09.09.2022, 22:41
(09.09.2022, 22:30)LGastBbg schrieb:(09.09.2022, 22:17)Berlin9888 schrieb:Damit man das (wegen des fehlenden 80 abs 3) stattfahfte vorverfahren prüft. Es wurde ja nicht durchgeführt. Wegen der fehlerhaften RBB im Ausgangsbescheid wurde die Widerspruchsfrist nach 70 vwgo nicht in Gang gesetzt, daher konnte das Vorverfahren noch bis Ende der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Ergebnis: Klage zulässig. (Da wegen der fehlerhaften RBB auch nicht verfristet)(09.09.2022, 19:03)Gastbbg schrieb: In der ÖR 7 Klausur in Berlin/Bbg kam fast eins zu eins das Urteil dran: VG Gera, Urteil. v. 09.12.2008, 3 K 595/08 Ge.
Warum fehlte in Berlin bei den angedruckten Normen eigentlich der 80 Abs. 3 NJG?
So hab ich es auch. Aber die RBB war ja doppelt falsch dann. Und die Behörde übersieht einfach, dass sie den falschen (!) Rechtsbehelf angibt? Strange. Vor allem, weil es dann auf die fehlende Frist in der RBB eigentlich gar nicht ankam… Sehr seltsamer Kniff. Aber gut, ich hatte nur Sorge, ich hätte die Norm übersehen… danke!
09.09.2022, 23:21
(09.09.2022, 18:43)Gast schrieb:(09.09.2022, 18:35)Refibär schrieb: Achso, bei uns in NRW hatten sie einen Schaden in Höhe von 6.000,- als Schimmel und Materialschaden an der Dusche eingefügt. Fand ich nicht besonders nett, und im Ergebnis sogar abgelehnt wegen des Vorrangs der Nachbesserung.
Habe ich auch so gemacht. Habe die 6.000€ abgelehnt und nur den Rest durchgehen lassen. Wobei ich das mit den Gutachterkosten wohl auch falsch habe, da ich auch erst hinterher erfahren habe, dass die nicht zugesprochen werden können.
Waren die 6.000 wirklich SE statt der Leistung?
Der Schimmel und die Materialschäden sind doch klassische Mangelfolgeschäden und wären auch eingetreten, wenn nacherfüllt worden wäre, wenn also der Schaden an der Leitung nachträglich behoben worden wäre. Der Zweck der Nacherfüllung, nämlich dem Unternehmer eine zweite (und letzte) Change zur mangelfreien Herstellung des Werks zu geben, kann ja in Bezug auf Schimmel und Materialschäden nicht mehr erreicht werden. Daher ist in meinen Augen auch eine Fristsetzung nicht sinnvoll. Daher aus meiner Sicht SE statt der Leistung über § 280 I BGB.
10.09.2022, 01:25
(09.09.2022, 23:21)Gast schrieb:(09.09.2022, 18:43)Gast schrieb:(09.09.2022, 18:35)Refibär schrieb: Achso, bei uns in NRW hatten sie einen Schaden in Höhe von 6.000,- als Schimmel und Materialschaden an der Dusche eingefügt. Fand ich nicht besonders nett, und im Ergebnis sogar abgelehnt wegen des Vorrangs der Nachbesserung.
Habe ich auch so gemacht. Habe die 6.000€ abgelehnt und nur den Rest durchgehen lassen. Wobei ich das mit den Gutachterkosten wohl auch falsch habe, da ich auch erst hinterher erfahren habe, dass die nicht zugesprochen werden können.
Waren die 6.000 wirklich SE statt der Leistung?
Der Schimmel und die Materialschäden sind doch klassische Mangelfolgeschäden und wären auch eingetreten, wenn nacherfüllt worden wäre, wenn also der Schaden an der Leitung nachträglich behoben worden wäre. Der Zweck der Nacherfüllung, nämlich dem Unternehmer eine zweite (und letzte) Change zur mangelfreien Herstellung des Werks zu geben, kann ja in Bezug auf Schimmel und Materialschäden nicht mehr erreicht werden. Daher ist in meinen Augen auch eine Fristsetzung nicht sinnvoll. Daher aus meiner Sicht SE statt der Leistung über § 280 I BGB.
Hey, hab nicht mitgeschrieben. Aber so wie du es schreibst, klingt es richtig.
Die Abgrenzung SE statt oder neben der Leistung erfolgt so wie du es schreibst.
SE neben der Lstg: der bereits endgültig eingetretene Schaden, der auch durch eine gedachte Nacherfüllung innerhalb einer (fiktiven) Nacherfüllungsfrist nicht mehr behebbar ist.
Die werkvertragliche Nacherfüllungspflicht bezieht sich, wenn ich den SV richtig verstanden habe, auf die defekte Leitung. Geschuldet war eine mangelfreie Leitung bzw nachträgliche Mangelbehebung. Auch wenn nun nacherfüllt wird, dh der Mangel an der Leitung behoben wird, bleibt der Schaden in Form des Schimmels bestehen. Der Schaden ist endgültig eingetretene. Und damit SE neben der Leistung einschlägig. Der Schaden beruht auf einer Schlechtleistung und nicht auf einer Verzögerung, deshalb 280 Abs.1 BGB.
Aber andererseits bin ich mir nicht so ganz sicher. Denn geschuldet war ja ein ganzes mangelfreies Hotel? Hat iwie was vom Weiterfresserschaden. Puh. Vllt doch SE statt der Leistung wenn ich so darüber nachdenke. Ich glaube, ich tendiere doch zum SE statt der Leistung nach 280 I, III, 281... hmm sehr hart
10.09.2022, 01:36
(10.09.2022, 01:25)Abendbrot schrieb:(09.09.2022, 23:21)Gast schrieb:(09.09.2022, 18:43)Gast schrieb:(09.09.2022, 18:35)Refibär schrieb: Achso, bei uns in NRW hatten sie einen Schaden in Höhe von 6.000,- als Schimmel und Materialschaden an der Dusche eingefügt. Fand ich nicht besonders nett, und im Ergebnis sogar abgelehnt wegen des Vorrangs der Nachbesserung.
Habe ich auch so gemacht. Habe die 6.000€ abgelehnt und nur den Rest durchgehen lassen. Wobei ich das mit den Gutachterkosten wohl auch falsch habe, da ich auch erst hinterher erfahren habe, dass die nicht zugesprochen werden können.
Waren die 6.000 wirklich SE statt der Leistung?
Der Schimmel und die Materialschäden sind doch klassische Mangelfolgeschäden und wären auch eingetreten, wenn nacherfüllt worden wäre, wenn also der Schaden an der Leitung nachträglich behoben worden wäre. Der Zweck der Nacherfüllung, nämlich dem Unternehmer eine zweite (und letzte) Change zur mangelfreien Herstellung des Werks zu geben, kann ja in Bezug auf Schimmel und Materialschäden nicht mehr erreicht werden. Daher ist in meinen Augen auch eine Fristsetzung nicht sinnvoll. Daher aus meiner Sicht SE statt der Leistung über § 280 I BGB.
Hey, hab nicht mitgeschrieben. Aber so wie du es schreibst, klingt es richtig.
Die Abgrenzung SE statt oder neben der Leistung erfolgt so wie du es schreibst.
SE neben der Lstg: der bereits endgültig eingetretene Schaden, der auch durch eine gedachte Nacherfüllung innerhalb einer (fiktiven) Nacherfüllungsfrist nicht mehr behebbar ist.
Die werkvertragliche Nacherfüllungspflicht bezieht sich, wenn ich den SV richtig verstanden habe, auf die defekte Leitung. Geschuldet war eine mangelfreie Leitung bzw nachträgliche Mangelbehebung. Auch wenn nun nacherfüllt wird, dh der Mangel an der Leitung behoben wird, bleibt der Schaden in Form des Schimmels bestehen. Der Schaden ist endgültig eingetretene. Und damit SE neben der Leistung einschlägig. Der Schaden beruht auf einer Schlechtleistung und nicht auf einer Verzögerung, deshalb 280 Abs.1 BGB.
Aber andererseits bin ich mir nicht so ganz sicher. Denn geschuldet war ja ein ganzes mangelfreies Hotel? Hat iwie was vom Weiterfresserschaden. Puh. Vllt doch SE statt der Leistung wenn ich so darüber nachdenke. Ich glaube, ich tendiere doch zum SE statt der Leistung nach 280 I, III, 281... hmm sehr hart
Nach kurzer Überlegung bin ich für SE statt der Leistung. Sorry für das ganze Geschreibe.
Geschuldet war ein gesamtes mangelfreies Hotel. Wenn nun eine Leitung defekt ist und dies zum Schimmel führt, hat der Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu erstellen. Wenn er - theoretisch - das Werk neu erstellt, ist der Schaden in Form des Schimmmels doch behebbar. Bin deshalb für SE statt der Leistung.
Hätte der Unternehmer nur die Leitungen geschuldet, dann würde ich SE neben der Lstg annehmen. Vertragsinhalt war aber das ganze Hotel.
Bzgl der Materialschäden habe ich zu wenig Sachverhalt. Sollte es sich um einfach rumstehendes Materiels des Bestellers handeln, wäre ich bei SE neben der Lstg mlt der Formel von oben.
10.09.2022, 08:07
Lasst Euch nicht verunsichern. Das kann einen fertig machen hier.
10 Juristen, 11 Meinungen...
Viel Erfolg für die nächste Woche!
10 Juristen, 11 Meinungen...
Viel Erfolg für die nächste Woche!
10.09.2022, 15:55
(10.09.2022, 01:36)Abendbrot schrieb:(10.09.2022, 01:25)Abendbrot schrieb:(09.09.2022, 23:21)Gast schrieb:(09.09.2022, 18:43)Gast schrieb:(09.09.2022, 18:35)Refibär schrieb: Achso, bei uns in NRW hatten sie einen Schaden in Höhe von 6.000,- als Schimmel und Materialschaden an der Dusche eingefügt. Fand ich nicht besonders nett, und im Ergebnis sogar abgelehnt wegen des Vorrangs der Nachbesserung.
Habe ich auch so gemacht. Habe die 6.000€ abgelehnt und nur den Rest durchgehen lassen. Wobei ich das mit den Gutachterkosten wohl auch falsch habe, da ich auch erst hinterher erfahren habe, dass die nicht zugesprochen werden können.
Waren die 6.000 wirklich SE statt der Leistung?
Der Schimmel und die Materialschäden sind doch klassische Mangelfolgeschäden und wären auch eingetreten, wenn nacherfüllt worden wäre, wenn also der Schaden an der Leitung nachträglich behoben worden wäre. Der Zweck der Nacherfüllung, nämlich dem Unternehmer eine zweite (und letzte) Change zur mangelfreien Herstellung des Werks zu geben, kann ja in Bezug auf Schimmel und Materialschäden nicht mehr erreicht werden. Daher ist in meinen Augen auch eine Fristsetzung nicht sinnvoll. Daher aus meiner Sicht SE statt der Leistung über § 280 I BGB.
Hey, hab nicht mitgeschrieben. Aber so wie du es schreibst, klingt es richtig.
Die Abgrenzung SE statt oder neben der Leistung erfolgt so wie du es schreibst.
SE neben der Lstg: der bereits endgültig eingetretene Schaden, der auch durch eine gedachte Nacherfüllung innerhalb einer (fiktiven) Nacherfüllungsfrist nicht mehr behebbar ist.
Die werkvertragliche Nacherfüllungspflicht bezieht sich, wenn ich den SV richtig verstanden habe, auf die defekte Leitung. Geschuldet war eine mangelfreie Leitung bzw nachträgliche Mangelbehebung. Auch wenn nun nacherfüllt wird, dh der Mangel an der Leitung behoben wird, bleibt der Schaden in Form des Schimmels bestehen. Der Schaden ist endgültig eingetretene. Und damit SE neben der Leistung einschlägig. Der Schaden beruht auf einer Schlechtleistung und nicht auf einer Verzögerung, deshalb 280 Abs.1 BGB.
Aber andererseits bin ich mir nicht so ganz sicher. Denn geschuldet war ja ein ganzes mangelfreies Hotel? Hat iwie was vom Weiterfresserschaden. Puh. Vllt doch SE statt der Leistung wenn ich so darüber nachdenke. Ich glaube, ich tendiere doch zum SE statt der Leistung nach 280 I, III, 281... hmm sehr hart
Nach kurzer Überlegung bin ich für SE statt der Leistung. Sorry für das ganze Geschreibe.
Geschuldet war ein gesamtes mangelfreies Hotel. Wenn nun eine Leitung defekt ist und dies zum Schimmel führt, hat der Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu erstellen. Wenn er - theoretisch - das Werk neu erstellt, ist der Schaden in Form des Schimmmels doch behebbar. Bin deshalb für SE statt der Leistung.
Hätte der Unternehmer nur die Leitungen geschuldet, dann würde ich SE neben der Lstg annehmen. Vertragsinhalt war aber das ganze Hotel.
Bzgl der Materialschäden habe ich zu wenig Sachverhalt. Sollte es sich um einfach rumstehendes Materiels des Bestellers handeln, wäre ich bei SE neben der Lstg mlt der Formel von oben.
Ich finde die Situation schwierig, weil es bei den einzelnen Leistungen des Werkvertrags ja um separate und voneinander abgrenzbare Leistungen geht. Der Nacherfüllungsanspruch wegen Schlechtleistung an der Leitung bezieht sich doch zunächst nur einmal auf diese konkrete Leistung, weil ein Mangel bei Abnahme lediglich insoweit bestand. Der Besteller hat ja zunächst ein – abgesehen von der Leitung – mangelfreies Werk erhalten. Erst nach Abnahme hat sich dann der Mangel der Leitung auf mangelfreie Teile des Werks übertragen.
Deshalb finde ich den Gedanken an den Weiterfresserschaden auch sehr einleuchtend – habe in der Klausur auch daran gedacht, war mir dann aber nicht ganz sicher und hatte auch keine Zeit mehr für eine umfassendere Prüfung von § 823 I BGB. Beim typischen Fall des Weiterfresserschadens ist es ja auch so, dass sich ein Mangel auf andere, abgrenzbare und an sich bisher mangelfreie Teile einer Leistung weiterfrisst. Hängt daher m.E. wohl i.E. davon ab, ob man hier in der Leitung ein abgrenzbares, vom Rest des Werks isolierbares Teil, sieht oder nicht.
10.09.2022, 16:24
(10.09.2022, 15:55)Gast schrieb:(10.09.2022, 01:36)Abendbrot schrieb:(10.09.2022, 01:25)Abendbrot schrieb:(09.09.2022, 23:21)Gast schrieb:(09.09.2022, 18:43)Gast schrieb: Habe ich auch so gemacht. Habe die 6.000€ abgelehnt und nur den Rest durchgehen lassen. Wobei ich das mit den Gutachterkosten wohl auch falsch habe, da ich auch erst hinterher erfahren habe, dass die nicht zugesprochen werden können.
Waren die 6.000 wirklich SE statt der Leistung?
Der Schimmel und die Materialschäden sind doch klassische Mangelfolgeschäden und wären auch eingetreten, wenn nacherfüllt worden wäre, wenn also der Schaden an der Leitung nachträglich behoben worden wäre. Der Zweck der Nacherfüllung, nämlich dem Unternehmer eine zweite (und letzte) Change zur mangelfreien Herstellung des Werks zu geben, kann ja in Bezug auf Schimmel und Materialschäden nicht mehr erreicht werden. Daher ist in meinen Augen auch eine Fristsetzung nicht sinnvoll. Daher aus meiner Sicht SE statt der Leistung über § 280 I BGB.
Hey, hab nicht mitgeschrieben. Aber so wie du es schreibst, klingt es richtig.
Die Abgrenzung SE statt oder neben der Leistung erfolgt so wie du es schreibst.
SE neben der Lstg: der bereits endgültig eingetretene Schaden, der auch durch eine gedachte Nacherfüllung innerhalb einer (fiktiven) Nacherfüllungsfrist nicht mehr behebbar ist.
Die werkvertragliche Nacherfüllungspflicht bezieht sich, wenn ich den SV richtig verstanden habe, auf die defekte Leitung. Geschuldet war eine mangelfreie Leitung bzw nachträgliche Mangelbehebung. Auch wenn nun nacherfüllt wird, dh der Mangel an der Leitung behoben wird, bleibt der Schaden in Form des Schimmels bestehen. Der Schaden ist endgültig eingetretene. Und damit SE neben der Leistung einschlägig. Der Schaden beruht auf einer Schlechtleistung und nicht auf einer Verzögerung, deshalb 280 Abs.1 BGB.
Aber andererseits bin ich mir nicht so ganz sicher. Denn geschuldet war ja ein ganzes mangelfreies Hotel? Hat iwie was vom Weiterfresserschaden. Puh. Vllt doch SE statt der Leistung wenn ich so darüber nachdenke. Ich glaube, ich tendiere doch zum SE statt der Leistung nach 280 I, III, 281... hmm sehr hart
Nach kurzer Überlegung bin ich für SE statt der Leistung. Sorry für das ganze Geschreibe.
Geschuldet war ein gesamtes mangelfreies Hotel. Wenn nun eine Leitung defekt ist und dies zum Schimmel führt, hat der Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu erstellen. Wenn er - theoretisch - das Werk neu erstellt, ist der Schaden in Form des Schimmmels doch behebbar. Bin deshalb für SE statt der Leistung.
Hätte der Unternehmer nur die Leitungen geschuldet, dann würde ich SE neben der Lstg annehmen. Vertragsinhalt war aber das ganze Hotel.
Bzgl der Materialschäden habe ich zu wenig Sachverhalt. Sollte es sich um einfach rumstehendes Materiels des Bestellers handeln, wäre ich bei SE neben der Lstg mlt der Formel von oben.
Ich finde die Situation schwierig, weil es bei den einzelnen Leistungen des Werkvertrags ja um separate und voneinander abgrenzbare Leistungen geht. Der Nacherfüllungsanspruch wegen Schlechtleistung an der Leitung bezieht sich doch zunächst nur einmal auf diese konkrete Leistung, weil ein Mangel bei Abnahme lediglich insoweit bestand. Der Besteller hat ja zunächst ein – abgesehen von der Leitung – mangelfreies Werk erhalten. Erst nach Abnahme hat sich dann der Mangel der Leitung auf mangelfreie Teile des Werks übertragen.
Deshalb finde ich den Gedanken an den Weiterfresserschaden auch sehr einleuchtend – habe in der Klausur auch daran gedacht, war mir dann aber nicht ganz sicher und hatte auch keine Zeit mehr für eine umfassendere Prüfung von § 823 I BGB. Beim typischen Fall des Weiterfresserschadens ist es ja auch so, dass sich ein Mangel auf andere, abgrenzbare und an sich bisher mangelfreie Teile einer Leistung weiterfrisst. Hängt daher m.E. wohl i.E. davon ab, ob man hier in der Leitung ein abgrenzbares, vom Rest des Werks isolierbares Teil, sieht oder nicht.
Ja stimme dir zu, ich finde es auch schwer. Man kann zwar eine Paralle zum Weiterfresserschaden ziehen, aber die Grundsätze zum Weiterfresserschaden sind eig nur wichtig, wenn die vertraglichen Ansprüche verjährt sind, da 823 BGB der regelmäßigen Verjährung unterliegt und der Geschädigte deshalb länger Rechte geltend machen können soll, wenn der Rest der Sache insoweit mangelfrei war und abgrenzbar ist.
Glaube bei einem Werkvertrag über die Errichtung eines Hotels würde ich zunächst einmal nicht in einzelne Leistungen abgrenzen, sondern die Gesamtleistungspflicht betrachten.
Bsp: Bei einem Kaufvertrag über ein sehr großes Wohnmobil, schuldet der Verkäufer ja auch nicht, ein mangelfreies Lenkrad, ein mangelfreies Radio, eine Spüle, sondern ein gesamtes mangelfreies Werk. Wenn es zb jetzt einen Defekt in der Kabelverlegung geben würde, der zu einem Defekt im Radio führt, würde der Austausch des Radios auch von der Nacherfüllungspflicht umfasst sein. Zumindest glaube ich das.
Glaube bei einem Riesenhotel ist man einfach - zu Recht - schnell verwirrt. Deshalb versuche ich das iwie auf ein greifbarares Beispiel runterzubrechen..
10.09.2022, 16:28
(10.09.2022, 16:24)Abendbrot schrieb:(10.09.2022, 15:55)Gast schrieb:(10.09.2022, 01:36)Abendbrot schrieb:(10.09.2022, 01:25)Abendbrot schrieb:(09.09.2022, 23:21)Gast schrieb: Waren die 6.000 wirklich SE statt der Leistung?
Der Schimmel und die Materialschäden sind doch klassische Mangelfolgeschäden und wären auch eingetreten, wenn nacherfüllt worden wäre, wenn also der Schaden an der Leitung nachträglich behoben worden wäre. Der Zweck der Nacherfüllung, nämlich dem Unternehmer eine zweite (und letzte) Change zur mangelfreien Herstellung des Werks zu geben, kann ja in Bezug auf Schimmel und Materialschäden nicht mehr erreicht werden. Daher ist in meinen Augen auch eine Fristsetzung nicht sinnvoll. Daher aus meiner Sicht SE statt der Leistung über § 280 I BGB.
Hey, hab nicht mitgeschrieben. Aber so wie du es schreibst, klingt es richtig.
Die Abgrenzung SE statt oder neben der Leistung erfolgt so wie du es schreibst.
SE neben der Lstg: der bereits endgültig eingetretene Schaden, der auch durch eine gedachte Nacherfüllung innerhalb einer (fiktiven) Nacherfüllungsfrist nicht mehr behebbar ist.
Die werkvertragliche Nacherfüllungspflicht bezieht sich, wenn ich den SV richtig verstanden habe, auf die defekte Leitung. Geschuldet war eine mangelfreie Leitung bzw nachträgliche Mangelbehebung. Auch wenn nun nacherfüllt wird, dh der Mangel an der Leitung behoben wird, bleibt der Schaden in Form des Schimmels bestehen. Der Schaden ist endgültig eingetretene. Und damit SE neben der Leistung einschlägig. Der Schaden beruht auf einer Schlechtleistung und nicht auf einer Verzögerung, deshalb 280 Abs.1 BGB.
Aber andererseits bin ich mir nicht so ganz sicher. Denn geschuldet war ja ein ganzes mangelfreies Hotel? Hat iwie was vom Weiterfresserschaden. Puh. Vllt doch SE statt der Leistung wenn ich so darüber nachdenke. Ich glaube, ich tendiere doch zum SE statt der Leistung nach 280 I, III, 281... hmm sehr hart
Nach kurzer Überlegung bin ich für SE statt der Leistung. Sorry für das ganze Geschreibe.
Geschuldet war ein gesamtes mangelfreies Hotel. Wenn nun eine Leitung defekt ist und dies zum Schimmel führt, hat der Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu erstellen. Wenn er - theoretisch - das Werk neu erstellt, ist der Schaden in Form des Schimmmels doch behebbar. Bin deshalb für SE statt der Leistung.
Hätte der Unternehmer nur die Leitungen geschuldet, dann würde ich SE neben der Lstg annehmen. Vertragsinhalt war aber das ganze Hotel.
Bzgl der Materialschäden habe ich zu wenig Sachverhalt. Sollte es sich um einfach rumstehendes Materiels des Bestellers handeln, wäre ich bei SE neben der Lstg mlt der Formel von oben.
Ich finde die Situation schwierig, weil es bei den einzelnen Leistungen des Werkvertrags ja um separate und voneinander abgrenzbare Leistungen geht. Der Nacherfüllungsanspruch wegen Schlechtleistung an der Leitung bezieht sich doch zunächst nur einmal auf diese konkrete Leistung, weil ein Mangel bei Abnahme lediglich insoweit bestand. Der Besteller hat ja zunächst ein – abgesehen von der Leitung – mangelfreies Werk erhalten. Erst nach Abnahme hat sich dann der Mangel der Leitung auf mangelfreie Teile des Werks übertragen.
Deshalb finde ich den Gedanken an den Weiterfresserschaden auch sehr einleuchtend – habe in der Klausur auch daran gedacht, war mir dann aber nicht ganz sicher und hatte auch keine Zeit mehr für eine umfassendere Prüfung von § 823 I BGB. Beim typischen Fall des Weiterfresserschadens ist es ja auch so, dass sich ein Mangel auf andere, abgrenzbare und an sich bisher mangelfreie Teile einer Leistung weiterfrisst. Hängt daher m.E. wohl i.E. davon ab, ob man hier in der Leitung ein abgrenzbares, vom Rest des Werks isolierbares Teil, sieht oder nicht.
Ja stimme dir zu, ich finde es auch schwer. Man kann zwar eine Paralle zum Weiterfresserschaden ziehen, aber die Grundsätze zum Weiterfresserschaden sind eig nur wichtig, wenn die vertraglichen Ansprüche verjährt sind, da 823 BGB der regelmäßigen Verjährung unterliegt und der Geschädigte deshalb länger Rechte geltend machen können soll, wenn der Rest der Sache insoweit mangelfrei war und abgrenzbar ist.
Glaube bei einem Werkvertrag über die Errichtung eines Hotels würde ich zunächst einmal nicht in einzelne Leistungen abgrenzen, sondern die Gesamtleistungspflicht betrachten.
Bsp: Bei einem Kaufvertrag über ein sehr großes Wohnmobil, schuldet der Verkäufer ja auch nicht, ein mangelfreies Lenkrad, ein mangelfreies Radio, eine Spüle, sondern ein gesamtes mangelfreies Werk. Wenn es zb jetzt einen Defekt in der Kabelverlegung geben würde, der zu einem Defekt im Radio führt, würde der Austausch des Radios auch von der Nacherfüllungspflicht umfasst sein. Zumindest glaube ich das.
Glaube bei einem Riesenhotel ist man einfach - zu Recht - schnell verwirrt. Deshalb versuche ich das iwie auf ein greifbarares Beispiel runterzubrechen..
Den Umstand, dass bei der Abnahme nur die Leitung defekt war, würde ich als Grundmangel betrachten, der später zu dem Schimmel geführt hat. Sodass bei Abnahme der Grundmangel bereits vorhanden war.
Vlt ist ja mehreres vertretbar..
10.09.2022, 17:29
Was kam in Bln/Bbg in der Wahlklausur Strafrecht dran?
10.09.2022, 17:47
(10.09.2022, 15:55)Gast schrieb:(10.09.2022, 01:36)Abendbrot schrieb:(10.09.2022, 01:25)Abendbrot schrieb:(09.09.2022, 23:21)Gast schrieb:(09.09.2022, 18:43)Gast schrieb: Habe ich auch so gemacht. Habe die 6.000€ abgelehnt und nur den Rest durchgehen lassen. Wobei ich das mit den Gutachterkosten wohl auch falsch habe, da ich auch erst hinterher erfahren habe, dass die nicht zugesprochen werden können.
Waren die 6.000 wirklich SE statt der Leistung?
Der Schimmel und die Materialschäden sind doch klassische Mangelfolgeschäden und wären auch eingetreten, wenn nacherfüllt worden wäre, wenn also der Schaden an der Leitung nachträglich behoben worden wäre. Der Zweck der Nacherfüllung, nämlich dem Unternehmer eine zweite (und letzte) Change zur mangelfreien Herstellung des Werks zu geben, kann ja in Bezug auf Schimmel und Materialschäden nicht mehr erreicht werden. Daher ist in meinen Augen auch eine Fristsetzung nicht sinnvoll. Daher aus meiner Sicht SE statt der Leistung über § 280 I BGB.
Hey, hab nicht mitgeschrieben. Aber so wie du es schreibst, klingt es richtig.
Die Abgrenzung SE statt oder neben der Leistung erfolgt so wie du es schreibst.
SE neben der Lstg: der bereits endgültig eingetretene Schaden, der auch durch eine gedachte Nacherfüllung innerhalb einer (fiktiven) Nacherfüllungsfrist nicht mehr behebbar ist.
Die werkvertragliche Nacherfüllungspflicht bezieht sich, wenn ich den SV richtig verstanden habe, auf die defekte Leitung. Geschuldet war eine mangelfreie Leitung bzw nachträgliche Mangelbehebung. Auch wenn nun nacherfüllt wird, dh der Mangel an der Leitung behoben wird, bleibt der Schaden in Form des Schimmels bestehen. Der Schaden ist endgültig eingetretene. Und damit SE neben der Leistung einschlägig. Der Schaden beruht auf einer Schlechtleistung und nicht auf einer Verzögerung, deshalb 280 Abs.1 BGB.
Aber andererseits bin ich mir nicht so ganz sicher. Denn geschuldet war ja ein ganzes mangelfreies Hotel? Hat iwie was vom Weiterfresserschaden. Puh. Vllt doch SE statt der Leistung wenn ich so darüber nachdenke. Ich glaube, ich tendiere doch zum SE statt der Leistung nach 280 I, III, 281... hmm sehr hart
Nach kurzer Überlegung bin ich für SE statt der Leistung. Sorry für das ganze Geschreibe.
Geschuldet war ein gesamtes mangelfreies Hotel. Wenn nun eine Leitung defekt ist und dies zum Schimmel führt, hat der Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu erstellen. Wenn er - theoretisch - das Werk neu erstellt, ist der Schaden in Form des Schimmmels doch behebbar. Bin deshalb für SE statt der Leistung.
Hätte der Unternehmer nur die Leitungen geschuldet, dann würde ich SE neben der Lstg annehmen. Vertragsinhalt war aber das ganze Hotel.
Bzgl der Materialschäden habe ich zu wenig Sachverhalt. Sollte es sich um einfach rumstehendes Materiels des Bestellers handeln, wäre ich bei SE neben der Lstg mlt der Formel von oben.
Ich finde die Situation schwierig, weil es bei den einzelnen Leistungen des Werkvertrags ja um separate und voneinander abgrenzbare Leistungen geht. Der Nacherfüllungsanspruch wegen Schlechtleistung an der Leitung bezieht sich doch zunächst nur einmal auf diese konkrete Leistung, weil ein Mangel bei Abnahme lediglich insoweit bestand. Der Besteller hat ja zunächst ein – abgesehen von der Leitung – mangelfreies Werk erhalten. Erst nach Abnahme hat sich dann der Mangel der Leitung auf mangelfreie Teile des Werks übertragen.
Deshalb finde ich den Gedanken an den Weiterfresserschaden auch sehr einleuchtend – habe in der Klausur auch daran gedacht, war mir dann aber nicht ganz sicher und hatte auch keine Zeit mehr für eine umfassendere Prüfung von § 823 I BGB. Beim typischen Fall des Weiterfresserschadens ist es ja auch so, dass sich ein Mangel auf andere, abgrenzbare und an sich bisher mangelfreie Teile einer Leistung weiterfrisst. Hängt daher m.E. wohl i.E. davon ab, ob man hier in der Leitung ein abgrenzbares, vom Rest des Werks isolierbares Teil, sieht oder nicht.
Wäre es da nicht einfacher gewesen, einfach alle Ansprüche (bis auf den 2000€-Anspruch wegen der SV-Kosten) über §823 iVm §86 VVG zu lösen?