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Klausuren April 2022
Anticrustlaw
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Themen: 10
Registriert seit: Jun 2021
#161
05.04.2022, 14:31
(05.04.2022, 14:29)Gast schrieb:  
(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb:  Einstweilige Verfügung...

Urteil 
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)

AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)

Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.

AnordnungsGrund (+) unproblematisch.

Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.

Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1

Rechtsmittel Berufung 

Was meint Ihr?

Habe ich auch so ähnlich. 
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf


Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?

Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch
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Gast
Unregistered
 
#162
05.04.2022, 14:33
(05.04.2022, 14:31)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:29)Gast schrieb:  
(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb:  Einstweilige Verfügung...

Urteil 
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)

AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)

Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.

AnordnungsGrund (+) unproblematisch.

Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.

Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1

Rechtsmittel Berufung 

Was meint Ihr?

Habe ich auch so ähnlich. 
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf


Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?

Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch

Aber gegen Urteil ist doch Berufung statthaft... verstehe ich nicht :D
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Gast SH 69
Unregistered
 
#163
05.04.2022, 14:35
(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb:  Auch in etwa so. Unterschied 888 I und 890 I war noch zu sehen. 



Einstweilige Verfügung...

Urteil 
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)

AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)

Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.

AnordnungsGrund (+) unproblematisch.

Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.

Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1

Rechtsmittel Berufung 

Was meint Ihr?
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GastSh
Unregistered
 
#164
05.04.2022, 14:37
(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb:  Einstweilige Verfügung...

Urteil 
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)

AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)

Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.

AnordnungsGrund (+) unproblematisch.

Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.

Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1

Rechtsmittel Berufung 

Was meint Ihr?

Habe ich auch so ähnlich. 
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf

Ging wohl um 922 II, 929 II
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Gast
Unregistered
 
#165
05.04.2022, 14:38
(05.04.2022, 14:35)Gast SH 69 schrieb:  
(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb:  Auch in etwa so. Unterschied 888 I und 890 I war noch zu sehen. 



Einstweilige Verfügung...

Urteil 
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)

AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)

Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.

AnordnungsGrund (+) unproblematisch.

Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.

Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1

Rechtsmittel Berufung 

Was meint Ihr?
Fällt man durch, wenn man Antragsgegner und Antragsteller im Urteil geschrieben hat? Komplett reingeschissen, was die die Terminologie betrifft. Könnte kotzen
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PPK
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#166
05.04.2022, 14:44
(05.04.2022, 14:24)Gast schrieb:  
(05.04.2022, 14:17)Anticrustlaw schrieb:  HH: APR in zwei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz nach Widerspruch mit zahlreichen Zulässigkeitsproblemen, bverfgrechtsprechung wegen 103 I GG. Zweiter Antrag mit Beweisaufnahme.



Oh inwieweit kam Art. 103 I GG dran? Wegen der Waffengleichheit? Habe das gar nicht erwähnt.

In Hamburg natürlich lustig zu prüfen, wo Euer OLG beharrlich dagegen verstößt und ausdrücklich vom BVerfG gerügt wird. Aber klar, wenn man es als Examenskandidat nicht sieht, ist es „nicht praxistauglich“. ?
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Anticrustlaw
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Registriert seit: Jun 2021
#167
05.04.2022, 14:48
(05.04.2022, 14:33)Gast schrieb:  
(05.04.2022, 14:31)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:29)Gast schrieb:  
(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:21)Gast schrieb:  Einstweilige Verfügung...

Urteil 
1. Die EV wird bestätigt.
2. Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Rechtskraft anderer EV steht dieser EV nicht entgegen (§ 322 I nicht auf Beschlüsse anwendbar, wenn dann nur beschränkt anwendbar) und hier anderer Antrag und andere Gegner (Partei/ Parteimitglied)

AnordnungsAS jeweils (+) aus § 823 I, 1004 I analog, Art 2 I, 1 I GG, Unwahrheit der Aussage bzgl. der Identitäten Bewegung bewiesen wg. § 138 III ZPO (Beklagten traf sek. Darlegungslast und er hat Zeugen nicht zum Termin mitgebracht; § 294 II ZPO)

Abwägung beim Werturteil "Gaskammer" geht zugunsten Verfügungsklägerin.
§§ 185, 186 StGB (+) (§ 240 konnte dahinstehen); Meinungsfreiheit des Beklagten muss zurücktreten.

AnordnungsGrund (+) unproblematisch.

Nach § 890 I ZPO kann sowohl Ordnungsmittel als auch Haft im Falle, dass Mittel nicht erbracht werden kann angeordnet werden.

Vorl. Vollstreckbarkeit (-), da § 708 Nr. 6 nicht einschlägig
Kosten § 91 S. 1

Rechtsmittel Berufung 

Was meint Ihr?

Habe ich auch so ähnlich. 
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf


Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?

Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch

Aber gegen Urteil ist doch Berufung statthaft... verstehe ich nicht :D

Es ging um die Frist des Widerspruchs, die in Abgrenzung zu 569
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RainerZufall
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Beiträge: 61
Themen: 20
Registriert seit: Oct 2021
#168
05.04.2022, 14:57
Widerspruch ist aber doch nicht fristgebunden? warum heute kein ZVR?
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Anticrustlaw
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Beiträge: 85
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Registriert seit: Jun 2021
#169
05.04.2022, 15:10
Das hat auch niemand gesagt
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Gästeliste
Unregistered
 
#170
05.04.2022, 15:23
(05.04.2022, 14:48)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:33)Gast schrieb:  
(05.04.2022, 14:31)Anticrustlaw schrieb:  
(05.04.2022, 14:29)Gast schrieb:  
(05.04.2022, 14:28)Anticrustlaw schrieb:  Habe ich auch so ähnlich. 
War heute der Kalender wieder egal? Ich habe gesagt, der Widerspruch ist nicht Fristsetzungen. Nur die sofortige Beschwerde nach 569 I zpo aber nicht statthafter rechtsbehelf


Kalender war egal. Im Kommentar stand "nicht fristgebunden". Warum nur sofortige Beschwerde und nicht Berufung?

Ich habe nur sofortige Beschwerde erwähnt, weil die feistgebunden ist aber nicht der widerspruch

Aber gegen Urteil ist doch Berufung statthaft... verstehe ich nicht :D

Es ging um die Frist des Widerspruchs, die in Abgrenzung zu 569

Es ging um die Zustellung der eV im Parteibetrieb und die Monatsfrist.
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