13.09.2022, 18:43
13.09.2022, 18:44
(13.09.2022, 18:43)Gast schrieb:(13.09.2022, 17:31)Gast schrieb: Kann denn einer von euch bitte den Sachverhalt der Revisionsklausur in NRW kurz zusammenfassen?
Wie in Berlin und Hessen nur ohne den BTM-Teil. Also Revision mit den oben geschilderten Prüfungspunkten und dann Betrug, Urkundenfälschung und das ganze nochmal im Versuch.
13.09.2022, 21:23
(13.09.2022, 17:07)NRW001 schrieb: In meiner Vorstellung waren die Provenienzen quasi Listen oder Schriftstücke, in denen sich die neuen Eigentümer unter den alten eingetragen und Ort und Datum des Erwerbs aufgeschrieben haben. Daher handelt es sich um Urkunden, weil der erkennbare Aussteller nicht der echte ist und der Angeklagte bzw. sein Mittäter über die Identität der Aussteller getäuscht haben.
Scheint aber wohl nicht das zu sein, dass die Prüfer im Sinn hatten. Aber der genaue Zustand der Provenienz ist auch nicht beschrieben worden. Daher fände ich es ziemlich ungerecht, wenn man das jetzt als falsch ankreidet. Wenn es sich einfach um eine maschinengeschriebene Liste handelt, läge nur eine schriftliche Lüge vor. Aber das stand halt nicht im Sachverhalt. Da kann man sich echt zu Tode ärgern
Soo ärgerlich, wirklich. Habe mir grad das Urteil durchgelesen. Ist ja wirklich 1 zu 1 der Sachverhalt aus der Klausur heute. Ich bin leider auch davon ausgegangen, dass sich die beiden Urkundenfälschungen auf die Provenienzen bezogen haben. Im Urteil nehmen die stattdessen das signierte Gemälde als unechte Urkunde. Macht jetzt im Nachhinein auch Sinn, warum da nur § 267 I Alt. 3 StGB stand… naja mal sehen ob es noch zum Bestehen reicht :(
13.09.2022, 21:42
In der gestrigen S1 Klausur in NRW habe ich völlig übersehen den Versuch einer Unterlassenstat anzuprüfen bzgl Mord aus Habgier und Totschlag.
Ich bin dabei davon ausgegangen, dass bei sofortigen Hilfemaßnahmen um 01:30 die Mutter nicht mehr gerettet werden konnte.
Das da 21.07.2022 02:30 und 04:30 stand habe ich gesehen, aber für einen Fehler gehalten. Warum entdeckt der Sohn seine Mutter erst am übernächsten Tag um 10:00, wo er doch um 01:30 erst nach Hause gekommen ist und schlafen ging.
Glaubt ihr das war ein Tippfehler im Klausurtext oder eine Falle?
Mega ätzend!
Ich bin dabei davon ausgegangen, dass bei sofortigen Hilfemaßnahmen um 01:30 die Mutter nicht mehr gerettet werden konnte.
Das da 21.07.2022 02:30 und 04:30 stand habe ich gesehen, aber für einen Fehler gehalten. Warum entdeckt der Sohn seine Mutter erst am übernächsten Tag um 10:00, wo er doch um 01:30 erst nach Hause gekommen ist und schlafen ging.
Glaubt ihr das war ein Tippfehler im Klausurtext oder eine Falle?
Mega ätzend!
13.09.2022, 21:45
(13.09.2022, 21:23)RefNRW2022 schrieb:(13.09.2022, 17:07)NRW001 schrieb: In meiner Vorstellung waren die Provenienzen quasi Listen oder Schriftstücke, in denen sich die neuen Eigentümer unter den alten eingetragen und Ort und Datum des Erwerbs aufgeschrieben haben. Daher handelt es sich um Urkunden, weil der erkennbare Aussteller nicht der echte ist und der Angeklagte bzw. sein Mittäter über die Identität der Aussteller getäuscht haben.
Scheint aber wohl nicht das zu sein, dass die Prüfer im Sinn hatten. Aber der genaue Zustand der Provenienz ist auch nicht beschrieben worden. Daher fände ich es ziemlich ungerecht, wenn man das jetzt als falsch ankreidet. Wenn es sich einfach um eine maschinengeschriebene Liste handelt, läge nur eine schriftliche Lüge vor. Aber das stand halt nicht im Sachverhalt. Da kann man sich echt zu Tode ärgern
Soo ärgerlich, wirklich. Habe mir grad das Urteil durchgelesen. Ist ja wirklich 1 zu 1 der Sachverhalt aus der Klausur heute. Ich bin leider auch davon ausgegangen, dass sich die beiden Urkundenfälschungen auf die Provenienzen bezogen haben. Im Urteil nehmen die stattdessen das signierte Gemälde als unechte Urkunde. Macht jetzt im Nachhinein auch Sinn, warum da nur § 267 I Alt. 3 StGB stand… naja mal sehen ob es noch zum Bestehen reicht :(
Zumindest für Hessen bin ich mir sicher, dass in den Feststellungen nirgendwo stand, dass die Gemälde signiert waren. Das hat mich so dermaßen irritiert.
In dem BGH-Beschluss steht aber, dass das Rodchenko-Werk signiert war.
Also 1 zu 1 kann die Vorlage deshalb m.E. garnicht greifen.
13.09.2022, 21:51
(13.09.2022, 21:42)Refibär schrieb: In der gestrigen S1 Klausur in NRW habe ich völlig übersehen den Versuch einer Unterlassenstat anzuprüfen bzgl Mord aus Habgier und Totschlag.
Ich bin dabei davon ausgegangen, dass bei sofortigen Hilfemaßnahmen um 01:30 die Mutter nicht mehr gerettet werden konnte.
Das da 21.07.2022 02:30 und 04:30 stand habe ich gesehen, aber für einen Fehler gehalten. Warum entdeckt der Sohn seine Mutter erst am übernächsten Tag um 10:00, wo er doch um 01:30 erst nach Hause gekommen ist und schlafen ging.
Glaubt ihr das war ein Tippfehler im Klausurtext oder eine Falle?
Mega ätzend!
Fand ich auch mega komisch mit den Uhrzeiten. Denke aber, dass es vom LJPA so gewollt war, dass der Tod der Mutter erst einen Tag später eintrat. Ich habe den Sachverhalt deshalb einfach so angenommen wie er war und die Quasi-Kausalität deshalb bejaht.
13.09.2022, 22:37
(13.09.2022, 21:23)RefNRW2022 schrieb:(13.09.2022, 17:07)NRW001 schrieb: In meiner Vorstellung waren die Provenienzen quasi Listen oder Schriftstücke, in denen sich die neuen Eigentümer unter den alten eingetragen und Ort und Datum des Erwerbs aufgeschrieben haben. Daher handelt es sich um Urkunden, weil der erkennbare Aussteller nicht der echte ist und der Angeklagte bzw. sein Mittäter über die Identität der Aussteller getäuscht haben.
Scheint aber wohl nicht das zu sein, dass die Prüfer im Sinn hatten. Aber der genaue Zustand der Provenienz ist auch nicht beschrieben worden. Daher fände ich es ziemlich ungerecht, wenn man das jetzt als falsch ankreidet. Wenn es sich einfach um eine maschinengeschriebene Liste handelt, läge nur eine schriftliche Lüge vor. Aber das stand halt nicht im Sachverhalt. Da kann man sich echt zu Tode ärgern
Soo ärgerlich, wirklich. Habe mir grad das Urteil durchgelesen. Ist ja wirklich 1 zu 1 der Sachverhalt aus der Klausur heute. Ich bin leider auch davon ausgegangen, dass sich die beiden Urkundenfälschungen auf die Provenienzen bezogen haben. Im Urteil nehmen die stattdessen das signierte Gemälde als unechte Urkunde. Macht jetzt im Nachhinein auch Sinn, warum da nur § 267 I Alt. 3 StGB stand… naja mal sehen ob es noch zum Bestehen reicht :(
Ohne weitere Angaben im SV könnte man trotzdem davon ausgehen, dass die Provenienzen gemeint sind. Weil auch diese wurde ja verwendet, um die Gemälde zu verkaufen, sodass diesbezüglich § 267 I Alt. 3 vorliegt. Man könnte schon davon ausgehen, dass die Provenienzen Urkunden sind. Der SV war dazu leider unklar.
14.09.2022, 08:44
Weil ich den SV auch komplett unklar fand, habe ich diesbezüglich sogar eine Darstellungsrüge angenommen. Die Feststellungen seien lückenhaft habe ich gemeint, da sich aus ihnen nicht ergibt, auf welcher Handlung die Urkundenfälschung beruhen soll. Wenn das schon nicht richtig ist, so mache ich damit wenigstens den Korrektor auf den unklaren SV aufmerksam

14.09.2022, 10:32
Musste man in Hessen noch zum Abschluss eine Revisionsbegründungsschrift schreiben ?
14.09.2022, 10:49
(14.09.2022, 10:32)HessRef23 schrieb: Musste man in Hessen noch zum Abschluss eine Revisionsbegründungsschrift schreiben ?
Also ich bin mir recht sicher, dass in dem Bearbeitervermerk stand, dass Anträge nicht auszuformulieren sind. Da sind aber viele anderer Meinung....
Bzgl. eines Schriftsatzes: ich habe einen gemacht, weil in der Arbeitsanweisungen des RA an Referendar auf S. 3 oder so stand, dass ein Entwurf vorbereitet werden soll