13.12.2018, 16:29
(13.12.2018, 16:15)Gast SH schrieb: Hat jemand eventuell Lust, seine Lösungsskizze zur Klausur zu posten, bei der es um die Aufhebung des Untersagungsbescheids im Bewachungsgewerbe ging? War der Kläger überhaupt klagebefugt?
Zwar nicht Lösungsskizze, aber verstehe, was Du meinst. Sehr ungewohnte Situation, da es ja kein VA mit Doppelwirkung war, sondern beide, sowohl die GmbH als auch der Kläger, belastet waren. Ich habe mich da dann irgendwie in der Art rauswinden wollen, dass der Widerspruchsbescheid ja an den Kläger gerichtet war und dadurch auch er als Adressat des belastenden VA zu sehen sei und daher klagebefugt war. Fand es aber tatsächlich echt unschön dadurch...
13.12.2018, 16:31
Zu V 1 NRW: Prozessuale Einkleidung dürfte 80a III 2, 80 V gewesen sein, da die Untersagungsverfügung an die GmbH ging und der Antragsteller insoweit als Dritter auftrat. Prüfungsumfang bzgl. Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids dürfte sich daher auch nur auf drittschützende Normen bezogen haben, was 34a IV GewO sein dürfte (mittelbare Beeinträchtigung für den Angestellten durch eine Untersagungsverf. nach 34a IV GewO)
13.12.2018, 16:32
Aus meiner Sicht eine faire Klausur. Insbesondere war das Thema "doppelbelastender VA" absolut heiß. Bei entsprechender Vorbereitung eine Selbstläufer bzw. zumindest gut machbar!
13.12.2018, 16:50
[quote pid='19661' dateline='1544710934']
Hat jemand in BW bei dem zweiten Teil mit dem Straßenrecht thematisiert, ob die Entscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft war und wie das geheilt werden kann/soll?
[/quote]
Meines Ermessens war doch die Ermessensprüfung der Schwerpunkt dort? Ich hatte nicht mehr viel Zeit, hab nur Kunstfreiheit und Art. 3 angesprochen, kam dann zum Ergebnis, dass nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Im Nebensatz hab ich fallen lassen, dass die WiBehörde etwaige fehlerhafte Ermessenserwägungen korrigieren kann, mE nach aber die Gefahr diesmal (weil der Bürgermeister das ja explizit angesprochen hatte) nicht besteht, weil unsere Argumente "stichfest" sind. So irgendwie hab ich mir das zurechtgebastelt.
Habt ihr Bei Teil 1 auch ne vorbeugende Unterlassungsklage als statthafte Klageart? Wenn nein, wie habt ihr dann die Begründetheitsprüfung aufgebaut?
Hat jemand in BW bei dem zweiten Teil mit dem Straßenrecht thematisiert, ob die Entscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft war und wie das geheilt werden kann/soll?
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Meines Ermessens war doch die Ermessensprüfung der Schwerpunkt dort? Ich hatte nicht mehr viel Zeit, hab nur Kunstfreiheit und Art. 3 angesprochen, kam dann zum Ergebnis, dass nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Im Nebensatz hab ich fallen lassen, dass die WiBehörde etwaige fehlerhafte Ermessenserwägungen korrigieren kann, mE nach aber die Gefahr diesmal (weil der Bürgermeister das ja explizit angesprochen hatte) nicht besteht, weil unsere Argumente "stichfest" sind. So irgendwie hab ich mir das zurechtgebastelt.
Habt ihr Bei Teil 1 auch ne vorbeugende Unterlassungsklage als statthafte Klageart? Wenn nein, wie habt ihr dann die Begründetheitsprüfung aufgebaut?
13.12.2018, 16:58
Ich habe gesagt, dass die Entscheidung ermessensfehlerfrei ist und mögliche Gründe, die im Bescheid fehlen zu Art. 3 I und der spätere Unfall nachgeschoben werden können.
Bei der statthaften Klageart in Aufgabe 1 bin ich kräftig geschwommen. Ich habe am Ende eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft und sowohl eine vorbeugende Feststellubgsklage als auch eine vorbeugende Leistungsklage als unstatthaft abgelehnt.
Das finde ich selbst mittlerweile totaler Quatsch. Die vorbeugende Unterlassungsklage klingt für mich am sinnvollsten.
Bei der statthaften Klageart in Aufgabe 1 bin ich kräftig geschwommen. Ich habe am Ende eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft und sowohl eine vorbeugende Feststellubgsklage als auch eine vorbeugende Leistungsklage als unstatthaft abgelehnt.
Das finde ich selbst mittlerweile totaler Quatsch. Die vorbeugende Unterlassungsklage klingt für mich am sinnvollsten.
13.12.2018, 17:01
Doppelt belastender VA? Noch nie gehört – und ich hab mich echt gewissenhaft vorbereitet :D
Einmal hatte man tatsächlich den Widerspruchsbescheid (§ 79 I Alt. 2), genau. Hier war der K ja Adressat.
Für den auch angefochtenen und angeblich ja bestandskräftigen Ausgangsbescheid hab ich die Klagebefugnis aus Art. 12 I GG mal behauptet (Impliaktionen für seine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe über den Betrieb der GmBH hinaus). Und gegen die Bestandskraft dann angeführt, dass K zwar nicht Beteiligter i.S.v. § 13 I VwVfG, aber "Betroffener" i.S.d. §§ 43 I 1 Alt. 2, 41 I 1 Alt. 1 ist VwVfG. Mangels Eröffnung der Behörde (gezielter Bekanntgabewille; zufällige Kenntniserlangung bei Kündigung reicht nicht) ihm gegenüber nie wirksam / bekannt geworden, daher läuft Frist des § 70 I VwGO nicht.
Immerhin materiell-rechtlich wars angenehm...
Einmal hatte man tatsächlich den Widerspruchsbescheid (§ 79 I Alt. 2), genau. Hier war der K ja Adressat.
Für den auch angefochtenen und angeblich ja bestandskräftigen Ausgangsbescheid hab ich die Klagebefugnis aus Art. 12 I GG mal behauptet (Impliaktionen für seine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe über den Betrieb der GmBH hinaus). Und gegen die Bestandskraft dann angeführt, dass K zwar nicht Beteiligter i.S.v. § 13 I VwVfG, aber "Betroffener" i.S.d. §§ 43 I 1 Alt. 2, 41 I 1 Alt. 1 ist VwVfG. Mangels Eröffnung der Behörde (gezielter Bekanntgabewille; zufällige Kenntniserlangung bei Kündigung reicht nicht) ihm gegenüber nie wirksam / bekannt geworden, daher läuft Frist des § 70 I VwGO nicht.
Immerhin materiell-rechtlich wars angenehm...
13.12.2018, 17:07
ah ok, vielen Dank! Ich habe tatsächlich angenommen, dass die Strafen bereits verbüßt sind und die Straftaten alleine zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht ausreichen. Das war falsch, oder? :(
13.12.2018, 17:08
(13.12.2018, 16:58)TimBW schrieb: Ich habe gesagt, dass die Entscheidung ermessensfehlerfrei ist und mögliche Gründe, die im Bescheid fehlen zu Art. 3 I und der spätere Unfall nachgeschoben werden können.
Bei der statthaften Klageart in Aufgabe 1 bin ich kräftig geschwommen. Ich habe am Ende eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft und sowohl eine vorbeugende Feststellubgsklage als auch eine vorbeugende Leistungsklage als unstatthaft abgelehnt.
Das finde ich selbst mittlerweile totaler Quatsch. Die vorbeugende Unterlassungsklage klingt für mich am sinnvollsten.
Die statthafte Klageart hat bei mir auch wieder so enorm viel Zeit gefressen... Hin und her überlegt, insb. war mir der Aufbau in der Begründetheit lange nicht klar. Mit guter Begründung und Abgrenzung der jeweiligen Klagearten hält sich der Punktabzug da aber hoffentlich auch trotz falscher Klageart in Grenzen.
Noch 3 Unklarheiten bei mir:
1) Passivlegitimation Gemeinde: Wie habt ihr die begründet?
2) Braucht der OB einen Gemeinderatsbeschluss? Habe mit Verweis auf 44 III (laufendes Geschäft) verneint, aber ist sicherlich zu einfach.
3) Wie kann die Gemeinde in Zukunft diese Partys unterbieten? Habe gesagt, sie könnte das Stück Land einem bestimmten Zweck widmen, sodass Zugang dazu nur noch "im Rahmen des geltenden Rechts" (§ 10 II 2 GemO) - hier also Widmungszweck - möglich wäre und man so eine Handhabe hätte.
13.12.2018, 17:08
Ich habe das ganze dann als Einheitsklage betrachtet und dadurch hatte ich dann wie gesagt den adressatenbelastenden VA :D
Wie auch immer, offensichtlich war ich nicht der Einzige den das gestört hat. Im Übrigen war es machbar denke ich.
Wie auch immer, offensichtlich war ich nicht der Einzige den das gestört hat. Im Übrigen war es machbar denke ich.
13.12.2018, 17:17
Widmung klingt gar nicht schlecht - ich hatte den Erlass einer RVO im Blick mit der EGL aus § 44 V NatschG. Aber die abstrakte Gefahr dafür hat noch gefehlt und müsste durch entsprechende Gutachten, Lärmmessungen etc. belegt werden, die ja noch nicht vorliegen, wie der BM selbst sagte.
Wie habt ihr denn die Begründetheitsprüfung aufgebaut? Bei mir gibt es leider keine klare Struktur. :(
Wie habt ihr denn die Begründetheitsprüfung aufgebaut? Bei mir gibt es leider keine klare Struktur. :(