12.12.2022, 16:41
(12.12.2022, 16:35)IndubioproN schrieb: Meiner (Berliner) Lösung sah ca so aus:
Antrag nach Auslegung bzgl. Ziff 1 Wiederherstellung, bzgl. Ziff 2 Anordnung
Untersagung war bei mir rm., zwar Dauer-VA, aber aus der Website ergab sich, dass noch dafür geworben wird und somit hab ich dafür argumentiert, dass sie eben doch noch Alkohol ausschenken (sonst wäre ich nicht weiter gekommen in der Prüfung?)
Dann hab ich irgendwie die Aufforderung zur Einstellung des Rauchens als einzelnen VA gesehen (was im Nachhinein Betrachtet merkwürdig ist :D) und gesagt, dass dieser wegen der kurzen Umsetzungsfrist ermessensfehlerhaft ist, diesbezüglich habe ich also wiederhergestellt.
Ziff 2., das Zwangsgeld war bei mir rechtswidrig, da die Frist mit nur einem Tag zu kurz bemessen ist.
Wie habt ihr das Corona-Hilfen-Argument verwurstet?
Das sieht erheblich mehr nach meiner Lösung aus, habe auch wegen der Website und des Weiterbestehens der theoretischen Ausschankerlaubnis den Antrag abgelehnt.
Corona-Hilfen habe ich argumentiert das schon gar nicht auf eine Überprüfung oder Gutheißung des Geschäftsmodells gerichtet. Nach Sinn und Zweck der Vergabe vorallem auf vergangenen und erwarteten Umsatz. Außerdem Überprüfung der Legitimität des Geschäftsmodells würde Ressourcen bei der Vergabe völlig sprengen. Und selbst wenn, sind das Gelder vom Bund. Sagt nichts über die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells nach Landesrecht aus
12.12.2022, 16:47
@Law123: Du könntest im Ergebnis mit der Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung trotzdem recht haben. In Ziff. 3 stand: "für den Fall der nicht oder nicht ordnungsgemäßen Befolgung" der Ziffer 1"
Was ist nicht ordnungsgemäß? Ich habe Zweifel, dass das so hinreichend bestimmt ist
Was ist nicht ordnungsgemäß? Ich habe Zweifel, dass das so hinreichend bestimmt ist
12.12.2022, 16:56
(12.12.2022, 16:47)MSDO schrieb: @Law123: Du könntest im Ergebnis mit der Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung trotzdem recht haben. In Ziff. 3 stand: "für den Fall der nicht oder nicht ordnungsgemäßen Befolgung" der Ziffer 1"
Was ist nicht ordnungsgemäß? Ich habe Zweifel, dass das so hinreichend bestimmt ist
Danke, dann rettet mich das vielleicht noch

12.12.2022, 16:57
Ansonsten noch zu NRW:
Ich hab differenziert bzgl. Steine und Früchte (im Innenraum) und Nikotin im ""Wintergarten"
Bzgl. Steinen und Früchten ist die Anordnung nach meiner Lösung rechtswidrig, da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefahr besteht
Bzgl. Nikotin ist die Anordnung rechtmäßig, da der "Wintergarten" kein Außenbereich iSd NiSchG ist
<<Kosten dann 50/50
Ansonsten Ergänzung zur Zulässigkeit:
< Antrag war nach §§122,88 VwGO auszulegen (Anordnung bzgl. Ziff. 3, Wiederherstellung bzgl. Ziff. 1)
< Wirksame Einlegung (+), insbesondere schadet "Unvollständigkeit" nicht (Mindestangaben nach § 82 I VwGO analog sind auf Seite 1 des Eilantrages enthalten)
< Klage in der Hauptsache nicht verfristet, da wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ("muss Antrag enthalten" ist unrichtig, § 82 VwGO, nur "Soll-Angabe"; es genügt generelle Eignung einer Irreführung, ob tatsächlich Irrtum bestand oder wegen etwaiger anwaltlicher Vertretung nicht, ist wegen der abstrakt-generellen Betrachtungsweise unerheblich) Jahresfrist nach § 58 II VwGO gilt
Ich hab differenziert bzgl. Steine und Früchte (im Innenraum) und Nikotin im ""Wintergarten"
Bzgl. Steinen und Früchten ist die Anordnung nach meiner Lösung rechtswidrig, da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefahr besteht
Bzgl. Nikotin ist die Anordnung rechtmäßig, da der "Wintergarten" kein Außenbereich iSd NiSchG ist
<<Kosten dann 50/50
Ansonsten Ergänzung zur Zulässigkeit:
< Antrag war nach §§122,88 VwGO auszulegen (Anordnung bzgl. Ziff. 3, Wiederherstellung bzgl. Ziff. 1)
< Wirksame Einlegung (+), insbesondere schadet "Unvollständigkeit" nicht (Mindestangaben nach § 82 I VwGO analog sind auf Seite 1 des Eilantrages enthalten)
< Klage in der Hauptsache nicht verfristet, da wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ("muss Antrag enthalten" ist unrichtig, § 82 VwGO, nur "Soll-Angabe"; es genügt generelle Eignung einer Irreführung, ob tatsächlich Irrtum bestand oder wegen etwaiger anwaltlicher Vertretung nicht, ist wegen der abstrakt-generellen Betrachtungsweise unerheblich) Jahresfrist nach § 58 II VwGO gilt
12.12.2022, 17:02
In Hamburg änhliche Klausur. Spielte in Berlin das ganze. Mit Wintergarten etc. war bei uns gar nichts
Frist von einem Tag habe ich gesagt ist ok. Bei Unterlassunsgpflichten, die keine Vorbereitungszeit brauchen ist eine Frist idR gar nicht notwendig.
Corona hab ich leider am Ende vergessen etwas zu zu schreiben. Schade eigentlich, weil das Argument der Ast. ja offensichtlich nicht so ganz überzeugend war.
Habe insgesamt gesagt, dass es RM ist. Als zusätzliches Argument zu genannten (Online Werbung, jederzeit wieder Ausschank möglich), noch folgendes. Im Nichtraucherschutzgesetz stand bei der Ausnahme, dass in den Gaststätten überwiegend nur Shisha angeboten werden darf und kein Alkohol. Bei uns im SV stand bei den Kontrollen aber fest, dass weit über die Hälfte der Gäste gar kein Shisha raucht, sondern Getränke zu sich nehmen etc. Habe dann gesagt ist nicht "überwiegend" nur Shisha.
Stand bei euch auch, dass ihr euch die Namen der Richter ausdenken sollt? Fand ich irgendwie lustig.
Frist von einem Tag habe ich gesagt ist ok. Bei Unterlassunsgpflichten, die keine Vorbereitungszeit brauchen ist eine Frist idR gar nicht notwendig.
Corona hab ich leider am Ende vergessen etwas zu zu schreiben. Schade eigentlich, weil das Argument der Ast. ja offensichtlich nicht so ganz überzeugend war.
Habe insgesamt gesagt, dass es RM ist. Als zusätzliches Argument zu genannten (Online Werbung, jederzeit wieder Ausschank möglich), noch folgendes. Im Nichtraucherschutzgesetz stand bei der Ausnahme, dass in den Gaststätten überwiegend nur Shisha angeboten werden darf und kein Alkohol. Bei uns im SV stand bei den Kontrollen aber fest, dass weit über die Hälfte der Gäste gar kein Shisha raucht, sondern Getränke zu sich nehmen etc. Habe dann gesagt ist nicht "überwiegend" nur Shisha.
Stand bei euch auch, dass ihr euch die Namen der Richter ausdenken sollt? Fand ich irgendwie lustig.
12.12.2022, 17:06
(12.12.2022, 16:57)MSDO schrieb: Ansonsten noch zu NRW:
Ich hab differenziert bzgl. Steine und Früchte (im Innenraum) und Nikotin im ""Wintergarten"
Bzgl. Steinen und Früchten ist die Anordnung nach meiner Lösung rechtswidrig, da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefahr besteht
Bzgl. Nikotin ist die Anordnung rechtmäßig, da der "Wintergarten" kein Außenbereich iSd NiSchG ist
<<Kosten dann 50/50
Ansonsten Ergänzung zur Zulässigkeit:
< Antrag war nach §§122,88 VwGO auszulegen (Anordnung bzgl. Ziff. 3, Wiederherstellung bzgl. Ziff. 1)
< Wirksame Einlegung (+), insbesondere schadet "Unvollständigkeit" nicht (Mindestangaben nach § 82 I VwGO analog sind auf Seite 1 des Eilantrages enthalten)
< Klage in der Hauptsache nicht verfristet, da wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ("muss Antrag enthalten" ist unrichtig, § 82 VwGO, nur "Soll-Angabe"; es genügt generelle Eignung einer Irreführung, ob tatsächlich Irrtum bestand oder wegen etwaiger anwaltlicher Vertretung nicht, ist wegen der abstrakt-generellen Betrachtungsweise unerheblich) Jahresfrist nach § 58 II VwGO gilt
Habe bzgl. der zwei Shisha-Sorten auch differenziert. Aber den Wintergarten als Außenbereich gesehen.. Hm..
12.12.2022, 17:09
12.12.2022, 17:13
(12.12.2022, 17:06)Law123 schrieb:(12.12.2022, 16:57)MSDO schrieb: Ansonsten noch zu NRW:
Ich hab differenziert bzgl. Steine und Früchte (im Innenraum) und Nikotin im ""Wintergarten"
Bzgl. Steinen und Früchten ist die Anordnung nach meiner Lösung rechtswidrig, da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefahr besteht
Bzgl. Nikotin ist die Anordnung rechtmäßig, da der "Wintergarten" kein Außenbereich iSd NiSchG ist
<<Kosten dann 50/50
Ansonsten Ergänzung zur Zulässigkeit:
< Antrag war nach §§122,88 VwGO auszulegen (Anordnung bzgl. Ziff. 3, Wiederherstellung bzgl. Ziff. 1)
< Wirksame Einlegung (+), insbesondere schadet "Unvollständigkeit" nicht (Mindestangaben nach § 82 I VwGO analog sind auf Seite 1 des Eilantrages enthalten)
< Klage in der Hauptsache nicht verfristet, da wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ("muss Antrag enthalten" ist unrichtig, § 82 VwGO, nur "Soll-Angabe"; es genügt generelle Eignung einer Irreführung, ob tatsächlich Irrtum bestand oder wegen etwaiger anwaltlicher Vertretung nicht, ist wegen der abstrakt-generellen Betrachtungsweise unerheblich) Jahresfrist nach § 58 II VwGO gilt
Habe bzgl. der zwei Shisha-Sorten auch differenziert. Aber den Wintergarten als Außenbereich gesehen.. Hm..
Hab ich auch erst so gesehen, aber kam mir dann klausurtaktisch nicht richtig vor.
Ich denke aber das ist gut vertretbar. War ohnehin eine echte Herausforderung damit in 5 Stunden fertig zu werden und nicht komplett oberflächlich zu bleiben in der Begründung. Ich finde es echt nervig, dass so viele der Klausuren einfach nur viel zu überfrachtet sind. Rennfahrer-Klausur nennt man das glaube ich :D Und die heute war für mich mehr Rennfahrer als Strafrecht im ersten Examen.
12.12.2022, 17:21
(12.12.2022, 17:13)MSDO schrieb:(12.12.2022, 17:06)Law123 schrieb:(12.12.2022, 16:57)MSDO schrieb: Ansonsten noch zu NRW:
Ich hab differenziert bzgl. Steine und Früchte (im Innenraum) und Nikotin im ""Wintergarten"
Bzgl. Steinen und Früchten ist die Anordnung nach meiner Lösung rechtswidrig, da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefahr besteht
Bzgl. Nikotin ist die Anordnung rechtmäßig, da der "Wintergarten" kein Außenbereich iSd NiSchG ist
<<Kosten dann 50/50
Ansonsten Ergänzung zur Zulässigkeit:
< Antrag war nach §§122,88 VwGO auszulegen (Anordnung bzgl. Ziff. 3, Wiederherstellung bzgl. Ziff. 1)
< Wirksame Einlegung (+), insbesondere schadet "Unvollständigkeit" nicht (Mindestangaben nach § 82 I VwGO analog sind auf Seite 1 des Eilantrages enthalten)
< Klage in der Hauptsache nicht verfristet, da wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ("muss Antrag enthalten" ist unrichtig, § 82 VwGO, nur "Soll-Angabe"; es genügt generelle Eignung einer Irreführung, ob tatsächlich Irrtum bestand oder wegen etwaiger anwaltlicher Vertretung nicht, ist wegen der abstrakt-generellen Betrachtungsweise unerheblich) Jahresfrist nach § 58 II VwGO gilt
Habe bzgl. der zwei Shisha-Sorten auch differenziert. Aber den Wintergarten als Außenbereich gesehen.. Hm..
Hab ich auch erst so gesehen, aber kam mir dann klausurtaktisch nicht richtig vor.
Ich denke aber das ist gut vertretbar. War ohnehin eine echte Herausforderung damit in 5 Stunden fertig zu werden und nicht komplett oberflächlich zu bleiben in der Begründung. Ich finde es echt nervig, dass so viele der Klausuren einfach nur viel zu überfrachtet sind. Rennfahrer-Klausur nennt man das glaube ich :D Und die heute war für mich mehr Rennfahrer als Strafrecht im ersten Examen.
Ja ich fand die Klausur heute auch echt machbar und man hätte sehr gut argumentieren und mit dem Sachverhalt sowie der Gesetzesbegründung arbeiten können. Hatte aber nach dem TB und den unnötigen Zulässigkeitsproblemen echt nur noch wenig Zeit und es ist alles sehr oberflächlich geblieben. Habe mir durch die Annahme des Außenbereichs wohl die weitere Abwägung abgeschnitten, weil der VA ja damit rw war und man dann keine weitere Abwägung mit VHM-Prüfung etc macht. Hätte ich aber eh keine Zeit mehr für. Zwangsgeldprüfung auch nur in 10 min hingekrakelt. Echt schade.
12.12.2022, 18:38
(12.12.2022, 17:13)MSDO schrieb:(12.12.2022, 17:06)Law123 schrieb:(12.12.2022, 16:57)MSDO schrieb: Ansonsten noch zu NRW:
Ich hab differenziert bzgl. Steine und Früchte (im Innenraum) und Nikotin im ""Wintergarten"
Bzgl. Steinen und Früchten ist die Anordnung nach meiner Lösung rechtswidrig, da nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefahr besteht
Bzgl. Nikotin ist die Anordnung rechtmäßig, da der "Wintergarten" kein Außenbereich iSd NiSchG ist
<<Kosten dann 50/50
Ansonsten Ergänzung zur Zulässigkeit:
< Antrag war nach §§122,88 VwGO auszulegen (Anordnung bzgl. Ziff. 3, Wiederherstellung bzgl. Ziff. 1)
< Wirksame Einlegung (+), insbesondere schadet "Unvollständigkeit" nicht (Mindestangaben nach § 82 I VwGO analog sind auf Seite 1 des Eilantrages enthalten)
< Klage in der Hauptsache nicht verfristet, da wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ("muss Antrag enthalten" ist unrichtig, § 82 VwGO, nur "Soll-Angabe"; es genügt generelle Eignung einer Irreführung, ob tatsächlich Irrtum bestand oder wegen etwaiger anwaltlicher Vertretung nicht, ist wegen der abstrakt-generellen Betrachtungsweise unerheblich) Jahresfrist nach § 58 II VwGO gilt
Habe bzgl. der zwei Shisha-Sorten auch differenziert. Aber den Wintergarten als Außenbereich gesehen.. Hm..
Hab ich auch erst so gesehen, aber kam mir dann klausurtaktisch nicht richtig vor.
Ich denke aber das ist gut vertretbar. War ohnehin eine echte Herausforderung damit in 5 Stunden fertig zu werden und nicht komplett oberflächlich zu bleiben in der Begründung. Ich finde es echt nervig, dass so viele der Klausuren einfach nur viel zu überfrachtet sind. Rennfahrer-Klausur nennt man das glaube ich :D Und die heute war für mich mehr Rennfahrer als Strafrecht im ersten Examen.
Habe auch zwischen Tabak/ ohne Tabak differenziert, aber den Antrag insgesamt aus klausurtaktischen Erwägungen abgelehnt mit der Argumentation über die zweite LT-Drucksache die als Anlage dabei war. Dort stand iwas, dass zwischen den Produkten nicht mehr unterschieden werden soll und zB auch E- und Kräuterzigaretten erfasst werden sollen, die laut Bearbeitervermerk mit Tabak geraucht werden KÖNNEN.
Denke (bzw hoffe :D) mal dass man so oder so argumentieren und vertreten konnte.