06.09.2022, 18:30
(06.09.2022, 17:58)Gast (Hes) schrieb: Der Clou war wohl, ob vor Unmöglichkeit eine Erfüllung des Verkäufers durch Übereignung nach § 929a BGB vorlag. In Hessen lief Z3, also RA-Klausur.
An 929a hatte ich garnicht gedacht. Aber Unmöglichkeit betrifft doch das Verpflichtungsgeschäft? (Abstraktionsprinzip)
Danach hatte Bekl. m.E. nicht geleistet, da keine Übergabe i.S.d. 433 I (Übertragung unmittelbaren Besitzes) vorlag (Das war für mein Empfinden auch zu problematisieren).
Deshalb konnte die Leistungspflicht nach 275 BGB noch unmöglich werden.
Ggü. des Lagerhallenbetreibers habe ich den RBW bezüglich einer Verwahrung bejaht (letztlich habe ich hier aber nicht stark argumentiert, da ja sogar „symbolisch“ entgeltlich Verwahrt wurde). Jetzt bin ich aber selbst verunsichert.
06.09.2022, 18:32
Ich fand die Klausur in NRW schon schwierig.
Habe gegen den Verkäufer folgendes geprüft:
1. 326 IV geprüft und da 446 geprüft. Hab dort inzidenz Ziffer 6 des Vertrags geregte, was das für mich eine Übergabe darstellen würde. Für mich waren das AGB und die Klausel nach 309 Nr 12b unzulässig, deswegen Anspruch (+), weil der Beklagte wohl nicht beweisen können wird, dass ein gefahrübergang stattgefunden hat.
2. 326 V als Rücktritt ebenfalls (+) wenn Rü erklärt wird
3. 283 als SE und dort das Problem des Verschuldens
4. 285 gerichtet auf Surrogatsherausgabe (hier SEA des Verkäufers gegen den Lagerhalleninhaber aus 280, 283 iVm Verwahrungsvertrag, RBW habe ich angenommen und dann beim Schaden das Problem DSL gebracht
Gegen den Lagerinhaber habe ich einen Anspruch aus 280 iVm VSD geprüft
Bin dann zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Alternative Haftung in Betracht kommt und deswegen Streit verkündet.
Habe gegen den Verkäufer folgendes geprüft:
1. 326 IV geprüft und da 446 geprüft. Hab dort inzidenz Ziffer 6 des Vertrags geregte, was das für mich eine Übergabe darstellen würde. Für mich waren das AGB und die Klausel nach 309 Nr 12b unzulässig, deswegen Anspruch (+), weil der Beklagte wohl nicht beweisen können wird, dass ein gefahrübergang stattgefunden hat.
2. 326 V als Rücktritt ebenfalls (+) wenn Rü erklärt wird
3. 283 als SE und dort das Problem des Verschuldens
4. 285 gerichtet auf Surrogatsherausgabe (hier SEA des Verkäufers gegen den Lagerhalleninhaber aus 280, 283 iVm Verwahrungsvertrag, RBW habe ich angenommen und dann beim Schaden das Problem DSL gebracht
Gegen den Lagerinhaber habe ich einen Anspruch aus 280 iVm VSD geprüft
Bin dann zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Alternative Haftung in Betracht kommt und deswegen Streit verkündet.
06.09.2022, 18:52
(06.09.2022, 18:30)Gast schrieb:(06.09.2022, 17:58)Gast (Hes) schrieb: Der Clou war wohl, ob vor Unmöglichkeit eine Erfüllung des Verkäufers durch Übereignung nach § 929a BGB vorlag. In Hessen lief Z3, also RA-Klausur.
An 929a hatte ich garnicht gedacht. Aber Unmöglichkeit betrifft doch das Verpflichtungsgeschäft? (Abstraktionsprinzip)
Danach hatte Bekl. m.E. nicht geleistet, da keine Übergabe i.S.d. 433 I (Übertragung unmittelbaren Besitzes) vorlag (Das war für mein Empfinden auch zu problematisieren).
Deshalb konnte die Leistungspflicht nach 275 BGB noch unmöglich werden.
Ggü. des Lagerhallenbetreibers habe ich den RBW bezüglich einer Verwahrung bejaht (letztlich habe ich hier aber nicht stark argumentiert, da ja sogar „symbolisch“ entgeltlich Verwahrt wurde). Jetzt bin ich aber selbst verunsichert.
Will das gar nicht weiter ausbreiten, aber der Verkäufer muss doch nach § 433 I S. 2 BGB das Eigentum verschaffen, damit erfüllt er doch dann, wenn er die Sache übereignet. Die Frage war m.E. ob er vor dem Brand schon übereignet hatte, weil dann ja seine Leistungspflicht nicht mehr unmöglich werden kann. Ich denke wir meine dasselbe. RBW habe ich auch bejaht, das war m.E. nach recht klar. Erstmal jetzt aber Augen auf die nächste Klausur.
06.09.2022, 18:59
Danke für eure zahlreichen Antworten!!! Ich schreibe nächsten Monat und schaue daher gerne was so thematisch im Vormonat gelaufen ist.
06.09.2022, 19:05
Scheint mir eine Klausur zu sein, die nicht einfach aber dennoch fair gestellt ist finde ich.
06.09.2022, 19:20
(06.09.2022, 18:52)Gast (Hes) schrieb:(06.09.2022, 18:30)Gast schrieb:(06.09.2022, 17:58)Gast (Hes) schrieb: Der Clou war wohl, ob vor Unmöglichkeit eine Erfüllung des Verkäufers durch Übereignung nach § 929a BGB vorlag. In Hessen lief Z3, also RA-Klausur.
An 929a hatte ich garnicht gedacht. Aber Unmöglichkeit betrifft doch das Verpflichtungsgeschäft? (Abstraktionsprinzip)
Danach hatte Bekl. m.E. nicht geleistet, da keine Übergabe i.S.d. 433 I (Übertragung unmittelbaren Besitzes) vorlag (Das war für mein Empfinden auch zu problematisieren).
Deshalb konnte die Leistungspflicht nach 275 BGB noch unmöglich werden.
Ggü. des Lagerhallenbetreibers habe ich den RBW bezüglich einer Verwahrung bejaht (letztlich habe ich hier aber nicht stark argumentiert, da ja sogar „symbolisch“ entgeltlich Verwahrt wurde). Jetzt bin ich aber selbst verunsichert.
Will das gar nicht weiter ausbreiten, aber der Verkäufer muss doch nach § 433 I S. 2 BGB das Eigentum verschaffen, damit erfüllt er doch dann, wenn er die Sache übereignet. Die Frage war m.E. ob er vor dem Brand schon übereignet hatte, weil dann ja seine Leistungspflicht nicht mehr unmöglich werden kann. Ich denke wir meine dasselbe. RBW habe ich auch bejaht, das war m.E. nach recht klar. Erstmal jetzt aber Augen auf die nächste Klausur.
Meiner Meinung nach (NRW) kann es nicht §929a gewesen sein, da dafür "der Eigentümer und der Erwerber darüber einig {sein müssen}, dass das Eigentum sofort übergehen soll", und das war hier nicht der Fall, da die doch abgemacht haben, dass das Eigentum erst zu einem späteren Zeitpunkt übergehen soll (Eigentumsvorbehalt).
Nach meiner Lösung kam es unter anderem nicht zu einer Übereignung vor dem Brand, weil es keine Übergabe gegeben hat und es auch kein Übergabesurrogat gab, da der Käufer für §930 nie mittelbaren Besitz erlangt hat. Der Verkäufer ist Eigentümer geblieben und daher ist ihm seine Hauptleistungspflicht (nämlich die Verschaffung des Eigentums) unmöglich geworden. Und aus diesem Grund kann der Käufer Schadensersatz verlangen.
Achja und zum RBW: Ich habe auch von einer Gefälligkeit abgegrenzt und gesagt, dass die einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben, aber kein Verschulden für den Brand auf Seiten des Halleninhabers vorliegt, also Anspruch (-).
06.09.2022, 22:51
(06.09.2022, 18:32)NRW-333 schrieb: Ich fand die Klausur in NRW schon schwierig.
Habe gegen den Verkäufer folgendes geprüft:
1. 326 IV geprüft und da 446 geprüft. Hab dort inzidenz Ziffer 6 des Vertrags geregte, was das für mich eine Übergabe darstellen würde. Für mich waren das AGB und die Klausel nach 309 Nr 12b unzulässig, deswegen Anspruch (+), weil der Beklagte wohl nicht beweisen können wird, dass ein gefahrübergang stattgefunden hat.
2. 326 V als Rücktritt ebenfalls (+) wenn Rü erklärt wird
3. 283 als SE und dort das Problem des Verschuldens
4. 285 gerichtet auf Surrogatsherausgabe (hier SEA des Verkäufers gegen den Lagerhalleninhaber aus 280, 283 iVm Verwahrungsvertrag, RBW habe ich angenommen und dann beim Schaden das Problem DSL gebracht
Gegen den Lagerinhaber habe ich einen Anspruch aus 280 iVm VSD geprüft
Bin dann zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Alternative Haftung in Betracht kommt und deswegen Streit verkündet.
1.-3. hört sich für mich sehr plausibel an. Wusste ehrlich gesagt nicht, wo ich den Aspekt der AGB unterbringen soll. Dein Ansatz klingt da sehr gut!
Zu 4.: Inwiefern wurde denn hier nach Deiner Lösung die DSL relevant? Der Verkäufer hatte ja einen Anspruch gegen den Lagerinhaber – nämlich den aus 280, 283 – und zugleich auch einen Schaden –, der in dem Untergang des (noch in seinem Eigentum) stehenden Bootes liegt bei gleichzeitiger Verpflichtung, den Kaufpreis oder gar den objektiven Wert zurückzahlen zu müssen (was Du ja unter 1.-3. festgestellt hast). Von daher liegt hier doch kein Fall der zufälligen Schadensverlagerung wie bei der DSL vor.
Noch eine Frage zur Streitverkündung, die ich ebenfalls bejaht habe und auf die der Sachverhalt ja relativ eindeutig hinauswollte: Inwiefern besteht nach Deiner Lösung eine alternative Haftung? Es haften nach Deiner Lösung doch sowohl der Verkäufer als auch der Lagerinhaber. Streitverkündung würde ja nur in dem Fall Sinn ergeben, wenn fraglich ist, ob eine noch durchzuführende Beweisaufnahme zulasten des Mandanten ausfällt (sodass keine Ansprüche gegen den Verkäufer bestünden) und genau in diesem Fall dann aber Ansprüche gegen den Lagerinhaber bestünden.
Auch wenn es letztlich bekannte Themengebiete (Gefahrübergang, Haftung nach den 280 ff., Unmöglichkeit, AGB, Beweisprognose) waren, fand ich die Klausur dennoch alles andere als einfach...
07.09.2022, 07:07
(06.09.2022, 22:51)Gast (NRW) schrieb:(06.09.2022, 18:32)NRW-333 schrieb: Ich fand die Klausur in NRW schon schwierig.
Habe gegen den Verkäufer folgendes geprüft:
1. 326 IV geprüft und da 446 geprüft. Hab dort inzidenz Ziffer 6 des Vertrags geregte, was das für mich eine Übergabe darstellen würde. Für mich waren das AGB und die Klausel nach 309 Nr 12b unzulässig, deswegen Anspruch (+), weil der Beklagte wohl nicht beweisen können wird, dass ein gefahrübergang stattgefunden hat.
2. 326 V als Rücktritt ebenfalls (+) wenn Rü erklärt wird
3. 283 als SE und dort das Problem des Verschuldens
4. 285 gerichtet auf Surrogatsherausgabe (hier SEA des Verkäufers gegen den Lagerhalleninhaber aus 280, 283 iVm Verwahrungsvertrag, RBW habe ich angenommen und dann beim Schaden das Problem DSL gebracht
Gegen den Lagerinhaber habe ich einen Anspruch aus 280 iVm VSD geprüft
Bin dann zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Alternative Haftung in Betracht kommt und deswegen Streit verkündet.
1.-3. hört sich für mich sehr plausibel an. Wusste ehrlich gesagt nicht, wo ich den Aspekt der AGB unterbringen soll. Dein Ansatz klingt da sehr gut!
Zu 4.: Inwiefern wurde denn hier nach Deiner Lösung die DSL relevant? Der Verkäufer hatte ja einen Anspruch gegen den Lagerinhaber – nämlich den aus 280, 283 – und zugleich auch einen Schaden –, der in dem Untergang des (noch in seinem Eigentum) stehenden Bootes liegt bei gleichzeitiger Verpflichtung, den Kaufpreis oder gar den objektiven Wert zurückzahlen zu müssen (was Du ja unter 1.-3. festgestellt hast). Von daher liegt hier doch kein Fall der zufälligen Schadensverlagerung wie bei der DSL vor.
Noch eine Frage zur Streitverkündung, die ich ebenfalls bejaht habe und auf die der Sachverhalt ja relativ eindeutig hinauswollte: Inwiefern besteht nach Deiner Lösung eine alternative Haftung? Es haften nach Deiner Lösung doch sowohl der Verkäufer als auch der Lagerinhaber. Streitverkündung würde ja nur in dem Fall Sinn ergeben, wenn fraglich ist, ob eine noch durchzuführende Beweisaufnahme zulasten des Mandanten ausfällt (sodass keine Ansprüche gegen den Verkäufer bestünden) und genau in diesem Fall dann aber Ansprüche gegen den Lagerinhaber bestünden.
Auch wenn es letztlich bekannte Themengebiete (Gefahrübergang, Haftung nach den 280 ff., Unmöglichkeit, AGB, Beweisprognose) waren, fand ich die Klausur dennoch alles andere als einfach...
Absolut berechtigte Einwände.
Habe meinen Fehler gestern auch noch gemerkt. Auf ein DSL kommt es wohl tatsächlich nicht an. Ich war zu sehr auf die DSL-Fallgruppen versteift. Also ich habe leider den doofen Fehler gemacht und gesagt, dass der Kläger mit Kaufpreis-Zahlung Eigentümer geworden ist. Das ist aber natürlich Quatsch, weil es auch insoweit an einer Übergabe fehlt. Der Verkäufer hat aber wohl einfach einen eigenen Schaden.
Das mit der alternativen Haftung hat sich bei mir nur auf den Schadensersatzanspruch bezogen mit dem man nach meiner Lösung mehr als 10.000 € bekommen würde, weil vergleichsweise Boote eben 12/12.500 € kosten. Und da habe ich die alternativität quasi bei der Schutzbedüftigkeit im Rahmen der VSD angesiedelt. Und das wiederum hing davon ab, ob eine Verschuldens-exkulpation bei 283 gelingt oder nicht (weil davon abhängt, ob ein eigener vertraglicher Anspruch in dieser Höhe besteht). Hatte irgendwo im Kommentar zum Verwahrungsvertrag gelesen, dass der verwahrer beweisen muss, das keine PV und kein Verschulden vorlag und irgendwie war das für mich das einfallstor, dass das Ergebnis des VSD iVm Verwahrungsvertrag ggf. anders ausfallen könnte als 283 gegen den Verkäufer (ist ja auch irgendwie ein bisschen ein anderes Pflichtenprogramm).
Das war aber wirklich alles sehr konstruiert. Für mich hat alles nach Streitverkündung geschriehen…
Ärgere mich aber selbst sehr über meine dummen Patzer.
Darf ich fragen, wie du es gelöst hast?
07.09.2022, 07:59
(06.09.2022, 19:20)NRW2123 schrieb:(06.09.2022, 18:52)Gast (Hes) schrieb:(06.09.2022, 18:30)Gast schrieb:(06.09.2022, 17:58)Gast (Hes) schrieb: Der Clou war wohl, ob vor Unmöglichkeit eine Erfüllung des Verkäufers durch Übereignung nach § 929a BGB vorlag. In Hessen lief Z3, also RA-Klausur.
An 929a hatte ich garnicht gedacht. Aber Unmöglichkeit betrifft doch das Verpflichtungsgeschäft? (Abstraktionsprinzip)
Danach hatte Bekl. m.E. nicht geleistet, da keine Übergabe i.S.d. 433 I (Übertragung unmittelbaren Besitzes) vorlag (Das war für mein Empfinden auch zu problematisieren).
Deshalb konnte die Leistungspflicht nach 275 BGB noch unmöglich werden.
Ggü. des Lagerhallenbetreibers habe ich den RBW bezüglich einer Verwahrung bejaht (letztlich habe ich hier aber nicht stark argumentiert, da ja sogar „symbolisch“ entgeltlich Verwahrt wurde). Jetzt bin ich aber selbst verunsichert.
Will das gar nicht weiter ausbreiten, aber der Verkäufer muss doch nach § 433 I S. 2 BGB das Eigentum verschaffen, damit erfüllt er doch dann, wenn er die Sache übereignet. Die Frage war m.E. ob er vor dem Brand schon übereignet hatte, weil dann ja seine Leistungspflicht nicht mehr unmöglich werden kann. Ich denke wir meine dasselbe. RBW habe ich auch bejaht, das war m.E. nach recht klar. Erstmal jetzt aber Augen auf die nächste Klausur.
Meiner Meinung nach (NRW) kann es nicht §929a gewesen sein, da dafür "der Eigentümer und der Erwerber darüber einig {sein müssen}, dass das Eigentum sofort übergehen soll", und das war hier nicht der Fall, da die doch abgemacht haben, dass das Eigentum erst zu einem späteren Zeitpunkt übergehen soll (Eigentumsvorbehalt).
Nach meiner Lösung kam es unter anderem nicht zu einer Übereignung vor dem Brand, weil es keine Übergabe gegeben hat und es auch kein Übergabesurrogat gab, da der Käufer für §930 nie mittelbaren Besitz erlangt hat. Der Verkäufer ist Eigentümer geblieben und daher ist ihm seine Hauptleistungspflicht (nämlich die Verschaffung des Eigentums) unmöglich geworden. Und aus diesem Grund kann der Käufer Schadensersatz verlangen.
Achja und zum RBW: Ich habe auch von einer Gefälligkeit abgegrenzt und gesagt, dass die einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben, aber kein Verschulden für den Brand auf Seiten des Halleninhabers vorliegt, also Anspruch (-).
Ich meinte nicht, dass man 929a bejahen muss, aber ansprechen. Bin mir nicht sicher, ob VerwahrungsV iVm VSzD passt, weil die GmbH ja für den Mandanten verwahren sollte, ergo auch Herausgabeanspruch für Mandant aus VerwahrungsV. Dann hättest du aber echten VzD und wohl auch Übergabesurrogat nach 931? Keine Ahnung. Seid ihr denn alle mit dem praktischen Teil noch fertig geworden?
08.09.2022, 15:08
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was war das denn ?????!!!!!!



















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