10.05.2022, 15:01
(10.05.2022, 14:45)Gast schrieb:(10.05.2022, 12:57)Hast Hessen schrieb: Die Klausuren dauern bis mindestens 14 Uhr. Lass die Leute doch erstmal in Ruhe schreiben ?
Danke! :D Man muss echt Nerven haben, jeden Tag penetrant vor und direkt nach den Klausuren schon zu schreiben, dass bitte jemand bitte alles zusammenfassen kann. Also danach hat man wirklich erstmal ganz andere Sorgen! Zumal das später sowieso hier stehen wird.
Die Leute lesen das doch gar nicht, weil sie im Zweifel ihr Handy nicht dabei haben. Ist doch nichts dabei schon zu fragen, keiner muss hier reinschauen sodass er dadurch gestresst ist.
10.05.2022, 15:08
(10.05.2022, 15:01)Gast schrieb:(10.05.2022, 14:45)Gast schrieb:(10.05.2022, 12:57)Hast Hessen schrieb: Die Klausuren dauern bis mindestens 14 Uhr. Lass die Leute doch erstmal in Ruhe schreiben ?
Danke! :D Man muss echt Nerven haben, jeden Tag penetrant vor und direkt nach den Klausuren schon zu schreiben, dass bitte jemand bitte alles zusammenfassen kann. Also danach hat man wirklich erstmal ganz andere Sorgen! Zumal das später sowieso hier stehen wird.
Die Leute lesen das doch gar nicht, weil sie im Zweifel ihr Handy nicht dabei haben. Ist doch nichts dabei schon zu fragen, keiner muss hier reinschauen sodass er dadurch gestresst ist.
Hier wird sich doch ohnehin im Nachhinein über die Klausuren ausgetauscht. Dieses Nachfragen hat doch absolut keinen Mehrwert.
10.05.2022, 15:15
Hier die Urteile, denen der Fall zT jedenfalls zugrunde lag:
LG Arnsberg, II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16 bzw. BGH, 4 StR 519/19
Prüfen sollte man demnach wohl jedenfalls §229 und 315b I Nr. 2, V StGB schwerpunktmäßig.
Hab noch §§212, 22, 23 bzgl. der Kollision und durch Unterlassen geprüft (letzteres bejaht); außerdem noch §240 und §323c ganz kurz.
Bei §229 hab ich auf einen möglichen Zurechnungsschluss wegen des Mitverschuldens des Opfers eingegangen, hatte aber nur noch wenig Zeit
LG Arnsberg, II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16 bzw. BGH, 4 StR 519/19
Prüfen sollte man demnach wohl jedenfalls §229 und 315b I Nr. 2, V StGB schwerpunktmäßig.
Hab noch §§212, 22, 23 bzgl. der Kollision und durch Unterlassen geprüft (letzteres bejaht); außerdem noch §240 und §323c ganz kurz.
Bei §229 hab ich auf einen möglichen Zurechnungsschluss wegen des Mitverschuldens des Opfers eingegangen, hatte aber nur noch wenig Zeit
10.05.2022, 15:15
In NRW jedenfalls auch Revision aus staatsanwaltlicher Sicht.
Habe abgesehen von den Sachrügen beim Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen die Zuständigkeit des Schwurgerichts diskutiert, weil der Typ letztlich doch nur wegen fahrlässiger KV angeklagt wurde, aber i.E. war das wegen §269 StPO natürlich egal.
Dann bei den absoluten Revisionsgründen §338 Nr.5, weil der Verteidiger in der Verhandlung während der Beweisaufnahme INSTANTNUDELSUPPE GEKOCHT HAT (I mean wtf) -, aber auch abgelehnt, weil er weiterhin Fragen an den Zeugen gestellt hat.
Bei den relativen Gründen Verstoß gegen §74 I StPO, wegen Ablehnung des Sachverständigen, der während der Verhandlung privat am Handy und Laptop rumgespielt hat. Im Ergebnis war der Verstoß für mich auch begründet.
Dann noch §244 III Nr. 2 wegen Ablehnung des Beweisantrags, wiederum auch kein Verstoß begründbar, weil es sich um eine Indiztatsache handelte und das Gericht die mögliche Schlussfolgerung, die die StA erstrebt hat, nicht ziehen wollte.
Habe abgesehen von den Sachrügen beim Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen die Zuständigkeit des Schwurgerichts diskutiert, weil der Typ letztlich doch nur wegen fahrlässiger KV angeklagt wurde, aber i.E. war das wegen §269 StPO natürlich egal.
Dann bei den absoluten Revisionsgründen §338 Nr.5, weil der Verteidiger in der Verhandlung während der Beweisaufnahme INSTANTNUDELSUPPE GEKOCHT HAT (I mean wtf) -, aber auch abgelehnt, weil er weiterhin Fragen an den Zeugen gestellt hat.
Bei den relativen Gründen Verstoß gegen §74 I StPO, wegen Ablehnung des Sachverständigen, der während der Verhandlung privat am Handy und Laptop rumgespielt hat. Im Ergebnis war der Verstoß für mich auch begründet.
Dann noch §244 III Nr. 2 wegen Ablehnung des Beweisantrags, wiederum auch kein Verstoß begründbar, weil es sich um eine Indiztatsache handelte und das Gericht die mögliche Schlussfolgerung, die die StA erstrebt hat, nicht ziehen wollte.
10.05.2022, 15:25
(10.05.2022, 15:15)gast2012 schrieb: Hier die Urteile, denen der Fall zT jedenfalls zugrunde lag:
LG Arnsberg, II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16 bzw. BGH, 4 StR 519/19
Prüfen sollte man demnach wohl jedenfalls §229 und 315b I Nr. 2, V StGB schwerpunktmäßig.
Hab noch §§212, 22, 23 bzgl. der Kollision und durch Unterlassen geprüft (letzteres bejaht); außerdem noch §240 und §323c ganz kurz.
Bei §229 hab ich auf einen möglichen Zurechnungsschluss wegen des Mitverschuldens des Opfers eingegangen, hatte aber nur noch wenig Zeit
Also ich hab 229 kurz nur bejaht. Keine Zeit für lange Ausführungen gehabt und dann versuchte Tötung durch unterlassen bejaht. Sonst hab ich leider nichts. Keine Zeit mehr gehabt.
10.05.2022, 15:37
(10.05.2022, 15:25)Gast schrieb:(10.05.2022, 15:15)gast2012 schrieb: Hier die Urteile, denen der Fall zT jedenfalls zugrunde lag:
LG Arnsberg, II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16 bzw. BGH, 4 StR 519/19
Prüfen sollte man demnach wohl jedenfalls §229 und 315b I Nr. 2, V StGB schwerpunktmäßig.
Hab noch §§212, 22, 23 bzgl. der Kollision und durch Unterlassen geprüft (letzteres bejaht); außerdem noch §240 und §323c ganz kurz.
Bei §229 hab ich auf einen möglichen Zurechnungsschluss wegen des Mitverschuldens des Opfers eingegangen, hatte aber nur noch wenig Zeit
Also ich hab 229 kurz nur bejaht. Keine Zeit für lange Ausführungen gehabt und dann versuchte Tötung durch unterlassen bejaht. Sonst hab ich leider nichts. Keine Zeit mehr gehabt.
Was ist denn mit §339? Ich habe eine Möglichkeit der Geltendmachung der fehlenden Verteidigung des Angeklagten durch die StA abgelehnt weil ich gesagt habe dass das nur zu seinem Schutz ist aber die StA zu seinem Nachteil Revision einlegt.
10.05.2022, 16:19
Mich würde auch interessieren, welche Besonderheiten sich daraus ergaben, dass es eine Revision aus staatsanwaltlicher Sicht war. Letztendlich war doch ebenso zu prüfen, ob das Urteil darauf beruht, eine Rüge erforderlich war und so weiter?
10.05.2022, 16:25
(10.05.2022, 14:40)Gast schrieb:(10.05.2022, 14:38)gast2012 schrieb:(10.05.2022, 14:34)Jur schrieb: Hessen S2war im Vergleich zu gestern relativ dankbar oder?
Revision aus staatsanwaltlicher Sicht
Was habt ihr so geprüft?
Ich meine es war eine Revisionsbegründungsschrift zu erstellen oder? Habe ich leider überhaupt nicht mehr geschafft, nur den Antrag.
Ne oder nur der Antrag?
Nur Antrag
10.05.2022, 16:27
(10.05.2022, 15:37)Gast schrieb:(10.05.2022, 15:25)Gast schrieb:(10.05.2022, 15:15)gast2012 schrieb: Hier die Urteile, denen der Fall zT jedenfalls zugrunde lag:
LG Arnsberg, II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16 bzw. BGH, 4 StR 519/19
Prüfen sollte man demnach wohl jedenfalls §229 und 315b I Nr. 2, V StGB schwerpunktmäßig.
Hab noch §§212, 22, 23 bzgl. der Kollision und durch Unterlassen geprüft (letzteres bejaht); außerdem noch §240 und §323c ganz kurz.
Bei §229 hab ich auf einen möglichen Zurechnungsschluss wegen des Mitverschuldens des Opfers eingegangen, hatte aber nur noch wenig Zeit
Also ich hab 229 kurz nur bejaht. Keine Zeit für lange Ausführungen gehabt und dann versuchte Tötung durch unterlassen bejaht. Sonst hab ich leider nichts. Keine Zeit mehr gehabt.
Was ist denn mit §339? Ich habe eine Möglichkeit der Geltendmachung der fehlenden Verteidigung des Angeklagten durch die StA abgelehnt weil ich gesagt habe dass das nur zu seinem Schutz ist aber die StA zu seinem Nachteil Revision einlegt.
Die StA hat eine Art Zwitterstellung bei der Revision, sie kann auch zugunsten des Angeklagten vorgehen.
10.05.2022, 16:41
(10.05.2022, 15:15)Gast schrieb: In NRW jedenfalls auch Revision aus staatsanwaltlicher Sicht.Wieso war die Zuständigkeit wegen 296 egal?
Habe abgesehen von den Sachrügen beim Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen die Zuständigkeit des Schwurgerichts diskutiert, weil der Typ letztlich doch nur wegen fahrlässiger KV angeklagt wurde, aber i.E. war das wegen §269 StPO natürlich egal.
Dann bei den absoluten Revisionsgründen §338 Nr.5, weil der Verteidiger in der Verhandlung während der Beweisaufnahme INSTANTNUDELSUPPE GEKOCHT HAT (I mean wtf) -, aber auch abgelehnt, weil er weiterhin Fragen an den Zeugen gestellt hat.
Bei den relativen Gründen Verstoß gegen §74 I StPO, wegen Ablehnung des Sachverständigen, der während der Verhandlung privat am Handy und Laptop rumgespielt hat. Im Ergebnis war der Verstoß für mich auch begründet.
Dann noch §244 III Nr. 2 wegen Ablehnung des Beweisantrags, wiederum auch kein Verstoß begründbar, weil es sich um eine Indiztatsache handelte und das Gericht die mögliche Schlussfolgerung, die die StA erstrebt hat, nicht ziehen wollte.
Ich habe ein Verfahrenshindernis abgelehnt, weil ich dachte es sei keins wegen 6a. Die Anklage war doch wegen Vorsätzlicher Tötung. Hab letztendlich Zurückweisung ans Schwurgericht. Aber keinen Fehler.