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  5. Klausuren Dezember 2018
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Klausuren Dezember 2018
Gast
Unregistered
 
#261
13.12.2018, 18:25
(13.12.2018, 18:09)GJPA Bln schrieb:  Lieber Mitschreiber in Berlin, 
wie seid ihr damit umgegangen, dass die Behörde das Ermessen teilweise fehlerhaft ausgeübt hat? Schließlich durfte sie nicht alle sechs Straftaten heranziehen, wie sich aus dem Katalog des § 34a GewO ergibt. 

Führte das bei euch iE trotzdem zur RMK der Untersagungsverfügung und somit auch zur RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung und dann Klageabweisung?

Ja, habe trotzdem Unzuverlässigkeit angenommen und Ermessensfehler verneint. 
Die Verletzungen der Unterhaltspflicht und die fahrlässig KV waren zwar nicht ausschlaggebend (wobei durchaus charakterlich miteinzubeziehen; ist ja nur eine regelhafte Aufzählung). Die jährlich fortgesetzte Begehung von §§ 113, 223 und – zuletzt 2017! – ja sogar 224 StGB haben mir gereicht; die Behörde hat das ja zwar pauschal bzgl. der Taten, aber letztlich doch gut begründet. War ja auch ein gewerbetypischer Bezug anlässlich der Fußballspiele; einen durchgreifenden Unterschied zu den aktuellen Tätigkeiten bei Rock-/Popkonzerten hab ich nicht gesehen. Prognose also schlecht, zumindest im Entscheidungszeitpunkt Ende 2018 (als Dauer-VA). Auch keine Verletzung von Art. 12 GG (trotz Eingriffs auf 2. Stufe; subj. Zulassungsbeschränkung).
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Bw-Boi
Unregistered
 
#262
13.12.2018, 18:27
(13.12.2018, 17:39)TimBW schrieb:  Habe bei 1 auch mehr als bei 2 geschrieben. Lag aber vorallem an Zeitgründen. Ich fand den Straßenteil deutlich leichter.

Bei Aufgabe zwei war doch nur die Frage der verfristung zu prüfen und entweder ein W-Bescheid des BM oder einen Vorlagebericht zu fertigen? Das kann also nicht ansatzweise so umfangreich sein wie Aufgabe 1. ?



Ich habe 44 V vorgeschlagen, wenn die Gemeinde damit eine nachvollziehbare Regelung zum Erholungsverkehr trifft.
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GJPA Bln
Unregistered
 
#263
13.12.2018, 18:33
(13.12.2018, 18:25)Gast schrieb:  
(13.12.2018, 18:09)GJPA Bln schrieb:  Lieber Mitschreiber in Berlin, 
wie seid ihr damit umgegangen, dass die Behörde das Ermessen teilweise fehlerhaft ausgeübt hat? Schließlich durfte sie nicht alle sechs Straftaten heranziehen, wie sich aus dem Katalog des § 34a GewO ergibt. 

Führte das bei euch iE trotzdem zur RMK der Untersagungsverfügung und somit auch zur RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung und dann Klageabweisung?

Ja, habe trotzdem Unzuverlässigkeit angenommen und Ermessensfehler verneint. 
Die Verletzungen der Unterhaltspflicht und die fahrlässig KV waren zwar nicht ausschlaggebend (wobei durchaus charakterlich miteinzubeziehen; ist ja nur eine regelhafte Aufzählung). Die jährlich fortgesetzte Begehung von §§ 113, 223 und – zuletzt 2017! – ja sogar 224 StGB haben mir gereicht; die Behörde hat das ja zwar pauschal bzgl. der Taten, aber letztlich doch gut begründet. War ja auch ein gewerbetypischer Bezug anlässlich der Fußballspiele; einen durchgreifenden Unterschied zu den aktuellen Tätigkeiten bei Rock-/Popkonzerten hab ich nicht gesehen. Prognose also schlecht, zumindest im Entscheidungszeitpunkt Ende 2018 (als Dauer-VA). Auch keine Verletzung von Art. 12 GG (trotz Eingriffs auf 2. Stufe; subj. Zulassungsbeschränkung).

okay, so habe ich das iE auch entschieden. Und wie bist du mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung umgegangen? 
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Gast
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#264
13.12.2018, 18:39
Dachte, ganz einfach unzulässig: Feststellungsklage gem. § 43 II VwGO subsidiär: Wenn er wirklich dagegen vorgehen wollte, müsste er den Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO stellen.
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GastHH
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#265
13.12.2018, 18:41
Die AoSofVz ist im Rahmen des Urteils im Normalfall nicht anzusprechen. Hier war das dann nur anders wegen des Feststellungsantrags, der ja aber schon unzulässig war.
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BWGast
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#266
13.12.2018, 18:49
Hallo, weiß jemand bei Ö1 heute in BW, was man im zweiten Teil mit den Zwergen schreiben sollte? Widerspruchsbescheid? Bin da leider zeitlich gar nicht mehr hingekommen und hab da nur ein Gutachten geschrieben.
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GastBW
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#267
13.12.2018, 19:00
(13.12.2018, 18:49)BWGast schrieb:  Hallo, weiß jemand bei Ö1 heute in BW, was man im zweiten Teil mit den Zwergen schreiben sollte? Widerspruchsbescheid? Bin da leider zeitlich gar nicht mehr hingekommen und hab da nur ein Gutachten geschrieben.

also ich habe zuerst das Schreiben von Frau Schwab ausgelegt, dann Zulässigkeit und Begründetheit vom Widerspruch geprüft. Letzteres abgelehnt. Da nicht die Gemeinde sondern das LRA widerspruchsbehörde ist, habe ich gesagt wir helfen nicht ab und leiten es ans LRA weiter. Da dann ein schreiben aufgesetzt und noch eine kleine Begründung. Wegen 17 agvwgo besteht keine Gefahr, dass der Bescheid wegen anderen Rechtsansichten in Bezug auf Zweckmäßigkeit aufgehoben wird. Falls doch kann man wegen Art 28 II dagegen vorgehen  ... alles aber ohne Gewähr. 
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GJPA
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#268
13.12.2018, 19:13
Wie habt ihr (Berlin) die Standhaftigkeit des 1. Antrags begründet? War der dahingehend auszulegen, das der Ausgangsbescheid in Form des WB angefochten werden soll? Oder waren es zwei Anträge in einem?

Bzgl. des 2. Antrags habe ich geschrieben, dass er unzulässig ist, da § 113 I 4 nicht analog für die Anordnung der sofortigen Vollziehung anwendbar ist und er ja selbst nach Auslegung eindeutig keinen einstweiligen RS begehrt hat.

Ansonsten bzgl. der Frist, begann nicht zu laufen, da er nie einen an sich adressierten Bescheid erhalten hat, auch keine Verwirkung bzgl der Jahresfrist analog § 58 II, da innerhalb von 3 Monaten Klage erhoben.

In der Zulässigkeit habe ich dann noch § 67 I erwähnt, er kann sich selbst vertreten. Bei der Klagebefugnis hab ich mich schwergetan, da es ja irgendwie eine DAK-Situation war. Wie habt ihr das gelöst? Über Schutznorm oder Adressat?

Begründetheit viel Blabla bzgl. Zuverlässigkeitsprognose. Bei der Ermessensentscheidung kurz festgestellt, dass der Strafbefehl schon ( § 35 III 2 ?), die Unterhaltsverletzung aber nicht Grundlage der Progonoseentscheidung sein kann. Sie aber im übrigen trotzdem der Überprüfung des Ermessens standhält, da die Begründung im Übrigen ebenfalls die öffentlichen Interessen überwiegen lässt. Art. 12 I überwiegt ebenfalls nicht, dort subjektive Zulassungsbeschränkung.

Im Ergebnis teilweise unzulässig und ganz unbegründet. 

Beteiligungsgutachten gar keine Zeit mehr gehabt und wahrscheinlich komplett daneben, irgendwas von § 65 VwGO geschrieben und dass es keine notwendige Beteiligung ist, da die Entscheidung die Interessen des B nicht negativ beeinflusst  Huh haha..
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gasti
Unregistered
 
#269
13.12.2018, 19:20
(13.12.2018, 18:49)BWGast schrieb:  Hallo, weiß jemand bei Ö1 heute in BW, was man im zweiten Teil mit den Zwergen schreiben sollte? Widerspruchsbescheid? Bin da leider zeitlich gar nicht mehr hingekommen und hab da nur ein Gutachten geschrieben.

Also ich hab das im zweiten Teil so verstanden:
entweder einen Widerspruchsbescheid (wenn man davon ausgeht, dass die Gemeinde auch Widerspruchsbehörde ist) oder ein Schreiben an die zuständige Widerspruchsbehörde (wenn man davon ausgeht, dass die Gemeinde keine Widerspruchsbehörde ist). Ich bin von letzterem ausgegangen und habe dann in dem Schreiben an das LRA begründet, warum wir dem Widerspruch nicht abhelfen, dh bin dort dann letztlich auf Zulässigkeit und UnBegr. des Widerspruchs eingegangen (allerdings nur sehr kurz, weil keine Zeit)
Ob das allerdings von der Aufgabenstellung her so gewollt war - keine Ahnung - war mir auch nicht sicher  :D
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Gast
Unregistered
 
#270
13.12.2018, 19:51
(13.12.2018, 17:22)TimBW schrieb:  
(13.12.2018, 17:08)iduexnoncalculat schrieb:  
(13.12.2018, 16:58)TimBW schrieb:  Ich habe gesagt, dass die Entscheidung ermessensfehlerfrei ist und mögliche Gründe, die im Bescheid fehlen zu Art. 3 I und der spätere Unfall nachgeschoben werden können.

Bei der statthaften Klageart in Aufgabe 1 bin ich kräftig geschwommen. Ich habe am Ende eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft und sowohl eine vorbeugende Feststellubgsklage als auch eine vorbeugende Leistungsklage als unstatthaft abgelehnt.
 
Das finde ich selbst mittlerweile totaler Quatsch. Die vorbeugende Unterlassungsklage klingt für mich am sinnvollsten.

Die statthafte Klageart hat bei mir auch wieder so enorm viel Zeit gefressen... Hin und her überlegt, insb. war mir der Aufbau in der Begründetheit lange nicht klar. Mit guter Begründung und Abgrenzung der jeweiligen Klagearten hält sich der Punktabzug da aber hoffentlich auch trotz falscher Klageart in Grenzen.

Noch 3 Unklarheiten bei mir:

1) Passivlegitimation Gemeinde: Wie habt ihr die begründet?

2) Braucht der OB einen Gemeinderatsbeschluss? Habe mit Verweis auf 44 III (laufendes Geschäft) verneint, aber ist sicherlich zu einfach.

3) Wie kann die Gemeinde in Zukunft diese Partys unterbieten? Habe gesagt, sie könnte das Stück Land einem bestimmten Zweck widmen, sodass Zugang dazu nur noch "im Rahmen des geltenden Rechts" (§ 10 II 2 GemO) - hier also Widmungszweck - möglich wäre und man so eine Handhabe hätte.

Zu 2) Die Vertretungsmacht ist in BW soweit ich weiß unbeschränkt (im Gegensatz zu Bayern). Es braucht deshalb keinen Gemeinderatsbeschluss.

Zu 3) Habe eine Satzung nach 44 Abs. 5 NatSchG und andere Möglichkeiten nach BNatSchG vorgeschlagen.

Zu 1) da ich ja, warum auch immer, eine FFK angenommen habe, ergab sich die Passivlegitimation der Gemeinde als Ortspolizeibehörde, für die der Polizeivollzugsdienst nur als Vollzugshilfe tätig würde.

War bei dem künftigen Vorgehen nicht vorgegeben, dass es sich um kommunales Vorgehen handeln sollte? Ich habe das dann so verstanden, dass das tatsächlich nur auf § 10 II GemO abzielt. § 44 V LNatSchG wäre doch im übertragenen Wirkungskreis?
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