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Klausuren April 2022
Urpfälzer
Unregistered
 
#171
05.04.2022, 15:41
In RLP heute die Klausur aus NDS  LolLolLol zumindest sehr ähnliche Probleme. 2 Klagen 767, WK 771 und Erbscheinprobleme + Zeugenvernehmung
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Anticrustlaw
Member
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Beiträge: 85
Themen: 10
Registriert seit: Jun 2021
#172
05.04.2022, 15:53
(05.04.2022, 15:23)Gästeliste schrieb:  
(05.04.2022, 14:48)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:33)Gast schrieb:  
(05.04.2022, 14:31)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:29)Gast schrieb:  Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?

Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch

Aber gegen Urteil ist doch Berufung statthaft... verstehe ich nicht :D

Es ging um die Frist des Widerspruchs, die in Abgrenzung zu 569

Es ging um die Zustellung der eV im Parteibetrieb und die Monatsfrist.

Die eV wurde doch ordnungsgemäß durch den Gerichtsvollzieher zugestellt?! Auch innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Kläger?!
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Gast
Unregistered
 
#173
05.04.2022, 15:57
Das wäre super, wenn ihr mal kurz schildern könntet, was der SV war. Nicht nur die Kurzlösung, sondern worum ging es sv-mäßig?
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Gast
Unregistered
 
#174
05.04.2022, 16:02
Kam dann in HH gar kein ZVR? WTF
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Gast
Unregistered
 
#175
05.04.2022, 16:05
(05.04.2022, 16:02)Gast schrieb:  Kam dann in HH gar kein ZVR? WTF

Einstw. RS gehört zum Zwangvollstreckungsrecht. Normalerweise kommen die Rechtsbehelfe dran, aber manchmal eben auch einstw. Verfügung. Oder Hinterlegung.
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Gästeliste
Unregistered
 
#176
05.04.2022, 16:27
(05.04.2022, 15:53)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 15:23)Gästeliste schrieb:  
(05.04.2022, 14:48)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:33)Gast schrieb:  
(05.04.2022, 14:31)Anticrustlaw schrieb:  Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch

Aber gegen Urteil ist doch Berufung statthaft... verstehe ich nicht :D

Es ging um die Frist des Widerspruchs, die in Abgrenzung zu 569

Es ging um die Zustellung der eV im Parteibetrieb und die Monatsfrist.

Die eV wurde doch ordnungsgemäß durch den Gerichtsvollzieher zugestellt?! Auch innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Kläger?!

Dafür war aber der Kalender, weil fristende eigentlich 06.01.. der war aber anhaltinischer Feiertag. Deswegen fristende 07.01., an dem auch die Zustellung stattfand.
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Anticrustlaw
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Themen: 10
Registriert seit: Jun 2021
#177
05.04.2022, 16:34
Bitter!
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Ref(SH)
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Beiträge: 29
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2022
#178
05.04.2022, 16:35
(05.04.2022, 16:27)Gästeliste schrieb:  
(05.04.2022, 15:53)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 15:23)Gästeliste schrieb:  
(05.04.2022, 14:48)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:33)Gast schrieb:  Aber gegen Urteil ist doch Berufung statthaft... verstehe ich nicht :D

Es ging um die Frist des Widerspruchs, die in Abgrenzung zu 569

Es ging um die Zustellung der eV im Parteibetrieb und die Monatsfrist.

Die eV wurde doch ordnungsgemäß durch den Gerichtsvollzieher zugestellt?! Auch innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Kläger?!

Dafür war aber der Kalender, weil fristende eigentlich 06.01.. der war aber anhaltinischer Feiertag. Deswegen fristende 07.01., an dem auch die Zustellung stattfand.

Ich hab den Kalender auch benutzt wegen der Monatsfrist für die Zustellung an den Vfg Kläger (Gerichtsvollzieher wurde von Vfg Klägerin beauftragt) und außerdem konnte man noch die Ladungsfrist 217 ansprechen, dass der Zeuge auch nicht rechtzeitig vom Gericht geladen werden konnte, da er als Beweismittel erst 4 Tage vorher angeboten wurde
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Gästeliste
Unregistered
 
#179
05.04.2022, 16:39
(05.04.2022, 16:35)Ref(SH) schrieb:  
(05.04.2022, 16:27)Gästeliste schrieb:  
(05.04.2022, 15:53)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 15:23)Gästeliste schrieb:  
(05.04.2022, 14:48)Anticrustlaw schrieb:  Es ging um die Frist des Widerspruchs, die in Abgrenzung zu 569

Es ging um die Zustellung der eV im Parteibetrieb und die Monatsfrist.

Die eV wurde doch ordnungsgemäß durch den Gerichtsvollzieher zugestellt?! Auch innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Kläger?!

Dafür war aber der Kalender, weil fristende eigentlich 06.01.. der war aber anhaltinischer Feiertag. Deswegen fristende 07.01., an dem auch die Zustellung stattfand.

Ich hab den Kalender auch benutzt wegen der Monatsfrist für die Zustellung an den Vfg Kläger (Gerichtsvollzieher wurde von Vfg Klägerin beauftragt) und außerdem konnte man noch die Ladungsfrist 217 ansprechen, dass der Zeuge auch nicht rechtzeitig vom Gericht geladen werden konnte, da er als Beweismittel erst 4 Tage vorher angeboten wurde

Zeugen und sonstige Beweismittel zur Glaubhaftmachung sind im Verfügungsverfahren selbst „mitzubringen“. Gericht hat nicht zu laden.
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Anticrustlaw
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Beiträge: 85
Themen: 10
Registriert seit: Jun 2021
#180
05.04.2022, 16:40
Zeugen müssen von den Parteirn mitgebracht werden. Es erfolgt keine ladung
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