05.09.2025, 17:06
(05.09.2025, 16:43)WegzurVolljuristin schrieb: Ich habe statt 816 ii den 812 I 1 Alt 2 BGB geprüft und dann überlegt ob das wegen 242 ausgeschlossen ist, wenn die Mandantin einen Anspruch gegen den Kläger nach 812 I 1 Alt 1 BGB hat. Der Anspruch ging bei mir aber nicht durch weil die Schenkung vollzogen wurde. Daher Klage (+)Habe stattdessen 816 I geprüft 💀 oh man
Mit dem Annahmeverzug hab ich es auch so gelöst, sodass der Anspruch dann auch durchging. Eine widerklage fand ich nicht zweckmäßig, weil der Testamentsvollstrecker ja nach 2212 klagen müsste, was er aber nicht möchte 😅
Wusste ehrlich gesagt nicht so genau wo das mit der Unterbrechung hin soll und so.. hab das in die Zulässigkeit der Klage gepackt, aber ob das stimmt weiß ich leider nicht.
Das mit der Unterbrechung habe ich nicht mehr in Erinnerung
Was gab’s dazu zu beachten ?
05.09.2025, 17:06
Habe 812 I 1 2. Alt. verneint, weil die Umbuchung der Bank eine Leistung darstellt. Habe dann 816 II weitergeprüft was durchging. Gegenansprüche hier habe ich nicht angesprochen, wüsste aber auch nicht welcher das wäre.
Beim 2. Teil hab ich’s auch über den Annahmeverzug gelöst, aber mit 446 S. 3 BGB. Denn es war ja vereinbart, dass das Kfz wie gesehen übergeben werden solle, also subj. Beschaffenheit nach 434 II 1 Nr. 1
Am Ende Vergleich vorgeschlagen, weil der Kläger den Wagen ja noch haben wollte, habe Zahlung iHv 25.000 mit Übergabe des Fahrzeugs angeboten und alle Ansprüche wechselseitig - egal ob bekannt oder unbekannt - abgegolten. Sah jetzt irgendwie nicht den Hebel auf Seiten der Mandanten, den Vergleichsbetrag zu drücken.
Beim 2. Teil hab ich’s auch über den Annahmeverzug gelöst, aber mit 446 S. 3 BGB. Denn es war ja vereinbart, dass das Kfz wie gesehen übergeben werden solle, also subj. Beschaffenheit nach 434 II 1 Nr. 1
Am Ende Vergleich vorgeschlagen, weil der Kläger den Wagen ja noch haben wollte, habe Zahlung iHv 25.000 mit Übergabe des Fahrzeugs angeboten und alle Ansprüche wechselseitig - egal ob bekannt oder unbekannt - abgegolten. Sah jetzt irgendwie nicht den Hebel auf Seiten der Mandanten, den Vergleichsbetrag zu drücken.
05.09.2025, 17:07
(05.09.2025, 17:06)mimimi18 schrieb:(05.09.2025, 16:43)WegzurVolljuristin schrieb: Ich habe statt 816 ii den 812 I 1 Alt 2 BGB geprüft und dann überlegt ob das wegen 242 ausgeschlossen ist, wenn die Mandantin einen Anspruch gegen den Kläger nach 812 I 1 Alt 1 BGB hat. Der Anspruch ging bei mir aber nicht durch weil die Schenkung vollzogen wurde. Daher Klage (+)Habe stattdessen 816 I geprüft 💀 oh man
Mit dem Annahmeverzug hab ich es auch so gelöst, sodass der Anspruch dann auch durchging. Eine widerklage fand ich nicht zweckmäßig, weil der Testamentsvollstrecker ja nach 2212 klagen müsste, was er aber nicht möchte 😅
Wusste ehrlich gesagt nicht so genau wo das mit der Unterbrechung hin soll und so.. hab das in die Zulässigkeit der Klage gepackt, aber ob das stimmt weiß ich leider nicht.
Das mit der Unterbrechung habe ich nicht mehr in Erinnerung
Was gab’s dazu zu beachten ?
Denke es ist 239 ZPO gemeint. Weil die ursprüngliche Klägerin verstorben ist. Hab’s auch in der Zulässigkeit verortet und Testamentvollstrecker als Passivlegitimiert angenommen.
05.09.2025, 17:29
Bin ich der einzige der beim 2. Teil den Feststellungsantrag des Annahmeverzugs wegen § 756 ZPO vergessen hat? es ärgert mich so! ist mir eine stunde später eingefallen
05.09.2025, 17:35
Beim ersten Teil habe ich die falsche AGL, total peinlich. Habe inzident aber noch eine Abgrenzung zur Gefälligkeit vorgenommen, also ob die „Schenkung“ als eine GL der Verstorbenen an den Kläger wegen der zahlreich vorgenommen Aktivitäten zu werten ist, aber abgelehnt.
05.09.2025, 17:36
Kann vielleicht noch einer kurz den Sachverhalt schildern? :)
05.09.2025, 17:45
Um was für eine Leistung soll es sich denn handeln, wenn die Bank umbucht, also auf welche causa, sie tut das doch viel mehr auf den Ausschliessungsbeschluss als hoheitlichen Akt
Habt ihr keinen Rücktritt nach Ziff. 4, Ziff. 6 geprüft, denn er hat doch gedroht sich vom Vertrag zu lösen, wenn sie keine Vertragsanpassung akzeptiert?
Habt ihr keinen Rücktritt nach Ziff. 4, Ziff. 6 geprüft, denn er hat doch gedroht sich vom Vertrag zu lösen, wenn sie keine Vertragsanpassung akzeptiert?
05.09.2025, 18:22
(05.09.2025, 17:45)Examen2525 schrieb: Um was für eine Leistung soll es sich denn handeln, wenn die Bank umbucht, also auf welche causa, sie tut das doch viel mehr auf den Ausschliessungsbeschluss als hoheitlichen Akt
Habt ihr keinen Rücktritt nach Ziff. 4, Ziff. 6 geprüft, denn er hat doch gedroht sich vom Vertrag zu lösen, wenn sie keine Vertragsanpassung akzeptiert?
In 479 FamFG steht, dass derjenige, der den ausschliessungsbeschluss erwirkt das Recht aus der Urkunde gegen den Verpflichteten, also die Bank, fordern kann (oder so).
Die Bank leistete also an die Mandantin, da diese das Recht aus der Urkunde gefordert hat und sich durch Vorlage des Ausschließungsbeschlusses legitimiert hat. So habe ich es jedenfalls verstanden… kann aber auch falsch sein!!
05.09.2025, 18:24
(05.09.2025, 17:29)MussJaNe schrieb: Bin ich der einzige der beim 2. Teil den Feststellungsantrag des Annahmeverzugs wegen § 756 ZPO vergessen hat? es ärgert mich so! ist mir eine stunde später eingefallen
Habe nur Klageabweisung gestellt. Wusste nicht, ob man Widerklage erheben kann wegen Konnexität. Hatte am Ende keine Zeit und habe in die Zweckmäßigkeit geschrieben, dass das noch nachträglich geschehen kann, weil nicht nach 296 präkludiert wäre.
05.09.2025, 18:26
Irgendwer der in Hessen geschrieben hat und auch so dumm war ein Gutachten zu schreiben ?
Ich mach mir so Vorwürfe...
Wie habt ihr die Probleme sonst so gelöst ?
Ich mach mir so Vorwürfe...
Wie habt ihr die Probleme sonst so gelöst ?


