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Klausuren September 2022
HessGast123
Unregistered
 
#141
12.09.2022, 19:56
Habe das so gelesen dass er am 20.07.22 um 1:30 nach Hause kam und die Mutter am 21 (!).07.22 um 0:30 noch gerettet hätte werden können. Also 23 h Zeit. Eventuell war das aber auch ein Sachverhaltsfehler mit 20. und 21. ?
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Gast
Unregistered
 
#142
13.09.2022, 14:32
Hallo, was lief heute in NRW?
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Gast11880
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2021
#143
13.09.2022, 15:44
In Berlin gings heute in der Revision um Encrochat, Rügeverkümmerung und den vermeintlich befangenen Staatsanwalt.

A. Zulässigkeit:
Keine Probleme, man musste nur prüfen, ob die Rechtsanwältin die Revisionsbegründung auch via beA und einem elektronischen Dokument ohne qualifizierte Signatur senden konnte, also nur mit ihrem Namen drunter. Ging nach § 32a Abs. 2, 3, 4 StPO.

B. Begründetheit.

I. Verfahrenshindernisse und absolute Revisionsgründe gabs nicht. Staatsanwalt ist nicht bei den Befangenheitsvorschriften genannt und etwaige Befangenheit macht ihn nicht abwesend.

II.  Relative

1. Es wurde gerügt, dass der eine Zeuge nicht zugunsten des Angeklagten ausgesagt hat, weil der Zeuge ein persönliches Problem mit dem Staatsanwalt hatte. Gericht hat auf Abberufung gedrängt, OStA aber abgelehnt. 

Habe keinen Verstoß gegen § 244 II StPO, weil das Gericht nach § 145 I GVG nicht mehr machen kann, als auf die Abberufung hinzuwirken und das hat es gemacht. Zudem nicht ganz klar, wieso das Urteil darauf beruhen sollte, wenn er gegenüber dem Zeugen befangen ist. War auch nicht klar, was das persönliche Problem sein sollte, ansonsten könnte ja jeder Zeuge den Staatsanwalt immer loswerden ohne substantiierten Grund.

2. Dann wurde noch die Nichtgewährung des letzten Wortes nach § 258 II aE StPO gerügt, die stand auch fest nach der negativen Beweiskraft des Protokolls. Die dienstlichen Aussagen des Richters und der Urkudnsbeamtin sind irrelevant, weil sie die Beweiskraft nicht beseitigen können. Das Verfahren der Protokollberichtigung wurde wohl - Bearbeitervermerk war da unklar - nicht eingehalten, weil der BEschwerdeführer nicht angehört wurde, also keine wirksame Rügeverkümmern. Rügeverkümmerung aber ja eigentlich auch nur nach schon eingelegter Verfahrensrüge, naja nevermind. Beruhen wird auch beim - wie hier erfolgten - Geständnis vermutet, weil zumindest der Strafausspruch betroffen sein kann.

3. Dann wurde die Einführung von Enchrochat Daten gerügt, wobei man nur die hypothetische Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht nach  § 100e Abs. 6 Analog prüfen musste im Zeitpunkt der Verwertung in Deutschland, also im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils. § 29a BtmG ist Katalogtat von § 100b II Nr 4b StPO.. Die Anhaltspunkte nach deutschem Recht ergaben sich aus den Enchrochat-Dateien (wobei das zirkelschlüssig ist, weil man deren Verwertbarkeit ja gerade prüft, aber macht BGH wohl so). Zudem folgte die Anhaltspunkte aus einer Wohnungsdurchsuchung. War also nach § 261 StPO einführbar. Rechtsprechung war übrigens abgedruckt und stand auch im M/G.

III. Sachrüge

1. Hier gab es einen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung wegen des Verkaufs von Bildern. Der Betrug ging durch, ich wusste aber gar nicht, worauf sich die Urkundenfälschung bezog. Das Bild ist ja bloßes Augenscheinsobjekt und das Gutachten zur Herkunft war bloß inhaltlich falsch, schriftliche Lüge wird von § 267 I StGb aber nicht geschützt. BGH 2 StR 398/19 beschäftigt sich aber damit wohl (abweichend?). Man musste die Provenzieren aber wohl noch intensiver anschauen wie im BGH Urteil, glaube aber das in unserem Sachverhalt das Bild auch nicht signiert war.

2. Beim zweiten Betrug lag meiner Meinung schon kein Vorsatz vor, weil der Angeklagte die Unechtheit des Bildes nicht kannte.

3. Beim dritten Betrug gab es schon kein unmittelbares Ansetzen.

4. Beim BTMG sollte man das materiellrechtlich nicht prüfen, habe aber Darstellungsrüge bejaht, weil man nicht wusste beim Handeltreiben in einem Fall, an wen er das verkauft hat für wie viel Geld.

5. Habe noch angenommen, dass sie die Strafmilderung des Versuchs nicht berücksichtigt haben, § 23 II StGb stand nicht in den angewandten Vorschriften. Kann aber auch sein, dass das nicht gewollt war.

6. Einzelstrafen wurden nicht aufgezählt, Gesamtstrafe schon. Sollte aber imo nicht geprüft werden, ansonsten wäre es Verstoß gegen § 54 I StGB.




IV. Anträge
1. Unechter Teilfreispruch beim ersten Betrug (nur Urkundenfälschung fällt weg)
2. Teilfreispruch beim zweiten und dritten Betrug.
3. Aufhebung bei den BtMG Delikten, weil in neuer Verhandlung ein anderer Staatsanwalt kommt und der Zeuge dann aussagen wird.


Die Anträge dürften vielleicht anders sein, wenn man die Urkundenfälschung anders beurteilt nach dem BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - 2 StR 398/19

Die Bearbeitervermerke waren 2x totaler Müll. Man wusste nicht, ob durch den Vermerk, dass die BtMG Delikte materiellrechtlich okay sind auch die Darstellungsrüge als Sachrüge ausgeschlossen war. Zudem wusste man nicht, ob der Vermerk, die Protokollberichtigung sei nach einem formell ordnungsgemäßen Beschluss erfolgt, dahingehend zu verstehen war, dass auch eine Anhörung des Beschwerdeführers erfolgt war. Habs aber in letzterem Fall nicht angenommen.

Zudem wusste man gar nicht, auf welche Tat sich bei den Bildern die Urkundenfälschung bezog, dabei war eigentlich bis auf den Vorsatz alles gleich. Das erklärt sich aber damit, dass der BGH bei den zwei Bildern Tateinheit angenommen hat
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.09.2022, 15:56 von Gast11880.)
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GastNrw672
Member
***
Beiträge: 100
Themen: 2
Registriert seit: Jan 2022
#144
13.09.2022, 15:56
Die klausur klingt furchtbar ätzend…
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Gast
Unregistered
 
#145
13.09.2022, 16:06
(13.09.2022, 15:44)Gast11880 schrieb:  In Berlin gings heute in der Revision um Encrochat, Rügeverkümmerung und den vermeintlich befangenen Staatsanwalt.

A. Zulässigkeit:
Keine Probleme, man musste nur prüfen, ob die Rechtsanwältin die Revisionsbegründung auch via beA und einem elektronischen Dokument ohne qualifizierte Signatur senden konnte, also nur mit ihrem Namen drunter. Ging nach § 32a Abs. 2, 3, 4 StPO.

B. Begründetheit.

I. Verfahrenshindernisse und absolute Revisionsgründe gabs nicht. Staatsanwalt ist nicht bei den Befangenheitsvorschriften genannt und etwaige Befangenheit macht ihn nicht abwesend.

II.  Relative

1. Es wurde gerügt, dass der eine Zeuge nicht zugunsten des Angeklagten ausgesagt hat, weil der Zeuge ein persönliches Problem mit dem Staatsanwalt hatte. Gericht hat auf Abberufung gedrängt, OStA aber abgelehnt. 

Habe keinen Verstoß gegen § 244 II StPO, weil das Gericht nach § 145 I GVG nicht mehr machen kann, als auf die Abberufung hinzuwirken und das hat es gemacht. Zudem nicht ganz klar, wieso das Urteil darauf beruhen sollte, wenn er gegenüber dem Zeugen befangen ist. War auch nicht klar, was das persönliche Problem sein sollte, ansonsten könnte ja jeder Zeuge den Staatsanwalt immer loswerden ohne substantiierten Grund.

2. Dann wurde noch die Nichtgewährung des letzten Wortes nach § 258 II aE StPO gerügt, die stand auch fest nach der negativen Beweiskraft des Protokolls. Die dienstlichen Aussagen des Richters und der Urkudnsbeamtin sind irrelevant, weil sie die Beweiskraft nicht beseitigen können. Das Verfahren der Protokollberichtigung wurde wohl - Bearbeitervermerk war da unklar - nicht eingehalten, weil der BEschwerdeführer nicht angehört wurde, also keine wirksame Rügeverkümmern. Rügeverkümmerung aber ja eigentlich auch nur nach schon eingelegter Verfahrensrüge, naja nevermind. Beruhen wird auch beim - wie hier erfolgten - Geständnis vermutet, weil zumindest der Strafausspruch betroffen sein kann.

3. Dann wurde die Einführung von Enchrochat Daten gerügt, wobei man nur die hypothetische Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht nach  § 100e Abs. 6 Analog prüfen musste im Zeitpunkt der Verwertung in Deutschland, also im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils. § 29a BtmG ist Katalogtat von § 100b II Nr 4b StPO.. Die Anhaltspunkte nach deutschem Recht ergaben sich aus den Enchrochat-Dateien (wobei das zirkelschlüssig ist, weil man deren Verwertbarkeit ja gerade prüft, aber macht BGH wohl so). Zudem folgte die Anhaltspunkte aus einer Wohnungsdurchsuchung. War also nach § 261 StPO einführbar. Rechtsprechung war übrigens abgedruckt und stand auch im M/G.

III. Sachrüge

1. Hier gab es einen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung wegen des Verkaufs von Bildern. Der Betrug ging durch, ich wusste aber gar nicht, worauf sich die Urkundenfälschung bezog. Das Bild ist ja bloßes Augenscheinsobjekt und das Gutachten zur Herkunft war bloß inhaltlich falsch, schriftliche Lüge wird von § 267 I StGb aber nicht geschützt. BGH 2 StR 398/19 beschäftigt sich aber damit wohl (abweichend?).

2. Beim zweiten Betrug lag meiner Meinung schon kein Vorsatz vor, weil der Angeklagte die Unechtheit des Bildes nicht kannte.

3. Beim dritten Betrug gab es schon kein unmittelbares Ansetzen.

4. Beim BTMG sollte man das materiellrechtlich nicht prüfen, habe aber Darstellungsrüge bejaht, weil man nicht wusste beim Handeltreiben in einem Fall, an wen er das verkauft hat für wie viel Geld.

5. Habe noch angenommen, dass sie die Strafmilderung des Versuchs nicht berücksichtigt haben, § 23 II StGb stand nicht in den angewandten Vorschriften. Kann aber auch sein, dass das nicht gewollt war.

6. Einzelstrafen wurden nicht aufgezählt, Gesamtstrafe schon. Sollte aber imo nicht geprüft werden, ansonsten wäre es Verstoß gegen § 54 I StGB.




IV. Anträge
1. Unechter Teilfreispruch beim ersten Betrug (nur Urkundenfälschung fällt weg)
2. Teilfreispruch beim zweiten und dritten Betrug.
3. Aufhebung bei den BtMG Delikten, weil in neuer Verhandlung ein anderer Staatsanwalt kommt und der Zeuge dann aussagen wird.


Die Anträge dürften vielleicht anders sein, wenn man die Urkundenfälschung anders beurteilt nach dem BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - 2 StR 398/19

Das kam in Hessen auch. Was mich beruhigt ist, dass wir vieles Ähnlich haben.

Anders habe ich nur Folgendes:

1. Die „Befangenheit“-Thematik habe ich aber eher als ein Verstoß gegen 244 II StPO ausgelegt, da das Gericht nicht nach 70 StPO auf den Zeugen eingewirkt hat. Da habe ich dann thematisiert, dass hier 55 StPO ausscheidet, weil der Zeuge ja nur wegen dem StA nicht aussagen will.

2. Bei den ersten beiden Betrugsfällen habe ich noch einen Fehler in der Annahme von Tatmehrheit gesehen, da dort m.E. rechtliche Handlungseinheit besteht.

3. BtMG habe ich geprüft (War das ausgeschlossen?) Dort war aber nur problematisch, ob die beiden Fälle nicht eine Bewertungseinheit (also eine einzige Tat) darstellen. Dass man nicht weiß an wen das verkauft wurde spielt doch für Handeltreiben eigtl. keine Rolle?
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Gast11880
Junior Member
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Beiträge: 16
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2021
#146
13.09.2022, 16:10
1. Er durfte ja in Berlin zumindest das ZEugnis nach § 55 StPo verweigern, also dürfte das Gericht wohl auch nicht auf ihn einwirken.

2. Ja, BGH sagt auch Tateinheit.

3. Mir ist das mit der Darstellungsrüge auch nur gekommen, weil sie die fehlenden Angaben beim zweiten Fall des § 29a btmg eben genannt hatten. Ob das jetzt Tateinheit ist, durfte man in Berlin imo nicht prüfen
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Gast
Unregistered
 
#147
13.09.2022, 16:20
Ah okay. Also in Hessen hat der gesagt: „Wenn dieser StA im Raum ist, sage ich kein Wort. Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch.“

Ich habe das dann so verstanden, dass der Zeuge nicht auf Grund von 55 StPO schweigt, sondern auf Grund des persönlichen Konflikts zum StA. Das Gericht hätte deshalb ein Ordnungsgeld festsetzen müssen.

Das stand so jetzt nicht im Kommentar, aber ich hab das in etwa darüber begründet, dass einerseits ein ausdrückliches Berufen notwendig ist und dass nach 56 StPO ein Beteiligter die Glaubhaftmachung des Verweigerungsrechts verlangen kann.
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NRW2123
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#148
13.09.2022, 16:20
In der Klausur war es heute völlig unklar, ob sich die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf die Gemälde oder auf die Provenienzen bezieht, was leider ultra unbefriedigend ist. Ich hoffe, dass das auch bei den Korrektoren so ankommt. Allein vom lesen des Urteils ergab sich das nicht, weil die die rechtliche Würdigung im Urteil natürlich nicht abgedruckt war. Solche  Ungenauigkeiten bei der Klausurerstellung nerven natürlich ungemein.

Prozesshindernisse und absolute Revisionsgründe hatte ich auch nicht.

Bei den relativen stimme ich Gast11880 bzgl der StA-Auswechslung und dem letzten Wort zu.

Wir hatten noch 2 Probleme bei der Strafzumessung (Geständnis nicht berücksichtigt, Vorstrafen berücksichtigt, die es nicht gab).

Wenn man den versuchten Betrug+Urkundenfälschung zu 3. nicht durchgehen lässt, was ich auch gemacht habe, wäre ein Teilfreispruch natürlich schlau.
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NRW001
Unregistered
 
#149
13.09.2022, 17:07
In meiner Vorstellung waren die Provenienzen quasi Listen oder Schriftstücke, in denen sich die neuen Eigentümer unter den alten eingetragen und Ort und Datum des Erwerbs aufgeschrieben haben. Daher handelt es sich um Urkunden, weil der erkennbare Aussteller nicht der echte ist und der Angeklagte bzw. sein Mittäter über die Identität der Aussteller getäuscht haben. 

Scheint aber wohl nicht das zu sein, dass die Prüfer im Sinn hatten. Aber der genaue Zustand der Provenienz ist auch nicht beschrieben worden. Daher fände ich es ziemlich ungerecht, wenn man das jetzt als falsch ankreidet. Wenn es sich einfach um eine maschinengeschriebene Liste handelt, läge nur eine schriftliche Lüge vor. Aber das stand halt nicht im Sachverhalt. Da kann man sich echt zu Tode ärgern  Wütend
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Gast
Unregistered
 
#150
13.09.2022, 17:31
Kann denn einer von euch bitte den Sachverhalt der Revisionsklausur in NRW kurz zusammenfassen?
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