08.02.2022, 17:33
Hat jmd im GPA Nord 483 StPO problematisiert, bzw ausführlich dargestellt, ob die in dem einen Verfahren gewonnen Fingerabdrücke im anderen Verfahren verwertet werden dürfen?
08.02.2022, 19:23
So meine Lösung war:
Erster TK
1. 249 (-), Abgrenzung Raub/räub. Erpressung -> hier Weggabe
2. 253, 255 (+),
(P) Vermögensnachteil (+), weil keine Kompensation durch Befreiung einer Verbindlichkeit, weil Geschäft nach 134 BGB nichtig
(P) Bereicherungsabsicht, weil er ja dachte, ihm stünde das Wechselgeld zu, hab es iE aber bejaht, weil er ja im Grunde wusste, dass Drogenhandel illegal ist und er dann nach allgemeiner Lebensanschauung auch nicht davon ausgehen konnte, einen legalen Anspruch aufs Wechselgeld zu haben
(P) ETBI, weil er dachte, der Dealer wolle ihn abzocken, aber iE (-)
3. 250 I Nr. 1c (-)
4. 239a (-)
5. 323c (-)
6. 240 zwar (+), aber wird verdrängt
Zweiter TK
263 (+)
(P) BVV wegen 141 II StPO habe ich auch iRd Abwägung abgelehnt.
Materiell habe ich nur etwas die Vermögensverfügung diskutiert (hat bereits die Kreditbewilligung zu einer Vermögensminderung geführt oder erst die Auszahlung?) und den Schaden (evtl. SEA gegen Apple oder den Täter?)
Dritter TK
versuchter 263 (+)
keine Vollendung, da weder Kreditbewilligung noch Auszahlung, Rücktritt (-), weil fehlgeschlagen
Habe leider den 265b überlesen und ärgere mich schwarz
ich hoffe, dass das nicht zu viele Punkte Abzug bringt…
Erster TK
1. 249 (-), Abgrenzung Raub/räub. Erpressung -> hier Weggabe
2. 253, 255 (+),
(P) Vermögensnachteil (+), weil keine Kompensation durch Befreiung einer Verbindlichkeit, weil Geschäft nach 134 BGB nichtig
(P) Bereicherungsabsicht, weil er ja dachte, ihm stünde das Wechselgeld zu, hab es iE aber bejaht, weil er ja im Grunde wusste, dass Drogenhandel illegal ist und er dann nach allgemeiner Lebensanschauung auch nicht davon ausgehen konnte, einen legalen Anspruch aufs Wechselgeld zu haben
(P) ETBI, weil er dachte, der Dealer wolle ihn abzocken, aber iE (-)
3. 250 I Nr. 1c (-)
4. 239a (-)
5. 323c (-)
6. 240 zwar (+), aber wird verdrängt
Zweiter TK
263 (+)
(P) BVV wegen 141 II StPO habe ich auch iRd Abwägung abgelehnt.
Materiell habe ich nur etwas die Vermögensverfügung diskutiert (hat bereits die Kreditbewilligung zu einer Vermögensminderung geführt oder erst die Auszahlung?) und den Schaden (evtl. SEA gegen Apple oder den Täter?)
Dritter TK
versuchter 263 (+)
keine Vollendung, da weder Kreditbewilligung noch Auszahlung, Rücktritt (-), weil fehlgeschlagen
Habe leider den 265b überlesen und ärgere mich schwarz

08.02.2022, 21:05
Der Teil mit dem Wechselgeld war BGH 5 StR 371/20 - Urteil vom 15. April 2021, für alle die es interessiert. Stand aber so auch im Kommentar drin.
08.02.2022, 22:40
Stand es? Wo denn?
08.02.2022, 22:44
(08.02.2022, 21:05)Gastsaarland schrieb: Der Teil mit dem Wechselgeld war BGH 5 StR 371/20 - Urteil vom 15. April 2021, für alle die es interessiert. Stand aber so auch im Kommentar drin.Ich habe mit der gleichen Begründung wie die Vorinstanz §§ 253, 255 StGB abgelehnt. Dürfte dann hoffentlich wenigstens nicht unvertretbar sein

08.02.2022, 22:47
Das war mit Abstand die "fieseste" Klausur. Vermögensdelikte eh immer schwierig und dann in so einer Auskleidung mit nur einem (?) prozessualen Problem. Nee das war bei mir gar nichts.
09.02.2022, 10:48
(08.02.2022, 19:23)NRWle schrieb: So meine Lösung war:
Erster TK
1. 249 (-), Abgrenzung Raub/räub. Erpressung -> hier Weggabe
2. 253, 255 (+),
(P) Vermögensnachteil (+), weil keine Kompensation durch Befreiung einer Verbindlichkeit, weil Geschäft nach 134 BGB nichtig
(P) Bereicherungsabsicht, weil er ja dachte, ihm stünde das Wechselgeld zu, hab es iE aber bejaht, weil er ja im Grunde wusste, dass Drogenhandel illegal ist und er dann nach allgemeiner Lebensanschauung auch nicht davon ausgehen konnte, einen legalen Anspruch aufs Wechselgeld zu haben
(P) ETBI, weil er dachte, der Dealer wolle ihn abzocken, aber iE (-)
3. 250 I Nr. 1c (-)
4. 239a (-)
5. 323c (-)
6. 240 zwar (+), aber wird verdrängt
Zweiter TK
263 (+)
(P) BVV wegen 141 II StPO habe ich auch iRd Abwägung abgelehnt.
Materiell habe ich nur etwas die Vermögensverfügung diskutiert (hat bereits die Kreditbewilligung zu einer Vermögensminderung geführt oder erst die Auszahlung?) und den Schaden (evtl. SEA gegen Apple oder den Täter?)
Dritter TK
versuchter 263 (+)
keine Vollendung, da weder Kreditbewilligung noch Auszahlung, Rücktritt (-), weil fehlgeschlagen
Habe leider den 265b überlesen und ärgere mich schwarzich hoffe, dass das nicht zu viele Punkte Abzug bringt…
1.
Habe den ersten Teil auch so (ähnlich) gelöst, mit nem potentiellen §§ 812 ff. BGB Anspruch auf Herausgabe des Wechselgeldes, aber (-) wegen § 817 S. 2 BGB. Dann § 16 I StGB mit einer ähnlichen Begründung wie Du abgelehnt (der L hätte erkennen/wissen müssen, dass sein Anspruch von der RO nicht anerkannt wird), damit steht das strafrechtliche Ergebnis auch im Einklang mit materiellem Zivilrecht. ETBI hab ich nicht geprüft, gab zur inneren Tatseite ja eigentlich auch nicht wirklich Anhaltspunkte, oder? Ich frage mich, ob man vielleicht einen Satz zur (zu bejahenden) Schuldfähigkeit hätte verlieren können (wegen des Zusammenhangs mit Drogen?), aber eigentlich gabs dahingehend ja auch keine konkreten Anhaltspunkte, also vermutlich sehr fernliegend.
Hab dann noch eine Qualifikation bejaht (§ 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB), aber nen minder schweren Fall angenommen (Abs. 3).
Bei uns war dann noch KV zu prüfen, habe §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 bejaht und Nr. 5 (Schlag mit Flasche auf Kopf) mit knapper Begründung verneint.
§ 240 StGB tritt auf Konkurrenzenebene zurück.
Die Fingerabdrücke habe ich aus Zeitgründen leider ohne Weiteres als Beweismittel verwertet, ich frage mich aber, ob es da nicht potentiell eine Problematik gab wegen der Durchsuchung des Autos? Oder stand im Kästchen, dasss diese als ordnungsgemäß erachtet werden soll? Kann mich nicht mehr genau erinnern.
2.
Im Zusammenhang mit dem Betrug (§ 263 I, III 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) wegen der Elektronikartikel hab ich den Vermögensschaden mit Zahlung der Bank an Apple angenommen (der Abschluss des Vertrages ist m.E. ein Durchgangsstadium des späteren (sozusagen "realisierten") Vermögensschadens durch Auszahlung des Geldes an Apple, was als Erfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht des L gegenüber Apple wirkt). Etwaige potentielle Ansprüche der Bank gegen L habe ich auch kurz angesprochen, allerdings sind die ja nicht werthaltig, weil L überschuldet ist. Hab da im STB dann noch kurz die Stoffgleichheit diskutiert, i.E. aber bejaht.
Hinsichtlich der anderen Elektronikartikel nen versuchten Betrug angenommen (§§ 263 I, III 2 Nr. 1, 22, 23 I StGB), weil der L ja bereits aus seiner Sicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat - ob der Betrug verwirklicht wird, hing ja nur noch von einer Bewilligung der Bank bzw. ihrer Mitarbeiter ab. Dann diskutiert, ob ein Regelbeispiel (also die Gewerbsmäßigkeit) "versucht" werden kann, mit BGH aber bejaht. Hat das irgend jemand anderes auch angesprochen? Bin mir unsicher, ob das überhaupt gefragt war...
3.
Zum Geschehen aus dem Jahr 2016 habe ich im Ergebnis auch einen Betrug bejaht. Ich habe das ganze unter die schadensgleiche Vermögensgefährdung subsumiert. m.E. kann die (knapp 5 Jahre später erfolgte) Verwertung des PKW den Vermögensschaden auch nicht ausschließen. Es kommt ja darauf an, dass im Zeitpunkt der Verfügung bereits eine derart konkrete Gefahr bestand, dass der Rückforderungsanspruch der Bank nie erfüllt bzw. ihr Schaden kompensiert wird. Andernfalls hinge die Verwirklichung des Betruges ja sozusagen "in der Schwebe", nämlich abhängig davon, ob die Bank irgendwann mal an das Sicherungsgut drankommt. Letztlich gelang ihr das ja auch nur durch den Zufall, weil der L wegen einer anderen Sache aufgeflogen ist. Eine Verneinung des Vermögensschadens löst bei mir deshalb ein Störgefühl aus, allerdings hatte während der Bearbeitung aber auch keine Zeit mehr, mein Ergebnis mithilfe des Kommentars zu überprüfen. Dann noch Verfolgungshindernis wg. Verjährung problematisiert, aber wegen Unterbrechung verneint.
§ 265b StGB habe ich auch gesehen, aber in der Reinschrift nicht angesprochen. Ich glaube auch nicht, dass es schlimm ist, wenn der nicht angesprochen wird. Der Tatbestand ist hier doch recht offensichtlich nicht gegeben.
Im prozessualen Teil wurde es dann leider total chaotisch. Ich habe im Konkretum glaube ich auch die Chronologie der Geschehnisse im Zeitstress durcheinander gebracht - bei mir war das letzte Geschehen der Vorgang im Park (die räuberische Erpressung), obwohl das ja vor dem Betrug passiert ist, meine ich?
09.02.2022, 12:48
(08.02.2022, 22:47)Kommando schrieb: Das war mit Abstand die "fieseste" Klausur. Vermögensdelikte eh immer schwierig und dann in so einer Auskleidung mit nur einem (?) prozessualen Problem. Nee das war bei mir gar nichts.
Meiner Meinung nach waren da deutlich mehr prozessualen Probleme.
1. Pflichtverteidiger nicht bei Festnahme oder Vorführung
2. Kein Durchsuchungsbeschluss
3. Fernwirkung von beiden
4. Insbesondere wegen dem §81b *notwendig* bei online Kriminalität ? Und auch wieder Fernwirkung
09.02.2022, 12:56
Also bezgl. des Verteidigers stand doch extra, dass der Beschuldigte keinen Antrag gestellt hat, sodass - wie hier - bei 127b StPO keiner erforderlich sein müsste, oder habe ich das falsch in Erinnerung?
09.02.2022, 13:01
(09.02.2022, 12:56)Gast345654 schrieb: Also bezgl. des Verteidigers stand doch extra, dass der Beschuldigte keinen Antrag gestellt hat, sodass - wie hier - bei 127b StPO keiner erforderlich sein müsste, oder habe ich das falsch in Erinnerung?
Ich weiß nicht genau was du meinst. Also der § 140 I Nr. 4 ist ja neu und dem nach wurde das vorverlagert, so das ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Da bedarf es doch keines Antrags, oder ? Also gem. 141 II