04.02.2022, 16:43
Könnte der die Zulässigkeit der Widerklage gegen B1 betreffende Klausursachverhalt der Thematik der Klausur in JuS 2017,252ff entsprechen ?
04.02.2022, 19:30
(04.02.2022, 16:06)GastNRW238 schrieb: So, ich mache mal den Anfang:
Heute Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage eines Mieters gegen seinen Vermieter. Titel war eine notarielle Mietvertragsurkunde mit Unterwerfungserklärung. Der Vermieter beantragt, die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Ehefrau, die Widerbeklagte zu 2).
I. Zulässigkeit der Klage
- Relativ problemlos Vollstreckungsabwehrklage (materiell-rechtliche Einwendung: Aufrechnung mit 2 x 5.000 Euro) und Titelgegenklage
- Zuständigkeit keine Probleme
- RSB - Unsinniger Einwand des Beklagten leicht ausgeräumt
II. Begründetheit der Klage
1. Vollstreckungsabwehrklage
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Wasserschaden -> Habe ich abgelehnt, da die Beweisaufnahme ja sehr eindeutig war
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Maskendiebstahl -> Hab ich bejaht, §§ 280 I, 241 II und Zurechnung über § 273
-> MEIN GROSSES PROBLEM: Was gibt das für einen Tenor? So eine Konstellation hatte ich noch nie. Ich habe jetzt "Die Vollstreckung aus ... wird für unzulässig erklärt soweit sie einen Betrag von 5.000 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Ist nach meinem Gefühl absoluter Schwachsinn, aber ich wusste es nicht besser und bitte um Erleuchtung..
2. Titelgegenklage
Kein Erfolg, stand gut im Kommentar
III. Widerklage
Widerklage hab ich leider nur unzureichend gelöst. Habe sie am Ende bejaht, aber bin mir nicht sicher, ob man gegen den Kläger hätte ablehnen müssen und nur gegen die Ehefrau zulassen. Also quasi doch nur isolierte Drittwiderklage.
Bin gespannt auf eure Anmerkungen und ein schönes Wochenende und ganz viel Kraft für nächste Woche :-) Nicht verrückt machen!
Hinsichtlich der Formulierung des Tenors: Ich finde, das klingt gut !
Hinsichtlich der Kommentierung aufgrund dessen du die Titelgegenklage abgwiesen hast: Wo genau hast du das im Kommentar gefunden ? Ich habe ewig gesucht und es nicht gefunden.
04.02.2022, 20:11
Es stand was bei 551 BGB, der aber nicht anwendbar war, weil kein Wohnraum. Ansonsten halt über 138 BGB, da stand aber nichts, oder hab nichts gefunden.
04.02.2022, 20:19
(04.02.2022, 19:30)SH18 schrieb:(04.02.2022, 16:06)GastNRW238 schrieb: So, ich mache mal den Anfang:
Heute Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage eines Mieters gegen seinen Vermieter. Titel war eine notarielle Mietvertragsurkunde mit Unterwerfungserklärung. Der Vermieter beantragt, die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Ehefrau, die Widerbeklagte zu 2).
I. Zulässigkeit der Klage
- Relativ problemlos Vollstreckungsabwehrklage (materiell-rechtliche Einwendung: Aufrechnung mit 2 x 5.000 Euro) und Titelgegenklage
- Zuständigkeit keine Probleme
- RSB - Unsinniger Einwand des Beklagten leicht ausgeräumt
II. Begründetheit der Klage
1. Vollstreckungsabwehrklage
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Wasserschaden -> Habe ich abgelehnt, da die Beweisaufnahme ja sehr eindeutig war
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Maskendiebstahl -> Hab ich bejaht, §§ 280 I, 241 II und Zurechnung über § 273
-> MEIN GROSSES PROBLEM: Was gibt das für einen Tenor? So eine Konstellation hatte ich noch nie. Ich habe jetzt "Die Vollstreckung aus ... wird für unzulässig erklärt soweit sie einen Betrag von 5.000 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Ist nach meinem Gefühl absoluter Schwachsinn, aber ich wusste es nicht besser und bitte um Erleuchtung..
2. Titelgegenklage
Kein Erfolg, stand gut im Kommentar
III. Widerklage
Widerklage hab ich leider nur unzureichend gelöst. Habe sie am Ende bejaht, aber bin mir nicht sicher, ob man gegen den Kläger hätte ablehnen müssen und nur gegen die Ehefrau zulassen. Also quasi doch nur isolierte Drittwiderklage.
Bin gespannt auf eure Anmerkungen und ein schönes Wochenende und ganz viel Kraft für nächste Woche :-) Nicht verrückt machen!
Hinsichtlich der Formulierung des Tenors: Ich finde, das klingt gut !
Hinsichtlich der Kommentierung aufgrund dessen du die Titelgegenklage abgwiesen hast: Wo genau hast du das im Kommentar gefunden ? Ich habe ewig gesucht und es nicht gefunden.
T/P, § 794 Rn. 50 :-)
04.02.2022, 20:42
(04.02.2022, 20:19)GastNRW238 schrieb:(04.02.2022, 19:30)SH18 schrieb:(04.02.2022, 16:06)GastNRW238 schrieb: So, ich mache mal den Anfang:
Heute Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage eines Mieters gegen seinen Vermieter. Titel war eine notarielle Mietvertragsurkunde mit Unterwerfungserklärung. Der Vermieter beantragt, die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage gegen den Kläger und dessen Ehefrau, die Widerbeklagte zu 2).
I. Zulässigkeit der Klage
- Relativ problemlos Vollstreckungsabwehrklage (materiell-rechtliche Einwendung: Aufrechnung mit 2 x 5.000 Euro) und Titelgegenklage
- Zuständigkeit keine Probleme
- RSB - Unsinniger Einwand des Beklagten leicht ausgeräumt
II. Begründetheit der Klage
1. Vollstreckungsabwehrklage
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Wasserschaden -> Habe ich abgelehnt, da die Beweisaufnahme ja sehr eindeutig war
1x Aufrechnung mit 5.000 Euro aus Schadensersatz wegen Maskendiebstahl -> Hab ich bejaht, §§ 280 I, 241 II und Zurechnung über § 273
-> MEIN GROSSES PROBLEM: Was gibt das für einen Tenor? So eine Konstellation hatte ich noch nie. Ich habe jetzt "Die Vollstreckung aus ... wird für unzulässig erklärt soweit sie einen Betrag von 5.000 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Ist nach meinem Gefühl absoluter Schwachsinn, aber ich wusste es nicht besser und bitte um Erleuchtung..
2. Titelgegenklage
Kein Erfolg, stand gut im Kommentar
III. Widerklage
Widerklage hab ich leider nur unzureichend gelöst. Habe sie am Ende bejaht, aber bin mir nicht sicher, ob man gegen den Kläger hätte ablehnen müssen und nur gegen die Ehefrau zulassen. Also quasi doch nur isolierte Drittwiderklage.
Bin gespannt auf eure Anmerkungen und ein schönes Wochenende und ganz viel Kraft für nächste Woche :-) Nicht verrückt machen!
Hinsichtlich der Formulierung des Tenors: Ich finde, das klingt gut !
Hinsichtlich der Kommentierung aufgrund dessen du die Titelgegenklage abgwiesen hast: Wo genau hast du das im Kommentar gefunden ? Ich habe ewig gesucht und es nicht gefunden.
T/P, § 794 Rn. 50 :-)
Dankesehr ! Oh man, da hätte ich drauf kommen müssen, dort zu suchen. Zum Glück habe ich aber intuitiv richtig entschieden und es auch abgelehnt.
Eine Frage, was meint ihr: Ich habe einen super dummen Fehler gemacht - im Stress kann ich manchmal nicht logisch denken und mache Sachen falsch, die ich eigentlich weiß. Und zwar habe ich den Anspruch hinsichtlich der Masken verneint, weil ich dummerweise angenommen habe, die Mitarbeiter seien nicht Erfüllunsgehilfen des Vermieters gewesen (super dumm.... ).
Meint ihr dass man deshalb durchgefallen ist ?
04.02.2022, 21:49
Kann aber doch dahinstehen, ob das ne Sicherheit ist oder nicht, da 551 ja auf Gewerberaum-Mietverträge eh keine Anwendung findet...
achja und ich habe auch den 2. Anspruch abgelehnt, weil ich gesagt habe, dass der VM nicht haftet, weil zwar eigentlich die Mängelbeseitigung ihm obliegt, der M aber ohne Frist das selbst vorgenommen hat und kein Notfall mehr vorlag. Somit hat er sich das angemaßt und dann muss der VM auch nicht für das Handeln des Unternehmens haften.
achja und ich habe auch den 2. Anspruch abgelehnt, weil ich gesagt habe, dass der VM nicht haftet, weil zwar eigentlich die Mängelbeseitigung ihm obliegt, der M aber ohne Frist das selbst vorgenommen hat und kein Notfall mehr vorlag. Somit hat er sich das angemaßt und dann muss der VM auch nicht für das Handeln des Unternehmens haften.
05.02.2022, 01:23
(04.02.2022, 21:49)Gast schrieb: Kann aber doch dahinstehen, ob das ne Sicherheit ist oder nicht, da 551 ja auf Gewerberaum-Mietverträge eh keine Anwendung findet...
achja und ich habe auch den 2. Anspruch abgelehnt, weil ich gesagt habe, dass der VM nicht haftet, weil zwar eigentlich die Mängelbeseitigung ihm obliegt, der M aber ohne Frist das selbst vorgenommen hat und kein Notfall mehr vorlag. Somit hat er sich das angemaßt und dann muss der VM auch nicht für das Handeln des Unternehmens haften.
Hast du im GPA Bereich Hamburg Bremen Schleswig Holstein geschrieben ? In dem Sachverhalt hat der VM das Unternehmen beauftragt, den Wasserschaden zu beseitigen, nicht der Mieter. Bei euch war das wohl anders ?
05.02.2022, 08:45
(05.02.2022, 01:23)SH18 schrieb:(04.02.2022, 21:49)Gast schrieb: Kann aber doch dahinstehen, ob das ne Sicherheit ist oder nicht, da 551 ja auf Gewerberaum-Mietverträge eh keine Anwendung findet...
achja und ich habe auch den 2. Anspruch abgelehnt, weil ich gesagt habe, dass der VM nicht haftet, weil zwar eigentlich die Mängelbeseitigung ihm obliegt, der M aber ohne Frist das selbst vorgenommen hat und kein Notfall mehr vorlag. Somit hat er sich das angemaßt und dann muss der VM auch nicht für das Handeln des Unternehmens haften.
Hast du im GPA Bereich Hamburg Bremen Schleswig Holstein geschrieben ? In dem Sachverhalt hat der VM das Unternehmen beauftragt, den Wasserschaden zu beseitigen, nicht der Mieter. Bei euch war das wohl anders ?
Also in HH, hatte er den auch beauftragt. Aber falls hier jemand ihn HH geschrieben hat, ich mach mir so sorgen wegen der letzten Hilfswiderklage, weil das war ja der ganze Sachverhalt mit dem Schuldbeitritt…aber gegen dritte geht doch echt nicht bedingt. Ist hier jemand aus HH?
05.02.2022, 11:50
In NRW hat der Vermieter ebenfalls selbst die Handwerker beauftragt.
Ich glaube niemand kann vorhersehen, ob man wegen so etwas rausfällst. Ich persönlich halte von dieser Art Korrektur überhaupt nichts, wenn der Rest der Arbeit gut ist. Ist schließlich nur einer von mehreren Problempunkten gewesen.
Trotzdem kann ich dich natürlich gut verstehen, aber jeder macht doch irgendwelche Flüchtigkeitsfehler. Ich ärgere mich auch schon schwarz, dass ich § 260 ZPO zwischen Vollstreckungsabwehr- und Titelgegenklage nicht angesprochen habe und das Schlimmste: Vergessen habe die Klage im Übrigen abzuweisen.. Das wird ordentlich Punkte kosten! Nur deswegen durchfallen fände ich echt gemein, weil es offensichtlich nur ein Flüchtigkeitsfehler ist, aber man weiß bei den PrüferInnen ja nie.. Also Kopf nicht zerbrechen und das Beste hoffen. :-)
Ich glaube niemand kann vorhersehen, ob man wegen so etwas rausfällst. Ich persönlich halte von dieser Art Korrektur überhaupt nichts, wenn der Rest der Arbeit gut ist. Ist schließlich nur einer von mehreren Problempunkten gewesen.
Trotzdem kann ich dich natürlich gut verstehen, aber jeder macht doch irgendwelche Flüchtigkeitsfehler. Ich ärgere mich auch schon schwarz, dass ich § 260 ZPO zwischen Vollstreckungsabwehr- und Titelgegenklage nicht angesprochen habe und das Schlimmste: Vergessen habe die Klage im Übrigen abzuweisen.. Das wird ordentlich Punkte kosten! Nur deswegen durchfallen fände ich echt gemein, weil es offensichtlich nur ein Flüchtigkeitsfehler ist, aber man weiß bei den PrüferInnen ja nie.. Also Kopf nicht zerbrechen und das Beste hoffen. :-)
05.02.2022, 13:38
(05.02.2022, 11:50)GastNRW238 schrieb: In NRW hat der Vermieter ebenfalls selbst die Handwerker beauftragt.
Ich glaube niemand kann vorhersehen, ob man wegen so etwas rausfällst. Ich persönlich halte von dieser Art Korrektur überhaupt nichts, wenn der Rest der Arbeit gut ist. Ist schließlich nur einer von mehreren Problempunkten gewesen.
Trotzdem kann ich dich natürlich gut verstehen, aber jeder macht doch irgendwelche Flüchtigkeitsfehler. Ich ärgere mich auch schon schwarz, dass ich § 260 ZPO zwischen Vollstreckungsabwehr- und Titelgegenklage nicht angesprochen habe und das Schlimmste: Vergessen habe die Klage im Übrigen abzuweisen.. Das wird ordentlich Punkte kosten! Nur deswegen durchfallen fände ich echt gemein, weil es offensichtlich nur ein Flüchtigkeitsfehler ist, aber man weiß bei den PrüferInnen ja nie.. Also Kopf nicht zerbrechen und das Beste hoffen. :-)
Danke für deine Einschätzung und den Zuspruch. Wahrscheinlich hast du Recht.
Und wie sagt man so schön - vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand - und wohl auch in dr Juristischen Staatsprüfung hinsichtlich der Korrektur ;-)