05.02.2022, 13:40
(05.02.2022, 08:45)Blubbgpanord schrieb:(05.02.2022, 01:23)SH18 schrieb:(04.02.2022, 21:49)Gast schrieb: Kann aber doch dahinstehen, ob das ne Sicherheit ist oder nicht, da 551 ja auf Gewerberaum-Mietverträge eh keine Anwendung findet...
achja und ich habe auch den 2. Anspruch abgelehnt, weil ich gesagt habe, dass der VM nicht haftet, weil zwar eigentlich die Mängelbeseitigung ihm obliegt, der M aber ohne Frist das selbst vorgenommen hat und kein Notfall mehr vorlag. Somit hat er sich das angemaßt und dann muss der VM auch nicht für das Handeln des Unternehmens haften.
Hast du im GPA Bereich Hamburg Bremen Schleswig Holstein geschrieben ? In dem Sachverhalt hat der VM das Unternehmen beauftragt, den Wasserschaden zu beseitigen, nicht der Mieter. Bei euch war das wohl anders ?
Also in HH, hatte er den auch beauftragt. Aber falls hier jemand ihn HH geschrieben hat, ich mach mir so sorgen wegen der letzten Hilfswiderklage, weil das war ja der ganze Sachverhalt mit dem Schuldbeitritt…aber gegen dritte geht doch echt nicht bedingt. Ist hier jemand aus HH?
Bei uns Stand ausdrücklich im Bearbeitervermerk, dass man für den Fall, dass ein Klageantrag als unzulässig erachtet wird, zwingend hilfsgutachterlich auch die Begründetheitsprüfung durchzuführen ist / auf alle aufgeworfenen Fragen des Sachverhalts hilfsgutachterlich einzugehen ist. Ich habe das bei der Zwischenfeststellungswiderklage zB so gemacht - sie erst als unzulässig abgelehnt und dann hilfsgutachterlich die Begründetheit geprüft.
05.02.2022, 13:57
Na hoffentlich war damit nur Klageantrag und nicht Widerklageantrag gemeint….
05.02.2022, 16:14
Soweit ich mich erinnere, stand im GPA Bearbeitervermerk ausdrücklich, dass dies für die Klage und Widerklagen galt - das war dann aus meiner Sicht auch der Wink mit dem Zaunpfahl, dass sie wohl alle zumindest zulässig sein müssten.
Bei der Zwischenfeststellungswiderklage hab ich die Vorgreiflichkeit letztlich damit begründet, dass der Kläger sonst jederzeit noch die Aufrechnung auch mit diesem Anspruch (aus demselben Vertragsverhältnis) erklären könnte, um die Vollstreckungsabwehrklage zu begründen. Was anderes ist mir auch schlicht nicht mehr eingefallen..
Bei der Zwischenfeststellungswiderklage hab ich die Vorgreiflichkeit letztlich damit begründet, dass der Kläger sonst jederzeit noch die Aufrechnung auch mit diesem Anspruch (aus demselben Vertragsverhältnis) erklären könnte, um die Vollstreckungsabwehrklage zu begründen. Was anderes ist mir auch schlicht nicht mehr eingefallen..
05.02.2022, 18:48
(05.02.2022, 16:14)Gast3456543 schrieb: Soweit ich mich erinnere, stand im GPA Bearbeitervermerk ausdrücklich, dass dies für die Klage und Widerklagen galt - das war dann aus meiner Sicht auch der Wink mit dem Zaunpfahl, dass sie wohl alle zumindest zulässig sein müssten.
Bei der Zwischenfeststellungswiderklage hab ich die Vorgreiflichkeit letztlich damit begründet, dass der Kläger sonst jederzeit noch die Aufrechnung auch mit diesem Anspruch (aus demselben Vertragsverhältnis) erklären könnte, um die Vollstreckungsabwehrklage zu begründen. Was anderes ist mir auch schlicht nicht mehr eingefallen..
Ja, da hast du wohl recht. Shit…Naja immerhin hab ich hilfsweise gesagt, dass die Bedingung (Klage begründet) nicht vorlag…und das hat ja immerhin nichts mit Zulässigkeit zu tun.
06.02.2022, 12:44
Glaubt ihr, morgen kommt eine Kautelarklausur? Habe gehört, dass einige in der ersten Anwaltsklausur schon komplett einen Vergleich erstellt hatten und bin nun etwas verunsichert.
07.02.2022, 15:16
Nrw heute:
Anwalt (kein Kautelar)
1. Sachverhalt
Rechtsmittel gegen VU, Wiedereinsetzung, weil psychische Ausnahmesituation
Materiell: Frage ob Mandantin als Vertreterin oder in eigenem Namen gehandelt hat
Praktischer Teil: Schriftsatz ans Gericht
2.
Praktischer Teil war erlassen
Materiell: komplett und ausschließlich Erbrecht
Anwalt (kein Kautelar)
1. Sachverhalt
Rechtsmittel gegen VU, Wiedereinsetzung, weil psychische Ausnahmesituation
Materiell: Frage ob Mandantin als Vertreterin oder in eigenem Namen gehandelt hat
Praktischer Teil: Schriftsatz ans Gericht
2.
Praktischer Teil war erlassen
Materiell: komplett und ausschließlich Erbrecht
07.02.2022, 15:18
Und im zweiten Sachverhalt: Innerhalb des Erbrechts noch längere Ausflüge ins Scheidungsrecht
07.02.2022, 16:25
(07.02.2022, 15:16)Nrw1228 schrieb: Nrw heute:
Anwalt (kein Kautelar)
1. Sachverhalt
Rechtsmittel gegen VU, Wiedereinsetzung, weil psychische Ausnahmesituation
Materiell: Frage ob Mandantin als Vertreterin oder in eigenem Namen gehandelt hat
Praktischer Teil: Schriftsatz ans Gericht
2.
Praktischer Teil war erlassen
Materiell: komplett und ausschließlich Erbrecht
omg. ich glaube ich sollte Erbrecht lernen
07.02.2022, 16:44
Was kam denn im GPA Bereich dran? Dasselbe wie in NRW oder Kautelar?
07.02.2022, 17:02
Noch jemand, der das Problem mit der Einspruchsfrist über 241 ZPO (Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit) gelöst hat?