12.12.2022, 18:57
(12.12.2022, 18:38)NRWe schrieb:(12.12.2022, 17:13)MSDO schrieb:(12.12.2022, 17:06)Law123 schrieb:(12.12.2022, 16:57)MSDO schrieb: Ansonsten noch zu NRW:
Ich hab differenziert bzgl. Steine und Früchte (im Innenraum) und Nikotin im ""Wintergarten"
Bzgl. Steinen und Früchten ist die Anordnung nach meiner Lösung rechtswidrig, da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefahr besteht
Bzgl. Nikotin ist die Anordnung rechtmäßig, da der "Wintergarten" kein Außenbereich iSd NiSchG ist
<<Kosten dann 50/50
Ansonsten Ergänzung zur Zulässigkeit:
< Antrag war nach §§122,88 VwGO auszulegen (Anordnung bzgl. Ziff. 3, Wiederherstellung bzgl. Ziff. 1)
< Wirksame Einlegung (+), insbesondere schadet "Unvollständigkeit" nicht (Mindestangaben nach § 82 I VwGO analog sind auf Seite 1 des Eilantrages enthalten)
< Klage in der Hauptsache nicht verfristet, da wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ("muss Antrag enthalten" ist unrichtig, § 82 VwGO, nur "Soll-Angabe"; es genügt generelle Eignung einer Irreführung, ob tatsächlich Irrtum bestand oder wegen etwaiger anwaltlicher Vertretung nicht, ist wegen der abstrakt-generellen Betrachtungsweise unerheblich) Jahresfrist nach § 58 II VwGO gilt
Habe bzgl. der zwei Shisha-Sorten auch differenziert. Aber den Wintergarten als Außenbereich gesehen.. Hm..
Hab ich auch erst so gesehen, aber kam mir dann klausurtaktisch nicht richtig vor.
Ich denke aber das ist gut vertretbar. War ohnehin eine echte Herausforderung damit in 5 Stunden fertig zu werden und nicht komplett oberflächlich zu bleiben in der Begründung. Ich finde es echt nervig, dass so viele der Klausuren einfach nur viel zu überfrachtet sind. Rennfahrer-Klausur nennt man das glaube ich :D Und die heute war für mich mehr Rennfahrer als Strafrecht im ersten Examen.
Habe auch zwischen Tabak/ ohne Tabak differenziert, aber den Antrag insgesamt aus klausurtaktischen Erwägungen abgelehnt mit der Argumentation über die zweite LT-Drucksache die als Anlage dabei war. Dort stand iwas, dass zwischen den Produkten nicht mehr unterschieden werden soll und zB auch E- und Kräuterzigaretten erfasst werden sollen, die laut Bearbeitervermerk mit Tabak geraucht werden KÖNNEN.
Denke (bzw hoffe :D) mal dass man so oder so argumentieren und vertreten konnte.
Aber es ging im Innenbereich ja nicht um E- und Kräuterzigaretten sondern bloß um die Shisha ohne Tabak, oder nicht? Denke aber wenn man da noch geschafft hat gut zu argumentieren ist vieles vertretbar...
Worauf tippt ihr für morgen?

12.12.2022, 19:16
(12.12.2022, 18:57)Law123 schrieb:(12.12.2022, 18:38)NRWe schrieb:(12.12.2022, 17:13)MSDO schrieb:(12.12.2022, 17:06)Law123 schrieb:(12.12.2022, 16:57)MSDO schrieb: Ansonsten noch zu NRW:
Ich hab differenziert bzgl. Steine und Früchte (im Innenraum) und Nikotin im ""Wintergarten"
Bzgl. Steinen und Früchten ist die Anordnung nach meiner Lösung rechtswidrig, da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefahr besteht
Bzgl. Nikotin ist die Anordnung rechtmäßig, da der "Wintergarten" kein Außenbereich iSd NiSchG ist
<<Kosten dann 50/50
Ansonsten Ergänzung zur Zulässigkeit:
< Antrag war nach §§122,88 VwGO auszulegen (Anordnung bzgl. Ziff. 3, Wiederherstellung bzgl. Ziff. 1)
< Wirksame Einlegung (+), insbesondere schadet "Unvollständigkeit" nicht (Mindestangaben nach § 82 I VwGO analog sind auf Seite 1 des Eilantrages enthalten)
< Klage in der Hauptsache nicht verfristet, da wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ("muss Antrag enthalten" ist unrichtig, § 82 VwGO, nur "Soll-Angabe"; es genügt generelle Eignung einer Irreführung, ob tatsächlich Irrtum bestand oder wegen etwaiger anwaltlicher Vertretung nicht, ist wegen der abstrakt-generellen Betrachtungsweise unerheblich) Jahresfrist nach § 58 II VwGO gilt
Habe bzgl. der zwei Shisha-Sorten auch differenziert. Aber den Wintergarten als Außenbereich gesehen.. Hm..
Hab ich auch erst so gesehen, aber kam mir dann klausurtaktisch nicht richtig vor.
Ich denke aber das ist gut vertretbar. War ohnehin eine echte Herausforderung damit in 5 Stunden fertig zu werden und nicht komplett oberflächlich zu bleiben in der Begründung. Ich finde es echt nervig, dass so viele der Klausuren einfach nur viel zu überfrachtet sind. Rennfahrer-Klausur nennt man das glaube ich :D Und die heute war für mich mehr Rennfahrer als Strafrecht im ersten Examen.
Habe auch zwischen Tabak/ ohne Tabak differenziert, aber den Antrag insgesamt aus klausurtaktischen Erwägungen abgelehnt mit der Argumentation über die zweite LT-Drucksache die als Anlage dabei war. Dort stand iwas, dass zwischen den Produkten nicht mehr unterschieden werden soll und zB auch E- und Kräuterzigaretten erfasst werden sollen, die laut Bearbeitervermerk mit Tabak geraucht werden KÖNNEN.
Denke (bzw hoffe :D) mal dass man so oder so argumentieren und vertreten konnte.
Aber es ging im Innenbereich ja nicht um E- und Kräuterzigaretten sondern bloß um die Shisha ohne Tabak, oder nicht? Denke aber wenn man da noch geschafft hat gut zu argumentieren ist vieles vertretbar...
Worauf tippt ihr für morgen?
Ja genau es ging nur um die Shishas, habe das mit den Kräuter- und E-Zigaretten nur als Argument herangezogen weshalb bei mir das NiSchG auch auf die tabakfreien shishas anwendbar war.
12.12.2022, 23:03
Weiß jemand ob Behördenklausur diess Jahr schon war bzw ob das überhaupt wahrscheinlich ist?
13.12.2022, 07:23
13.12.2022, 07:48
Im Oktober lief schon eine, meine ich hier gelesen zu haben. Ob das was heißt…
13.12.2022, 16:44
Und atypische Klausur Nr. 5. Was für ein *********** Durchgang
Berlin:
1. Teil
Stadtfraktion X von Weimar präsentiert Entwurf für eine Hundeleinen-VO für das gesamte Stadtgebiet
Stadtfraktion Y erhebt Einwände und überlegt gerichtliches vorgehen.
Gutachten über materielle RMK der VO und mögliches rechtliches Vorgehen der Y Fraktion.
Neben der EGL für VO Erlass aus ThürOBG ist Berl Landesrecht anzuwenden (VwGO, VwVfG, VwVG, VwZG des Bundes)
2. Teil
Bescheid nach 51 VwVfG nach Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für Veterinäramt schreiben.
Berlin:
1. Teil
Stadtfraktion X von Weimar präsentiert Entwurf für eine Hundeleinen-VO für das gesamte Stadtgebiet
Stadtfraktion Y erhebt Einwände und überlegt gerichtliches vorgehen.
Gutachten über materielle RMK der VO und mögliches rechtliches Vorgehen der Y Fraktion.
Neben der EGL für VO Erlass aus ThürOBG ist Berl Landesrecht anzuwenden (VwGO, VwVfG, VwVG, VwZG des Bundes)
2. Teil
Bescheid nach 51 VwVfG nach Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für Veterinäramt schreiben.
13.12.2022, 17:31
(13.12.2022, 16:44)Gastastan schrieb: Und atypische Klausur Nr. 5. Was für ein *********** Durchgang
Berlin:
1. Teil
Stadtfraktion X von Weimar präsentiert Entwurf für eine Hundeleinen-VO für das gesamte Stadtgebiet
Stadtfraktion Y erhebt Einwände und überlegt gerichtliches vorgehen.
Gutachten über materielle RMK der VO und mögliches rechtliches Vorgehen der Y Fraktion.
Neben der EGL für VO Erlass aus ThürOBG ist Berl Landesrecht anzuwenden (VwGO, VwVfG, VwVG, VwZG des Bundes)
2. Teil
Bescheid nach 51 VwVfG nach Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für Veterinäramt schreiben.
war bei dem Teil mit dem gerichtlichen Vorgehen der Y Fraktion eigentlich nach einer kompletten Zulässigkeitsprüfung gefragt?
13.12.2022, 17:34
Nein, wär auch mit den Informationen nicht möglich gewesen.
Ich habs so: Berlin hat keine Bestimmung nach § 47 I Nr. 2 VwGO und keine sonstige Kommunalnormkontrolle also bleibt nur FK der von den Y Fraktion selbst betroffenen auf Feststellung das ihr Recht auf leinenloses Freilaufen weiter bestand hat (Frage war explizit nach rechtliches Vorgehen nach Erlass der VO).
Ich habs so: Berlin hat keine Bestimmung nach § 47 I Nr. 2 VwGO und keine sonstige Kommunalnormkontrolle also bleibt nur FK der von den Y Fraktion selbst betroffenen auf Feststellung das ihr Recht auf leinenloses Freilaufen weiter bestand hat (Frage war explizit nach rechtliches Vorgehen nach Erlass der VO).
13.12.2022, 17:47
Leider gibt es offenbar seit kurzem doch eine NK in Berlin - 62a JustG. Auch schön mit FK argumentiert… naja, ist vermutlich vielen passiert :D
13.12.2022, 18:13