12.10.2021, 22:26
(12.10.2021, 20:55)Gast aus Nds. schrieb: Hat jemand in Nds die WSTR geschrieben und kann berichten? :)
Ich versuche mal zusammenzufassen.
Ein Beschuldigter zu prüfen. Zuerst tankte er an einer SB Tanke, ohne zu zahlen. Dabei hat die Angestellte der Tankstelle ihn beobachtet, er nickte ihr zu. Er fuhr einen gemieteten weißen BMW mit scheinbar ausländischem Kennzeichen (gelber Grund, schwarze Schrift).
Sie erkannte nur, dass es ein Mann war, hatte den gleichen Mann aber schon am Vortag bedient.
Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten, allerdings wegen Lärmbelästigung. Dabei entdecken Polizisten das Kennzeichen, Klebeband und ein deutsches Kennzeichen, unter dem "ausländischen" (das gelbe war draufgeklebt). Durchsuchungsanordnung durch Staatsanwalt, ihne Verduch Richter anzurufen, weil er meinte, hätte keinen Sinn. Während Durchsuchung beleidigt Beschuldigter Polizisten. Der Strafantrag wird vom Dienstvorgesettten gestellt.
Als letztes gesteht Beschuldigter während Anhörung wegen Verstoß gehen laufende Bewährungsauflagen Straftat im Supermarkt: zahlte mit gefundener EC-Karte Ware im Wert von 15 EUR per POS ohne Einwilligungsvorbehalt.
12.10.2021, 22:30
(12.10.2021, 22:26)Frau Gästin schrieb:(12.10.2021, 20:55)Gast aus Nds. schrieb: Hat jemand in Nds die WSTR geschrieben und kann berichten? :)
Ich versuche mal zusammenzufassen.
Ein Beschuldigter zu prüfen. Zuerst tankte er an einer SB Tanke, ohne zu zahlen. Dabei hat die Angestellte der Tankstelle ihn beobachtet, er nickte ihr zu. Er fuhr einen gemieteten weißen BMW mit scheinbar ausländischem Kennzeichen (gelber Grund, schwarze Schrift).
Sie erkannte nur, dass es ein Mann war, hatte den gleichen Mann aber schon am Vortag bedient.
Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten, allerdings wegen Lärmbelästigung. Dabei entdecken Polizisten das Kennzeichen, Klebeband und ein deutsches Kennzeichen, unter dem "ausländischen" (das gelbe war draufgeklebt). Durchsuchungsanordnung durch Staatsanwalt, ihne Verduch Richter anzurufen, weil er meinte, hätte keinen Sinn. Während Durchsuchung beleidigt Beschuldigter Polizisten. Der Strafantrag wird vom Dienstvorgesettten gestellt.
Als letztes gesteht Beschuldigter während Anhörung wegen Verstoß gehen laufende Bewährungsauflagen Straftat im Supermarkt: zahlte mit gefundener EC-Karte Ware im Wert von 15 EUR per POS ohne Einwilligungsvorbehalt.
Ich bin müde, ihr versteht schon.
Am Ende der Klausur, im anwaltlichen Schreiben des Verteidigers wurde Verwertbarkeit des Geständnisses während der Anhörung verneint, sowie Durchsuchung und Strafantrag durch den Dienstvorgesetzten.
13.10.2021, 10:34
(12.10.2021, 16:02)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Oh da ist meine Lösung heute aber doch etwas anders an einigen Stellen![]()
Besetzungsrüge war bei mir präkludiert. Hab eine Weile gesucht ob es da noch irgendeine Ausnahme gibt, aber nicht so richtig was einschlägiges gefunden.
Dann auch kein Verstoß gegen § 229 StPO, weil ich § 10 EGStPO angenommen habe. Im Kommentar stand eine mittelbare "Verursachung" durch Corona reicht auch, etwa wenn der Mann einer Schöffin eine unaufschiebbare OP hat :D Wenn ich das nicht gelesen hätte, hätte ich es auch abgelehnt so musste ich mir da irgendwie eine Begründung aus den Fingern saugen
Dann Verstoß gegen § 169 GVG (+)
Bei der ersten Tat hab ich ein unmittelbares Ansetzen angenommen, weil ich das
https://jura-online.de/blog/2020/06/30/b...diebstahl/
noch irgendwie im Kopf hatte. Die Begründung ist mir wohl aber weniger schön gelungen als dem BGH
Bei der zweiten Tat hab ich auch unmittelbares Ansetzen (+)
Dann Versuch von Regelbeispielen usw. in der Strafzumessung, kurz noch angesprochen ob die seine Drogensucht irgendwie genauer hätten beachten müssen (nö) und in der fehlenden Strafmilderung wegen Versuch hab ich auch keinen Fehler gesehen. Steht ja im Ermessen und im Kommentar stand grade wenn die nicht Verwirklichung dem Opfer zuzurechnen ist, kann man da mal drauf verzichten
Ich kam mit der Klausur - glaube ich - ganz gut klar! Hatte Glück, dass genau das Klausurproblem mit Covid und § 229 beim Kaiser-Seminar für Lübeck im Juni als "heiß" bezeichnet und auf BGH 4 StR 431/20 hingewiesen wurde

Beim hinzuverbundenen Strafbefehl habe ich bei den Verfahrensvoraussetzungen die sachliche Zuständigkeit des LG verneint, weil kein Übernahmebeschluss gem. § 225a StPO ergangen war. Hat das noch jemand problematisiert?
13.10.2021, 10:59
Also ich meine, dass im GPA der Verteidiger erst Einspruch gg den Strafbefehl eingelegt hat. (Daraus hab ich geschlossen, dass automatisch das Verfahren im Erkenntnisverfahren weitergeführt wird). Dann hat das Gericht die Anklage und ich meine auch das AZ vom Strafbefehl wirksam per Beschluss im EÖB verbunden. Der Widerruf/Rücknahme des Einspruchs gg den Strafbefehl war damit bei mir sozusagen gegenstandslos -hab ich nicht weiter thematisiert, außer dass die Verbindung der Anklagen und Strafbefehl nicht zu beanstanden war
13.10.2021, 11:43
(13.10.2021, 10:34)GPA_96 schrieb:(12.10.2021, 16:02)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Oh da ist meine Lösung heute aber doch etwas anders an einigen Stellen![]()
Besetzungsrüge war bei mir präkludiert. Hab eine Weile gesucht ob es da noch irgendeine Ausnahme gibt, aber nicht so richtig was einschlägiges gefunden.
Dann auch kein Verstoß gegen § 229 StPO, weil ich § 10 EGStPO angenommen habe. Im Kommentar stand eine mittelbare "Verursachung" durch Corona reicht auch, etwa wenn der Mann einer Schöffin eine unaufschiebbare OP hat :D Wenn ich das nicht gelesen hätte, hätte ich es auch abgelehnt so musste ich mir da irgendwie eine Begründung aus den Fingern saugen
Dann Verstoß gegen § 169 GVG (+)
Bei der ersten Tat hab ich ein unmittelbares Ansetzen angenommen, weil ich das
https://jura-online.de/blog/2020/06/30/b...diebstahl/
noch irgendwie im Kopf hatte. Die Begründung ist mir wohl aber weniger schön gelungen als dem BGH
Bei der zweiten Tat hab ich auch unmittelbares Ansetzen (+)
Dann Versuch von Regelbeispielen usw. in der Strafzumessung, kurz noch angesprochen ob die seine Drogensucht irgendwie genauer hätten beachten müssen (nö) und in der fehlenden Strafmilderung wegen Versuch hab ich auch keinen Fehler gesehen. Steht ja im Ermessen und im Kommentar stand grade wenn die nicht Verwirklichung dem Opfer zuzurechnen ist, kann man da mal drauf verzichten
Ich kam mit der Klausur - glaube ich - ganz gut klar! Hatte Glück, dass genau das Klausurproblem mit Covid und § 229 beim Kaiser-Seminar für Lübeck im Juni als "heiß" bezeichnet und auf BGH 4 StR 431/20 hingewiesen wurde![]()
Beim hinzuverbundenen Strafbefehl habe ich bei den Verfahrensvoraussetzungen die sachliche Zuständigkeit des LG verneint, weil kein Übernahmebeschluss gem. § 225a StPO ergangen war. Hat das noch jemand problematisiert?
Über die Tat aus dem Strafbefehl wurde doch (wegen der späteren Rücknahme) gar nicht entschieden!? Die wurde nur bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt, wenn ich das dem Urteil richtig entnommen habe... durch die Rücknahme des Einspruchs wächst der Strafbefehl in Rechtskraft, sodass bezüglich der Tat die anderweitige Rechtskraft entgegenstehen würde ... dass die vorherige Verbindung die Rücknahme des Einspruchs unwirksam oder unmöglich macht, habe ich nirgends gefunden und würde auch nicht so viel Sinn ergeben.. ansonsten könnte ja das Gericht durch die Verbindung dem Mandanten die Möglichkeit nehmen, den Einspruch zurückzunehmen..
13.10.2021, 11:56
(12.10.2021, 19:13)Gast schrieb:(12.10.2021, 17:13)Gast schrieb: kann jemand berichten, was in der W/VR in NDS heute lief?Es ging um § 28 NJagdG.
Der Kläger war Jäger und hatte einen ausgebildeten Jagdhund (hatte eigentlich alle erforderlichen Prüfungen abgelegt) einer ausländischen Rasse. Mit diesem Hund suchte er seit Jahren Wild nach. Allerdings durfte er dies nicht über Reviergrenzen hinweg, da dazu die Bestätigung nach § 28 NJagdG erforderlich ist.
Der Kläger hat sodannAntrag auf Bestätigung als Schweißhundeführer gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil sein Hund kein Jagdhund nach den Brauchbarkeitsrichtlinien der Landesjägerschaft Niedersachsen war und damit auch nicht die Schweißhundeprüfung ablegen kann. Auf diese Richtlinien wird aber in den Ausführungsbestimmungen zum NJagdG verwiesen.
Der Kläger hat dann Klage erhoben und die Verfassungsmäßigkeit der Richtlinien angezweifelt, insbesondere in Hinblick auf Artikel 3 und 12 GG. Man sollte dann die Entscheidung der Behörde entwerfen.
Besten Dank.
Dürfte in der Sache VG Gera, Urteil vom 09. Dezember 2008 – 3 K 595/08 Ge –, juris nachempfunden sein.
13.10.2021, 13:13
(13.10.2021, 11:56)Gast schrieb:Oh danke, ich hatte dazu gar nichts gefunden.(12.10.2021, 19:13)Gast schrieb:(12.10.2021, 17:13)Gast schrieb: kann jemand berichten, was in der W/VR in NDS heute lief?Es ging um § 28 NJagdG.
Der Kläger war Jäger und hatte einen ausgebildeten Jagdhund (hatte eigentlich alle erforderlichen Prüfungen abgelegt) einer ausländischen Rasse. Mit diesem Hund suchte er seit Jahren Wild nach. Allerdings durfte er dies nicht über Reviergrenzen hinweg, da dazu die Bestätigung nach § 28 NJagdG erforderlich ist.
Der Kläger hat sodannAntrag auf Bestätigung als Schweißhundeführer gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil sein Hund kein Jagdhund nach den Brauchbarkeitsrichtlinien der Landesjägerschaft Niedersachsen war und damit auch nicht die Schweißhundeprüfung ablegen kann. Auf diese Richtlinien wird aber in den Ausführungsbestimmungen zum NJagdG verwiesen.
Der Kläger hat dann Klage erhoben und die Verfassungsmäßigkeit der Richtlinien angezweifelt, insbesondere in Hinblick auf Artikel 3 und 12 GG. Man sollte dann die Entscheidung der Behörde entwerfen.
Besten Dank.
Dürfte in der Sache VG Gera, Urteil vom 09. Dezember 2008 – 3 K 595/08 Ge –, juris nachempfunden sein.
13.10.2021, 14:11
(13.10.2021, 11:43)Gast1803 schrieb:(13.10.2021, 10:34)GPA_96 schrieb:(12.10.2021, 16:02)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Oh da ist meine Lösung heute aber doch etwas anders an einigen Stellen![]()
Besetzungsrüge war bei mir präkludiert. Hab eine Weile gesucht ob es da noch irgendeine Ausnahme gibt, aber nicht so richtig was einschlägiges gefunden.
Dann auch kein Verstoß gegen § 229 StPO, weil ich § 10 EGStPO angenommen habe. Im Kommentar stand eine mittelbare "Verursachung" durch Corona reicht auch, etwa wenn der Mann einer Schöffin eine unaufschiebbare OP hat :D Wenn ich das nicht gelesen hätte, hätte ich es auch abgelehnt so musste ich mir da irgendwie eine Begründung aus den Fingern saugen
Dann Verstoß gegen § 169 GVG (+)
Bei der ersten Tat hab ich ein unmittelbares Ansetzen angenommen, weil ich das
https://jura-online.de/blog/2020/06/30/b...diebstahl/
noch irgendwie im Kopf hatte. Die Begründung ist mir wohl aber weniger schön gelungen als dem BGH
Bei der zweiten Tat hab ich auch unmittelbares Ansetzen (+)
Dann Versuch von Regelbeispielen usw. in der Strafzumessung, kurz noch angesprochen ob die seine Drogensucht irgendwie genauer hätten beachten müssen (nö) und in der fehlenden Strafmilderung wegen Versuch hab ich auch keinen Fehler gesehen. Steht ja im Ermessen und im Kommentar stand grade wenn die nicht Verwirklichung dem Opfer zuzurechnen ist, kann man da mal drauf verzichten
Ich kam mit der Klausur - glaube ich - ganz gut klar! Hatte Glück, dass genau das Klausurproblem mit Covid und § 229 beim Kaiser-Seminar für Lübeck im Juni als "heiß" bezeichnet und auf BGH 4 StR 431/20 hingewiesen wurde![]()
Beim hinzuverbundenen Strafbefehl habe ich bei den Verfahrensvoraussetzungen die sachliche Zuständigkeit des LG verneint, weil kein Übernahmebeschluss gem. § 225a StPO ergangen war. Hat das noch jemand problematisiert?
Über die Tat aus dem Strafbefehl wurde doch (wegen der späteren Rücknahme) gar nicht entschieden!? Die wurde nur bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt, wenn ich das dem Urteil richtig entnommen habe... durch die Rücknahme des Einspruchs wächst der Strafbefehl in Rechtskraft, sodass bezüglich der Tat die anderweitige Rechtskraft entgegenstehen würde ... dass die vorherige Verbindung die Rücknahme des Einspruchs unwirksam oder unmöglich macht, habe ich nirgends gefunden und würde auch nicht so viel Sinn ergeben.. ansonsten könnte ja das Gericht durch die Verbindung dem Mandanten die Möglichkeit nehmen, den Einspruch zurückzunehmen..
Bzgl Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme: Doch das stand so im Kommentar, ich meine bei §410.. verstehe aber deinen Punkt, dass das Gericht es so in der Hand hat, durch die (grds zulässige) Verbindung die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme zu nehmen.
Damit hätte das Gericht ja eigtl den Einspruch gegen den Strafbefehl mit aburteilen müssen und nicht nur in der Strafzumessung berücksichtigen. Wusste aber nicht, wo ich das anführen soll. Macht aber Sinn, das iRd sachlichen Zuständigkeit anzusprechen
13.10.2021, 14:43
(12.10.2021, 22:30)Frau Gästin schrieb:(12.10.2021, 22:26)Frau Gästin schrieb:(12.10.2021, 20:55)Gast aus Nds. schrieb: Hat jemand in Nds die WSTR geschrieben und kann berichten? :)
Ich versuche mal zusammenzufassen.
Ein Beschuldigter zu prüfen. Zuerst tankte er an einer SB Tanke, ohne zu zahlen. Dabei hat die Angestellte der Tankstelle ihn beobachtet, er nickte ihr zu. Er fuhr einen gemieteten weißen BMW mit scheinbar ausländischem Kennzeichen (gelber Grund, schwarze Schrift).
Sie erkannte nur, dass es ein Mann war, hatte den gleichen Mann aber schon am Vortag bedient.
Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten, allerdings wegen Lärmbelästigung. Dabei entdecken Polizisten das Kennzeichen, Klebeband und ein deutsches Kennzeichen, unter dem "ausländischen" (das gelbe war draufgeklebt). Durchsuchungsanordnung durch Staatsanwalt, ihne Verduch Richter anzurufen, weil er meinte, hätte keinen Sinn. Während Durchsuchung beleidigt Beschuldigter Polizisten. Der Strafantrag wird vom Dienstvorgesettten gestellt.
Als letztes gesteht Beschuldigter während Anhörung wegen Verstoß gehen laufende Bewährungsauflagen Straftat im Supermarkt: zahlte mit gefundener EC-Karte Ware im Wert von 15 EUR per POS ohne Einwilligungsvorbehalt.
Ich bin müde, ihr versteht schon.
Am Ende der Klausur, im anwaltlichen Schreiben des Verteidigers wurde Verwertbarkeit des Geständnisses während der Anhörung verneint, sowie Durchsuchung und Strafantrag durch den Dienstvorgesetzten.
Vielen Dank!! Viel Erfolg noch beim Örechts-Endspurt!!
14.10.2021, 14:59
Heute lief VerwR I...zu einfach, um wahr zu sein:
SV.: Verein meldet Versammlung an. Der Verein steht in Bezug zu rechtsextremen/hooligan Szenen. Der Aufzug soll an einem Ehrenmal für Wehrmachtssoldaten entlangführen, durch eine migrantisch geprägte Wohngehend führen, vorbei an einem Asylbewerberheim. Es soll eine Hooligan-Band spielen.
Im Vorjahr gab es bereits eine unfriedliche Versammlung.
Die Beklagte ordnet Auflagen an
1. Aufführungsverbot der Musikband "Deutsche Terrier"
2. Trommelmitführungsverbot
3. Vermummungsverbot
Der Kläger ist in der mdl. Vgh. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Tenor:
Klage wird abgewiesen
Kosten trägt Kläger
EG
I. prozessuale Sondersituation: § 102 I VwGO: Verhandlung ohne Kläger (+), da vorher belehrt
II. Zul
1. VerwRW § 40 I 1 (+)
2. Statthaft FFK analog (HS Anfechtungsklage, Erledigung vor Klageerhebnung)
3. FFI: Wiederholungsgefahr + RehabiliationsI + schwerwiegender GR Eingriff Art. 5, 8 GG
4. Klagegegner: Stadt (Rechtsträgerprinzip)
5. 42 II analog: Adressatentheorie Art. 2 I, 8, 5 GG
III. Begr
1. + 2. Auflage Rechtsgrundlage § 15 VersG
formell Rmk (+)
materiell (+) beide Auflagen schützen öff Si + Ordnung (Schwerpunkt....viel Schreiben zu den einzelnen Aspekten: Gefährdungssituation, Gewaltspirale, Gesamtschau, störende/einschüchternde Wirkung)
Rf.: Ermessen. keine Ermessensfehler.
3. Beschränkung Rechtsgrundlage § 17 a II VersG
ebenfalls ohne Bedenken, die Beklagte konnte Verbotsvorschrift als Beschränkung benennen
Rf.: kein Ermessen
Ich weiss nicht, was war hier "das Problem", das ich übersehen habe.....
SV.: Verein meldet Versammlung an. Der Verein steht in Bezug zu rechtsextremen/hooligan Szenen. Der Aufzug soll an einem Ehrenmal für Wehrmachtssoldaten entlangführen, durch eine migrantisch geprägte Wohngehend führen, vorbei an einem Asylbewerberheim. Es soll eine Hooligan-Band spielen.
Im Vorjahr gab es bereits eine unfriedliche Versammlung.
Die Beklagte ordnet Auflagen an
1. Aufführungsverbot der Musikband "Deutsche Terrier"
2. Trommelmitführungsverbot
3. Vermummungsverbot
Der Kläger ist in der mdl. Vgh. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Tenor:
Klage wird abgewiesen
Kosten trägt Kläger
EG
I. prozessuale Sondersituation: § 102 I VwGO: Verhandlung ohne Kläger (+), da vorher belehrt
II. Zul
1. VerwRW § 40 I 1 (+)
2. Statthaft FFK analog (HS Anfechtungsklage, Erledigung vor Klageerhebnung)
3. FFI: Wiederholungsgefahr + RehabiliationsI + schwerwiegender GR Eingriff Art. 5, 8 GG
4. Klagegegner: Stadt (Rechtsträgerprinzip)
5. 42 II analog: Adressatentheorie Art. 2 I, 8, 5 GG
III. Begr
1. + 2. Auflage Rechtsgrundlage § 15 VersG
formell Rmk (+)
materiell (+) beide Auflagen schützen öff Si + Ordnung (Schwerpunkt....viel Schreiben zu den einzelnen Aspekten: Gefährdungssituation, Gewaltspirale, Gesamtschau, störende/einschüchternde Wirkung)
Rf.: Ermessen. keine Ermessensfehler.
3. Beschränkung Rechtsgrundlage § 17 a II VersG
ebenfalls ohne Bedenken, die Beklagte konnte Verbotsvorschrift als Beschränkung benennen
Rf.: kein Ermessen
Ich weiss nicht, was war hier "das Problem", das ich übersehen habe.....