da - zumal er nicht vorbestraft war - mE keine Straferwartung über 2 Jahre.
Pflichtverteidigerbestellung angesprochen, aber war nichts zu veranlassen, da beide einen Wahlverteidiger bereits hatten (§ 141 I 1 StPO).
Etwaige Mitteilungspflichten habe ich nicht gesehen. Herausgabe des Schals war nicht zu verfügen, da AF darauf verzichtet hat. Bezüglich des sichergestellten Handys des BH hätte man die Herausgabe verfügen sollen.
P.S.: Wenn man doch beide angeklagt hätte, dann hätte man wohl die Verfahren auch abtrennen müssen, da bezüglich der Taten von AF und BH kein innerer Zusammenhang iSd § 3 StPO besteht. Ich denke aber, wer beide in einer Anklage genannt hat, dann wird das nicht so negativ gewertet werden, da das Gericht die Verfahren auch später selbst trennen kann.
Folge: Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II 1 StPO bezüglich AF. Einer Mitteilung an AF bedurfte es mE nicht, da die Voraussetzungen des § 170 II 2 StPO nicht vorlagen.
An § 261 StGB leider nicht gedacht, aber der müsste dann, wenn man keinen Strafklageverbrauch annimmt, wohl gem. § 261 VII StGB ausgeschlossen sein, da dann AF Vortäter war (wegen des Diebstahls an dem Stoff) und er den Schal für sich selbst verwendet hat. Hier hätte ich schlicht klausurtaktisch § 261 StGB abgelehnt, um nicht zwei Anklagen zu schreiben.
Der Frage rund um das zwanghafte Auflegen des Fingers auf das Handy des BH zum Entsperren gem. § 81b I StPO lag BGH Beschl. v. 13.3.2025 – 2 StR 232/24, openjuris 2025, 13624 zugrunde. Habe einen Verstoß diesbezüglich auch abgelehnt und diskutiert warum das unter andere Maßnahme i.S.d. § 81b StPO fiel. Zu dem Problem stand ja auch hilfreicherweise etwas im Kommentar drin.
Auch ein BVV bezüglich des Innenaufnahmeprotokolls wegen Verstoßes gem. § 163 III 2 StPO iVm § 136a I Var. 6 StPO abgelehnt, weil keine Vernehmung iSd § 136a StPO erfolgte. Man hätte sich wohl noch mit dem fair trail-Grundsatz auseinandersetzen sollen. Beruhte auf BGH Beschl. v. 23.7.2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603.
Bezüglich BH im Ergebnis:
§ 249 I StGB bezüglich des 50€-Scheins bejaht, insbesondere auch rechtswidrige Zueignung, da die Fahrt meine ich noch gar nicht ganz beendet war und daher der Fahrpreisanspruch noch nicht fällig (hätte man wohl auch gut verneinen können).
§ 252 StGB (-) bezüglich des Portmonnaies jedenfalls mangels Selbstbesitzerhaltungsabsicht (oder mangels Vortat, wenn man § 249 I StGB verneint)
§ 249 I StGB bezüglich des 200€-Scheins verneint, mangels Finalzusammenhangs
§ 242 I StGB bezüglich des 200€-Scheins bejaht
§ 223 I StGB wegen des Wegschubsen bejaht
Anklage bezüglich BH beim Amtsgericht - Strafrichter - Essen-Steele, da - zumal er nicht vorbestraft war - mE keine Straferwartung über 2 Jahre.
Pflichtverteidigerbestellung angesprochen, aber war nichts zu veranlassen, da beide einen Wahlverteidiger bereits hatten (§ 141 I 1 StPO).
Etwaige Mitteilungspflichten habe ich nicht gesehen. Herausgabe des Schals war nicht zu verfügen, da AF darauf verzichtet hat. Bezüglich des sichergestellten Handys des BH hätte man die Herausgabe verfügen sollen.
P.S.: Wenn man doch beide angeklagt hätte, dann hätte man wohl die Verfahren auch abtrennen müssen, da bezüglich der Taten von AF und BH kein innerer Zusammenhang iSd § 3 StPO besteht. Ich denke aber, wer beide in einer Anklage genannt hat, dann wird das nicht so negativ gewertet werden, da das Gericht die Verfahren auch später selbst trennen kann.
08.12.2025, 19:39
(08.12.2025, 19:34)Lawniverse schrieb: Einen Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG gilt für Strafbefehle nicht direkt, sondern dies wird über § 410 III StPO so geschlussfolgert) habe ich verneint, da die im Strafbefehl angeklagte Tat (Diebstahl bzgl. des Stoffs) und die Wochen später erfolgte Schenkung des neu hergestellten Schals durch die Schwester an AF (Hehlerei) nicht dieselbe prozessuale Tat iSd § 264 I StPO darstellten. Infolgedessen konnte man dann Hehlerei prüfen und dann jedenfalls mangels tauglichen Tatobjekts - wegen des Erwerbs nach § 950 BGB der Schwester keine rechtswidrige Besitzlage - diese verneinen.
Folge: Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II 1 StPO bezüglich AF. Einer Mitteilung an AF bedurfte es mE nicht, da die Voraussetzungen des § 170 II 2 StPO nicht vorlagen.
An § 261 StGB leider nicht gedacht, aber der müsste dann, wenn man keinen Strafklageverbrauch annimmt, wohl gem. § 261 VII StGB ausgeschlossen sein, da dann AF Vortäter war (wegen des Diebstahls an dem Stoff) und er den Schal für sich selbst verwendet hat. Hier hätte ich schlicht klausurtaktisch § 261 StGB abgelehnt, um nicht zwei Anklagen zu schreiben.
Der Frage rund um das zwanghafte Auflegen des Fingers auf das Handy des BH zum Entsperren gem. § 81b I StPO lag BGH Beschl. v. 13.3.2025 – 2 StR 232/24, openjuris 2025, 13624 zugrunde. Habe einen Verstoß diesbezüglich auch abgelehnt und diskutiert warum das unter andere Maßnahme i.S.d. § 81b StPO fiel. Zu dem Problem stand ja auch hilfreicherweise etwas im Kommentar drin.
Auch ein BVV bezüglich des Innenaufnahmeprotokolls wegen Verstoßes gem. § 163 III 2 StPO iVm § 136a I Var. 6 StPO abgelehnt, weil keine Vernehmung iSd § 136a StPO erfolgte. Man hätte sich wohl noch mit dem fair trail-Grundsatz auseinandersetzen sollen. Beruhte auf BGH Beschl. v. 23.7.2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603.
Bezüglich BH im Ergebnis:
§ 249 I StGB bezüglich des 50€-Scheins bejaht, insbesondere auch rechtswidrige Zueignung, da die Fahrt meine ich noch gar nicht ganz beendet war und daher der Fahrpreisanspruch noch nicht fällig (hätte man wohl auch gut verneinen können).
§ 252 StGB (-) bezüglich des Portmonnaies jedenfalls mangels Selbstbesitzerhaltungsabsicht (oder mangels Vortat, wenn man § 249 I StGB verneint)
§ 249 I StGB bezüglich des 200€-Scheins verneint, mangels Finalzusammenhangs
§ 242 I StGB bezüglich des 200€-Scheins bejaht
§ 223 I StGB wegen des Wegschubsen bejaht
Anklage bezüglich BH beim Amtsgericht - Strafrichter - Essen-Steele, da - zumal er nicht vorbestraft war - mE keine Straferwartung über 2 Jahre.
Pflichtverteidigerbestellung angesprochen, aber war nichts zu veranlassen, da beide einen Wahlverteidiger bereits hatten (§ 141 I 1 StPO).
Etwaige Mitteilungspflichten habe ich nicht gesehen. Herausgabe des Schals war nicht zu verfügen, da AF darauf verzichtet hat. Bezüglich des sichergestellten Handys des BH hätte man die Herausgabe verfügen sollen.
P.S.: Wenn man doch beide angeklagt hätte, dann hätte man wohl die Verfahren auch abtrennen müssen, da bezüglich der Taten von AF und BH kein innerer Zusammenhang iSd § 3 StPO besteht. Ich denke aber, wer beide in einer Anklage genannt hat, dann wird das nicht so negativ gewertet werden, da das Gericht die Verfahren auch später selbst trennen kann.
Wo hast du geschrieben? in BE/BB meine ich mich zu erinnern, dass das Handy bereits entsperrt war.
08.12.2025, 19:46
(08.12.2025, 19:39)redlicherbesitzer schrieb:NRW(08.12.2025, 19:34)Lawniverse schrieb: Einen Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG gilt für Strafbefehle nicht direkt, sondern dies wird über § 410 III StPO so geschlussfolgert) habe ich verneint, da die im Strafbefehl angeklagte Tat (Diebstahl bzgl. des Stoffs) und die Wochen später erfolgte Schenkung des neu hergestellten Schals durch die Schwester an AF (Hehlerei) nicht dieselbe prozessuale Tat iSd § 264 I StPO darstellten. Infolgedessen konnte man dann Hehlerei prüfen und dann jedenfalls mangels tauglichen Tatobjekts - wegen des Erwerbs nach § 950 BGB der Schwester keine rechtswidrige Besitzlage - diese verneinen.
Folge: Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II 1 StPO bezüglich AF. Einer Mitteilung an AF bedurfte es mE nicht, da die Voraussetzungen des § 170 II 2 StPO nicht vorlagen.
An § 261 StGB leider nicht gedacht, aber der müsste dann, wenn man keinen Strafklageverbrauch annimmt, wohl gem. § 261 VII StGB ausgeschlossen sein, da dann AF Vortäter war (wegen des Diebstahls an dem Stoff) und er den Schal für sich selbst verwendet hat. Hier hätte ich schlicht klausurtaktisch § 261 StGB abgelehnt, um nicht zwei Anklagen zu schreiben.
Der Frage rund um das zwanghafte Auflegen des Fingers auf das Handy des BH zum Entsperren gem. § 81b I StPO lag BGH Beschl. v. 13.3.2025 – 2 StR 232/24, openjuris 2025, 13624 zugrunde. Habe einen Verstoß diesbezüglich auch abgelehnt und diskutiert warum das unter andere Maßnahme i.S.d. § 81b StPO fiel. Zu dem Problem stand ja auch hilfreicherweise etwas im Kommentar drin.
Auch ein BVV bezüglich des Innenaufnahmeprotokolls wegen Verstoßes gem. § 163 III 2 StPO iVm § 136a I Var. 6 StPO abgelehnt, weil keine Vernehmung iSd § 136a StPO erfolgte. Man hätte sich wohl noch mit dem fair trail-Grundsatz auseinandersetzen sollen. Beruhte auf BGH Beschl. v. 23.7.2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603.
Bezüglich BH im Ergebnis:
§ 249 I StGB bezüglich des 50€-Scheins bejaht, insbesondere auch rechtswidrige Zueignung, da die Fahrt meine ich noch gar nicht ganz beendet war und daher der Fahrpreisanspruch noch nicht fällig (hätte man wohl auch gut verneinen können).
§ 252 StGB (-) bezüglich des Portmonnaies jedenfalls mangels Selbstbesitzerhaltungsabsicht (oder mangels Vortat, wenn man § 249 I StGB verneint)
§ 249 I StGB bezüglich des 200€-Scheins verneint, mangels Finalzusammenhangs
§ 242 I StGB bezüglich des 200€-Scheins bejaht
§ 223 I StGB wegen des Wegschubsen bejaht
Anklage bezüglich BH beim Amtsgericht - Strafrichter - Essen-Steele, da - zumal er nicht vorbestraft war - mE keine Straferwartung über 2 Jahre.
Pflichtverteidigerbestellung angesprochen, aber war nichts zu veranlassen, da beide einen Wahlverteidiger bereits hatten (§ 141 I 1 StPO).
Etwaige Mitteilungspflichten habe ich nicht gesehen. Herausgabe des Schals war nicht zu verfügen, da AF darauf verzichtet hat. Bezüglich des sichergestellten Handys des BH hätte man die Herausgabe verfügen sollen.
P.S.: Wenn man doch beide angeklagt hätte, dann hätte man wohl die Verfahren auch abtrennen müssen, da bezüglich der Taten von AF und BH kein innerer Zusammenhang iSd § 3 StPO besteht. Ich denke aber, wer beide in einer Anklage genannt hat, dann wird das nicht so negativ gewertet werden, da das Gericht die Verfahren auch später selbst trennen kann.
Wo hast du geschrieben? in BE/BB meine ich mich zu erinnern, dass das Handy bereits entsperrt war.
08.12.2025, 20:06
In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass der Anspruch in Höhe von 50 € für die Fahrt entstanden ist.
Habe versuchten Betrug anfangs geprüft.
Hinsichtlich AF aber nur mist.
Strafbefehl in einer STA Klausur noch nie gesehen. Absolut kein Plan wie man es hätte anstellen sollen
Habe versuchten Betrug anfangs geprüft.
Hinsichtlich AF aber nur mist.
Strafbefehl in einer STA Klausur noch nie gesehen. Absolut kein Plan wie man es hätte anstellen sollen
08.12.2025, 20:08
(08.12.2025, 18:17)NRW2025Examen schrieb: Folgendes verstehe ich nicht: Wer die Geldwäsche aber bei Teil 1 keine Strafbarkeit annimmt, kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden wegen zweier unterschiedlicher prozessualer Taten hinreichend verdächtig sind. Dann müsste man doch 2 Anklagen schreiben! Das habe ich noch nie gehört, will es bei diesem Durchgang aber natürlich auch nicht ausschließen…
Ist zwar jetzt kein Totschlagargument, aber dadurch, dass die Verteidigerin des Fahrers in ihrem Schriftsatz auch noch den konkreten Beruf nannte, den ich noch für das Rubrum benötigt hatte und hingegen für den Beifahrer eine derartige Information fehlte, War auch das ein kleiner Wink meines Erachtens dafür, dass für diesen jedenfalls keine Anklage gedacht war
08.12.2025, 20:10
(08.12.2025, 19:46)Lawniverse schrieb:Aber wegen 249 hättest du doch beim Schöffengericht Anklage erheben müssen(08.12.2025, 19:39)redlicherbesitzer schrieb:NRW(08.12.2025, 19:34)Lawniverse schrieb: Einen Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG gilt für Strafbefehle nicht direkt, sondern dies wird über § 410 III StPO so geschlussfolgert) habe ich verneint, da die im Strafbefehl angeklagte Tat (Diebstahl bzgl. des Stoffs) und die Wochen später erfolgte Schenkung des neu hergestellten Schals durch die Schwester an AF (Hehlerei) nicht dieselbe prozessuale Tat iSd § 264 I StPO darstellten. Infolgedessen konnte man dann Hehlerei prüfen und dann jedenfalls mangels tauglichen Tatobjekts - wegen des Erwerbs nach § 950 BGB der Schwester keine rechtswidrige Besitzlage - diese verneinen.
Folge: Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II 1 StPO bezüglich AF. Einer Mitteilung an AF bedurfte es mE nicht, da die Voraussetzungen des § 170 II 2 StPO nicht vorlagen.
An § 261 StGB leider nicht gedacht, aber der müsste dann, wenn man keinen Strafklageverbrauch annimmt, wohl gem. § 261 VII StGB ausgeschlossen sein, da dann AF Vortäter war (wegen des Diebstahls an dem Stoff) und er den Schal für sich selbst verwendet hat. Hier hätte ich schlicht klausurtaktisch § 261 StGB abgelehnt, um nicht zwei Anklagen zu schreiben.
Der Frage rund um das zwanghafte Auflegen des Fingers auf das Handy des BH zum Entsperren gem. § 81b I StPO lag BGH Beschl. v. 13.3.2025 – 2 StR 232/24, openjuris 2025, 13624 zugrunde. Habe einen Verstoß diesbezüglich auch abgelehnt und diskutiert warum das unter andere Maßnahme i.S.d. § 81b StPO fiel. Zu dem Problem stand ja auch hilfreicherweise etwas im Kommentar drin.
Auch ein BVV bezüglich des Innenaufnahmeprotokolls wegen Verstoßes gem. § 163 III 2 StPO iVm § 136a I Var. 6 StPO abgelehnt, weil keine Vernehmung iSd § 136a StPO erfolgte. Man hätte sich wohl noch mit dem fair trail-Grundsatz auseinandersetzen sollen. Beruhte auf BGH Beschl. v. 23.7.2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603.
Bezüglich BH im Ergebnis:
§ 249 I StGB bezüglich des 50€-Scheins bejaht, insbesondere auch rechtswidrige Zueignung, da die Fahrt meine ich noch gar nicht ganz beendet war und daher der Fahrpreisanspruch noch nicht fällig (hätte man wohl auch gut verneinen können).
§ 252 StGB (-) bezüglich des Portmonnaies jedenfalls mangels Selbstbesitzerhaltungsabsicht (oder mangels Vortat, wenn man § 249 I StGB verneint)
§ 249 I StGB bezüglich des 200€-Scheins verneint, mangels Finalzusammenhangs
§ 242 I StGB bezüglich des 200€-Scheins bejaht
§ 223 I StGB wegen des Wegschubsen bejaht
Anklage bezüglich BH beim Amtsgericht - Strafrichter - Essen-Steele, da - zumal er nicht vorbestraft war - mE keine Straferwartung über 2 Jahre.
Pflichtverteidigerbestellung angesprochen, aber war nichts zu veranlassen, da beide einen Wahlverteidiger bereits hatten (§ 141 I 1 StPO).
Etwaige Mitteilungspflichten habe ich nicht gesehen. Herausgabe des Schals war nicht zu verfügen, da AF darauf verzichtet hat. Bezüglich des sichergestellten Handys des BH hätte man die Herausgabe verfügen sollen.
P.S.: Wenn man doch beide angeklagt hätte, dann hätte man wohl die Verfahren auch abtrennen müssen, da bezüglich der Taten von AF und BH kein innerer Zusammenhang iSd § 3 StPO besteht. Ich denke aber, wer beide in einer Anklage genannt hat, dann wird das nicht so negativ gewertet werden, da das Gericht die Verfahren auch später selbst trennen kann.
Wo hast du geschrieben? in BE/BB meine ich mich zu erinnern, dass das Handy bereits entsperrt war.


