05.12.2025, 15:36
nrw heute mit einer absoluten all over the place klausur.
widerspruch bzw. einspruch gegen mahn- bzw vollstreckungsbescheid, wichtig war 694 II. prozessual aber wieder kaum nennenswerte probleme.
materiell dann bürgschaft und darlehen rauf und runter, kleinere beweisprognosen, einwände des hauptschuldners für den bürgen, am ende noch ne kleine haftung aus gbr.
nicht fisch und nicht fleisch, ganz komische klausur.
widerspruch bzw. einspruch gegen mahn- bzw vollstreckungsbescheid, wichtig war 694 II. prozessual aber wieder kaum nennenswerte probleme.
materiell dann bürgschaft und darlehen rauf und runter, kleinere beweisprognosen, einwände des hauptschuldners für den bürgen, am ende noch ne kleine haftung aus gbr.
nicht fisch und nicht fleisch, ganz komische klausur.
05.12.2025, 15:43
(05.12.2025, 15:36)daswarjaspannend schrieb: nrw heute mit einer absoluten all over the place klausur.Ich hab in der Situation natürlich den § 694 Abs. 2 ZPO nicht gesehen und am Ende irgendwas davon gequatscht, dass der Widerspruch ja nach § 140 BGB analog in dem Fall als Einspruch umzudeuten sei 😂
widerspruch bzw. einspruch gegen mahn- bzw vollstreckungsbescheid, wichtig war 694 II. prozessual aber wieder kaum nennenswerte probleme.
materiell dann bürgschaft und darlehen rauf und runter, kleinere beweisprognosen, einwände des hauptschuldners für den bürgen, am ende noch ne kleine haftung aus gbr.
nicht fisch und nicht fleisch, ganz komische klausur.
Hatte zwar das Gefühl, hier und da was sinnvolles Schreiben zu können, aber ich konnte nicht jeden einzelnen Einwand so richtig zuordnen
05.12.2025, 15:47
(05.12.2025, 15:43)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:(05.12.2025, 15:36)daswarjaspannend schrieb: nrw heute mit einer absoluten all over the place klausur.Ich hab in der Situation natürlich den § 694 Abs. 2 ZPO nicht gesehen und am Ende irgendwas davon gequatscht, dass der Widerspruch ja nach § 140 BGB analog in dem Fall als Einspruch umzudeuten sei 😂
widerspruch bzw. einspruch gegen mahn- bzw vollstreckungsbescheid, wichtig war 694 II. prozessual aber wieder kaum nennenswerte probleme.
materiell dann bürgschaft und darlehen rauf und runter, kleinere beweisprognosen, einwände des hauptschuldners für den bürgen, am ende noch ne kleine haftung aus gbr.
nicht fisch und nicht fleisch, ganz komische klausur.
Hatte zwar das Gefühl, hier und da was sinnvolles Schreiben zu können, aber ich konnte nicht jeden einzelnen Einwand so richtig zuordnen
ja, mir geht es ähnlich. materiell konnte ich mir zwar auf die meisten dinge einen reim machen, aber was man da dann im ergebnis draus macht - das kann heute alles und nix gewesen sein.
insgesamt ein ganz stranger termin. prozessual nicht eine klausur mit zpo klassikern. kein mietrecht, kein kaufrecht, kein unfall, keine vsp-klausur. man fragt sich schon teilweise, wofür man sich vorbereitet hat. gut 80% meiner zpo vorbereitung hätte ich mir getrost sparen können.
05.12.2025, 16:03
Die Klausur mit Darlehen/Bürgschaft lief in Berlin/Brandenburg heute auch, wenn man ZivilR als Wahlklausur gewählt hat. Scheint also im Ringtausch gewesen zu sein.
05.12.2025, 16:31
Genau der gleiche Quatsch auch heute in HH. Frage dazu: Seid ihr wegen 513 BGB auch in einen Verbraucher-Darlehensvertrag abgedriftet oder wie war das zu verstehen? Die Norm hat bei mir leider Tür und Tor geöffnet -> massive Zeitprobleme…
05.12.2025, 16:44
Sehr sonderbare Klausur. Alles ein bisschen. Hat wer sich Gedanken gemacht über eine Streitverkündung und Widerklage?
513 ff. dürften doch nicht passen, oder? Wenn, sind die doch beide Existenzgründer?
513 ff. dürften doch nicht passen, oder? Wenn, sind die doch beide Existenzgründer?
05.12.2025, 16:51
(05.12.2025, 16:44)NRW2025Examen schrieb: Sehr sonderbare Klausur. Alles ein bisschen. Hat wer sich Gedanken gemacht über eine Streitverkündung und Widerklage?
513 ff. dürften doch nicht passen, oder? Wenn, sind die doch beide Existenzgründer?
Gute Idee mit der Streitverkündung!
513 hab ich so gelesen, dass dies nur die Verbrauchereigenschaft des DarlN begründen kann. Der Kläger war für mich klar als Unternehmer zu qualifizieren, da er als Vermögensverwalter innerhalb seines Unternehmensgegenstandes gewirkt hat. Ich wollte vielleicht aber auch auf den 356b BGB hinaus. 🤷♂️ Mal sehen was rauskommt :D
05.12.2025, 16:56
(05.12.2025, 16:44)NRW2025Examen schrieb: Sehr sonderbare Klausur. Alles ein bisschen. Hat wer sich Gedanken gemacht über eine Streitverkündung und Widerklage?Oh 513 hab ich nicht gesehen (bin echt so ein dulli)
513 ff. dürften doch nicht passen, oder? Wenn, sind die doch beide Existenzgründer?
Verbraucher Darlehen habe ich abgelehnt da es sich ja bei beiden um ein Geschäft handelt.
Streitverkündung habe ich mir Gedanken drüber gemacht, aus Zeit Gründen nicht angesprochen, da P: alternativhaftung. Und dann Angst gehabt dass ich mich endgültig ins aus schieße.
Wilder Ritt wieder
In welcher Zeit hätten wir das machen sollen?
05.12.2025, 17:10
(05.12.2025, 16:56)refNRW2025ciao schrieb:mein Argument war ihr Regressanspruch aus § 774 BGB. Deswegen Bindung sicherstellen. Keine Zeit zum formulieren, einfach behauptet, dass die mglw. ihre Ex-Partnerin nicht einbeziehen will und erst Rücksprache mit der Mandantin gehalten werden soll…(05.12.2025, 16:44)NRW2025Examen schrieb: Sehr sonderbare Klausur. Alles ein bisschen. Hat wer sich Gedanken gemacht über eine Streitverkündung und Widerklage?Oh 513 hab ich nicht gesehen (bin echt so ein dulli)
513 ff. dürften doch nicht passen, oder? Wenn, sind die doch beide Existenzgründer?
Verbraucher Darlehen habe ich abgelehnt da es sich ja bei beiden um ein Geschäft handelt.
Streitverkündung habe ich mir Gedanken drüber gemacht, aus Zeit Gründen nicht angesprochen, da P: alternativhaftung. Und dann Angst gehabt dass ich mich endgültig ins aus schieße.
Wilder Ritt wieder
In welcher Zeit hätten wir das machen sollen?
05.12.2025, 17:20
Hab nur bei der Zweckmäßigkeit kurz geschrieben, dass mit der Mandantin abgeklärt werden soll, ob sie den Streit verkünden möchte zwecks Regressansprüchen...


