11.01.2024, 17:24
(11.01.2024, 17:20)E-135 schrieb:(11.01.2024, 17:19)LawariaNRW schrieb:(11.01.2024, 17:15)E-135 schrieb:(11.01.2024, 17:03)ref12345 schrieb: NRW S1:
Sachverhalt:
[...]
Meine Einschätzung:
Rechtlich war das Ganze halbwegs beherrschbar, allerdings empfand ich den Schreibaufwand sehr groß. Ich glaube nicht, dass ich Zeit vertrödelt habe, aber trotzdem fehlten mir am Ende 1-2 Minuten, um noch die letzten Wörter in der Anklage zu schreiben. In der Eile am Ende habe ich sicherlich hier und da kleinere Flüchtigkeitsfehler bei den Formalitäten gemacht. Materiell waren die Probleme überschaubar. Vor allem musste man sich mit Verwertungsfragen auseinandersetzen, was einiges an Kommentar-Arbeit bedurfte. Ich bin allgemein kein StrafR-Fan, in dieser Denke wurde ich heute bestätigt ;)
Der selbe SV in Hessen auch. Strafrecht liegt mir leider gar nicht. Grob habe ich das selbe, aber hab nicht gesehen dass auch bei verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO die Vernehmung selbst nach der Abwägungslehre genutzt werden kann, hab das nur bei der Fernwirkung zu dadurch erlangten anderen Beweismitteln gefunden. Hab die Vernehmung deswegen in Hinblick auf den Teil zur Tötung als nicht verwertbar angenommen. Hat aber nichts geändert, weil Tatwerkzeug und genug andere Aussagen/Indizien.
Im Ergebnis habe ich auch Heimtücke durchgehen lassen.
Hast du bei B noch versuchten Totschlag durch Unterlassen geprüft? Ich hab das am Ende in den letzten 15 Minuten noch durchgehen lassen, weil ich Garantenstellung aus Ingerenz angenommen hab und der B ja noch beim wegfahren gesehen hat, dass er noch lebte (-> Nicht wusste, dass O sicher stirbt)
Ich kam leider gar nicht hin mit der Zeit und wurde zum ersten Mal nicht richtig fertig mit einer Klausur. Fand es schon sehr umfangreich, aber das ist sicherlich dem geschuldet, dass ich grds. schwierigkeiten mit Strafrecht hab.
13 I war in NRW ausgeschlossen
Oh. In dem Falle mit hoher Wahrscheinlichkeit in Hessen auch
Ja, das war auch in Hessen ausgeschlossen.
11.01.2024, 17:26
(11.01.2024, 17:21)NRWHOA schrieb: Hat jemand § 231 StGB bei Benjamin A. geprüft?
Ich habe auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt, aber wegen der Tat am 6.12.2023.
Hätte man wahrscheinlich prüfen können, war jedenfalls glaube ich nicht ausgeschlossen - aber dafür fehlte jedenfalls mir die Zeit
11.01.2024, 17:30
11.01.2024, 17:31
(11.01.2024, 17:15)E-135 schrieb:(11.01.2024, 17:03)ref12345 schrieb: NRW S1:
Sachverhalt:
[...]
Meine Einschätzung:
Rechtlich war das Ganze halbwegs beherrschbar, allerdings empfand ich den Schreibaufwand sehr groß. Ich glaube nicht, dass ich Zeit vertrödelt habe, aber trotzdem fehlten mir am Ende 1-2 Minuten, um noch die letzten Wörter in der Anklage zu schreiben. In der Eile am Ende habe ich sicherlich hier und da kleinere Flüchtigkeitsfehler bei den Formalitäten gemacht. Materiell waren die Probleme überschaubar. Vor allem musste man sich mit Verwertungsfragen auseinandersetzen, was einiges an Kommentar-Arbeit bedurfte. Ich bin allgemein kein StrafR-Fan, in dieser Denke wurde ich heute bestätigt ;)
Der selbe SV in Hessen auch. Strafrecht liegt mir leider gar nicht. Grob habe ich das selbe, aber hab nicht gesehen dass auch bei verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO die Vernehmung selbst nach der Abwägungslehre genutzt werden kann, hab das nur bei der Fernwirkung zu dadurch erlangten anderen Beweismitteln gefunden. Hab die Vernehmung deswegen in Hinblick auf den Teil zur Tötung als nicht verwertbar angenommen. Hat aber nichts geändert, weil Tatwerkzeug und genug andere Aussagen/Indizien.
Im Ergebnis habe ich auch Heimtücke durchgehen lassen.
Hast du bei B noch versuchten Totschlag durch Unterlassen geprüft? Ich hab das am Ende in den letzten 15 Minuten noch durchgehen lassen, weil ich Garantenstellung aus Ingerenz angenommen hab und der B ja noch beim wegfahren gesehen hat, dass er noch lebte (-> Nicht wusste, dass O sicher stirbt)
Ich kam leider gar nicht hin mit der Zeit und wurde zum ersten Mal nicht richtig fertig mit einer Klausur. Fand es schon sehr umfangreich, aber das ist sicherlich dem geschuldet, dass ich grds. schwierigkeiten mit Strafrecht hab.
Bzgl. der Verwertbarkeit der Einlassung, nur um Missverständnisse zu verhindern:
Die Verwertbarkeit habe ich abgelehnt, einfach nach 136a III. Das gilt jedenfalls für alles, was nach der Täuschung gesagt wurde, also hier im Wesentlichen das Geständnis. Die Abwägungslehre kam bei mir auch nur bzgl. der Fernwirkung auf Tatwaffe und Einlassung des Cousins dran.
11.01.2024, 17:32
(11.01.2024, 17:21)NRWHOA schrieb: Hat jemand § 231 StGB bei Benjamin A. geprüft?
Ich habe auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt, aber wegen der Tat am 6.12.2023.
Ja ich habe § 231 StGB bei B und H durchgehen lassen (Bei H auch aus Klarstellungsgründen nicht verdrängt, stand jedenfalls so im Kommentar).
Welche Teileinstellung bzw. welche Tat am 6.12.2023 meinst du?
11.01.2024, 17:36
(11.01.2024, 17:32)De Valencia schrieb:(11.01.2024, 17:21)NRWHOA schrieb: Hat jemand § 231 StGB bei Benjamin A. geprüft?
Ich habe auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt, aber wegen der Tat am 6.12.2023.
Ja ich habe § 231 StGB bei B und H durchgehen lassen (Bei H auch aus Klarstellungsgründen nicht verdrängt, stand jedenfalls so im Kommentar).
Welche Teileinstellung bzw. welche Tat am 6.12.2023 meinst du?
Bzgl 231: Setzt das nicht wechselseitig begangene KVs voraus? Hier hat das Opfer ja nur verteidigt. Kann mich aber in beiden Hinsichten täuschen.
Am 6.12. hat Hendrik nichts gemacht oder? Der hat nur einen auf die Nase bekommen...
11.01.2024, 17:38
(11.01.2024, 17:36)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:32)De Valencia schrieb:(11.01.2024, 17:21)NRWHOA schrieb: Hat jemand § 231 StGB bei Benjamin A. geprüft?
Ich habe auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt, aber wegen der Tat am 6.12.2023.
Ja ich habe § 231 StGB bei B und H durchgehen lassen (Bei H auch aus Klarstellungsgründen nicht verdrängt, stand jedenfalls so im Kommentar).
Welche Teileinstellung bzw. welche Tat am 6.12.2023 meinst du?
Am 6.12. hat Hendrik nichts gemacht oder? Der hat nur einen auf die Nase bekommen...
Er hat sich gegen den Schlag mit dem Samthandschuh gewehrt nicht wahr
11.01.2024, 17:40
(11.01.2024, 17:38)NRWHOA schrieb:(11.01.2024, 17:36)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:32)De Valencia schrieb:(11.01.2024, 17:21)NRWHOA schrieb: Hat jemand § 231 StGB bei Benjamin A. geprüft?
Ich habe auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt, aber wegen der Tat am 6.12.2023.
Ja ich habe § 231 StGB bei B und H durchgehen lassen (Bei H auch aus Klarstellungsgründen nicht verdrängt, stand jedenfalls so im Kommentar).
Welche Teileinstellung bzw. welche Tat am 6.12.2023 meinst du?
Am 6.12. hat Hendrik nichts gemacht oder? Der hat nur einen auf die Nase bekommen...
Er hat sich gegen den Schlag mit dem Samthandschuh gewehrt nicht wahr
Ich glaube im SV stand nur, dass der Tote den Henrik mit dem Handschuh geschlagen hat. Von Verteidigungen oder KV von H an O stand da aber nichts, meine ich
11.01.2024, 17:43
(11.01.2024, 17:40)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:38)NRWHOA schrieb:(11.01.2024, 17:36)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:32)De Valencia schrieb:(11.01.2024, 17:21)NRWHOA schrieb: Hat jemand § 231 StGB bei Benjamin A. geprüft?
Ich habe auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt, aber wegen der Tat am 6.12.2023.
Ja ich habe § 231 StGB bei B und H durchgehen lassen (Bei H auch aus Klarstellungsgründen nicht verdrängt, stand jedenfalls so im Kommentar).
Welche Teileinstellung bzw. welche Tat am 6.12.2023 meinst du?
Am 6.12. hat Hendrik nichts gemacht oder? Der hat nur einen auf die Nase bekommen...
Er hat sich gegen den Schlag mit dem Samthandschuh gewehrt nicht wahr
Ich glaube im SV stand nur, dass der Tote den Henrik mit dem Handschuh geschlagen hat. Von Verteidigungen oder KV von H an O stand da aber nichts, meine ich
Die Frau hat gesagt, O hätte ihr erzählt, er hätte den H gehauen, sich aber nur verteidigt.
H sagt in der Vernehmung, er hätte sich wiederum nur verteidigt weil er vom O gehauen worden sei
11.01.2024, 17:46
(11.01.2024, 17:43)E-135 schrieb:Ich hab das auch so gelesen und geprüft. Die KV abgelehnt mit dem Hinweis dass die Zeugin nur Zeugin vom Hörensagen und der H in seiner Einlassung einen Schlag von sich gegen den O nich erwähnt hat. Deshalb Teileinstellung nach § 170 II für den 06.12 hinsichtlich H(11.01.2024, 17:40)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:38)NRWHOA schrieb:(11.01.2024, 17:36)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:32)De Valencia schrieb: Ja ich habe § 231 StGB bei B und H durchgehen lassen (Bei H auch aus Klarstellungsgründen nicht verdrängt, stand jedenfalls so im Kommentar).
Welche Teileinstellung bzw. welche Tat am 6.12.2023 meinst du?
Am 6.12. hat Hendrik nichts gemacht oder? Der hat nur einen auf die Nase bekommen...
Er hat sich gegen den Schlag mit dem Samthandschuh gewehrt nicht wahr
Ich glaube im SV stand nur, dass der Tote den Henrik mit dem Handschuh geschlagen hat. Von Verteidigungen oder KV von H an O stand da aber nichts, meine ich
Die Frau hat gesagt, O hätte ihr erzählt, er hätte den H gehauen, sich aber nur verteidigt.
H sagt in der Vernehmung, er hätte sich wiederum nur verteidigt weil er vom O gehauen worden sei