09.01.2024, 23:23
(09.01.2024, 22:25)Gast10000 schrieb: Konnt jemand in NRW was mit dem Fristenkalender und der Verfügung des Gerichts anfangen?
Ich hab ihn nur genutzt, um in die Zweckmäßigkeitserwägungen zu schreiben, bis wann Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung ans Gericht gehen müssen. Dass die Verfügung vollständig abgedruckt war, hat mich auch gewundert - aber keine Ahnung, weshalb. Prozessual hatte ich in der Klausur gar keine Probleme.
10.01.2024, 11:24
Hat jemand die A2 in Nds geschrieben und könnte berichten?

10.01.2024, 12:31
Es ging in Niedersachsen ebenfalls um die Reise ins Blaue hinein und im Grunde um dieselben Fragen.
Zusätzlich wurde vom Mandanten gefragt, wie es um AGBs steht. Er gab an drei Punkte geregelt haben zu wollen und stellte dazu noch andere Fragen, wie „Ist es möglich die Haftung für Gesundheitsschäden usw auszuschließen.?“, „Welche Inhalte sollte ich noch in meine AGBs aufnehmen, wobei hier erstmal die Überschriften der Klauseln reichen?“, „Was ist wenn Unternehmen bei uns buchen, die AGBs nutzen, die unseren widersprechen?“, „Reicht es die AGB für die Kunden einfach mit auf die Rechnung zu drucken oder muss hier noch etwas beachtet werden?“ und ob die AGBs einfach in die FAQ mit aufgenommen werden können oder nicht.
Zusätzlich wurde vom Mandanten gefragt, wie es um AGBs steht. Er gab an drei Punkte geregelt haben zu wollen und stellte dazu noch andere Fragen, wie „Ist es möglich die Haftung für Gesundheitsschäden usw auszuschließen.?“, „Welche Inhalte sollte ich noch in meine AGBs aufnehmen, wobei hier erstmal die Überschriften der Klauseln reichen?“, „Was ist wenn Unternehmen bei uns buchen, die AGBs nutzen, die unseren widersprechen?“, „Reicht es die AGB für die Kunden einfach mit auf die Rechnung zu drucken oder muss hier noch etwas beachtet werden?“ und ob die AGBs einfach in die FAQ mit aufgenommen werden können oder nicht.
10.01.2024, 12:31
(09.01.2024, 23:23)ref12345 schrieb:(09.01.2024, 22:25)Gast10000 schrieb: Konnt jemand in NRW was mit dem Fristenkalender und der Verfügung des Gerichts anfangen?
Ich hab ihn nur genutzt, um in die Zweckmäßigkeitserwägungen zu schreiben, bis wann Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung ans Gericht gehen müssen. Dass die Verfügung vollständig abgedruckt war, hat mich auch gewundert - aber keine Ahnung, weshalb. Prozessual hatte ich in der Klausur gar keine Probleme.
Das ergibt Sinn, danke!
11.01.2024, 17:03
NRW S1:
Sachverhalt:
Polizei wird alamiert und findet einen Schwerverletzten mit Stichwunden (O) auf. O stirbt und kann durch Handy und Ausweis identifiziert werden. Die Lebensgefährtin gibt an, O wollte sich mit einem Bekannten namens Henrik (H) treffen und sei nicht zurückgekommen. O und H hatten Streit um Geld. Am Vortag der Tat haben sie sich gestritten, wobei O dem H die Nase brach. Am Tattag habe der Cousin des H den O angerufen und ihm zum späteren Tatort zur Klärung der Sache geordert. Eine weitere Zeugin will ein Auto wegfahren sehen mit mindestens zwei Personen. Durch das Kennzeichnen wird H beschuldigt und festgenommen. H bestreitet zunächst die Tat. Als der Polizist aber wahrheitswidrig sagt, es gäbe erdrückende Beweise, gesteht H umfassend. Er habe mit einem anderen, den er nicht nennen will, zunächst auf den O eingeschlagen. Später habe er ein Messer gezogen und auf O eingestochen. Töten wollte H den O angeblich aber nicht. Die Tatwaffe wird nach Hinweis des H auf den Ort gefunden. Später kommt B, der Cousin von H zur Polizei und gesteht seine Beteiligung. Er habe bei den Schlägen wie abgesprochen mitgemacht. Die Messerattacke sei für ihn aber überraschend gekommen, er wolle damit nichts zu tun haben.
Meine Lösung:
1. Teil: H
A. Totschlag
Problem: Geständnis verwertbar?
136a --> Täuschung verbotene Methode, darum iE nicht verwertbar
Problem: Einlassung des B verwertbar oder Fernwirkung des Verbotes aus 136a?
str., Rspr löst über Abwägungslehre
hier schweres Delikt gegenüber vergleichsweise kleine Rechtsverletzung (anders als Folter oÄ), darum iE keine Fernwirkung
Gleiches gilt für die Erkenntnisse aus der Tatwaffe
Problem: Vorsatz --> Aussage H verwertbar, dass er O nicht töten wollte?
str., BGH ließ das offen (Kommentar); iE habe ich eine Verwertbarkeit abgelehnt, aber beides vertretbar
iE Totschlag (+)
B. Mord
Heimtücke (-), weil O nicht ahnungslos war
Habgier (-), weil Geld durch Tat nicht wiedergeholt werden sollte
niedrige BG, hier Rache und Vergeltung (+)
iE Mord (+)
C. gef KV wird durch Mord mitverwirklicht aber verdrängt
D. gef KV durch Schläge (gemeinschaftlich, Nr. 4) (+), Tateinheit mit Mord zur Klarstellung
2. Teil: B
A. Mord in Mittäterschaft (-)
Tatplan schon (-), Messerstiche waren in dubio pro reo ein Exzess und werden nicht zugerechnet
B. KV mit Todesfolge in Mittäterschaft aus selben Grund (-)
C. Beihilfe zum Mord (-)
Hilfeleisten durch Anruf/Locken zwar (+), aber kein Vorsatz bzgl Hauptat
D. gef KV durch Schläge (+)
Ergebnis also:
H --> Mord und gef KV (Schläge) in Tateinheit
B --> gef KV (Schläge)
Prozessual:
- Teileinstellungen bzgl B
- Ansonsten Anklage an LG Köln
- Haftfortdauer zu beantragen
- Beiordnung der Anwältin des B als Pflichtverteidigerin
- Mitteilungen an Polizei, AG Köln (Bewährungsgericht von B) und JVA
Dann waren klassisch Verfügung und Anklageschrift zu fertigen
Meine Einschätzung:
Rechtlich war das Ganze halbwegs beherrschbar, allerdings empfand ich den Schreibaufwand sehr groß. Ich glaube nicht, dass ich Zeit vertrödelt habe, aber trotzdem fehlten mir am Ende 1-2 Minuten, um noch die letzten Wörter in der Anklage zu schreiben. In der Eile am Ende habe ich sicherlich hier und da kleinere Flüchtigkeitsfehler bei den Formalitäten gemacht. Materiell waren die Probleme überschaubar. Vor allem musste man sich mit Verwertungsfragen auseinandersetzen, was einiges an Kommentar-Arbeit bedurfte. Ich bin allgemein kein StrafR-Fan, in dieser Denke wurde ich heute bestätigt ;)
Sachverhalt:
Polizei wird alamiert und findet einen Schwerverletzten mit Stichwunden (O) auf. O stirbt und kann durch Handy und Ausweis identifiziert werden. Die Lebensgefährtin gibt an, O wollte sich mit einem Bekannten namens Henrik (H) treffen und sei nicht zurückgekommen. O und H hatten Streit um Geld. Am Vortag der Tat haben sie sich gestritten, wobei O dem H die Nase brach. Am Tattag habe der Cousin des H den O angerufen und ihm zum späteren Tatort zur Klärung der Sache geordert. Eine weitere Zeugin will ein Auto wegfahren sehen mit mindestens zwei Personen. Durch das Kennzeichnen wird H beschuldigt und festgenommen. H bestreitet zunächst die Tat. Als der Polizist aber wahrheitswidrig sagt, es gäbe erdrückende Beweise, gesteht H umfassend. Er habe mit einem anderen, den er nicht nennen will, zunächst auf den O eingeschlagen. Später habe er ein Messer gezogen und auf O eingestochen. Töten wollte H den O angeblich aber nicht. Die Tatwaffe wird nach Hinweis des H auf den Ort gefunden. Später kommt B, der Cousin von H zur Polizei und gesteht seine Beteiligung. Er habe bei den Schlägen wie abgesprochen mitgemacht. Die Messerattacke sei für ihn aber überraschend gekommen, er wolle damit nichts zu tun haben.
Meine Lösung:
1. Teil: H
A. Totschlag
Problem: Geständnis verwertbar?
136a --> Täuschung verbotene Methode, darum iE nicht verwertbar
Problem: Einlassung des B verwertbar oder Fernwirkung des Verbotes aus 136a?
str., Rspr löst über Abwägungslehre
hier schweres Delikt gegenüber vergleichsweise kleine Rechtsverletzung (anders als Folter oÄ), darum iE keine Fernwirkung
Gleiches gilt für die Erkenntnisse aus der Tatwaffe
Problem: Vorsatz --> Aussage H verwertbar, dass er O nicht töten wollte?
str., BGH ließ das offen (Kommentar); iE habe ich eine Verwertbarkeit abgelehnt, aber beides vertretbar
iE Totschlag (+)
B. Mord
Heimtücke (-), weil O nicht ahnungslos war
Habgier (-), weil Geld durch Tat nicht wiedergeholt werden sollte
niedrige BG, hier Rache und Vergeltung (+)
iE Mord (+)
C. gef KV wird durch Mord mitverwirklicht aber verdrängt
D. gef KV durch Schläge (gemeinschaftlich, Nr. 4) (+), Tateinheit mit Mord zur Klarstellung
2. Teil: B
A. Mord in Mittäterschaft (-)
Tatplan schon (-), Messerstiche waren in dubio pro reo ein Exzess und werden nicht zugerechnet
B. KV mit Todesfolge in Mittäterschaft aus selben Grund (-)
C. Beihilfe zum Mord (-)
Hilfeleisten durch Anruf/Locken zwar (+), aber kein Vorsatz bzgl Hauptat
D. gef KV durch Schläge (+)
Ergebnis also:
H --> Mord und gef KV (Schläge) in Tateinheit
B --> gef KV (Schläge)
Prozessual:
- Teileinstellungen bzgl B
- Ansonsten Anklage an LG Köln
- Haftfortdauer zu beantragen
- Beiordnung der Anwältin des B als Pflichtverteidigerin
- Mitteilungen an Polizei, AG Köln (Bewährungsgericht von B) und JVA
Dann waren klassisch Verfügung und Anklageschrift zu fertigen
Meine Einschätzung:
Rechtlich war das Ganze halbwegs beherrschbar, allerdings empfand ich den Schreibaufwand sehr groß. Ich glaube nicht, dass ich Zeit vertrödelt habe, aber trotzdem fehlten mir am Ende 1-2 Minuten, um noch die letzten Wörter in der Anklage zu schreiben. In der Eile am Ende habe ich sicherlich hier und da kleinere Flüchtigkeitsfehler bei den Formalitäten gemacht. Materiell waren die Probleme überschaubar. Vor allem musste man sich mit Verwertungsfragen auseinandersetzen, was einiges an Kommentar-Arbeit bedurfte. Ich bin allgemein kein StrafR-Fan, in dieser Denke wurde ich heute bestätigt ;)
11.01.2024, 17:15
(11.01.2024, 17:03)ref12345 schrieb: NRW S1:
Sachverhalt:
[...]
Meine Einschätzung:
Rechtlich war das Ganze halbwegs beherrschbar, allerdings empfand ich den Schreibaufwand sehr groß. Ich glaube nicht, dass ich Zeit vertrödelt habe, aber trotzdem fehlten mir am Ende 1-2 Minuten, um noch die letzten Wörter in der Anklage zu schreiben. In der Eile am Ende habe ich sicherlich hier und da kleinere Flüchtigkeitsfehler bei den Formalitäten gemacht. Materiell waren die Probleme überschaubar. Vor allem musste man sich mit Verwertungsfragen auseinandersetzen, was einiges an Kommentar-Arbeit bedurfte. Ich bin allgemein kein StrafR-Fan, in dieser Denke wurde ich heute bestätigt ;)
Der selbe SV in Hessen auch. Strafrecht liegt mir leider gar nicht. Grob habe ich das selbe, aber hab nicht gesehen dass auch bei verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO die Vernehmung selbst nach der Abwägungslehre genutzt werden kann, hab das nur bei der Fernwirkung zu dadurch erlangten anderen Beweismitteln gefunden. Hab die Vernehmung deswegen in Hinblick auf den Teil zur Tötung als nicht verwertbar angenommen. Hat aber nichts geändert, weil Tatwerkzeug und genug andere Aussagen/Indizien.
Im Ergebnis habe ich auch Heimtücke durchgehen lassen.
Hast du bei B noch versuchten Totschlag durch Unterlassen geprüft? Ich hab das am Ende in den letzten 15 Minuten noch durchgehen lassen, weil ich Garantenstellung aus Ingerenz angenommen hab und der B ja noch beim wegfahren gesehen hat, dass er noch lebte (-> Nicht wusste, dass O sicher stirbt)
Ich kam leider gar nicht hin mit der Zeit und wurde zum ersten Mal nicht richtig fertig mit einer Klausur. Fand es schon sehr umfangreich, aber das ist sicherlich dem geschuldet, dass ich grds. schwierigkeiten mit Strafrecht hab.
11.01.2024, 17:19
(11.01.2024, 17:15)E-135 schrieb:(11.01.2024, 17:03)ref12345 schrieb: NRW S1:
Sachverhalt:
[...]
Meine Einschätzung:
Rechtlich war das Ganze halbwegs beherrschbar, allerdings empfand ich den Schreibaufwand sehr groß. Ich glaube nicht, dass ich Zeit vertrödelt habe, aber trotzdem fehlten mir am Ende 1-2 Minuten, um noch die letzten Wörter in der Anklage zu schreiben. In der Eile am Ende habe ich sicherlich hier und da kleinere Flüchtigkeitsfehler bei den Formalitäten gemacht. Materiell waren die Probleme überschaubar. Vor allem musste man sich mit Verwertungsfragen auseinandersetzen, was einiges an Kommentar-Arbeit bedurfte. Ich bin allgemein kein StrafR-Fan, in dieser Denke wurde ich heute bestätigt ;)
Der selbe SV in Hessen auch. Strafrecht liegt mir leider gar nicht. Grob habe ich das selbe, aber hab nicht gesehen dass auch bei verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO die Vernehmung selbst nach der Abwägungslehre genutzt werden kann, hab das nur bei der Fernwirkung zu dadurch erlangten anderen Beweismitteln gefunden. Hab die Vernehmung deswegen in Hinblick auf den Teil zur Tötung als nicht verwertbar angenommen. Hat aber nichts geändert, weil Tatwerkzeug und genug andere Aussagen/Indizien.
Im Ergebnis habe ich auch Heimtücke durchgehen lassen.
Hast du bei B noch versuchten Totschlag durch Unterlassen geprüft? Ich hab das am Ende in den letzten 15 Minuten noch durchgehen lassen, weil ich Garantenstellung aus Ingerenz angenommen hab und der B ja noch beim wegfahren gesehen hat, dass er noch lebte (-> Nicht wusste, dass O sicher stirbt)
Ich kam leider gar nicht hin mit der Zeit und wurde zum ersten Mal nicht richtig fertig mit einer Klausur. Fand es schon sehr umfangreich, aber das ist sicherlich dem geschuldet, dass ich grds. schwierigkeiten mit Strafrecht hab.
13 I war in NRW ausgeschlossen
11.01.2024, 17:20
Ich habe nicht mitgeschrieben. Nach der obigen Schilderung ist das bzgl. des einen aber keine TeilEinstellung, weil eine prozessuale Tat (§ 264 StPO).
Viel Erfolg weiterhin.
Viel Erfolg weiterhin.
11.01.2024, 17:20
(11.01.2024, 17:19)LawariaNRW schrieb:(11.01.2024, 17:15)E-135 schrieb:(11.01.2024, 17:03)ref12345 schrieb: NRW S1:
Sachverhalt:
[...]
Meine Einschätzung:
Rechtlich war das Ganze halbwegs beherrschbar, allerdings empfand ich den Schreibaufwand sehr groß. Ich glaube nicht, dass ich Zeit vertrödelt habe, aber trotzdem fehlten mir am Ende 1-2 Minuten, um noch die letzten Wörter in der Anklage zu schreiben. In der Eile am Ende habe ich sicherlich hier und da kleinere Flüchtigkeitsfehler bei den Formalitäten gemacht. Materiell waren die Probleme überschaubar. Vor allem musste man sich mit Verwertungsfragen auseinandersetzen, was einiges an Kommentar-Arbeit bedurfte. Ich bin allgemein kein StrafR-Fan, in dieser Denke wurde ich heute bestätigt ;)
Der selbe SV in Hessen auch. Strafrecht liegt mir leider gar nicht. Grob habe ich das selbe, aber hab nicht gesehen dass auch bei verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO die Vernehmung selbst nach der Abwägungslehre genutzt werden kann, hab das nur bei der Fernwirkung zu dadurch erlangten anderen Beweismitteln gefunden. Hab die Vernehmung deswegen in Hinblick auf den Teil zur Tötung als nicht verwertbar angenommen. Hat aber nichts geändert, weil Tatwerkzeug und genug andere Aussagen/Indizien.
Im Ergebnis habe ich auch Heimtücke durchgehen lassen.
Hast du bei B noch versuchten Totschlag durch Unterlassen geprüft? Ich hab das am Ende in den letzten 15 Minuten noch durchgehen lassen, weil ich Garantenstellung aus Ingerenz angenommen hab und der B ja noch beim wegfahren gesehen hat, dass er noch lebte (-> Nicht wusste, dass O sicher stirbt)
Ich kam leider gar nicht hin mit der Zeit und wurde zum ersten Mal nicht richtig fertig mit einer Klausur. Fand es schon sehr umfangreich, aber das ist sicherlich dem geschuldet, dass ich grds. schwierigkeiten mit Strafrecht hab.
13 I war in NRW ausgeschlossen
Oh. In dem Falle mit hoher Wahrscheinlichkeit in Hessen auch

11.01.2024, 17:21
Hat jemand § 231 StGB bei Benjamin A. geprüft?
Ich habe auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt, aber wegen der Tat am 6.12.2023.
Ich habe auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt, aber wegen der Tat am 6.12.2023.