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Klausuren Oktober 2021
GastNRW678
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Registriert seit: Oct 2021
#311
14.10.2021, 15:06
(14.10.2021, 14:59)HH 21 schrieb:  Heute lief VerwR I...zu einfach, um wahr zu sein:

SV.: Verein meldet Versammlung an. Der Verein steht in Bezug zu rechtsextremen/hooligan Szenen. Der Aufzug soll an einem Ehrenmal für Wehrmachtssoldaten entlangführen, durch eine migrantisch geprägte Wohngehend führen, vorbei an einem Asylbewerberheim. Es soll eine Hooligan-Band spielen.

Im Vorjahr gab es bereits eine unfriedliche Versammlung.

Die Beklagte ordnet Auflagen an
1. Aufführungsverbot der Musikband "Deutsche Terrier"
2. Trommelmitführungsverbot
3. Vermummungsverbot

Der Kläger ist in der mdl. Vgh. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. 

Tenor:
Klage wird abgewiesen
Kosten trägt Kläger

EG

I. prozessuale Sondersituation: § 102 I VwGO: Verhandlung ohne Kläger (+), da vorher belehrt
II. Zul
1. VerwRW § 40 I 1 (+)
2. Statthaft FFK analog (HS Anfechtungsklage, Erledigung vor Klageerhebnung)
3. FFI: Wiederholungsgefahr + RehabiliationsI + schwerwiegender GR Eingriff Art. 5, 8 GG
4. Klagegegner: Stadt (Rechtsträgerprinzip)
5. 42 II analog: Adressatentheorie Art. 2 I, 8, 5 GG

III. Begr

1. + 2. Auflage Rechtsgrundlage § 15 VersG
formell Rmk (+)
materiell (+) beide Auflagen schützen öff Si + Ordnung (Schwerpunkt....viel Schreiben zu den einzelnen Aspekten: Gefährdungssituation, Gewaltspirale, Gesamtschau, störende/einschüchternde Wirkung)
Rf.: Ermessen. keine Ermessensfehler.

3. Beschränkung Rechtsgrundlage § 17 a II VersG
ebenfalls ohne Bedenken, die Beklagte konnte Verbotsvorschrift als Beschränkung benennen
Rf.: kein Ermessen


Ich weiss nicht, was war hier "das Problem", das ich übersehen habe.....

Frist 74 analog war abgelaufen. Klage 5 Monate nach Bekanntgabe ?
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GastNRW678
Junior Member
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Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2021
#312
14.10.2021, 15:06
(14.10.2021, 14:59)HH 21 schrieb:  Heute lief VerwR I...zu einfach, um wahr zu sein:

SV.: Verein meldet Versammlung an. Der Verein steht in Bezug zu rechtsextremen/hooligan Szenen. Der Aufzug soll an einem Ehrenmal für Wehrmachtssoldaten entlangführen, durch eine migrantisch geprägte Wohngehend führen, vorbei an einem Asylbewerberheim. Es soll eine Hooligan-Band spielen.

Im Vorjahr gab es bereits eine unfriedliche Versammlung.

Die Beklagte ordnet Auflagen an
1. Aufführungsverbot der Musikband "Deutsche Terrier"
2. Trommelmitführungsverbot
3. Vermummungsverbot

Der Kläger ist in der mdl. Vgh. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. 

Tenor:
Klage wird abgewiesen
Kosten trägt Kläger

EG

I. prozessuale Sondersituation: § 102 I VwGO: Verhandlung ohne Kläger (+), da vorher belehrt
II. Zul
1. VerwRW § 40 I 1 (+)
2. Statthaft FFK analog (HS Anfechtungsklage, Erledigung vor Klageerhebnung)
3. FFI: Wiederholungsgefahr + RehabiliationsI + schwerwiegender GR Eingriff Art. 5, 8 GG
4. Klagegegner: Stadt (Rechtsträgerprinzip)
5. 42 II analog: Adressatentheorie Art. 2 I, 8, 5 GG

III. Begr

1. + 2. Auflage Rechtsgrundlage § 15 VersG
formell Rmk (+)
materiell (+) beide Auflagen schützen öff Si + Ordnung (Schwerpunkt....viel Schreiben zu den einzelnen Aspekten: Gefährdungssituation, Gewaltspirale, Gesamtschau, störende/einschüchternde Wirkung)
Rf.: Ermessen. keine Ermessensfehler.

3. Beschränkung Rechtsgrundlage § 17 a II VersG
ebenfalls ohne Bedenken, die Beklagte konnte Verbotsvorschrift als Beschränkung benennen
Rf.: kein Ermessen


Ich weiss nicht, was war hier "das Problem", das ich übersehen habe.....

Frist 74 analog war abgelaufen. Klage 5 Monate nach Bekanntgabe ?
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Gast
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#313
14.10.2021, 15:22
(14.10.2021, 14:59)HH 21 schrieb:  Heute lief VerwR I...zu einfach, um wahr zu sein:

SV.: Verein meldet Versammlung an. Der Verein steht in Bezug zu rechtsextremen/hooligan Szenen. Der Aufzug soll an einem Ehrenmal für Wehrmachtssoldaten entlangführen, durch eine migrantisch geprägte Wohngehend führen, vorbei an einem Asylbewerberheim. Es soll eine Hooligan-Band spielen.

Im Vorjahr gab es bereits eine unfriedliche Versammlung.

Die Beklagte ordnet Auflagen an
1. Aufführungsverbot der Musikband "Deutsche Terrier"
2. Trommelmitführungsverbot
3. Vermummungsverbot

Der Kläger ist in der mdl. Vgh. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. 

Tenor:
Klage wird abgewiesen
Kosten trägt Kläger

EG

I. prozessuale Sondersituation: § 102 I VwGO: Verhandlung ohne Kläger (+), da vorher belehrt
II. Zul
1. VerwRW § 40 I 1 (+)
2. Statthaft FFK analog (HS Anfechtungsklage, Erledigung vor Klageerhebnung)
3. FFI: Wiederholungsgefahr + RehabiliationsI + schwerwiegender GR Eingriff Art. 5, 8 GG
4. Klagegegner: Stadt (Rechtsträgerprinzip)
5. 42 II analog: Adressatentheorie Art. 2 I, 8, 5 GG

III. Begr

1. + 2. Auflage Rechtsgrundlage § 15 VersG
formell Rmk (+)
materiell (+) beide Auflagen schützen öff Si + Ordnung (Schwerpunkt....viel Schreiben zu den einzelnen Aspekten: Gefährdungssituation, Gewaltspirale, Gesamtschau, störende/einschüchternde Wirkung)
Rf.: Ermessen. keine Ermessensfehler.

3. Beschränkung Rechtsgrundlage § 17 a II VersG
ebenfalls ohne Bedenken, die Beklagte konnte Verbotsvorschrift als Beschränkung benennen
Rf.: kein Ermessen


Ich weiss nicht, was war hier "das Problem", das ich übersehen habe.....


hab in der Zulässigkeit noch die Probleme mit der Klagefrist und dem fehlenden Vorverfahren aufgeworfen

Ansonsten Begründetheit ähnlich. 
Viel zur Gefahr und den geschützten Rechtsgütern geschrieben sowie beim Ermessen jeweils. 
Nur hab ich die letzte Auflage auf 17 IV S.1 VersG gestützt. 

Weiß nicht was ich davon halten soll. War halt viel also ich hab ewig schon für den Tatbestand gebraucht.
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Nds12345
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#314
14.10.2021, 15:54
Schwerpunkt waren die drei Gefahrprognosen, die man sauber herausarbeiten musste. Dazu noch Zweckmäßigkeitserwägungen zur Klagerücknahme etc, Schriftsatz ans Gericht und Mandantenschreiben. Also ich kam zeitlich ganz schön ins schwitzen und ich denke das war auch so gewollt.
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Gast_RLP2020
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Registriert seit: Sep 2020
#315
14.10.2021, 16:03
(14.10.2021, 15:54)Nds12345 schrieb:  Schwerpunkt waren die drei Gefahrprognosen, die man sauber herausarbeiten musste. Dazu noch Zweckmäßigkeitserwägungen zur Klagerücknahme etc, Schriftsatz ans Gericht und Mandantenschreiben. Also ich kam zeitlich ganz schön ins schwitzen und ich denke das war auch so gewollt.


in Rlp war ein Urteil zu fertigen... Tatbestand war lang, Ausführungen zu Gefahrenprognose waren auch lang
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GPABremen
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Themen: 0
Registriert seit: Dec 2020
#316
14.10.2021, 16:04
Die Verbotsnorm von 17a II VersG gilt soweit ich weiß erst ab Beginn der Versammlung und bedarf keiner vorherigen Anordnung oder Androhung.

Das konkretisierte Vermummungsverbot aus der Verfügung war - so hab ich es zumindest eben grob nachgeschaut - auch unter § 15 als Auflage (eigenständiger Verwaltungsakt) zu subsumieren und demnach an der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) zu messen.

Dafür spricht auch, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auch meinte, dass, wenn §17a VersG Probleme macht, der Teil als "normale" Auflage behandelt werden solle.


Ich habe:

- im Tatbestand im Schlusssatz leider vergessen die Verwaltungsakten der Beklagten in den Sach und Streitstandsverweis mit aufzunehmen. Dürfte aber kaum ins Gewicht fallen :D

- Klagefrist weggelassen, da bei vorprozessualer Erledigung das BVerwG davon ausgeht, dass die FFK nicht fristgebunden ist. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus (BVerwG NVwZ 2000, 63 (64), Quelle: Kaiserskript Öffrechtsklausur)

- Vorverfahren weggelassen (einfach vergessen), aber im Ergebnis zumindest nicht falsch, wenn ich die Daten noch richtig im Kopf habe, da "nach hM nicht erforderlich, wenn Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt" (Quelle: Kaiserskript Öffrechtsklausur). Ich meine mich zu erinnern, dass der Bescheid recht kurz vor der Veranstaltung zugestellt wurde, oder weiß da jemand mehr?

- FFInteresse: Leider nur Wiederholungsgefahr angesprochen


- Auslegung der Klageanträge als vorprozessuale Entscheidung: Die Klageanträge waren ja nicht als solche formuliert, sondern laienhaft als Gemecker über die jeweilige Auflage. Hab dann (leider ohne Nennung von § 88 VwGO) auf das gesamte Klagebegehren aus der Klageschrift abgestellt und als FFK-Anträge umgedeutet.

- Entscheidung trotz Abwesenheit des Klägers von mndl Verhandlung dummerweise auf § 103 VwGO gestützt irgendwie, aber im Ergebnis richtig. Wegen Belehrung über "Entscheidung auch ohne ihn" war das möglich. Leider wusste ich überhaupt nicht einzusortieren, ob es ein Problem war, dass er die Ladung zum Termin der mndl Verhandlung "aus Angst vor Corona ungeöffnet weggeschmissen hat". Dürfte aber wegen PZU unerheblich sein, spätestens mit tatsächlichem Erhalt ja ohnehin dann Heilung des Zustellungsmangels  nehme ich an.

- die ganz schön lange Vertagung zwischen erster mndl Verhandlung und dem zweiten stattgefundenen Termin habe ich überhaupt nicht angesprochen. Kein Bock und keine Zeit. Dürfte am ENde auch kein Problem sein aber die wollten sicher etwas über "VErstoß gegen Konzentrationspflicht des VErwaltungsverfahrens" oder sowas hören. Wüsste aber auch nicht wohin ich das schreiben sollte, selbst wenns mir in der Klausur eingefallen wäre.


- Öffentliche Sicherheit als Hauptanker für jede einzelne Auflage innerhalb der TB-Voraussetzungen der EGL, bei alles bejaht, und von dort an dann über die Rechtsfolge nur noch ganz kurz Ermessensfehler ausgeschlossen, vor allem mit Erforderlichkeit argumentiert, da die Demo in Mainz total eskaliert ist, obwohl die Band nur Soft-Nazi-Rock gespielt hat ( :D ) und bezüglich des Vermummungsverbots darauf abgestellt, dass 30 Strafanzeigen in Mainz im Verhältnis zu den Schäden (viele Verletzte, Polizeiauto umgekippt etc.) nicht gerade gut ist für den Glauben an die Strafverfolgung (ich denke dafür wurde die Presseanwesenheit so oft betont) und daher als Auflage dringend erforderlich.


Insgesamt aber leider wieder etwas Zeitdruck gehabt, auch wenns nicht so schwer war, aber musste hier und da nachdenken und der Tatbestand war ja auch etwas  umfangreicher heute. Hätte gerne noch viel mehr geschrieben und hätte gerne den Störerbegriff nicht wegen Zeitdrucks vergessen, denn da konnte man ne MEnge zu schreiben .... Verhaltensstörer oder Zustandsstörer .. Verbindungen zu dem anderen Verein da ... dies das.


Im Ergebnis war viel machbar heute.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.10.2021, 16:11 von GPABremen.)
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Gast1803
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Registriert seit: Oct 2021
#317
14.10.2021, 16:23
(14.10.2021, 16:04)GPABremen schrieb:  Die Verbotsnorm von 17a II VersG gilt soweit ich weiß erst ab Beginn der Versammlung und bedarf keiner vorherigen Anordnung oder Androhung.

Das konkretisierte Vermummungsverbot aus der Verfügung war - so hab ich es zumindest eben grob nachgeschaut - auch unter § 15 als Auflage (eigenständiger Verwaltungsakt) zu subsumieren und demnach an der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) zu messen.

Dafür spricht auch, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auch meinte, dass, wenn §17a VersG Probleme macht, der Teil als "normale" Auflage behandelt werden solle.


Ich habe:

- Klagefrist weggelassen, da bei vorprozessualer Erledigung das BVerwG davon ausgeht, dass die FFK nicht fristgebunden ist. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus (BVerwG NVwZ 2000, 63 (64), Quelle: Kaiserskript Öffrechtsklausur)

- Vorverfahren weggelassen (einfach vergessen), aber im Ergebnis zumindest nicht falsch, wenn ich die Daten noch richtig im Kopf habe, da "nach hM nicht erforderlich, wenn Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt" (Quelle: Kaiserskript Öffrechtsklausur). Ich meine mich zu erinnern, dass der Bescheid recht kurz vor der Veranstaltung zugestellt wurde, oder weiß da jemand mehr?

- FFInteresse: Leider nur Wiederholungsgefahr angesprochen


- Auslegung der Klageanträge als vorprozessuale Entscheidung: Die Klageanträge waren ja nicht als solche formuliert, sondern laienhaft als Gemecker über die jeweilige Auflage. Hab dann (leider ohne Nennung von § 88 VwGO) auf das gesamte Klagebegehren aus der Klageschrift abgestellt und als FFK-Anträge umgedeutet.


- Öffentliche Sicherheit als Hauptanker für jede einzelne Auflage innerhalb der TB-Voraussetzungen der EGL, bei alles bejaht, und von dort an dann über die Rechtsfolge nur noch ganz kurz Ermessensfehler ausgeschlossen, vor allem mit Erforderlichkeit argumentiert, da die Demo in Mainz total eskaliert ist, obwohl die Band nur Soft-Nazi-Rock gespielt hat ( :D ) und bezüglich des Vermummungsverbots darauf abgestellt, dass 30 Strafanzeigen in Mainz im Verhältnis zu den Schäden (viele Verletzte, Polizeiauto umgekippt etc.) nicht gerade gut ist für den Glauben an die Strafverfolgung (ich denke dafür wurde die Presseanwesenheit so oft betont) und daher als Auflage dringend erforderlich.


Insgesamt aber leider wieder etwas Zeitdruck gehabt, auch wenns nicht so schwer war, aber musste hier und da nachdenken und der Tatbestand war ja auch etwas  umfangreicher heute. Hätte gerne noch viel mehr geschrieben und hätte gerne den Störerbegriff nicht wegen Zeitdrucks vergessen, denn da konnte man ne MEnge zu schreiben .... Verhaltensstörer oder Zustandsstörer .. Verbindungen zu dem anderen Verein da ... dies das.


Im Ergebnis war viel machbar heute.

Ja, es war rechtlich tatsächlich nicht aufregend, aber der Tatbestand hat - jedenfalls bei mir - so viel Zeit in Anspruch genommen, dass die Ausführungen an den entscheidenden Stellen einfach viel zu oberflächlich sind. Wahrscheinlich hätte man diese Gefahr vorhersehen und die Entscheidungsgründe zuerst schreiben müssen, aber das war heute so ein durcheinander von Sachstand und rechtlichen Ansichten und viele relevante Vorkommnisse (Mainz Demo, Facbebook Einträge,..), örtliche Begebenheiten und Hintergrundinfos zum Kläger und zu der anderen Gruppierung über ja insgesamt 22 Seiten, dass ich mir das am Ende der Klausur nicht mehr zugetraut hätte. Ärgerlich ...
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GPABremen
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#318
14.10.2021, 16:33
Bei dieser Klausur wird der Tatbestand sicherlich auch ein paar Punkte bringen, also schadet es bestimmt auch nicht, in den etwas Zeit investiert zu haben.

Ist auch gefährlich, und mir leider bei ZRI passiert: Wenn man den TB nach hinten schiebt, und die Entscheidungsgründe sehr umfangreich sind, dann schiebt man und schiebt man und am Ende hat man 5 Minuten für den Tatbestand. Und nciht mal die Garantie, dass die Entscheidungsgründe dann top sind :D Kommt aber sicher nicht gut bei einem Korrektor, wenn nach dem Rubrum/Tenor ne halb leere Seite kommt ... :/

Probleme des Tatbestands waren sicherlich heute Begründungen und Ermessensgründe der Beklagten einzupflegen, die Rechtsansichten des Klägers vom Sachstand zu trennen, auszusondern, was die Beklagte in der Klageerwiderung neues angeführt hat, um es nach ihrem Antrag zu bringen, den Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts zu erwähnen ohne rechtlich was vorwegzunehmen, die "laienhaften" Anträge des Klägers einzubinden, die Vertagung der mndl VErhandlung, die Zustellungsproblematik mit dem Wegschmeißen des Briefes, das Fernbleiben des Klägers bei der mndl Verhandlung und zu erkennen, dass die Verwaltungsakten in die mndl Verhandlung eingebracht wurden und daher in die Bezugnahmeklausel am Ende gehören... gerade im Verwaltungsrecht dürfte es dafür ein paar Pünktchen geben.

Dafür gibt's wohl in der Klausur fürs Rubrum nicht mal n Haken an der Seite (nur Abschreibarbeit) und der Tenor dürfte ja auch relativ easy sein.

Aber keine Garantie :D
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.10.2021, 16:39 von GPABremen.)
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Gast HH
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#319
14.10.2021, 16:53
Also ich fand die Klauser extrem Zeitfressend… hatte enorme Zeitprobleme…

Ich habe die lange Zeitspanne noch bei 92 II (Rücknahmefiktion) problematisiert, im Endeffekt aber wegen der fehlenden Belehrung über die Folgen abgelehnt. Also konnte in der Sache entschieden werden.

Materiell habe ich bei Ziff. 2 die öffentliche Sicherheit verneint, und das ganze auf die Ordnung gestützt. Im Rahmen der Angemessenheit habe ich dann aber gesagt, dass die Behörde die Reichweite von 8 GG verkannt hat (auch das Trommeln ist von 8 geschützt und die rwd angenommen. Statt komplettverbot der Trommeln wäre außerdem auch ein Verbot der Trommeln zu „Aufmarschzwecken“ milder gewesen.

Ziff. 3 konnte aus meiner Sicht nur auf 15 VersG gestützt werde, weil 17a keine Vorfeldmassnahmen erlaubt. Da waren mir aber nicht genügend Anhaltspunkt da, um die Prognose zu stützen…
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Gast
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#320
14.10.2021, 16:59
(14.10.2021, 16:04)GPABremen schrieb:  Die Verbotsnorm von 17a II VersG gilt soweit ich weiß erst ab Beginn der Versammlung und bedarf keiner vorherigen Anordnung oder Androhung.

Das konkretisierte Vermummungsverbot aus der Verfügung war - so hab ich es zumindest eben grob nachgeschaut - auch unter § 15 als Auflage (eigenständiger Verwaltungsakt) zu subsumieren und demnach an der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) zu messen.

Dafür spricht auch, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auch meinte, dass, wenn §17a VersG Probleme macht, der Teil als "normale" Auflage behandelt werden solle.


Ich habe:

- im Tatbestand im Schlusssatz leider vergessen die Verwaltungsakten der Beklagten in den Sach und Streitstandsverweis mit aufzunehmen. Dürfte aber kaum ins Gewicht fallen :D

- Klagefrist weggelassen, da bei vorprozessualer Erledigung das BVerwG davon ausgeht, dass die FFK nicht fristgebunden ist. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus (BVerwG NVwZ 2000, 63 (64), Quelle: Kaiserskript Öffrechtsklausur)

- Vorverfahren weggelassen (einfach vergessen), aber im Ergebnis zumindest nicht falsch, wenn ich die Daten noch richtig im Kopf habe, da "nach hM nicht erforderlich, wenn Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt" (Quelle: Kaiserskript Öffrechtsklausur). Ich meine mich zu erinnern, dass der Bescheid recht kurz vor der Veranstaltung zugestellt wurde, oder weiß da jemand mehr?

- FFInteresse: Leider nur Wiederholungsgefahr angesprochen


- Auslegung der Klageanträge als vorprozessuale Entscheidung: Die Klageanträge waren ja nicht als solche formuliert, sondern laienhaft als Gemecker über die jeweilige Auflage. Hab dann (leider ohne Nennung von § 88 VwGO) auf das gesamte Klagebegehren aus der Klageschrift abgestellt und als FFK-Anträge umgedeutet.

- Entscheidung trotz Abwesenheit des Klägers von mndl Verhandlung dummerweise auf § 103 VwGO gestützt irgendwie, aber im Ergebnis richtig. Wegen Belehrung über "Entscheidung auch ohne ihn" war das möglich. Leider wusste ich überhaupt nicht einzusortieren, ob es ein Problem war, dass er die Ladung zum Termin der mndl Verhandlung "aus Angst vor Corona ungeöffnet weggeschmissen hat". Dürfte aber wegen PZU unerheblich sein, spätestens mit tatsächlichem Erhalt ja ohnehin dann Heilung des Zustellungsmangels  nehme ich an.

- die ganz schön lange Vertagung zwischen erster mndl Verhandlung und dem zweiten stattgefundenen Termin habe ich überhaupt nicht angesprochen. Kein Bock und keine Zeit. Dürfte am ENde auch kein Problem sein aber die wollten sicher etwas über "VErstoß gegen Konzentrationspflicht des VErwaltungsverfahrens" oder sowas hören. Wüsste aber auch nicht wohin ich das schreiben sollte, selbst wenns mir in der Klausur eingefallen wäre.


- Öffentliche Sicherheit als Hauptanker für jede einzelne Auflage innerhalb der TB-Voraussetzungen der EGL, bei alles bejaht, und von dort an dann über die Rechtsfolge nur noch ganz kurz Ermessensfehler ausgeschlossen, vor allem mit Erforderlichkeit argumentiert, da die Demo in Mainz total eskaliert ist, obwohl die Band nur Soft-Nazi-Rock gespielt hat ( :D ) und bezüglich des Vermummungsverbots darauf abgestellt, dass 30 Strafanzeigen in Mainz im Verhältnis zu den Schäden (viele Verletzte, Polizeiauto umgekippt etc.) nicht gerade gut ist für den Glauben an die Strafverfolgung (ich denke dafür wurde die Presseanwesenheit so oft betont) und daher als Auflage dringend erforderlich.


Insgesamt aber leider wieder etwas Zeitdruck gehabt, auch wenns nicht so schwer war, aber musste hier und da nachdenken und der Tatbestand war ja auch etwas  umfangreicher heute. Hätte gerne noch viel mehr geschrieben und hätte gerne den Störerbegriff nicht wegen Zeitdrucks vergessen, denn da konnte man ne MEnge zu schreiben .... Verhaltensstörer oder Zustandsstörer .. Verbindungen zu dem anderen Verein da ... dies das.


Im Ergebnis war viel machbar heute.


Ja das kann gut sein mit 17 IV. Ich glaube du hast Recht. Ich hab zwischen dem und 15 I versG geschwankt, nur bei uns war im Sachverhalt halt tatsächlich  davon die Rede es sei im Zweifel eine " Anordnung im Einzelfall " das hat mich eigentlich erst zu 17 IV gebracht,  war dann vielleicht eine Finte 
Inhaltlich prüft man im Endeffekt vermutlich sehr ähnliche Dinge, entweder eben bei der Frage der Gefahr oder im Rahmen des Ermessens, deshalb hoffe ich dass es nicht so schwer ins Gewicht fallen wird
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