05.09.2025, 20:24
Hat jemand ÖR7 in Berlin geschrieben? wie habt ihr das gelöst mit der Antragsrücknahme?
06.09.2025, 08:48
(05.09.2025, 17:45)Examen2525 schrieb: Um was für eine Leistung soll es sich denn handeln, wenn die Bank umbucht, also auf welche causa, sie tut das doch viel mehr auf den Ausschliessungsbeschluss als hoheitlichen AktDer Ausschließungsbeschluss betrifft doch nur die Urkunde, die gem. § 478 FamFG kraftlos erklärt wird mit der Wirkung der § 799, 800 BGB. Die leistung erfolgt auf den Anspruch aus dem Sparvertrag, der ein Darlehensvertrag ist. Der ist unabhängig von dem Sparbuch. Durch die Abtretung der Darlehensforderung per Übergabe des Sparbuchs an den Kläger ist dieser aber der eigentliche Berechtigte. das heißt die bank denkt sie leistet an den berechtigen aus dem Sparvertrag, und das tut sie nicht wegen des Ausschließungsbeschlusses, weil der sie ja nicht dazu verpflichtet, sondern wegen des Sparvertrags. Wegen der Abtretung ist aber der Kläger aus dem Sparvertrag berechtigt (vgl. zur Abtretung per Übergabe des Sparbuchs Grüneberg bei § 808 BGB) außerdem erfolgt die leistung ja nicht qua hoheitlichen akts, wie etwa die Zwangsversteigerung ein hoheitlicher akt ist, weil der ausschließungsbeschluss ja noch nicht die umbuchung bewirkt, sondern auf die kraftloserklärung des sparbuchs beschränkt ist. Ich hatte selber ein Problem bei dem Merkmal Mehrung fremden Vermögens, wenn der Betrag nur umgebucht wird.
Habt ihr keinen Rücktritt nach Ziff. 4, Ziff. 6 geprüft, denn er hat doch gedroht sich vom Vertrag zu lösen, wenn sie keine Vertragsanpassung akzeptiert?
habe schon einen rücktritt gem. ziff 4 (eher weniger wegen ziff 6) geprüft
06.09.2025, 08:50
(05.09.2025, 18:26)Kugelfisch123 schrieb: Irgendwer der in Hessen geschrieben hat und auch so dumm war ein Gutachten zu schreiben ?
Ich mach mir so Vorwürfe...
Wie habt ihr die Probleme sonst so gelöst ?
Jap hab auch ein Gutachten gemacht. Hab’s einfach nicht kapiert. Hatte auch einen Nervenzusammenbruch deshalb.
06.09.2025, 09:32
(06.09.2025, 08:48)MussJaNe schrieb:(05.09.2025, 17:45)Examen2525 schrieb: Um was für eine Leistung soll es sich denn handeln, wenn die Bank umbucht, also auf welche causa, sie tut das doch viel mehr auf den Ausschliessungsbeschluss als hoheitlichen AktDer Ausschließungsbeschluss betrifft doch nur die Urkunde, die gem. § 478 FamFG kraftlos erklärt wird mit der Wirkung der § 799, 800 BGB. Die leistung erfolgt auf den Anspruch aus dem Sparvertrag, der ein Darlehensvertrag ist. Der ist unabhängig von dem Sparbuch. Durch die Abtretung der Darlehensforderung per Übergabe des Sparbuchs an den Kläger ist dieser aber der eigentliche Berechtigte. das heißt die bank denkt sie leistet an den berechtigen aus dem Sparvertrag, und das tut sie nicht wegen des Ausschließungsbeschlusses, weil der sie ja nicht dazu verpflichtet, sondern wegen des Sparvertrags. Wegen der Abtretung ist aber der Kläger aus dem Sparvertrag berechtigt (vgl. zur Abtretung per Übergabe des Sparbuchs Grüneberg bei § 808 BGB) außerdem erfolgt die leistung ja nicht qua hoheitlichen akts, wie etwa die Zwangsversteigerung ein hoheitlicher akt ist, weil der ausschließungsbeschluss ja noch nicht die umbuchung bewirkt, sondern auf die kraftloserklärung des sparbuchs beschränkt ist. Ich hatte selber ein Problem bei dem Merkmal Mehrung fremden Vermögens, wenn der Betrag nur umgebucht wird.
Habt ihr keinen Rücktritt nach Ziff. 4, Ziff. 6 geprüft, denn er hat doch gedroht sich vom Vertrag zu lösen, wenn sie keine Vertragsanpassung akzeptiert?
Habe Mehrung des Vermögens unproblematisch bejaht, weil es um einen rechtlichen Vorteil geht. Dieser lag mE in der Wiedereinräumung der Zugriffsmöglichkeit auf das Guthaben. Habe den Sparvertrag auch nicht als Darlehen, sondern Verwahrvertrag eingeordnet, weil nicht regelmäßig eingezahlt wurde (so Grbg) - aber für die Lösung komplett irrelevant.
06.09.2025, 09:45
Wie nutzt ihr das Wochenende so? Wie ist die Stimmung? Irgednwie geht es mir extrem mies...
06.09.2025, 12:19
(06.09.2025, 08:48)MussJaNe schrieb:Ergibt Sinn - Ich hatte den Fall angelehnt an die Hinterlegungsfälle/Zwangsversteigerungsfälle gelöst, da in Form des Ausschließungsbeschlusses bereits in das Vermögen des Klägers eingegriffen wurde und mit diesem bereits der Zugriff verloren geht aber die Umbuchung erfolgt schon eher wie ihr dargelegt habt solvendi causa zur Erfüllung des Sparvertrags - Habt ihr dann die Wirksamkeit des Schenkungsvertrag inzident in der Einrede nach § 242 des Beklagten geprüft, da ihm für den Fall des rechtsgrundlosen Erwerbs es Sparbuchs ein Rückübertragungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. zustand?(05.09.2025, 17:45)Examen2525 schrieb: Um was für eine Leistung soll es sich denn handeln, wenn die Bank umbucht, also auf welche causa, sie tut das doch viel mehr auf den Ausschliessungsbeschluss als hoheitlichen AktDer Ausschließungsbeschluss betrifft doch nur die Urkunde, die gem. § 478 FamFG kraftlos erklärt wird mit der Wirkung der § 799, 800 BGB. Die leistung erfolgt auf den Anspruch aus dem Sparvertrag, der ein Darlehensvertrag ist. Der ist unabhängig von dem Sparbuch. Durch die Abtretung der Darlehensforderung per Übergabe des Sparbuchs an den Kläger ist dieser aber der eigentliche Berechtigte. das heißt die bank denkt sie leistet an den berechtigen aus dem Sparvertrag, und das tut sie nicht wegen des Ausschließungsbeschlusses, weil der sie ja nicht dazu verpflichtet, sondern wegen des Sparvertrags. Wegen der Abtretung ist aber der Kläger aus dem Sparvertrag berechtigt (vgl. zur Abtretung per Übergabe des Sparbuchs Grüneberg bei § 808 BGB) außerdem erfolgt die leistung ja nicht qua hoheitlichen akts, wie etwa die Zwangsversteigerung ein hoheitlicher akt ist, weil der ausschließungsbeschluss ja noch nicht die umbuchung bewirkt, sondern auf die kraftloserklärung des sparbuchs beschränkt ist. Ich hatte selber ein Problem bei dem Merkmal Mehrung fremden Vermögens, wenn der Betrag nur umgebucht wird.
Habt ihr keinen Rücktritt nach Ziff. 4, Ziff. 6 geprüft, denn er hat doch gedroht sich vom Vertrag zu lösen, wenn sie keine Vertragsanpassung akzeptiert?
habe schon einen rücktritt gem. ziff 4 (eher weniger wegen ziff 6) geprüft
Ja ich hatte beim Kaufvertrag eigentlich nur den Rücktritt aus verschiedenen Rücktrittsrechten (Ziff. 4, Ziff. 6 (da er sich ja selbst drauf berief), 326 V) geprüft, einmal durch Schreiben vom 10.09.2022, das ich als bedingte Rücktrittserklärung für den Fall der unterlassenen Vertragsanpassung an 17.000 EUR Kaufpreis verstanden hatte und dann einmal prospektiv, ob er sich bei Geltendmachung des Anspruchs im Klagewege auf ein Rücktrittsrecht durch die Beschädigung der Felge berufen könnte - Ein kurz dargelegter Schadensersatzanspruch als kleiner Schadensersatz statt der Leistung zur effektiven Reduzierung des Kaufpreises scheitert ja diesbezüglich nicht nur an der mangelnden Fristsetzung (kennt den Schaden ja noch gar nicht), sondern auch insbesondere an dem mangelnden Vertretenmüssen aufgrund des Annahmeverzugs
Bei mir gingen dann sowohl der Anspruch auf Auszahlung der 5.000,00 EUR als auch der Kaufpreisanspruch Zug-um-Zug durch, wobei eine Einführung letzteres in den Prozess bei mir ausschied, weil er den Anspruch weder als ZRB mangels gleichem Rechtsverhältnis, nicht durch Aufrechnung (392) und mangels Konnexität auch nicht durch Widerklage einführen könnte.
Hinsichtlich des Vergleichsvorschlags endete ich dann in der unschönen Situation, dass die Mandanten aus dem Nachlass 50.000,00 EUR schulden und einen Anspruch auf 20.4000 EUR Zug um Zug gegen Übereignung des PKW haben. Man konnte da jetzt mE nicht großartig pro Mandant entwerfen, sodass ich einfach großzügig beim Vergleichsvorschlag von der Saldierung 10k abgeschnitten hab. Wie habt ihr das gehandhabt?
06.09.2025, 13:46
(06.09.2025, 08:50)ld.5757 schrieb:(05.09.2025, 18:26)Kugelfisch123 schrieb: Irgendwer der in Hessen geschrieben hat und auch so dumm war ein Gutachten zu schreiben ?
Ich mach mir so Vorwürfe...
Wie habt ihr die Probleme sonst so gelöst ?
Jap hab auch ein Gutachten gemacht. Hab’s einfach nicht kapiert. Hatte auch einen Nervenzusammenbruch deshalb.
Weshalb sollte denn kein Gutachten zu fertigen gewesen sein? War doch eine normale Anwaltsklausur. Nur der Sachbericht war erlassen, oder?
06.09.2025, 14:02
Moin Berliner hier..
kann mir jmd erklären wie es sein kann dass ihr in NRW in der ZVR Klausur noch einen zweiten Teil hattet und wir Berliner nicht
kann mir jmd erklären wie es sein kann dass ihr in NRW in der ZVR Klausur noch einen zweiten Teil hattet und wir Berliner nicht
06.09.2025, 15:26
(06.09.2025, 13:46)Benutzer300495 schrieb:(06.09.2025, 08:50)ld.5757 schrieb:(05.09.2025, 18:26)Kugelfisch123 schrieb: Irgendwer der in Hessen geschrieben hat und auch so dumm war ein Gutachten zu schreiben ?
Ich mach mir so Vorwürfe...
Wie habt ihr die Probleme sonst so gelöst ?
Jap hab auch ein Gutachten gemacht. Hab’s einfach nicht kapiert. Hatte auch einen Nervenzusammenbruch deshalb.
Weshalb sollte denn kein Gutachten zu fertigen gewesen sein? War doch eine normale Anwaltsklausur. Nur der Sachbericht war erlassen, oder?
Aus meiner Sicht war der Bearbeitervermerk so zu verstehen, dass gerade kein Gutachten zu erstellen ist.
Gefordert war
1. ein vollständiger Schriftsatz an das Gericht,
2. ein Schriftsatz an den Mandanten ohne Sachverhaltsdarstellung, der das Vorgehen erläutert und ihm die im Schriftsatz an das Gericht redundanten, aber im Sachverhalt angelegten Punkte darlegt, und
3. nur hilfsweise ein Gutachten über die Punkte, die weder im Schriftsatz an das Gericht noch im Schriftsatz an den Mandanten Platz gefunden haben. Demnach war ein Gutachten wohl eher "unerwünscht".
07.09.2025, 14:00


